Urteil des EuGH vom 25.02.1999

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
25. Februar 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 91/676/EWG“
In der Rechtssache C-195/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375, S. 1) in innerstaatliches Recht erlassen und mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray
(Berichterstatter), H. Ragnemalm und K. M. Ioannou,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. Mai 1997 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem
Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum
Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S.
1) in innerstaatliches Recht erlassen und mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat.
2.
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten zum einen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer
Bekanntgabe nachzukommen, und zum anderen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
setzen. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben wurde, lief
diese Umsetzungsfrist am 19. Dezember 1993 ab.
3.
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist alle in
ihrem Gebiet bekannten Flächen, die von Verunreinigung
betroffen sind oder von Verunreinigung betroffen werden können, als gefährdete Gebiete ausweisen
und die Kommission hiervon binnen sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichten.
4.
Nach Artikel 3 Absatz 5 sind die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte gefährdete
Gebiete auszuweisen, befreit, wenn sie ihr gesamtes Gebiet als gefährdetes Gebiet ausweisen und die
Aktionsprogramme zur Verringerung und Verhütung der Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat
aus landwirtschaftlichen Quellen in ihrem gesamten Gebiet durchführen.
5.
Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, hatten die
Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie vor dem 19. Dezember 1993 Regeln der guten fachlichen
Praxis in der Landwirtschaft aufzustellen, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis angewandt
werden sollten.
6.
Da die Kommission eine Mitteilung weder über die Umsetzung dieser Richtlinie in italienisches Recht
noch über die Ausweisung bestimmter gefährdeter Gebiete oder die Absicht, das gesamte
Hoheitsgebiet gemäß Artikel 3 Absatz 5 als gefährdetes Gebiet auszuweisen, erhalten hatte und auch
nicht über anderweitige Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die
Italienische Republik ihren Verpflichtungen nachgekommen sei, forderte sie die italienische Regierung
mit Schreiben vom 10. Juli 1995 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
7.
Da die Kommission keine Mitteilung von der Italienischen Republik erhielt, übersandte sie ihr am 26.
Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach
deren Zustellung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Stellungnahme
nachzukommen.
8.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1997 teilte die Italienische Republik mit, daß sie zwar noch keine
spezifischen Handlungen zur Umsetzung der Richtlinie vorgenommen, jedoch die in dieser,
insbesondere in den Artikeln 3 Absatz 2 und 4, vorgesehenen Verpflichtungen im wesentlichen erfüllt
habe.
9.
Angesichts der Angaben der Italienischen Republik hielt die Kommission ihre Rügen in bezug auf die
fehlende Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie nicht mehr aufrecht.
10.
Hinsichtlich der Artikel 12 und 3 Absatz 2 der Richtlinie vertrat sie jedoch die Auffassung, die
Italienische Republik habe ihre Verpflichtungen immer noch nicht erfüllt; sie erhob daher die
vorliegende Klage.
11.
Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe es unterlassen, die Gewässer, die
von Verunreinigung betroffen seien oder von Verunreinigung
betroffen werden könnten, gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszuweisen. Sie stellt fest, daß die Italienische
Republik nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie von der Verpflichtung zur Ausweisung der gefährdeten
Gebiete befreit worden wäre, wenn sie ihr gesamtes Hoheitsgebiet als gefährdetes Gebiet angesehen
hätte.
12.
Die italienische Regierung führt aus, nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme
habe sie der Kommission mitgeteilt, daß sie eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der
Richtlinie ergriffen habe. Außerdem habe sie der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, aufgrund einer
Ermächtigung des italienischen Parlaments ein Decreto legislativo zu erlassen, mit dem die Materie,
auf die sich die Richtlinie beziehe, umfassend geregelt werden solle.
13.
Nach Ansicht der Kommission ist Hauptzweck der Richtlinie, die mittelbar oder unmittelbar durch
Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Verunreinigung der Gewässer zu verringern und ihr
vorzubeugen. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie setze die Beachtung einer gewissen
Logik voraus. Die Mitgliedstaaten hätten in einer ersten Phase die Gewässer und Gebiete zu
bestimmen, bei denen die Gefahr einer Verunreinigung bestehe. In einer zweiten Phase träfen sie die
notwendigen Maßnahmen und wendeten diese an, um die festgestellte Verunreinigung zu bekämpfen.
Die Italienische Republik habe die vorab vorzunehmende, für den Erlaß der in den Artikeln 4 und 5
genannten Maßnahmen zur Verringerung oder Verhütung der Gewässerverunreinigung erforderliche
Ausweisung der gefährdeten Gebiete völlig unterlassen.
14.
Aus den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten der Verpflichtung zur
Ausweisung der gefährdeten Gebiete nachkommen müssen, bevor sie Maßnahmen zur Durchführung
dieses Artikels 5 treffen, nach dem die Gewässerverunreinigung verringert oder dieser vorgebeugt
werden soll. Nach Artikel 3 Absatz 5 sind die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung, bestimmte
gefährdete Gebiete auszuweisen, nur dann befreit, wenn sie die in Artikel 5 genannten
Aktionsprogramme innerhalb der vorgesehenen Frist in ihrem gesamten Gebiet durchführen.
15.
Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß noch keine Ausweisung der gefährdeten Gebiete
nach Artikel 3 Absatz 2 erfolgt ist.
16.
In ihrer Gegenerwiderung führt sie aus, daß die Unterlagen über die Maßnahmen, die zur
Durchführung von Artikel 5 der Richtlinie getroffen worden seien, gegenwärtig der Kommission
übermittelt würden.
17.
Diese Maßnahmen brauchen nicht geprüft zu werden; vielmehr genügt die Feststellung, daß sie, wie
den Akten zu entnehmen ist, nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist getroffen
worden sind.
18.
Aus alledem folgt, daß die notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Umsetzung der
Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist weder getroffen noch der Kommission mitgeteilt worden
sind.
19.
Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
12 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur
Umsetzung der Richtlinie notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der
Kommission mitgeteilt und insbesondere nicht die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
beachtet hat.
Kosten
20.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß
dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz
1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer
vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, daß sie nicht
innerhalb der vorgesehenen Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinien notwendigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt und
insbesondere nicht die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie beachtet hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Mancini
Murray
Ragnemalm
Ioannou
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Italienisch.