Urteil des EuGH vom 24.06.2003

EuGH: kommission, republik, wild, erhaltung, innerstaatliches recht, regierung, luxemburg, portugal, rüge, akte

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
24. Juni 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG - Erhaltung der natürlichen
Lebensräume und der wild lebenden Vogelarten“
In der Rechtssache C-72/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M.
Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward,
A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von
Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. März 2002 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild
lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat,
dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
Rechtlicher Rahmen
2.
Nach Artikel 2 der Richtlinie 79/409 treffen „die Mitgliedstaaten ... die erforderlichen Maßnahmen,
um die Bestände aller ... Vogelarten[, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der
Vertrag Anwendung findet, heimisch sind,] auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen,
der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht,
wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird“.
3.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere
Schutzmaßnahmen auf die in Anhang I der Richtlinie genannten Vogelarten anzuwenden und
insbesondere die für ihre Erhaltung geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Artikel
4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um gewisse
Umweltbeeinträchtigungen in den Schutzgebieten zu vermeiden.
4.
Artikel 6 der Richtlinie 79/409 untersagt, von Ausnahmen abgesehen, den Verkauf der nach dieser
Richtlinie geschützten Vogelarten. Artikel 7 der Richtlinie legt die Jagdregelung für die wild lebende
Vogelfauna fest. Nach Artikel 8 der Richtlinie ist jegliche Form von Geräten zum wahllosen Fang wild
lebender Vogelarten untersagt.
5.
Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18
Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften.
(2) Die Kommission erstellt alle drei Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen
zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat
übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung
vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.“
6.
Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 79/409 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe
nachzukommen, und übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Richtlinie
wurde den Mitgliedstaaten am 6. April 1979 bekannt gegeben.
7.
Für die Portugiesische Republik gilt die Richtlinie 79/409 gemäß Artikel 392 der Akte über die
Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die
Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) vom Zeitpunkt des Beitritts an als bekannt
gegeben. Gemäß Artikel 395 der Beitrittsakte in Verbindung mit Anhang XXXVI der Akte musste die
Portugiesische Republik die erforderlichen Maßnahmen in Kraft setzen, um der Richtlinie ab dem
Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Gemeinschaft nachzukommen.
8.
Artikel 1 der Richtlinie 92/43 definiert die wichtigsten in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe.
9.
Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 92/43 bestimmen:
„(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der
Bezeichnung .Natura 2000‘ errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen
Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den
Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser
natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet
gewährleisten.
...
(3) Die Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die ökologische
Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die Schaffung der in Artikel 10
genannten Landschaftselemente, die von ausschlaggebender Bedeutung für wild lebende Tiere und
Pflanzen sind, zu verbessern.“
10.
Artikel 6 der Richtlinie 92/43 betrifft die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen
Schutzgebiete. Artikel 10 der Richtlinie bezieht sich auf die Maßnahmen, die die ökologische Kohärenz
von Natura 2000 verbessern können. Artikel 11 der Richtlinie betrifft die Überwachung des
Erhaltungszustands der Arten und natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse durch
die Mitgliedstaaten. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Richtlinie geht es um den
Schutz bestimmter Tierarten.
11.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer
Bekanntgabe nachzukommen, erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen
müssen. Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 10. Juni 1992 bekannt gegeben.
Vorverfahren
12.
Die Kommission übermittelte der portugiesischen Regierung mit Schreiben vom 4. April 2000 ihre
Stellungnahme zum Decreto-lei Nr. 140/99 vom 24. April 1999 (im Folgenden: Decreto-lei), das die
portugiesische Regierung ihr als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien 79/409 und 92/43 mitgeteilt
hatte. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass dieses Decreto-lei weder Artikel 3
Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 noch Artikel 7, Artikel 8 und
Artikel 12 der Richtlinie 79/409 umsetze und dass es Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12
Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der
Richtlinie 79/409 nicht ordnungsgemäß umsetze. Daher forderte die Kommission die Portugiesische
Republik auf, sich hierzu binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äußern.
13.
Die portugiesische Regierung teilte der Kommission am 14. Juni 2000 mit, dass eine Arbeitsgruppe
mit Fachleuten des Instituto da Conservação da Natureza eingesetzt worden sei, um die von der
Kommission aufgeworfenen Fragen zum Decreto-lei zu prüfen und einen Änderungsentwurf für diesen
Gesetzestext vorzubereiten.
14.
Am 30. Januar 2001 richtete die Kommission gemäß Artikel 226 EG eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie die im Aufforderungsschreiben aufgezählten
Vorwürfe und Unzulänglichkeiten wiederholte und Portugal aufforderte, alle notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
15.
Portugal teilte der Kommission mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2001 mit, dass sich der neue
Gesetzestext zur Umsetzung der Richtlinien in die interne Rechtsordnung in der letzten Prüfungsphase
befinde und dass seine Genehmigung im Ministerrat für Mai 2001 vorgesehen sei.
16.
Da die Kommission der Auffassung war, dass die Portugiesische Republik innerhalb der Frist, die in
der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen
habe, um dieser nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
17.
Mit Ausnahme der Rüge der Kommission, dass Artikel 12 der Richtlinie 79/409 nicht umgesetzt
worden sei, ist das Klagevorbringen, dass Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz
4 der Richtlinie 92/43 sowie Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409 nicht in portugiesisches Recht
umgesetzt worden seien, unstreitig. Unstreitig ist auch, dass Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 sowie Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 und
Artikel 6 der Richtlinie 79/409 von Portugal nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt
worden sind. Demnach ist die Klage der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen als begründet
anzusehen.
18.
Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die
Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni
1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 18. März
2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7.
Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15).
19.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre
einen Bericht über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen
Vorschriften zu erstellen und an die Kommission zu richten, damit diese die Einhaltung der Richtlinie
durch die Mitgliedstaaten kontrollieren kann. Diese Vorschrift betrifft also nur das Verhältnis zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission.
20.
Hier hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung den Erlass
spezifischer Maßnahmen zur Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht.
21.
Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes
mitgeteilt, dass die Portugiesische Republik in der Vergangenheit die in Artikel 12 Absatz 1 der
Richtlinie 79/409 vorgesehenen Berichte über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen
nationalen Vorschriften erstellt und übermittelt habe.
22.
Daher ist die Rüge der Nichtumsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 79/409 zurückzuweisen.
23.
Folglich ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
24.
Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
25.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wild lebenden Tiere und Pflanzen und
- Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie
92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Rodríguez Iglesias
Puissochet
Wathelet
Schintgen
Timmermans
Gulmann
Edward
La Pergola
Jann
Skouris
Macken
Colneric
von Bahr
Cunha Rodrigues
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Juni 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Portugiesisch.