Urteil des EuGH vom 30.11.2000

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
30. November 2000
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Telekommunikation - Zusammenschaltung der Netze -
Interoperabilität von Diensten - Bereitstellung eines Universaldienstes“
In der Rechtssache C-384/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien
Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als
Bevollmächtigte, rue des Petits Carmes 15, Brüssel,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 in
Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung
eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen
Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Artikel 5 der Richtlinie
in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und nicht alle zur Durchführung
von Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet
und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1999 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 in Verbindung mit den
Anhängen I und III der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni
1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines
Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen
Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32; im Folgenden: Richtlinie) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat,
dass es Artikel 5 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß
umgesetzt und nicht alle zur Durchführung vonArtikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der
Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
2.
In dem mit „Zusammenschaltung und Beiträge zum Universaldienst“ überschriebenen Artikel 5 der
Richtlinie heißt es:
„(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluss, dass
Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so führt
er ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen
Organisationen ein, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit
zugängliche Sprachtelefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind
die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gebührend zu
berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze
und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert
werden.
(2) ...
(3) Um die etwaige Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, zu
ermitteln, berechnen die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen auf Ersuchen ihrer
nationalen Regulierungsbehörde die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit
Anhang III. Die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen wird von der
nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der
Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen
Regulierungsbehörde genehmigt. Die Ergebnisse der Kostenrechnung und die Schlussfolgerungen
aus der Überprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht.
(4) Soweit es aufgrund der Berechnung der Nettokosten nach Absatz 3 gerechtfertigt ist,
bestimmen die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen
Marktvorteils, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst, ob ein
Verfahren zur Teilung der Nettokosten für Universaldienstverpflichtungen gerechtfertigt ist.
(5) ...
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass ein Jahresbericht veröffentlicht wird, dem
die berechneten Kosten von Universaldienstverpflichtungen sowie die Beiträge aller beteiligten
Parteien zu entnehmen sind.
(6) Bis zur Einführung des in den Absätzen 3, 4 und 5 beschriebenen Verfahrens sind Entgelte, die
von einer zusammengeschalteten Partei zu entrichten sind und einen Beitrag zu den Kosten von
Universaldienstverpflichtungen beinhalten oder darstellen,vor ihrer Einführung der nationalen
Regulierungsbehörde zu melden. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unbeschadet des
Artikels 17 dieser Richtlinie von sich aus oder nach einer begründeten Eingabe einer beteiligten Partei
zu der Auffassung, dass solche Entgelte überhöht sind, so wird die betreffende Organisation
aufgefordert, die relevanten Entgelte zu senken. Die Senkung der Entgelte wird rückwirkend - aber
nicht vor dem 1. Januar 1998 - wirksam.“
3.
In Anhang I der Richtlinie wird festgelegt, bei welchen spezifischen öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten die
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie die angemessene, effiziente
Zusammenschaltung sicherstellen müssen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität dieser
Dienste für alle Benutzer in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Abschnitt 1 dieses Anhangs betrifft
das feste öffentliche Telefonnetz.
4.
In Anhang III der Richtlinie wird das System zur Berechnung der Nettokosten von
Universaldienstverpflichtungen beim Sprachtelefondienst festgelegt. Die Organisationen, die diese
Verpflichtungen übernehmen, müssen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie das festgelegte System
verwenden, um die etwaige Belastung zu ermitteln, die sich aus der Bereitstellung eines
Universaldienstes ergibt.
5.
Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997
nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
6.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 übermittelte die belgische Regierung der Kommission das
Gesetz vom 19. Dezember 1997 zur Änderung des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform einiger
öffentlicher Wirtschaftsunternehmen zwecks Anpassung des rechtlichen Rahmens an die
Verpflichtungen, die sich aus Entscheidungen der Europäischen Union für die Wettbewerbsfreiheit
und die Harmonisierung des Telekommunikationsmarkts ergeben ( vom 30. Dezember
1997, S. 34986). Die Kommission kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie mit diesem Gesetz
nicht vollständig umgesetzt worden sei. Sie forderte das Königreich Belgien daher mit Schreiben vom
24. August 1998 auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu den darin
aufgeführten Beschwerdepunkten zu äußern.
7.
Im Anschluss daran informierte die belgische Regierung die Kommission mit mehreren Schreiben
über eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in belgisches Recht. Nach Prüfung
dieser Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die vom Königreich Belgien
getroffenen Maßnahmen mit einigen Bestimmungen der Richtlinie nicht im Einklang stünden.
8.
Am 9. März 1999 stellte die Kommission dem Königreich Belgien deshalb eine mit Gründen
versehene Stellungnahme zu, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass dasKönigreich Belgien dadurch
gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe, dass es den Kreis der Dienste, die als
Universaldienst finanziert werden könnten, auf Dienstleistungen zu Vorzugstarifen für die Presse
ausgedehnt habe, die nicht mit Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie im Einklang
stünden, und dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um
in Bezug auf den Universaldienst Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der Richtlinie
nachzukommen, oder ihr die genannten Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt habe. Die Kommission
forderte das Königreich Belgien auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser mit Gründen
versehenen Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr nachzukommen.
9.
Am 26. April 1999 übermittelte die belgische Regierung der Kommission den Arrêté royal (Königliche
Verordnung) vom 4. März 1999 zur Anpassung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 21. März 1991
über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen an die Richtlinien der Europäischen
Union und zur Änderung einiger den Universaldienst betreffender Bestimmungen dieses Gesetzes
( vom 14. April 1999, S. 12149). Mit dieser Verordnung werden zum einen Anrufe beim
Europäischen Zentrum für verschwundene und sexuell missbrauchte Kinder in die kostenlosen Anrufe
bei Notrufdiensten einbezogen, die als Universaldienst finanziert werden. Zum anderen finden die
neuen Tarife des in Belgien mit dem Universaldienst betrauten Betreibers Belgacom für
Anspruchsberechtigte des als Universaldienst bereitgestellten und finanzierten sozialen Dienstes
Berücksichtigung.
10.
Da die belgische Regierung nach Ansicht der Kommission keine Änderung von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hatte, die den Beschwerdepunkten in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme vom 9. März 1999 Rechnung trug, so dass diese in vollem Umfang fortbestanden,
beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.
11.
In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, dass das belgische Recht mit der Richtlinie nicht
im Einklang stehe, und erhebt folgende drei Rügen:
- Erstens würden den Tages- und einigen Wochenzeitungen sowie der Presseagentur Belga
Vorzugstarife gewährt. Dies gehe über das nach Anhang I der Richtlinie zulässige Maß hinaus, der als
Universaldienst finanzierte Sondermaßnahmen auf „Behinderte oder Benutzer mit besonderen sozialen
Bedürfnissen“ beschränke.
- Zweitens sei die Methode zur Berechnung der Beiträge der Betreiber zur Finanzierung der
Nettokosten des Universaldienstes unvollständig und entspreche nicht den in Artikel 5 Absatz 1 der
Richtlinie festgelegten Transparenzpflichten. Genauer gesagt habe das Königreich Belgien die
Maßnahme zur Erläuterung dieser Berechnungsmethode nicht getroffen und veröffentlicht oder der
Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
- Drittens sei die zurzeit in großen Zügen in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 21. März
1991 beschriebene Methode zur Berechnung der Kosten des Universaldienstes insofern unzutreffend,
als insbesondere die „immateriellen“ Vorteile der Bereitstellung des Universaldienstes nicht
berücksichtigt würden, und stehe deshalb nicht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie.
Außerdem würden die in Anhang III der Richtlinie aufgestellten Buchführungsgrundsätze in Bezug auf
den Begriff der vermeidbaren Nettokosten, den Ansatz zukunfts- und nicht vergangenheitsbezogener
Kosten und Einnahmen und die Einbeziehung der mit der Bereitstellung jedes als Universaldienst
finanzierten Dienstes verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Einnahmen nicht berücksichtigt.
12.
Die belgische Regierung bestreitet nicht, dass Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III
der Richtlinie innerhalb der in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß umgesetzt wurde.
13.
Sie macht jedoch in Bezug auf die erste Rüge der Kommission geltend, sie habe am 3. Dezember
1999 einen Gesetzentwurf verabschiedet, der im Wesentlichen vorsehe, dass die Vorzugstarife für
einige Tageszeitungen, einige Zeitschriften und die Agentur Belga nicht mehr durch Beiträge anderer
Betreiber finanziert werden dürften. Die Vorzugstarife gehörten nunmehr zu den Belgacom
übertragenen Aufgaben von öffentlichem Interesse, die durch Beiträge des belgischen Staates
finanziert würden.
14.
In Bezug auf die zweite und die dritte Rüge führt die belgische Regierung aus, sie habe am 23.
Dezember 1999 den Arrêté royal zur Anpassung der Artikel 1 und 4 von Anhang 2 des Gesetzes vom
21. März 1991 über die Reform einiger öffentlicher Wirtschaftsunternehmen an die Richtlinie 97/33
erlassen ( vom 9. Februar 2000, S. 3926). In den neu eingeführten Bestimmungen
werde die Methode zur Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtung unter
Berücksichtigung der Vorteile, die einem Betreiber von Universaldiensten erwachsen könnten, sowie
der in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien ausführlich beschrieben. Ferner habe die belgische
Regierung ein Verwaltungsrundschreiben vom 31. Januar 2000 erlassen ( vom 18.
Februar 2000, S. 5142), in dem der Begriff des bei der Berechnung des Beitrags der Betreiber zu den
Nettokosten des Universaldienstes heranzuziehenden Umsatzes erläutert werde.
15.
Die Kommission weist mit Schreiben an den Gerichtshof vom 3. April 2000 darauf hin, dass ihres
Erachtens die belgischen Rechtsvorschriften nunmehr in Bezug auf die mit der zweiten und der dritten
Rüge angesprochenen Aspekte der Richtlinie genügten. In Bezug auf die erste Rüge werde dagegen
noch geprüft, ob die Vorzugstarife, die der belgischen Presse nach den neuen Rechtsvorschriften
gewährt würden, mit den Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen vereinbar seien. In
diesem Schreiben hat die Kommission jedoch keine ihrer drei Rügen zurückgenommen.
16.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu
beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in dermit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht
berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96,
Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 14).
17.
Im vorliegenden Fall wurde der von der belgischen Regierung angeführte Arrêté royal zur
Anpassung der Artikel 1 und 4 von Anhang 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 am 23. Dezember 1999
erlassen, und das ebenfalls angeführte Verwaltungsrundschreiben, in dem der Begriff des bei der
Berechnung des Beitrags der Betreiber zu den Nettokosten des Universaldienstes heranzuziehenden
Umsatzes erläutert wird, erging am 31. Januar 2000, während die von der Kommission in der mit
Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist am 9. Mai 1999 ablief. Auch wenn diese
Maßnahmen eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie darstellen sollten, könnten sie deshalb
im Rahmen der vorliegenden Klage keine Berücksichtigung finden.
18.
Somit hat das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 in Verbindung mit den Anhängen I und III der
Richtlinie nachzukommen.
Kosten
19.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm
gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die
Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines
Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen
offenen Netzzugang (ONP) verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 in
Verbindung mit den Anhängen I und III dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Puissochet
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. November 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Dritten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Französisch.