Urteil des EuGH vom 29.03.2001

EuGH: kommission, republik, start, öffentliches unternehmen, beherrschende stellung, durchführung des gemeinschaftsrechts, verbot der diskriminierung, staatsangehörigkeit, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. März 2001
„Wettbewerb - Ausschließliche Rechte - Verwaltung von Flughäfen - Start- und Landegebühren - Artikel 90
Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG)“
In der Rechtssache C-163/99
Portugiesische Republik,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
durch M. Afonso und M. Erhart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/199/EG der Kommission vom 10. Februar 1999 in einem
Verfahren nach Artikel 90 EG-Vertrag (Sache Nr. IV/35.703 - Portugiesische Flughäfen) (ABl. L 69, S. 31)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet
(Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. September 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Portugiesische Republik hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der
Entscheidung 1999/199/EG der Kommission vom 10. Februar 1999 in einem Verfahren nach Artikel 90
EG-Vertrag (Sache Nr. IV/35.703 - Portugiesische Flughäfen) (ABl. L 69, S. 31, im Folgenden:
angefochtene Entscheidung).
Portugiesisches Recht
2.
Nach Artikel 18 des Decreto-lei (gesetzesvertretende Verordnung) Nr. 102/90 vom 21. März 1990
( I, Serie A, Nr. 67, vom 21. März 1990) werden die Flughafengebühren auf den von
Aeroportos e Navegação Aérea/Empresa Pública (Öffentliches Unternehmen für Flughäfen und
Flugsicherung, im Folgenden: ANA-EP) verwalteten Flughäfen durch Ministerialerlass festgesetzt. Nach
Artikel 18 Absatz 3 können diese Gebühren der Kategorie, der Funktion und der Auslastung der
einzelnen Flughäfen angepasst werden.
3.
Nähere Bestimmungen zu Start- und Landegebühren finden sich im Decreto-lei Nr. 38/91 vom 29. Juli
1991 ( I, Serie A, Nr. 172, vom 29. Juli 1991). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses
Decreto-lei werden Landegebühren für jede Landung erhoben und nach dem in der Betriebserlaubnis
angegebenen höchstzulässigen Startgewicht berechnet. Nach Artikel 4 Absatz 5 verringern sich diese
Gebühren für Inlandflüge um 50 %.
4.
Zur Aktualisierung dieser Gebühren erlässt die Regierung jährlich einen Ministerialerlass. Aufgrund
eines Rabattsystems, das durch den gemäß Artikel 3 des Decreto-lei Nr. 102/90 erlassenen
Ministerialerlass Nr. 352/98 vom 23. Juni 1998 ( I, Serie B, Nr. 142, vom 23. Juni
1998) festgelegt wurde, gilt ab der 51. Landung innerhalb eines Monats für den Flughafen Lissabon
ein Rabatt von 7,2 % (18,4 % für die anderen Flughäfen). Ab der 101. und der 151. Landung gilt ein
Rabatt von 14,6 % und 22,5 % für den Flughafen Lissabon (24,4 % und 31,4 % für die anderen
Flughäfen). Ab der 201. Landung gilt ein Rabatt von 32,7 % (40,6 % für die anderen Flughäfen).
5.
Die ANA-EP ist ein öffentliches Unternehmen, das mit der Verwaltung der drei Festlandflughäfen
(Lissabon, Faro und Porto), der vier Flughäfen auf den Azoren, der übrigen Flugplätze und mit der
Flugsicherung betraut ist. Die Flughäfen des Archipels von Madeira werden von einem anderen
öffentlichen Unternehmen verwaltet.
6.
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Decreto-lei Nr. 246/79 vom 25. Juli 1979 ( I, Serie A,
Nr. 170, vom 25. Juli 1979), mit dem die ANA-EP gegründet wurde, erbringt diese die für die
Zivilluftfahrt erforderlichen Dienste, wozu die Flugsicherung, Start- und Landedienstleistungen und die
Abfertigung von Fluggästen, Frachtgut und Postsendungen zählen.
Sachverhalt und angefochtene Entscheidung
7.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1996 teilte die Kommission der Portugiesischen Republik mit, dass
sie eine Untersuchung der Rabattsysteme für Start- und Landegebühren auf den Flughäfen der
Mitgliedstaaten eingeleitet habe. Sie forderte die portugiesischen Stellen auf, ihr sämtliche
Informationen zu den portugiesischen Rechtsvorschriften über Start- und Landegebühren zu
übermitteln, damit sie die Vereinbarkeit der eingeräumten Rabatte mit den Wettbewerbsregeln der
Gemeinschaft prüfen könne.
8.
Nach Erhalt der von den portugiesischen Stellen übermittelten Auskünfte teilte die Kommission
diesen mit Schreiben vom 28. April 1997 mit, dass sie das Rabattsystem für Landegbühren, das auf
den von der ANA-EP verwalteten portugiesischen Flughäfen gelte, für diskriminierend halte. Die
Kommission bat die portugiesische Regierung um Mitteilung der Maßnahmen, die sie insoweit
ergreifen wolle, und um Stellungnahme. Der Inhalt dieses Schreibens wurde der ANA-EP sowie den
portugiesischenFluggesellschaften TAP und Portugalia mitgeteilt, um auch ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
9.
Die Portugiesische Republik machte in ihrer Antwort vom 3. Oktober 1997 erstens geltend, dass die
Gebührendifferenzen zwischen Inland- und innergemeinschaftlichen Flügen dadurch gerechtfertigt
seien, dass ein Teil der Inlandflüge die Bedienung der Inseln bezwecke, für die es keine Alternative
zum Flugverkehr gebe, und dass die anderen Inlandflüge nur aus Kurzstrecken bestünden und daher
preisgünstig angeboten würden. Zweitens diene das Landegebührensystem dem vorrangigen Ziel des
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Drittens stünden die portugiesischen Flughäfen bei
internationalen Flügen im Wettbewerb mit den Flughäfen Madrid und Barcelona (Spanien), die
ebenfalls Rabatte gewährten. Im Übrigen solle das geltende System durch eine stärkere Auslastung
der portugiesischen Flughäfen Größenvorteile erzielen und den Tourismus in Portugal fördern.
10.
Die ANA-EP wies in ihrer Antwort an die Kommission darauf hin, dass das betreffende
Gebührensystem durch das Erfordernis, die Gebührenpolitik derjenigen der Flughäfen Madrid und
Barcelona anzupassen, sowie durch den Willen gerechtfertigt sei, die Betriebskosten für die
Verkehrsgesellschaften zu senken, die die von ihr verwalteten Flughäfen am häufigsten und
regelmäßigsten anflögen.
11.
Nach einem erneuten Austausch von Schreiben zwischen der Portugiesischen Republik und der
Kommission erließ diese die angefochtene Entscheidung. Darin traf die Kommission im Wesentlichen
folgende Feststellungen:
- Die ANA-EP sei ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 86 Absatz 1 EG), das Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Verwaltung der Flughäfen
Lissabon, Porto und Faro sowie der vier Flughäfen auf den Azoren sei.
- Die Gebührenpolitik der ANA-EP beruhe auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine
staatliche Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages darstellten.
- Die relevanten Märkte seien die Märkte der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang
zur Flughafeninfrastruktur der sieben von der ANA-EP verwalteten Flughäfen.
- Da der weitaus größte Teil des Verkehrs der drei Festlandflughäfen (Lissabon, Porto und Faro) auf
Verbindungen zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten entfalle, wirke sich das betreffende
Gebührensystem auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus; dies gelte hingegen nicht für die
vier Azoren-Flughäfen, bei denen sich der Verkehr auf Inlandflüge und Flüge aus Drittländern
beschränke.
- Die drei Festlandflughäfen verzeichneten ein erhebliches Verkehrsaufkommen und bedienten das
gesamte portugiesische Festland, so dass die genannten Flughäfen mit ihren
innergemeinschaftlichen Verbindungen zusammengenommen einen wesentlichen Teil des
Gemeinsamen Marktes darstellten.
- Da die ANA-EP Inhaberin des ausschliesslichen Rechts für alle von ihr verwalteten Flughäfen sei,
verfüge sie über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Start- und Landedienstleistungen, für
die die hier behandelten Gebühren erhoben würden.
- Das betreffende Gebührensystem erlege den Luftverkehrsgesellschaften bei gleichwertigen
Dienstleistungen ungleiche Bedingungen auf und benachteilige so bestimmte Gesellschaften im
Wettbewerb.
- Zum einen liefen die flugbewegungsabhängigen Rabatte darauf hinaus, den portugiesischen
Gesellschaften TAP und Portugalia einen durchschnittlichen Rabatt von 30 % bzw. 22 % für alle ihre
Flüge zu gewähren, während dieser Satz für die Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten zwischen 1 %
und 8 % schwanke. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch nicht objektiv begründet, da die Landung
oder der Start eines Flugzeugs unabhängig vom Flugzeugeigner und von der Anzahl der einer
Gesellschaft gehörenden Flugzeuge die gleichen Dienstleistungen erfordere. Im Übrigen könnten
weder der Umstand, dass die konkurrierenden Flughäfen Madrid und Barcelona ein entsprechendes
System eingeführt hätten, noch das Ziel, die stärkere Auslastung der Flughafeninfrastruktur und den
Tourismus in Portugal zu fördern, diskriminierende Rabatte rechtfertigten.
- Zum anderen führe die Gebührenermäßigung für Inlandflüge um 50 % zu einer Benachteiligung der
Unternehmen, die innergemeinschaftliche Strecken bedienten, die weder durch das Ziel, die
Anbindung der Azoren an das Festland zu fördern, noch durch die Kürze der Strecken bei Inlandflügen
gerechtfertigt werden könne. Flüge mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren würden
jedenfalls von der vorliegenden Entscheidung nicht erfasst. Außerdem werde diese Gebühr nicht nach
Entfernung, sondern nach Flugzeuggewicht berechnet, ohne zu berücksichtigen, dass für die
internationalen Kurzstreckenflüge die betreffende Ermäßigung nicht gewährt werde.
- Wende ein Unternehmen mit beherrschender Stellung wie die ANA-EP gegenüber seinen
Handelspartnern die genannten Bedingungen an, erfülle dies den Tatbestand des Missbrauchs einer
beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 82
Absatz 2 Buchstabe c EG).
- Die Ausnahmebestimmung des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages, auf die sich die portugiesischen
Behörden im Übrigen nicht berufen hätten, sei nicht anwendbar.
- Da das betreffende Gebührensystem der ANA-EP durch eine staatliche Maßnahme auferlegt
worden sei, stelle es einen Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages in Verbindung mit Artikel
86 des Vertrages dar, soweit es auf den Flughäfen des portugiesischen Festlandes angewandt werde.
12.
Dementsprechend ging die Kommission davon aus, dass Rabatte bei Start- und Landegebühren
sowie Gebührendifferenzen zwischen Inland- und innergemeinschaftlichen Flügen, wie sie das Decreto-
Lei Nr. 102/90, das Decreto Regulamentar (Durchführungsverordnung) Nr. 38/91 und der
Ministerialerlass Nr. 352/98 für die Flughäfen Lissabon, Porto und Faro vorsähen, nicht mit Artikel 90
Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag vereinbar seien (Artikel 1 der
angefochtenen Entscheidung). Sie verpflichtete daher die Portugiesische Republik, diese
Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der
angefochtenen Entscheidung über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu unterrichten
(Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung).
13.
Am 26. Februar 1999 hat die Kommission wegen zweier weiterer Flughafenabgaben, der
Abfertigungs- und der Sicherheitsgebühren, die für internationale Flüge höher sind als für Inlandflüge,
beim Gerichtshof Klage gegen die Portugiesische Republik erhoben. Nach Auffassung der Kommission
verstößt dieser Unterschied gegen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des
innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) sowie gegen Artikel 59 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 49 EG). Diese Rechtssache ist unter der Nummer C-70/99 in das Register der
Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Klagegründe der Portugiesischen Republik
14.
Die Portugiesische Republik stützt ihre Nichtigkeitsklage auf vier Klagegründe. Erstens weise die
angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel auf, da die Kommission darin nicht angebe,
warum sie von den ihr durch Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages verliehenen Befugnissen Gebrauch
gemacht habe, anstatt ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Zweitens verstoße die
angefochtene Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission, die über
mehrere Handlungsmöglichkeiten verfügt habe, den am wenigsten geeigneten und strengsten Weg
gewählt habe. Drittens habe die Kommission einen Verfahrensmissbrauch begangen, indem sie auf
der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages und nicht auf der Grundlage des Artikels über
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Portugiesische Republik vorgegangen sei. Viertens sei der
Tatbestand eines Verstoßes gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages
nicht erfüllt. Das portugiesische System der Start- und Landegebühren bewirke nämlich keine
Diskriminierung aus Gründen derStaatsangehörigkeit. Außerdem sei es nicht Ausdruck des
Missbrauchs einer beherrschenden Stellung.
15.
Zunächst sind die Klagegründe eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie
eines Verfahrensmissbrauchs zu prüfen, bevor gegebenenfalls der Vorwurf eines
Begründungsmangels der angefochtenen Entscheidung sowie der letzte von der Portugiesischen
Republik geltend gemachte Klagegrund geprüft wird.
Zum Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
16.
Nach Ansicht der Portugiesischen Republik hat die Kommission dadurch gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Artikel 3b Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 Absatz 3 EG)
verstoßen, dass sie unter den sich ihr bietenden Handlungsmöglichkeiten die am wenigsten
geeignete und strengste gewählt habe. Da nämlich in den meisten Mitgliedstaaten bei der
Berechnung der Flughafengebühren zwischen Inland- und internationalen Flügen unterschieden
werde, hätte sich die Kommission um den Erlass ihres auf Artikel 84 Absatz 2 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 80 Absatz 2 EG) gestützten Vorschlags Nr. 97/C257/02 vom 20. Juni 1997 für
eine Richtlinie über Flughafengebühren (ABl. C 257, S. 2) durch den Rat kümmern müssen. Denn nur
eine solche Richtlinie hätte die erforderliche und gleichzeitige Angleichung der betreffenden
nationalen Rechtsvorschriften sichergestellt.
17.
Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sei, die Kommission habe zu Recht von Artikel 90
Absatz 3 des Vertrages Gebrauch gemacht, macht die Portugiesische Republik hilfsweise geltend, die
Kommission hätte sich aus den gleichen Gründen für das Instrument der Richtlinie entscheiden
müssen.
18.
Die Kommission weist darauf hin, dass ihr der Gerichtshof auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3
des Vertrages die Befugnis zuerkannt habe, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme
mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar sei, und anzugeben, welche Maßnahmen der
Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet sei, zu treffen habe, um seinen
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Urteil vom 12. Februar 1992 in den
Rechtssachen C- 48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565). Ob und wie sie
von dieser Befugnis Gebrauch mache, stehe allein in ihrem Ermessen.
19.
Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages überträgt der Kommission die Aufgabe, darüber zu wachen, dass
die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gegenüber den in Artikel 90 Absatz 1 genannten
Unternehmen nachkommen, und verleiht ihr ausdrücklich die Zuständigkeit, zu diesem Zweck
Richtlinien und Entscheidungen zu erlassen. Die Kommission ist somit befugt, festzustellen, dass eine
bestimmte staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar ist, und anzugeben,
welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Urteile Niederlandeu. a./Kommission,
Randnrn. 25 und 28, und vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-107/95 P, Bundesverband der
Bilanzbuchhalter/Kommission, Slg. 1997, I-947, Randnr. 23).
20.
Im Übrigen ergibt sich aus Artikel 90 Absatz 3 und aus dem Sinn und Zweck des gesamten Artikels
90, daß die Kommission in dem in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Bereich sowohl hinsichtlich des
Tätigwerdens, das sie für erforderlich hält, als auch hinsichtlich der dazu geeigneten Mittel ein weites
Ermessen besitzt (Urteile Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 27, und Bundesverband der
Bilanzbuchhalter/Kommission, Randnr. 27).
21.
Diese Befugnis der Kommission kann auch nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass der Rat hier
auf der Grundlage des Artikels 84 Absatz 2 des Vertrages eine Richtlinie über Flughafengebühren
hätte erlassen können.
22.
Zum einen kann dem Argument der Portugiesischen Republik nicht gefolgt werden, nur eine solche
Richtlinie hätte die gleichzeitige Angleichung der dem portugiesischen System entsprechenden
nationalen Flughafengebührensysteme sichergestellt. Dieses Vorbringen läuft nämlich darauf hinaus,
die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats zu bestreiten, sein System der Start- und Landegebühren zu
ändern, um es mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, während gleichartige Systeme in anderen
Mitgliedstaaten weiterhin gültig sind. Bekanntlich kann ein Mitgliedstaat aber die Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, andere Mitgliedstaaten kämen
ihren Verpflichtungen ebenfalls nicht nach. Denn in der durch den Vertrag geschaffenen
Gemeinschaftsrechtsordnung kann die Durchführung des Gemeinschaftsrechts durch die
Mitgliedstaaten nicht von einer Gegenseitigkeitsvoraussetzung abhängig gemacht werden. Die Artikel
226 EG und 227 EG sehen die geeigneten Rechtsbehelfe vor, um Vertragsverletzungen zu begegnen
(Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-38/89, Blanguernon, Slg. 1990, I-83, Randnr. 7).
23.
Außerdem steht der etwaige Erlass einer Regelung durch den Rat aufgrund einer allgemeinen
Zuständigkeit nach anderen Vorschriften des Vertrages, in der Bestimmungen enthalten wären, die
den besonderen Bereich von Artikel 90 berühren, der Ausübung der der Kommission in diesem Artikel
verliehenen Zuständigkeit nicht entgegen (Urteile vom 6. Juli 1982 in den Rechtssachen 188/80 bis
190/80, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1982, 2545, Randnr. 14, und vom 19. März 1991 in der
Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 26).
24.
Das Hilfsvorbringen der Portugiesischen Republik, die Kommission hätte auf der Grundlage von
Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages statt einer Entscheidung eine Richtlinie erlassen können, ist aus
den gleichen wie den in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ohne
Weiteres zurückzuweisen.
25.
Ferner ist zu beachten, dass der Gerichtshof im genannten Urteil Niederlande u. a./Kommission
zwischen den einzelnen Befugnissen unterschieden hat, die dieKommission nach Artikel 90 Absatz 3
des Vertrages durch den Erlass von Richtlinien oder Entscheidungen ausüben kann.
26.
Zu den Richtlinien hat der Gerichtshof auf das erwähnte Urteil Frankreich/Kommission hingewiesen,
wonach die Kommission befugt ist, allgemeine Regeln zu erlassen, durch die die sich aus dem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen präzisiert werden und die für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen gelten (Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnr.
26).
27.
Die Befugnisse, die die Kommission nach Artikel 90 Absatz 3 durch den Erlass von Entscheidungen
ausüben kann, sind - so der Gerichtshof weiter - andere als die, die sie durch den Erlass von
Richtlinien ausüben kann. Die Entscheidung wird nämlich im Hinblick auf einen bestimmten
Sachverhalt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erlassen, umfasst notwendig eine Beurteilung
dieses Sachverhalts im Licht des Gemeinschaftsrechts und bestimmt, welche Konsequenzen sich
daraus für den Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erfordernisse ergeben, die mit der Erfüllung
der einem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verbunden sind, sofern das
Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist (Urteil
Niederlande u. a./Kommission, Randnr. 27).
28.
Demnach wird die von Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gebotene Wahl zwischen dem Instrument
der Richtlinie und dem der Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Portugiesischen Republik
nicht durch die Zahl der möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten bestimmt. Diese Entscheidung
hängt nämlich von dem Ziel ab, das die Kommission verfolgt, also davon, ob sie allgemeine Regeln
erlassen will, durch die die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen präzisiert werden, oder
ob sie einen bestimmten Sachverhalt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach dem
Gemeinschaftsrecht beurteilen und die sich daraus für den oder die betreffenden Mitgliedstaaten
ergebenden Konsequenzen bestimmen will.
29.
Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung
die Vereinbarkeit der auf bestimmten portugiesischen Flughäfen geltenden besonderen Rabatte bei
Start- und Landegebühren und die für Inland- und für innergemeinschaftliche Flüge unterschiedlichen
Gebührensätze mit dem Vertrag in Frage stellen und die Portugiesische Republik verpflichten wollte,
diese Zuwiderhandlung abzustellen. Dass sich die Kommission des Instruments der Entscheidung
bedient hat, kann ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
30.
Der von der Portugiesischen Republik geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist daher zurückzuweisen.
Zum Verfahrensmissbrauch
31.
Die Portugiesische Republik trägt vor, die Kommission habe einen Verfahrensmissbrauch begangen,
indem sie auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz3 des Vertrages gegen sie vorgegangen sei, anstatt
ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Zwar habe der Gerichtshof der Kommission auf der
Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 die Befugnis zuerkannt, festzustellen, dass eine bestimmte
staatliche Maßnahme mit den Vorschriften des Vertrages unvereinbar sei, und anzugeben, welche
Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den die Entscheidung gerichtet sei, zu treffen habe, um seinen
gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Kommission müsse sich jedoch des
Vertragsverletzungsverfahrens bedienen, wenn die gleiche Zuwiderhandlung mehreren
Mitgliedstaaten vorgeworfen werde.
32.
Die Kommission ist demgegenüber der Ansicht, dass dieser Umstand ihr nicht die ihr vom
Gerichtshof zuerkannte Freiheit nehmen könne, durch eine auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3
des Vertrages erlassene Entscheidung die Vereinbarkeit von Maßnahmen mit dem Vertrag zu
beurteilen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1 dieses Vertrages genannten
Unternehmen treffen oder beibehalten.
33.
Wie in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat die Kommission gemäß Artikel 90
Absatz 3 des Vertrages die Befugnis, festzustellen, dass eine bestimmte staatliche Maßnahme mit
dessen Vorschriften unvereinbar ist, und anzugeben, welche Maßnahmen der Mitgliedstaat, an den
die Entscheidung gerichtet ist, zu treffen hat, um seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen.
34.
Folglich begeht die Kommission keinen Verfahrensmissbrauch, wenn sie im Wege des Erlasses einer
Entscheidung beurteilt, ob Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 90 Absatz 1
des Vertrages genannten Unternehmen treffen oder beibehalten, mit dem Vertrag im Einklang stehen
(Urteil Niederlande u. a./Kommission, Randnrn. 34 bis 37).
35.
Der von der Portugiesischen Republik geltend gemachte Klagegrund eines Verfahrensmissbrauchs
ist daher zurückzuweisen.
Zum Begründungsmangel
36.
Nach Ansicht der Portugiesischen Republik weist die angefochtene Entscheidung einen
Begründungsmangel auf. Zunächst hätte die Kommission nämlich angeben müssen, warum sie im
vorliegenden Fall auf der Grundlage von Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages vorgegangen sei, während
sie wegen der Abfertigungs- und der Sicherheitsgebühren, bei denen es sich ebenso wie bei den
Start- und Landegebühren um Flughafengebühren handele, im Vertragsverletzungsverfahren
vorgegangen sei. Ferner hätte die Kommission erläutern müssen, weshalb sie in der angefochtenen
Entscheidung auf die Wettbewerbsregeln abgestellt habe und nicht - wie beim
Vertragsverletzungsverfahren - auf die Dienstleistungsfreiheit. Die Kommission hätte auch nicht über
die Gegebenheiten auf den Flughäfen anderer Mitgliedstaaten hinweggehen dürfen. Da Artikel 90
Absatz 3 des Vertrages bestimme, dass die Kommission erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder
Entscheidungen an dieMitgliedstaaten richte, hätte sie schließlich die Erforderlichkeit eines
Tätigwerdens ihrerseits und die Wahl des Instruments für diesen Zweck begründen müssen.
37.
Die Kommission erwidert, dass sie beim Vorgehen nach Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages lediglich
die Gründe für ihre Auffassung angeben müsse, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Absatz 1
dieses Artikels erfüllt seien. Demgegenüber habe sie weder die Erforderlichkeit des Rückgriffs auf
diese Bestimmung noch die Wahl des angewandten Instruments zu begründen; beides stehe allein in
ihrem Ermessen.
38.
Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG)
vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die
Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen
können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis
ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der
angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den
Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der
Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu
werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 des
Vertrages genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres
Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2.
April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719,
Randnr. 63, und vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und
Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855, Randnr. 65).
39.
Erlässt die Kommission eine auf Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages gestützte Entscheidung, muss sie
demnach hinreichend klar die Gründe für ihre Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die betreffende
staatliche Maßnahme gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels verstoße, und dass für
sie gegebenenfalls nicht die nach Absatz 2 zulässigen Ausnahmen in Anspruch genommen werden
könnten.
40.
Die Kommission ist hingegen nicht verpflichtet, den Grund dafür anzugeben, dass sie den Erlass
einer derartigen Entscheidung für erforderlich gehalten hat, während sie in Bezug auf eine andere
Regelung desselben Mitgliedstaats ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und sich somit auf
ein anderes rechtliches Gebiet begeben hat. Ebenso wenig kann von der Kommission verlangt
werden, dass sie in ihrer Entscheidung die Gegebenheiten in den anderen Mitgliedstaaten und ihr
eventuelles Vorgehen gegen diese beschreibt. Außerdem braucht die Wahl des Instruments der
Entscheidung nicht besonders begründet zu werden, da sie, wie der Gerichtshof in Randnummer 28
des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, durch das von der Kommission verfolgte Ziel bestimmt ist.
41.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung die
Gründe hinreichend klar zum Ausdruck bringt, die die Kommission zu der Auffassung veranlasst haben,
die Rabatte bei Start- und Landegebühren und die Gebührendifferenzen für Inland- und für
innergemeinschaftliche Flüge auf bestimmten portugiesischen Flughäfen stellten eine mit Artikel 90
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages unvereinbare Maßnahme dar. Die Portugiesische
Republik bestreitet im Übrigen das Vorliegen einer solchen Begründung nicht.
42.
Der von der Portugiesischen Republik geltend gemachte Klagegrund eines Begründungsmangels ist
daher zurückzuweisen.
Zum Fehlen der für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Artikel 90 Absatz 1 und 86
des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen
43.
Die Portugiesische Republik macht geltend, Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages beziehe sich
besonders auf Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) über das Verbot jeder
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie auf die im Dritten Teil Titel V Kapitel 1 des
Vertrages aufgeführten Wettbewerbsregeln. Sie bestreitet, dass die betreffenden Rabatte gegen das
Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstießen. Die in den
portugiesischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Start- und Landegebühren getroffene
Unterscheidung zwischen Inland- und internationalen Flügen hänge nicht davon ab, zu welchem Staat
das Flugzeug gehöre oder wo es herkomme. Denn nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2408/92
hätten die Luftfahrtunternehmen der anderen Mitgliedstaaten das Recht zum Betrieb auf den
portugiesischen Inlandsstrecken und demzufolge Anspruch auf die Vorzugsregelung für Inlandflüge.
Auch die flugbewegungsabhängigen Rabatte stellten keine Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit dar.
44.
Die Kommission erwidert, sie habe niemals behauptet, dass die streitigen Rabatte eine
unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit der Flugzeuge zu einem bestimmten
Staat darstellten. Die Anwendung von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages sei jedoch nicht auf die Fälle
beschränkt, in denen die staatliche Maßnahme gegen Artikel 6 des Vertrages verstoße. Artikel 90
Absatz 1 verweise auch ausdrücklich auf Artikel 86 des Vertrages. Die letztgenannte Bestimmung
setze aber keineswegs eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit voraus, da die in
Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c genannten Tatbestandsvoraussetzungen einer Diskriminierung jede
Anwendung unterschiedlicher Bedingungen ohne sachlichen Grund durch ein Unternehmen mit
beherrschender Stellung umfassten. Allerdings begünstigten die ansteigenden Rabatte und die
Ermäßigung für Inlandflüge in der Praxis die portugiesischen Luftfahrtunternehmen TAP und
Portugalia.
45.
Die Portugiesische Republik bestreitet nicht die Ausführungen der Kommission in den
Randnummern 11 bis 23 der angefochtenen Entscheidung, wonach die ANA-EPInhaberin eines
ausschließlichen Rechts der in Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages genannten Art für alle von ihr
verwalteten Flughäfen sei und dadurch über eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Start-
und Landedienstleistungen verfüge.
46.
Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrages verbietet indes jede Diskriminierung, die ein
Unternehmen mit beherrschender Stellung dadurch vornimmt, dass es gegenüber Handelspartnern
bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen anwendet und sie dadurch im
Wettbewerb benachteiligt, unabhängig von einer Anknüpfung dieser Diskriminierung an die
Staatsangehörigkeit.
47.
Da die in Rede stehenden Maßnahmen unter Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 des
Vertrages fallen können, lässt es folglich das Vorbringen der Portugiesischen Republik, die
betreffenden Rabatte stellten keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar - mit
einer solchen Diskriminierung hatte im Übrigen die Kommission die angefochtene Entscheidung nicht
begründet -, selbst wenn es zuträfe, nicht zu, schon in diesem Stadium der Prüfung über die Gültigkeit
dieser Entscheidung zu befinden. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die einzelnen in Rede stehenden
Rabatte dazu führen, dass gegenüber Handelspartnern bei gleichwertigen Leistungen
unterschiedliche Bedingungen im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrages angewandt
werden.
48.
Die Portugiesische Republik ist der Ansicht, dass bei ihrem System der flugbewegungsabhängigen
Rabatte kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege. Zunächst stellten Mengenrabatte
eine Handelspraxis dar, deren sich Unternehmen mit beherrschender Stellung völlig zu Recht
bedienen dürften. Ferner hätten die Flughäfen zur Amortisierung ihrer aufwändigen Investitionen ein
Interesse daran, die Luftfahrtunternehmen zur möglichst intensiven Nutzung ihrer Infrastrukturen,
insbesondere für technische Zwischenlandungen, anzuregen. Schließlich könnten die streitigen
Rabatte von allen Beförderungsunternehmen der Gemeinschaft genutzt werden, und im Übrigen habe
sich noch keine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat bei der Kommission über diesen Punkt
beschwert.
49.
Die Kommission räumt ein, dass ein Unternehmen mit beherrschender Stellung Mengenrabatte
einräumen dürfe. Darüber hinaus müssten diese Rabatte allerdings durch objektive Gründe
gerechtfertigt sein, d. h., sie müssten dem betroffenen Unternehmen ermöglichen, Größenvorteile zu
erzielen. Die portugiesischen Behörden hätten im vorliegenden Fall aber keinen einzigen Größenvorteil
angeführt. Im Übrigen stehe fest, dass Start- und Landedienstleistungen unabhängig von der Zahl der
Flugzeuge einer Gesellschaft stets gleich seien.
50.
Ein marktbeherrschendes Unternehmen darf seinen Kunden Mengenabatte gewähren, die
ausschließlich an den Umfang der bei ihm getätigten Käufe anknüpfen (vgl. u. a.Urteil vom 9.
November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 71). Die
Berechnung dieser Rabatte darf jedoch nicht durch die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen
bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern zu einem Verstoß gegen Artikel 86 Absatz
2 Buchstabe c des Vertrages führen.
51.
Es ist das Wesen von Mengenrabatten, dass den bedeutendsten Käufern oder Nutzern eines
Erzeugnisses oder einer Dienstleistung die niedrigsten Stückpreise zugute kommen oder dass sie,
was auf das Gleiche hinausläuft, höhere Ermäßigungen erhalten, als sie weniger bedeutenden
Käufern oder Nutzern dieses Erzeugnisses oder dieser Dienstleistung gewährt werden. Außerdem
steigt der durchschnittliche Ermäßigungssatz (oder sinkt der durchschnittliche Preis) selbst bei einem
linear ansteigenden Mengenrabatt mit einem Höchstrabatt rechnerisch zunächst stärker und später
geringer als die Zunahme der Käufe, bevor er sich tendenziell in Annäherung an den Rabatthöchstsatz
stabilisiert. Der bloße Umstand, dass Mengenrabatte im Ergebnis dazu führen, dass bestimmten
Kunden bei bestimmten Mengen ein im Verhältnis zum unterschiedlichen Umfang der jeweiligen Käufe
höherer Ermäßigungssatz zugute kommt als anderen, ist Teil eines solchen Systems und lässt für sich
allein nicht den Schluss zu, dass das System diskriminierend ist.
52.
Gleichwohl bringen Mengenrabatte die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen mit sich, sofern die Schwellen für die Auslösung der unterschiedlichen, an
die festgelegten Sätze geknüpften Rabattstufen dazu führen, die Inanspruchnahme der Rabatte oder
von Zusatzrabatten bestimmten Handelspartnern vorzubehalten und ihnen einen durch den Umfang
der von ihnen erbrachten Tätigkeit und durch die möglichen Größenvorteile, die der Lieferant
gegenüber ihren Mitbewerbern erzielen kann, nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu
verschaffen.
53.
Eine hohe Schwelle zur Auslösung des Rabattes, die nur einige besonders bedeutende Partner des
Unternehmens mit beherrschender Stellung erreichen können, oder das Fehlen eines gleichmäßigen
Anstiegs der Rabatte mit den Mengen können, sollten keine objektiven Gründe vorliegen, Anzeichen
einer diskriminierenden Behandlung sein.
54.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die höchsten Rabatte (32,7 % für den
Flughafen Lissabon und 40,6 % für die anderen Flughäfen) nur den Fluggesellschaften TAP und
Portugalia zugute kämen. Die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angegebenen
Zahlen zeigen auch, dass der Anstieg der Rabatte auf der letzten Stufe erheblich höher ist als auf den
Stufen davor (mit Ausnahme der ersten Stufe für die anderen Flughäfen als dem in Lissabon), was
mangels spezieller objektiver Rechtfertigung zu dem Schluss veranlasst, dass für diese letzte Stufe
gemessen an den für die darunter liegenden Stufen gewährten Rabatten ein übermäßig hoher Rabatt
gewährt wird.
55.
Die Portugiesische Republik hat sich zur Rechtfertigung des betreffenden Systems nur allgemein
auf das Interesse berufen, auf einem Flughafen Mengenrabatte bei den Start-und Landegebühren
anzuwenden, und sich auf den Hinweis beschränkt, dass diese Rabatte von allen
Luftfahrtunternehmen genutzt werden könnten.
56.
In einer Situation, in der, wie die Kommission bemerkt hat, das Rabattsystem bestimmte, im
vorliegenden Fall faktisch die portugiesischen, Luftfahrtunternehmen begünstigt und in der die
betreffenden Flughäfen für einen sehr großen Teil ihrer Tätigkeit über eine natürliche Monopolstellung
verfügen können, reichen solche allgemeinen Argumente für eine konkrete wirtschaftliche
Rechtfertigung der für die einzelnen Stufen festgelegten Rabatte nicht aus.
57.
Demnach ist festzustellen, dass das betreffende System seinem Wesen nach diskriminierend zu
Gunsten der Gesellschaften TAP und Portugalia ist.
58.
Die Portugiesische Republik ist allerdings der Ansicht, die angefochtene Entscheidung verkenne
den in Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) genannten Grundsatz der Neutralität gegenüber
der Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten. Die angefochtene Entscheidung hindere Unternehmen,
die Inhaber von Betriebsgenehmigungen oder ausschließlicher Rechte seien oder auch die mit
öffentlichen Dienstleistungen betraut seien, sich der von den anderen Unternehmen gewöhnlich
verwendeten Handelspraktiken zu bedienen.
59.
Die Kommission entgegnet jedoch zu Recht, dass Artikel 86 EG-Vertrag für alle Unternehmen mit
beherrschender Stellung unabhängig davon, ob sie zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen
gehörten, verbindlich sei und dass sie im vorliegenden Fall durch die Anwendung dieser Bestimmung
auf die ANA-EP keineswegs den Grundsatz der Neutralität gegenüber der Eigentumsordnung der
Mitgliedstaaten verkannt habe.
60.
Demnach ist der Klagegrund, ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung bei den
flugbewegungsabhängigen Rabatten liege nicht vor, zurückzuweisen.
61.
Die Portugiesische Republik stellt die angefochtene Entscheidung insoweit nur im Rahmen ihrer
Ausführungen in Frage, mit denen sie das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit verneint. Hierzu trägt sie vor, die Ermäßigung für die Inlandflüge sei unabhängig
von der Staatszugehörigkeit oder Herkunft der Flugzeuge, und die Luftfahrtunternehmen der anderen
Mitgliedstaaten hätten gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2408/92 das Recht zum Betrieb auf den
portugiesischen Inlandsstrecken und demzufolge Anspruch auf die Vorzugsregelung für Inlandflüge.
62.
Wie in Randnummer 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, fällt eine Maßnahme insbesondere
schon dann unter das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gemäß Artikel 86 des
Vertrages, wenn sie eine Diskriminierung zwischenHandelspartnern mit sich bringt; einer
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bedarf es insoweit nicht.
63.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil vom 17.
Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93 (Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, im Folgenden: Corsica Ferries
II) verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass es die Artikel 90 Absatz 1 und 86 des
Vertrages einer nationalen Behörde verböten, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigt werde, ein Unternehmen, das das ausschließliche Recht habe, vorgeschriebene
Lotsendienste auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes anzubieten, durch
Genehmigung der von ihm festgesetzten Tarife dazu zu veranlassen, unterschiedliche Tarife auf
Seeschifffahrtsunternehmen anzuwenden, je nachdem ob diese Unternehmen Beförderungen
zwischen Mitgliedstaaten oder aber zwischen inländischen Häfen vornähmen. Die Kommission hat
diese Entscheidung auf die Flughäfen übertragen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das
betreffende System der Ermäßigungen für Inlandflüge, durch das die Kosten der Unternehmen je nach
bedienter Strecke (national oder international) künstlich verändert würden, unmittelbar zu einer
Benachteiligung der Unternehmen führe, die innergemeinschaftliche Strecken bedienten.
64.
Die Kommission hat ferner auf die Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der
Rechtssache Corsica Ferries II verwiesen, der die Auffassung vertreten habe, da die Lotsendienste für
Schiffe aus einem anderen Mitgliedstaat genau die gleichen seien wie für die aus einem Inlandshafen,
stelle die Festsetzung unterschiedlicher Tarife für die gleichen Dienste die Anwendung
unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern dar, die
nach Artikel 86 des Vertrages verboten sei, sofern sie die betroffenen Seeschifffahrtsunternehmen im
Wettbewerb benachteilige.
65.
Die Portugiesische Republik hat in ihrer Klageschrift der Übertragung dieser Entscheidung auf die
Ermäßigung der speziellen Start- und Landegebühren für Inlandflüge gegenüber internationalen
Flügen nicht widersprochen, sondern lediglich Argumente zum Fehlen einer Diskriminierung aus
Gründen der Staatsangehörigkeit vorgetragen, um das Vorliegen einer Diskriminierung zu bestreiten.
66.
Der Gerichtshof hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die zwar
unterschiedslos für alle Schiffe gilt, gleich ob sie von inländischen Dienstleistungserbringern oder
solchen aus anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die aber danach unterscheidet, ob diese
Schiffe im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und die
damit dem Inlandsmarkt und dem Inlandsverkehr des betreffenden Mitgliedstaats einen besonderen
Vorteil sichert, als eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt
anzusehen sind (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-381/93, Kommission/Frankreich, Slg.
1994, I-5145, Randnr. 21). Es lässt sich aber kaum bestreiten, dass derartige Maßnahmen auch den
Beförderungsunternehmen einen Vorteil verschaffen, die anders als andere Unternehmen stärker im
Inlandsverkehr als iminternationalen Verkehr tätig sind, und somit eine Ungleichbehandlung bei
gleichwertigen Leistungen mit sich bringt, die den Wettbewerb beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall
ergibt sich die Diskriminierung aus der Anwendung unterschiedlicher Tarife für eine gleiche Anzahl von
Landungen mit Flugzeugen des gleichen Typs.
67.
Die Portugiesische Republik hat allerdings Argumente vorgetragen, die ihrer Ansicht nach eine
solche unterschiedliche Behandlung der Luftfahrtunternehmen rechtfertigen.
68.
Das Vorbringen zur Rechtfertigung der Ermäßigung für die Verbindungen zu den Azoren-Flughäfen
ist in Bezug auf die Gebühren zu prüfen, die bei Bewegungen auf den Flughäfen Lissabon, Porto und
Faro bei Flügen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren gezahlt werden, da der
verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung zwar die auf den Azoren-Flughäfen erhobenen
Gebühren nicht erfasst, aber unterschiedslos alle Rabatte bei Start- und Landegebühren sowie
Gebührendifferenzen zwischen Inland- und innergemeinschaftlichen Flügen betrifft, die in Lissabon,
Porto und Faro angewandt werden.
69.
Insoweit hat die portugiesische Regierung sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer
Klageschrift geltend gemacht, aus politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen müssten die
Kosten für die Flugverbindungen auf die Azoren vor allem deshalb gesenkt werden, weil es wegen der
Insellage keine Alternative zum Flugverkehr gebe.
70.
In den Randnummern 20 und 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die
Auffassung vertreten, auf diese Argumente brauche nicht eingegangen zu werden, da sie die Azoren-
Flughäfen von ihrer Entscheidung ausgenommen habe, weil von den dort angewandten Gebühren
ihrer Ansicht nach keine hinreichend spürbare Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten
ausgehe.
71.
Es zeigt sich jedoch, dass das Argument der portugiesischen Regierung sowohl für die auf den
Azoren-Flughäfen erhobenen Gebühren als auch für diejenigen gilt, die auf den Flughäfen Lissabon,
Porto oder Faro bei Flügen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren verlangt werden
können.
72.
Es ist daher festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht ausgeführt hat, auf diese Argumente
der portugiesischen Regierung zu den betreffenden Ermäßigungen brauche nicht eingegangen zu
werden. Gleichwohl kann dieser Fehler die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in diesem
Punkt nicht in Frage stellen.
73.
Wie sich nämlich u. a. aus Randnummer 66 des vorliegenden Urteils ergibt und wie die Kommission
in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, stellt die Anwendung unterschiedlicher Tarife für
eine gleiche Anzahl von Landungen an sich eine in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrages
genannte Form der Diskriminierung dar. Da sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 86
erfüllt sind, können daher mögliche Rechtfertigungen für die Anwendung eines solchenSystems
gegebenenfalls nur im Rahmen von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages vorgebracht werden. Nach
diesen Bestimmungen gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrages, insbesondere die
Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen
übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, und darf die etwaige
Abweichung von den Vorschriften des Vertrages die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem
Ausmaß beeinträchtigen, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
74.
Wie die Kommission in Randnummer 41 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hat sich
jedoch die Portugiesische Republik hier nicht auf die Ausnahme nach Artikel 90 Absatz 2 des
Vertrages berufen.
75.
Unter diesen Bedingungen ist die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, soweit sie die
Ermäßigung der Start- und Landegebühren betrifft, die auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro
bei Flügen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren angewandt werden und daran
anknüpfen, dass es sich dabei um Inlandflüge handelt.
76.
Zu den Inlandsverbindungen außer nach den Azoren trägt die portugiesische Regierung vor, die an
das Merkmal des Inlandfluges anknüfenden Ermäßigungen seien durch die Kürze der Strecken sowie
die Notwendigkeit gerechtfertigt, diese Flüge im Zusammenhang mit den Start- und Landegebühren
nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu belasten, die unter Berücksichtigung der Entfernung zu
einer übermäßigen Gesamtkostenbelastung führen würde. Die Portugiesische Republik verweist hierzu
auf das in Artikel 3 Buchstabe j EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstabe k EG) festgelegte
Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.
77.
Die Kommission entgegnet, dass dann, wenn der Faktor Entfernung zu berücksichtigen sei, für
internationale Flüge über die gleiche Entfernung wie Inlandflüge, wie etwa für die Flüge zwischen
Portugal und Sevilla, Madrid, Malaga oder Santiago de Compostella, die Gebühren in gleicher Weise
ermäßigt werden müssten, und sie weist darauf hin, dass jedenfalls die Landegebühren nicht nach
Entfernung, sondern nach Flugzeuggewicht berechnet würden.
78.
Ohne dass dieses Vorbringen geprüft zu werden braucht, ist darauf hinzuweisen, dass die
angefochtene Entscheidung aus den in den Randnummern 73 und 74 des vorliegenden Urteils
genannten Gründen auch insoweit zu bestätigen ist, als sie die Ermäßigung der Start- und
Landegebühren betrifft, die auf den Flughäfen Lissabon, Porto und Faro für andere Flüge als solche
mit Ausgangs- oder Bestimmungsort auf den Azoren erhoben werden und daran anknüpfen, dass es
sich dabei um Inlandflüge handelt.
79.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
80.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Tragung
der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Portugiesischen
Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Portugiesisch.