Urteil des EuGH vom 10.02.2000

EuGH: faires verfahren, beschränkung, rechtliches gehör, gemeinschaftsrechtskonforme auslegung, deutsche bundespost, gleichbehandlung, verkündung, kommission, altersrente, wiedereröffnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
10. Februar 2000
„Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind
durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche
Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein
betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluß -
Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht -
Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts“
In den verbundenen Rechtssachen C-270/97 und C-271/97
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Landesarbeitsgericht
Niedersachsen (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Deutsche Post AG
gegen
Elisabeth Sievers
Brunhilde Schrage
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117
bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) sowie des dem EG-Vertrag
beigefügten Protokolls zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer R. Schintgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter G. Hirsch und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Karoff, Hannover,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und M. Wolfcarius,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt K. Bertelsmann, Hamburg,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Deutsche Post AG, vertreten durch Rechtsanwalt J. Peter,
Bonn, von Elisabeth Sievers und Brigitte Schrage, vertreten durch Rechtsanwalt K. Lörcher,
Gewerkschaftssekretär der Deutschen Postgewerkschaft, und der Kommission, vertreten durch M. Wolfcarius
im Beistand von K. Bertelsmann in der Sitzung vom 1. Juli 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit zwei Beschlüssen vom vom 8. November 1996,
beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1997, in beiden Rechtssachen gemäß Artikel 177 EG-
Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel
117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) sowie des dem EG-
Vertrag beigefügten Protokolls zu Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (im folgenden: Protokoll) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutsche Post AG (im folgenden:
Beklagte), zuvor Deutsche Bundespost, und Elisabeth Sievers (C-270/97) sowie Brigitte Schrage (C-
271/97) (im folgenden: Klägerinnen) über die Voraussetzungen für den Anschluß an ein betriebliches
Zusatzversorgungssystem und die Gewährung einer entsprechenden Rente.
Das nationale Recht
3.
Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt:
„(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
4.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1980 über die Gleichbehandlung von Männern und
Frauen am Arbeitsplatz wurde in § 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgender Absatz 3 angefügt:
„Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des
Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem
Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht
dadurch gerechtfertigt, daß wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften
gelten ...“
5.
1985 wurde das Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (BeschFG)
erlassen, dessen §§ 2 bis 6 die Teilzeitarbeit regeln. Nach § 2 Absatz 1 darf der Arbeitgeber einen
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
unterschiedlich behandeln, es sei denn, daß sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
rechtfertigen. Nach § 6 kann jedoch von den Vorschriften des betreffenden Abschnitts auch
zuungunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag abgewichen werden.
6.
Nach § 24 des Tarifvertrags für Arbeiter der Deutschen Bundespost sind Arbeiter bei der
Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) nach Maßgabe des Tarifvertrags über die
Versorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost (im folgenden: Versorgungstarifvertrag) in
seiner jeweils geltenden Fassung zu versichern.
7.
Bis zum 31. Dezember 1987 bestimmte § 3 des Versorgungstarifvertrags:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu
versichern, wenn ... seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit
mindestens die Hälfte der jeweils geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt ...“
8.
§ 3 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wie folgt geändert:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu
versichern, wenn ... seine arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit
mindestens 18 Stunden beträgt.“
9.
Durch Tarifvertrag vom 22. September 1992 wurde § 3 des Versorgungstarifvertrags rückwirkend
zum 1. April 1991 erneut geändert und lautet nun folgendermaßen:
„Der Arbeitnehmer ist bei der VAP nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu
versichern, wenn ... er in einem Arbeitsverhältnis steht, in dem er nicht nur im Sinne des § 8 Abs. 1
SGB IV geringfügig beschäftigt ist.“
Die Ausgangsverfahren
10.
Die Klägerin Sievers war vom 16. September 1964 bis zum 28. Februar 1988, dem Zeitpunkt ihres
Eintritts in den Ruhestand, als Teilzeitkraft bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 1988
bezieht sie eine gesetzliche Altersrente. Aufgrund ihrer Wochenarbeitszeit, die nur von 1963 bis 1964
18 Stunden betrug und sonst stets darunter lag, war die Klägerin niemals bei der VAP versichert.
11.
Die Klägerin Schrage war zunächst aufgrund von befristeten Verträgen, unterbrochen durch
Perioden der Nichtbeschäftigung, vom 1. April 1960 bis zum 30. September 1980, dann unbefristet
vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. März 1993, dem Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand, als
Teilzeitkraft bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. April 1993 bezieht sie eine gesetzliche
Altersrente. Aufgrund ihrer Wochenarbeitszeit, die stets zwischen 8 und 13 Stunden lag, war die
Klägerin niemals bei der VAP versichert.
12.
Die Klägerin Sievers erhob gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Hannover Klage mit dem Antrag,
ihr beginnend mit ihrem Eintritt in den Ruhestand eine zusätzliche Altersrente in Höhe des Betrages zu
zahlen, den sie erhalten hätte, wenn sie im gesamten Beschäftigungszeitraum bei der VAP versichert
gewesen wäre. Die Klägerin Schrage erhob gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Hannover eine
Klage mit dem gleichen Ziel.
13.
Beide machten geltend, daß der Ausschluß der Beschäftigten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von weniger als 20 - später weniger als 18 - Stunden vom Anspruch auf eine Zusatzversorgung eine
nach Artikel 119 des Vertrages, Artikel 3 GG und § 2 Absatz 1 BeschFG verbotene Diskriminierung sei.
14.
Die Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen, weil die Ungleichbehandlung dadurch sachlich
gerechtfertigt sei, daß die mit einer rückwirkenden Erstreckung der Versorgung auf alle
Teilzeitbeschäftigten verbundenen Kosten die wirtschaftliche Existenz der Beklagten bedrohen würde,
und weil die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes zu Artikel 119 des Vertrages für Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990, dem Tag
des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889), nicht gegeben
seien.
15.
Mit Urteilen vom 3. Februar 1994 gab das Arbeitsgericht Hannover den Klagen im wesentlichen
statt, wobei es im Fall der Klägerin Schrage die zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten genauer
bestimmte.
16.
Die Beklagte legte gegen diese Urteile Berufung beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein. Sie
macht u. a. geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber ergebende Beschränkung der Rückwirkung für
alle Fälle der Ungleichbehandlung beim Entgelt im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gelte
und daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes und das Protokoll dem Artikel 3 GG vorgingen.
17.
Die Klägerinnen machen demgegenüber insbesondere geltend, daß die sich aus dem Urteil Barber
ergebende zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages nicht auf die
vorliegenden Fälle übertragbar sei. Das Urteil Barber sage nichts darüber aus, ob in der
Bundesrepublik Deutschland unter Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots des
Artikels 3 GGVertrauen auf die Zulässigkeit der unterschiedlichen Regeln für Teilzeit- und
Vollzeitbeschäftigte habe entstehen können.
Die Vorabentscheidungsfragen
18.
Das Landesarbeitsgericht führt aus, daß die Berufung der Beklagten auf der Grundlage der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unbegründet wäre und den Klägerinnen die
begehrten Renten zustünden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Barber sowie
Urteile vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Oever, Slg. 1993, I-4879, und vom 28.
September 1994 in der Rechtssache C-128/93, Fisscher, Slg. 1994, I-4583) könne aber die
unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach
Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der beruflichen Renten grundsätzlich nur
für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geltend gemacht werden. Außerdem bestimme das
Protokoll, daß Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit dann nicht als
Entgelt anzusehen seien, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990
zurückgeführt werden könnten.
19.
Forderungen nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der beruflichen Renten könnten häufig sowohl
auf Artikel 119 des Vertrages gestützt werden - mit der Begrenzung, daß keine Leistungen für
Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 gefordert werden könnten -, als auch auf
Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts, sei es auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, § 2 Absatz 1 BeschFG oder Artikel 3 GG.
20.
Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, daß in einem solchen Fall der Anspruchskonkurrenz
dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang gebühre mit der Folge, daß das leistungsbegrenzende Verbot
der rückwirkenden Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 auch auf
Anspruchsgrundlagen des nationalen Rechts Anwendung finden müsse. Die Frage des Vorrangs des
Gemeinschaftsrechts stelle sich, da ein Konflikt zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht
vorliege und das Gemeinschaftsrecht unmittelbar wirksam sei. Der Konflikt trete klar zutage, wenn
man berücksichtige, daß Artikel 119 des Vertrages neben seiner sozialen Zielsetzung, historisch
gesehen sogar vorrangig, auch eine wirtschaftliche Zielsetzung verfolge, nämlich die Schaffung
gleicher Wettbewerbschancen. Diese Zielsetzung werde unterlaufen, wenn man erlaubte, die
begrenzte Rückwirkung von Artikel 119 durch nationales Recht auszuhebeln.
21.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
in beiden Rechtssachen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. a) Verlangt das Gemeinschaftsrecht einen Anwendungs- oder Geltungsvorrang (nach den Artikeln
5 Absatz 2, 189 EG-Vertrag) gegenüber nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die im Wege
einerAnspruchskonkurrenz auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls mit dem Ziel der Stützung der
Forderung nach Gleichbehandlung bei betrieblichen Rentensystemen Anwendung finden könnten oder
würden, wie beispielsweise in Deutschland - allgemein - der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz oder - speziell - § 2 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985?
b) Gilt der Vorrang des Gemeinschaftsrechts in einem solchen Kollisionsfall, in dem das
Gemeinschaftsrecht Leistungen aus betrieblichen Rentensystemen nur gewährt, sofern und soweit sie
auf Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden, während die innerstaatlichen
Normen den gleichen Sachverhalt insofern anders regeln, als sie eine Rückwirkung nicht
ausschließen, generell?
c) Besteht ein solcher Vorrang nur dann, wenn die neben der sozialen bestehende wirtschaftliche
Zielsetzung von Artikel 119 EG-Vertrag - Schaffung gleicher Wettbewerbschancen - konkret berührt
wird?
2. Gebietet zumindest der dem Gemeinschaftsrecht zuzurechnende Grundsatz der
gemeinschaftskonformen (EG-rechtskonformen) Auslegung des nationalen Rechts, innerstaatliche
Bestimmungen über die Gleichbehandlung bei Leistung aus betrieblichen Rentensystemen in
Übereinstimmung mit den Anforderungen und Begrenzungen (Verbot der Rückwirkung) des
Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden?
22.
Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1997 sind die beiden
Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden worden.
Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
23.
Mit Schriftsatz vom 5. November 1998 hat die Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beantragt. Sie hat zunächst erläutert, daß aufgrund eines Zusammentreffens
verschiedener Umstände ihr Vertreter und ihr Beistand, die zum Sitz des Gerichtshofes gekommen
seien, um der Verkündung der Schlußanträge beizuwohnen, den Verhandlungssaal erst gefunden
hätten, nachdem die Schlußanträge bereits verlesen gewesen seien.
24.
Außerdem seien die Schlußanträge nicht formgerecht verkündet worden, da der
Entscheidungsvorschlag in einer Verhandlung vor der Fünften Kammer und nicht vor der Sechsten
Kammer verlesen worden sei, die in der vorliegenden Rechtssache entscheide.
25.
Schließlich hat die Beklagte beantragt, im Rahmen der beantragten Wiedereröffnung Bemerkungen
zu bestimmten Punkten der Schlußanträge des Generalanwalts machen zu dürfen.
26.
Darüber hinaus hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 1998 die Ausführungen der
Deutsche Telekom AG in der Rechtssache C-50/96 (Schröder) und in den verbundenen Rechtssachen
C-234/96 und C-235/96 (Vick und Conze) zu eigen gemacht, wonach die Weigerung, nach der
Verkündung der Schlußanträge des Generalanwalts, die gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes die mündliche Verhandlung beschließe, ausnahmsweise deren Wiedereröffnung
zuzulassen, damit die Parteien offenbare Unrichtigkeiten oder Auslassungen in der
Sachverhaltsdarstellung oder in der rechtlichen Bewertung ansprechen oder sogar eine Replik zu den
Schlußanträgen des Generalanwalts einbringen könnten, einen Verstoß gegen das Recht auf ein
faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK) darstellen könne.
27.
Hierzu ist zum einen festzustellen, daß durch die Art und Weise, in der in der vorliegenden
Rechtssache die Schlußanträge gehalten wurden, weder die für das Verfahren vor dem Gerichtshof
geltenden Vorschriften noch die den Parteien in den Ausgangsverfahren eingeräumten Rechte
verletzt worden sind.
28.
Die Richter der Sechsten Kammer, die in der vorliegenden Rechtssache entscheiden, haben
dadurch Kenntnis von den Schlußanträgen des Generalanwalts erlangt, daß diese in der Kanzlei des
Gerichtshofes hinterlegt wurden; die Öffentlichkeit der Schlußanträge ist durch die Verlesung des
Entscheidungsvorschlags in öffentlicher Sitzung und die Hinterlegung in der Kanzlei sichergestellt
worden.
29.
Insoweit ist unbeachtlich, daß der Vertreter und der Beistand eines Beteiligten den Saal, in dem die
Schlußanträge des Generalanwalts verlesen wurden, nicht rechtzeitig finden konnten.
30.
Zum anderen geht aus dem Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache
C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 18) hervor, daß der Gerichtshof gerade mit
Rücksicht auf Artikel 6 EMRK und den Sinn und Zweck des Anspruchs der Betroffenen auf rechtliches
Gehör und auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Vorschrift gemäß Artikel 61 seiner
Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts
oder auch auf Antrag der Parteien wiedereröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet
hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet.
31.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof aber nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung,
daß der Antrag der Beklagten keine Hinweise darauf enthält, daßeine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung sachdienlich oder erforderlich wäre.
32.
Der Antrag der Beklagten ist somit zurückzuweisen.
Zur ersten Frage
33.
Mit der gesamten ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob erstens die zeitliche
Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu
berufen, nationalen Vorschriften entgegensteht, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird,
aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf
eine Rente aus diesem System haben. Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 119
des Vertrages Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird,
aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf
eine Rente aus diesem System haben, entgegensteht, weil die Gefahr besteht, daß der Wettbewerb
der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten
Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber verzerrt wird. Für den Fall der Bejahung des ersten oder
des zweiten Teils der Frage bittet das vorlegende Gericht drittens um Aufschluß darüber, ob das
nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
anzuwenden hat, für die volle Wirkung dieser Vorschriften sorgen und notfalls von der Anwendung
anderslautender Vorschriften des nationalen Rechts absehen muß.
34.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört ein Versorgungssystem wie das in den Ausgangsverfahren
fragliche, das im wesentlichen von der Beschäftigung abhängt, die der Betroffene ausübte, zu dem
diesem gezahlten Entgelt und fällt unter Artikel 119 des Vertrages (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile
vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, Randnr. 22, Barber, Randnr. 28,
und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-7/93, Beune, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 46). Der
Ausschluß der Teilzeitbeschäftigten von einem solchen Versorgungssystem kann daher im
Widerspruch zu Artikel 119 stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bilka, Randnr. 29).
35.
Was die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages betrifft, so hat der
Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455,
Randnr. 40) für Recht erkannt, daß sich die Betroffenen auf den in Artikel 119 des Vertrages
aufgestellten Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts vor den innerstaatlichen Gerichten berufen
könnenund daß diese verpflichtet sind, die Rechte zu schützen, die diese Bestimmung dem einzelnen
verleiht. In den Randnummern 74 und 75 des Urteils hat der Gerichtshof allerdings ausgeführt, daß
aus zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit, die sich aus der Gesamtheit der beteiligten
öffentlichen und privaten Interessen ergeben, auf die unmittelbare Geltung von Artikel 119 keine
Ansprüche gestützt werden können, die vor dem Tag der Verkündung des Urteils, dem 8. April 1976,
liegende Lohn- oder Gehaltsperioden betreffen, soweit nicht Arbeitnehmer bereits Klage erhoben oder
einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
36.
In bezug auf Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof in den Randnummern 44 und 45 des
Urteils Barber für Recht erkannt, daß sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf
die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages berufen kann, um mit Wirkung von einem vor
Erlaß des Urteils, dem 17. Mai 1990, liegenden Zeitpunkt einen Rentenanspruch geltend zu machen;
dies gilt nicht für Personen, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden
Rechtsbehelf eingelegt haben.
37.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Ten Oever ausgeführt hat, kann gemäß dem
Urteil Barber die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach
Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht
werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der
Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor
diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen
entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
38.
Diese Beschränkung findet sich auch in dem Protokoll, wonach im Sinne des Artikels 119
Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt gelten,
sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können,
außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem
Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen
Recht anhängig gemacht haben.
39.
Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541,
Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-
246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß
die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem
Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die
Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das
auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen
konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr.
19).
40.
Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß
es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit
von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).
41.
Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege,
Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
42.
Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die
unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender
Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend
gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in
dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21,
sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).
43.
Im übrigen hat der Gerichtshof bereits in Randnummer 23 des Urteils Dietz und Randnummer 33
des Urteils Magorrian und Cunningham ausgeführt, daß der Anschluß an ein Betriebsrentensystem für
den Arbeitnehmer völlig bedeutungslos wäre, wenn er ihm keinen Anspruch auf Gewährung der
Leistungen aufgrund dieses Systems verschaffen würde. Der Gerichtshof hat daher festgestellt, daß
der Anspruch auf Zahlung einer Altersrente aufgrund eines Betriebsrentensystems mit dem Anspruch
auf Anschluß an dieses System untrennbar verbunden ist. Allerdings kann sich ein Arbeitnehmer, der
Anspruch auf den rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, nicht der Zahlung der
Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum entziehen (Urteile Fisscher, Randnr. 37, und Dietz,
Randnr. 34).
44.
Demnach gilt für die Möglichkeit, sich für den Anschluß an ein Betriebsrentensystem wie das in den
Ausgangsverfahren fragliche und die spätere Zahlung einer Rente auf die unmittelbare Wirkung von
Artikel 119 des Vertrages zu berufen, lediglich die zeitliche Beschränkung, die sich aus dem Urteil
Defrenne II ergibt.
45.
Was die Frage betrifft, ob es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, aufgrund nationaler
Vorschriften Beschäftigungszeiten vor dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils
Defrenne II, zu berücksichtigen, so wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. März
1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnrn. 16 und 17, und in den
Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. 9 und 10) durch die
Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner
Befugnisse aus Artikel 177 des Vertrages vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in
welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und
anzuwenden ist oder gewesenwäre. Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er es im Urteil
Defrenne II anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden
allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein
Urteil für in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse für die Vergangenheit hervorrufen könnte,
veranlaßt sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese
Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese
Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
46.
Des weiteren hat der Gerichtshof in Randnummer 65 des Urteils Defrenne II ausgeführt, daß die
ältesten Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 119 schon seit dem 1.
Januar 1962, dem Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit, voll anzuwenden hatten. Nach
Randnummer 68 des Urteils können auch in den Bereichen, in denen Artikel 119 etwa keine
unmittelbare Wirkung haben sollte, soweit erforderlich, zu seiner Durchführung
gemeinschaftsrechtliche und innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen werden.
47.
Schließlich hat der Gerichtshof, als er im Urteil Defrenne II die Möglichkeit der Berufung auf die
unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zeitlich beschränkt hat, die Auffassung vertreten,
daß angesichts des Verhaltens mehrerer Mitgliedstaaten und der Haltung der Kommission, die den
interessierten Kreisen wiederholt zur Kenntnis gebracht worden waren, ausnahmsweise dem Umstand
Rechnung getragen werden mußte, daß die Betroffenen dazu veranlaßt worden waren, lange Zeit
Praktiken beizubehalten, die Artikel 119 des Vertrages zuwiderliefen, aber nach ihrem nationalen
Recht noch nicht verboten waren (Urteil Defrenne II, Randnr. 72).
48.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß den betroffenen Arbeitnehmern durch die Beschränkung der
Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, keineswegs
die Möglichkeit genommen werden sollte, sich auf nationale Vorschriften zu berufen, in denen ein
Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird.
49.
Nationale Vorschriften, durch die die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer
und Frauen sichergestellt wird, tragen nämlich dazu bei, entsprechend den Verpflichtungen, die den
ältesten Mitgliedstaaten seit dem 1. Januar 1962 obliegen, Artikel 119 des Vertrages durchzuführen.
50.
In einem solchen Fall findet der der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der
Rechtssicherheit, aufgrund dessen sich der Gerichtshof ausnahmsweise veranlaßt sehen kann, die
Möglichkeit der Berufung auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu beschränken, keine Anwendung
und hindert nicht daran, nationale Vorschriften anzuwenden, mit denen ein
gemeinschaftsrechtskonformes Ergebnis gewährleistet wird.
51.
Insoweit ist unerheblich, daß die betreffenden nationalen Vorschriften erst nach dem Tag der
Verkündung des Urteils Defrenne II im Sinne des Artikels 119 des Vertrages ausgelegt wurden, diese
Auslegung aber gegebenenfalls auf vor diesem Tag entstandene und begründete Sachverhalte
Anwendung findet. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich zum zeitlichen
Geltungsbereich nationaler Rechtsvorschriften zu äußern.
52.
Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die sich aus dem Urteil Defrenne II
ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119
des Vertrages zu berufen, nationalen Vorschriften, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird,
aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf
eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegensteht.
53.
Wie das vorlegende Gericht zutreffend feststellt, hat der Gerichtshof in den Randnummern 8 bis 11
des Urteils Defrenne II ausgeführt, daß Artikel 119 des Vertrages einem doppelten, nämlich einem
wirtschaftlichen und einem sozialen Zweck dient.
54.
Einerseits soll er mit Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der
Sozialgesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten verhindern, daß die in denjenigen
Mitgliedstaaten, die den Grundsatz der Entgeltgleichheit tatsächlich verwirklicht haben, ansässigen
Unternehmen im innergemeinschaftlichen Wettbewerb gegenüber den Unternehmen benachteiligt
werden, die in Staaten ansässig sind, die die Lohndiskriminierung zum Nachteil der weiblichen
Arbeitskräfte noch nicht beseitigt haben (Urteil Defrenne II, Randnr. 9).
55.
Andererseits hat der Gerichtshof unterstrichen, daß diese Bestimmung den sozialen Zielen der
Gemeinschaft dient, die sich bekanntlich nicht auf eine Wirtschaftsunion beschränkt, sondern, wie die
Präambel des Vertrages hervorhebt, zugleich durch gemeinsames Vorgehen den sozialen Fortschritt
sichern und die ständige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der europäischen
Völker anstreben soll. Diese Zweckbestimmung wird dadurch betont, daß Artikel 119 des Vertrages in
das der Sozialpolitik gewidmete Kapitel aufgenommen wurde, dessen einleitende Bestimmung, Artikel
117 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt
worden), hinweist auf die „Notwendigkeit ..., auf eine Verbesserung der Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre
Angleichung zu ermöglichen“ (Urteil Defrenne II, Randnrn. 10 und 11).
56.
In seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof jedoch wiederholt festgestellt, daß das
Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, eines der Grundrechte darstellt, deren
Einhaltung er zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1978 in der Rechtssache
149/77, Defrenne III, Slg. 1978, 1365, Randnrn. 26 und 27, vom 20. März 1984 in den Rechtssachen
75/82 und 117/82, Razzouk und Beydoun/Kommission, Slg. 1984, 1509, Randnr. 16, und vom 30. April
1996 in der Rechtssache C-13/94, P., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 19).
57.
Im Licht dieser Rechtsprechung hat der wirtschaftliche Zweck des Artikels 119 des Vertrages, der
darin besteht, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Unternehmen zu beseitigen, gegenüber dem sozialen Ziel dieser Vorschrift, das
Ausdruck eines Grundrechts ist, nur nachgeordnete Bedeutung.
58.
Daher hat der Umstand, daß eine Berufung auf den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer
und Frauen gegenüber in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland
niedergelassenen Arbeitgebern vor der Verkündung des Urteils Defrenne II weder aufgrund einer
nationalen Rechtsvorschrift noch aufgrund der unmittelbaren Wirkung von Artikels 119 des Vertrages
möglich war, keine Auswirkung auf die Anwendung der nationalen Vorschriften, durch die die
Beachtung dieses Grundsatzes in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet wird.
59.
Auf den zweiten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 119 des Vertrages
Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen
alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen
Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem
System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten
Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegensteht.
60.
Aufgrund der Antwort auf den ersten und den zweiten Teil der ersten Frage erübrigt sich eine
Beantwortung des drittens Teils dieser Frage.
Zur zweiten Frage
61.
Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob das nationale Gericht verpflichtet
ist, das nationale Recht unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der einschlägigen
Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119, auszulegen.
62.
Nach ständiger Rechtsprechung muß das nationale Gericht die Auslegung des nationalen Rechts
soweit wie möglich am Wortlaut und am Zweck dereinschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen,
insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, ausrichten, um das mit diesen verfolgte Ziel zu
erreichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy,
Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing,
Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).
63.
Aus den Antworten auf die erste Frage geht hervor, daß das Gemeinschaftsrecht und insbesondere
Artikel 119 des Vertrages der Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und
Frauen dient und nationalen Vorschriften, durch die die Beachtung dieses Grundsatzes gewährleistet
wird, nicht entgegensteht.
64.
Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß das nationale Gericht verpflichtet ist, das nationale
Recht soweit wie möglich unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der einschlägigen
Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, auszulegen, um die
Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu gewährleisten.
Kosten
65.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit zwei Beschlüssen vom 8. November 1996
vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die sich aus dem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II)
ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von
Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis
143 EG ersetzt worden) zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen ein
Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf
rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem
System haben, nicht entgegen.
2. Artikel 119 des Vertrages steht Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein
Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen alle teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einen Anspruch auf
rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem
System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im
erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegen.
3. Das nationale Gericht ist verpflichtet, das nationale Recht soweit wie möglich unter
Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der einschlägigen
Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere des Artikels 119 des Vertrages, auszulegen,
um die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu
gewährleisten.
Schintgen
Hirsch
Ragnemalm
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Februar 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J. C. Moitinho de Almeida
Verfahrenssprache: Deutsch.