Urteil des EuGH vom 16.09.1997

EuGH: kommission, republik, asbest, technische spezifikation, vermarktung, regierung, dekret, nummer, beendigung, ausfuhr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
16. September 199
​[234s„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Pflicht zur vorherigen Mitteilung aufgrund der Richtlinie
83/189/EWG“​[s
In der Rechtssache C-279/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri,
Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 1 — hilfsweise, Artikel 9 Absatz 1 — der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in
der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) verstoßen hat, daß sie
das Gesetz Nr. 257 vom 27. März 1992 mit Normen für die Beendigung der Verwendung von Asbest erlassen
hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, G. Hirsch, H.
Ragnemalm (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 20. Februar 1997, in der die Italienische Republik durch Pier
Giorgio Ferri und die Kommission durch Paolo Stancanelli, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten vertreten
waren,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Oktober 1994 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1
Unterabsatz 1 — hilfsweise, Artikel 9 Absatz 1 — der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März
1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L
109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75;
nachstehend: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie das Gesetz Nr. 257 vom 27. März 1992 mit Normen für
die Beendigung der Verwendung von Asbest (GURI, supplemento ordinario, Nr. 87 vom 13. April 1992,
S. 5; nachstehend: Gesetz 257/92) erlassen hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium
mitgeteilt zu haben.
2. Das Gesetz 257/92 bestimmt insbesondere folgendes:
„Artikel 1 —
1. Dieses Gesetz gilt für die Gewinnung, die Einfuhr, die Verarbeitung, die Verwendung, die
Vermarktung, die Behandlung und die Entsorgung im Inland sowie die Ausfuhr von Asbest und
asbesthaltigen Erzeugnissen und stellt Normen auf für die Aufgabe der Herstellung und des Vertriebs
von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, für die Beendigung der Gewinnung, der Einfuhr, der
Ausfuhr und der Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, für die Verwirklichung von
Maßnahmen zur Entgiftung und Sanierung von durch Asbestverseuchung betroffenen Gebieten, für
die Suche nach Ersatzstoffen und nach Möglichkeiten zur Produktionsumstellung und für die Kontrolle
über die Asbestverseuchung.
2. Die Gewinnung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Vermarktung und die Herstellung von Asbest,
Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen einschließlich derjenigen, die in den
Buchstaben c und g der Tabelle im Anhang dieses Gesetzes aufgeführt sind, sind unbeschadet
anderer für die Beendigung der Herstellung und der Vermarktung der in dieser Tabelle aufgeführten
Produkte vorgesehener Fristen mit Ablauf von 365 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
verboten.
...
Artikel 3 —
1. Die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft an Arbeitsstätten, an denen Asbest
verwendet, verarbeitet oder entsorgt wird, an Orten, wo Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, in
den Räumlichkeiten der Produktionseinheiten, in denen Asbest verwendet wird, und der Unternehmen
oder Einrichtungen, denen die Verarbeitung oder die Entsorgung von Asbest oder die Sanierung
betroffener Gebiete gestattet ist, darf die durch Artikel 31 des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15.
August 1991 in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung festgesetzten Grenzwerte nicht
überschreiten.
2. Die Grenzen, die Verfahren und die Analysemethoden für die Messung der Werte einer
Asbestverseuchung der Umwelt einschließlich asbesthaltiger flüssiger oder gasförmiger Ableitungen
entsprechen denjenigen, die durch die Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 festgelegt
sind. Die Frist für den Erlaß des Decreto legislativo zur Umsetzung dieser Richtlinie im Sinne der Artikel
1 und 67 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 wird bis zum 30. Juni 1992 verlängert.
3. Etwaige Aktualisierungen oder Änderungen der Grenzwerte im Sinne der Absätze 1 und 2 werden,
auch auf Vorschlag der in Artikel 4 genannten Kommission, durch Dekret des Gesundheitsministers im
Einvernehmen mit dem Umweltminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk
vorgenommen.
4. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15. August 1991 wird durch
folgende Bestimmung ersetzt:
.a) 0,6 Fasern pro Kubikzentimeter Chrysotil'.
5. Artikel 31 Absatz 2 des Decreto legislativo Nr. 277 vom 15. August 1991 wird aufgehoben.
...
Artikel 8 —
1. Für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von Asbest und asbesthaltigen
Erzeugnissen gelten das Gesetz Nr. 256 vom 29. Mai 1974 in der geänderten und ergänzten Fassung
sowie das Dekret Nr. 215 des Präsidenten der Republik vom 24. Mai 1988.“
3. Der in Artikel 8 der Richtlinie verwendete Begriff der technischen Vorschrift ist in Artikel 1 Nummer 5
der Richtlinie wie folgt definiert:
„... Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren
Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in
einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden
festgelegten technischen Spezifikationen.“
4. Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen
Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer
internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es
sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe,
die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die
Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten
gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer
technischen Vorschrift herangezogen werden muß.“
5. Da die Kommission der Auffassung war, daß das Gesetz 257/92 technische Vorschriften enthielt, die
ihr gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie im Entwurfsstadium hätten mitgeteilt werden
müssen, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 18. November 1992 auf, sich ihr
gegenüber zu äußern.
6. Ohne dieses Schreiben förmlich zu beantworten, teilte die italienische Regierung der Kommission mit
Fernschreiben vom 23. März 1993 mit, daß sie die Mitteilung des Gesetzes 257/92, die sie aufgrund
der Vorschriften über staatliche Beihilfen vorgenommen habe, zurückziehe. Zwischen den Parteien ist
jedoch unstreitig, daß das Gesetz 257/92 der Kommission niemals zum Zweck der Anwendung der
Richtlinie übermittelt worden ist.
7. Daraufhin richtete die Kommission am 3. November 1993 an die Italienische Republik eine mit Gründen
versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach
ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
8. Die Italienische Republik hat auf die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht geantwortet und ihr
keinerlei Folge geleistet.
9. Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Zur Zulässigkeit
10. Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen
ist, hat die Italienische Republik gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede erhoben, um
die Klage für unzulässig erklären zu lassen.
11. Der Gerichtshof hat am 11. Juli 1995 beschlossen, die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede
dem Endurteil vorzubehalten.
12. Die Italienische Republik stützt ihre Unzulässigkeitseinrede auf drei Rügen.
13. Die Italienische Republik macht geltend, das Mahnschreiben sei ungültig, weil die Kommission darin
die Bestimmungen des Gesetzes 257/92, die technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie
darstellten, nicht genau bezeichnet habe. Die Qualifizierung als „technische Vorschrift“ beziehe sich
nicht auf das Gesetz, sondern auf die darin enthaltenen Bestimmungen. In Ermangelung einer
Definition des Streitgegenstands habe sich die italienische Regierung nicht ordnungsgemäß
verteidigen können, da sie nicht habe feststellen können, welches die in dem Gesetz enthaltenen
technischen Vorschriften seien und welche Verstöße ihr somit zur Last gelegt würden.
14. Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach Artikel 169 des Vertrages nur dann eine
Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erheben kann, wenn sie dem betreffenden Mitgliedstaat
zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung soll das
Mahnschreiben somit in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den
Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird,
die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben (vgl. u. a. Urteil
vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr.
15).
15. Zwar muß die in Artikel 169 des Vertrages genannte, mit Gründen versehene Stellungnahme eine
zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu
der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem
Vertrag verstoßen hat; doch können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in
einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen
Anforderungen gestellt werden. Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen
versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in
allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 16).
16. Im vorliegenden Fall war die der Italienischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung, die im
Erlaß des Gesetzes 257/92 bestand, das, obwohl es nach Auffassung der Kommission technische
Vorschriften enthielt, ihr nicht, wie in der Richtlinie vorgeschrieben, zuvor im Entwurfsstadium
mitgeteilt worden war, in dem Mahnschreiben hinreichend genau bezeichnet. Dieses Schreiben konnte
die italienische Regierung also über die Art der gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichten, wodurch
ihr die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu verteidigen. Überdies war ihm ein am 26. Februar 1992
versandtes Fernschreiben vorausgegangen, in dem der Standpunkt der Kommission dargelegt war.
17. Die erste Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen.
18. Die Italienische Republik macht geltend, daß auch die mit Gründen versehene Stellungnahme ungültig
sei. Darin habe die Kommission drei technische Vorschriften bezeichnet, die mitzuteilen gewesen
wären. Eine solche verspätete Bezeichnung dieser drei technischen Vorschriften, für die keine
angemessene Begründung gegeben worden sei, stelle einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte
dar und beraube den Staat, an den die Stellungnahme gerichtet sei, des Rechts, die ihm zur Last
gelegten Vorwürfe und die Mittel, sie auszuräumen, mit der gebotenen Genauigkeit in Erfahrung zu
bringen.
19. Insoweit ist daran zu erinnern, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme eine
zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten muß, aus denen die Kommission
zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus
dem Vertrag verstoßen hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-247/89,
Kommission/Portugal, Slg. 1991, I-3659, Randnr. 22).
20. Die mit Gründen versehene Stellungnahme entspricht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, diesem
Erfordernis. Die Kommission hat darin nämlich die im Mahnschreiben enthaltenen Vorwürfe näher
erläutert, indem sie die Bestimmungen des Gesetzes 257/92 bezeichnet hat, die nach ihrer
Auffassung technische Vorschriften darstellten. Folglich ist der Gegenstand des Verfahrens in der mit
Gründen versehenen Stellungnahme hinreichend genau angegeben worden.
21. Auch die zweite Unzulässigkeitsrüge ist folglich zurückzuweisen.
22. Die Italienische Republik macht geltend, daß die Klage unzulässig sei, da ihr Inhalt von dem der mit
Gründen versehenen Stellungnahme abweiche. Der Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme sei nicht derselbe wie der in der Klageschrift. Die Kommission habe in der mit Gründen
versehenen Stellungnahme erklärt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungenaus den
Artikeln 8 und 9 der Richtlinie verstoßen habe, während sie in der Klageschrift einen Verstoß gegen
Artikel 8 der Richtlinie in bezug auf die Mitteilungspflicht oder, hilfsweise, gegen Artikel 9 in bezug auf
die Stillhalteverpflichtung der Mitgliedstaaten behaupte. Folglich habe die Kommission, indem sie
vortrage, daß die Italienische Republik nur gegen Artikel 8 und nicht gegen Artikel 9 verstoßen habe,
den Streitgegenstand geändert.
23. Die Kommission erwidert, sie habe ihren Antrag im Lichte der Rechtsprechung korrekt umformuliert.
Die Bezugnahme auf Artikel 9 sei nicht relevant, wenn offensichtlich sei, daß bei unterbliebener
Mitteilung nur gegen Artikel 8 verstoßen worden sei. Sie habe sich aber im voraus gegen den Fall
sichern wollen, daß die italienische Regierung das Verteidigungsargument hätte verwenden können,
wonach sie den Gesetzesentwurf nach Artikel 93 EG-Vertrag über staatliche Beihilfen vor dem
vorprozessualen Verfahren übermittelt habe. Zu diesem Zweck habe die Kommission den auf Artikel 9
gestützten Vorwurf — der bereits in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten gewesen
sei — nicht hinzugefügt, sondern nur hilfsweise erhoben.
24. Zwar wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gegenstand der nach Artikel 169
des Vertrages erhobenen Klage durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren
umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf
dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-
11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 73).
25. Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung
zwischen dem Streitgegenstand in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in
der Klageschrift verlangt wird, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur
beschränkt worden ist.
26. Auch die dritte Unzulässigkeitsrüge ist daher zurückzuweisen, so daß die Klage zulässig ist.
Zur Begründetheit
27. Nach Auffassung der Kommission enthält das Gesetz 257/92 technische Vorschriften, die in den
Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Somit stelle bereits das in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes
257/92 ausgesprochene Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, der Vermarktung und der Herstellung von
Asbest, Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen, wie sie im Anhang des Gesetzes
genannt seien, als solches eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie dar.
Außerdem enthalte Artikel 3 dieses Gesetzes technische Vorschriften, da er tolerierte Grenzwerte für
den Asbestgehalt und die Verfahren und Methoden zur Messung dieser Werte festlege. Schließlich
sehe Artikel 8 des Gesetzes 257/92 vor, daß für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung
von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen das Gesetz Nr. 256 vom 29. Mai 1974 (nachstehend:
Gesetz 256/74) und das Dekret Nr. 215 des Präsidenten der Republik vom 24. Mai 1988
(nachstehend: Dekret 215/88) gälten. Folglich stelle auch dieser Artikel eine technische Vorschrift
dar, weil er Vorschriften einführe, die auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der
Richtlinie anwendbar seien. Die Kommission folgert daraus, daß, wenn eine allgemeine Maßnahme wie
das Gesetz 257/92 technische Vorschriften enthalte, das organische Ganze des Gesetzes mitzuteilen
sei. Andernfalls wäre es für sie schwierig, wenn nicht gar unmöglich, die Tragweite der technischen
Vorschriften zu bewerten und insbesondere zu beurteilen, ob sie Handelsschranken schaffen könnten.
28. Die Italienische Republik trägt, ohne auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, die Artikel 1, 3
und 8 des Gesetzes 257/92 seien technische Vorschriften, vor, daß dies nicht ausreiche, um eine
Pflicht zur Mitteilung des vollständigen Wortlauts des Gesetzes 257/92 als allgemeiner technischer
Vorschrift zu begründen. Selbst wenn diese Bestimmungen technische Vorschriften darstellten, könne
dies nicht die Verpflichtung mit sich bringen, das gesamte Gesetz mitzuteilen. Aus Artikel 9 der
Richtlinie gehe nämlich hervor, daß, sobald eine technische Vorschrift im Entwurfsstadium mitgeteilt
worden sei, das innerstaatliche Verfahren ihres Erlasses bis zum Abschluß des in der Richtlinie
vorgesehenen Verfahrens ausgesetzt werden müsse. Falls der vollständige Wortlaut des Gesetzes
257/92 hätte mitgeteilt werden müssen, hätte somit das italienische Parlament es nicht
verabschieden und keine Bestimmungen in Kraft setzen dürfen, die in keiner Weise technische
Vorschriften beträfen.
29. Zunächst ist festzustellen, ob die Artikel 1, 3 und 8 des Gesetzes 257/92, wie die Kommission meint,
technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie darstellen.
30. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 257/92 sind die Gewinnung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die
Vermarktung und die Herstellung von Asbest, Asbesterzeugnissen und asbesthaltigen Erzeugnissen
mit Ablauf von 365 Tagen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verboten. Eine solche Bestimmung
stellt, soweit sie die Vermarktung und die Verwendung von Asbest verbietet, eine technische
Vorschrift dar, die die italienische Regierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
hätte mitteilen müssen.
31. Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 257/92 bestimmt Grenzwerte für die Konzentration von Asbestfasern in
der Atemluft an Arbeitsstätten, an denen insbesondere Asbest verwendet, verarbeitet oder entsorgt
wird. Absatz 2 legt die Grenzen, die Verfahren und die Analysemethoden für die Messung der Werte
einer Asbestverseuchung der Umwelt fest. Absatz 3 weist die Zuständigkeit für Aktualisierungen oder
Änderungen der Absätze 1 und 2 dem Gesundheitsministerium zu. Durch die Absätze 4 und 5 werden
frühere Grenzwerte geändert oder aufgehoben.
32. Artikel 8 des Gesetzes 257/92 sieht vor, daß für die Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung
von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen das Gesetz 256/74 in der geänderten und ergänzten
Fassung sowie das Dekret 215/88 gelten.
33. Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission, wenn sie vor dem Gerichtshof auf Feststellung klagt,
daß ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, die behauptete
Vertragsverletzung beweisen muß (Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91,
Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 22).
34. Nach Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie sind unter technischer Vorschrift „[t]echnische Spezifikationen
einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften [zu verstehen], deren Beachtung de jure
oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat ... verbindlich ist“. Nach
Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie ist „technische Spezifikation“ eine Spezifikation, die in einem
Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen,
Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit. Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes 257/92 bestimmt Grenzwerte
für die Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft an Arbeitsstätten. Da diese Bestimmung kein
Merkmal eines Erzeugnisses vorschreibt, fällt sie von vornherein nicht unter die Definition einer
technischen Spezifikation und kann nicht als Bestandteil einer der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz
1 Unterabsatz 1 der Richtlinie mitzuteilenden technischen Vorschrift angesehen werden. Zwar kann
sich die Einhaltung der durch Artikel 3 des Gesetzes 257/92 vorgesehenen Grenzwerte für die
Konzentration von Asbestfasern in der Atemluft auf die Merkmale des fraglichen Erzeugnisses im Sinne
des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie auswirken, doch hat die Kommission nicht dargetan, inwiefern
dies der Fall sein konnte.
35. Die Kommission macht geltend, daß durch Artikel 8 des Gesetzes 257/92 Bestimmungen auf Asbest
anwendbar würden, die zuvor nicht für dieses Erzeugnis gegolten hätten. Die Italienische Republik
trägt dagegen vor, es handele sich nur um eine Verweisung auf bereits für Asbest geltende
Bestimmungen.
36. Wenn die Kommission behauptet, Artikel 8 des Gesetzes 257/92 stelle eine neue technische Vorschrift
dar, ohne auch nur darzutun, inwiefern diese Bestimmung andere Rechtswirkungen erzeugt als das
Gesetz 256/74 und das Dekret 215/88, die in diesem Artikel 8 angeführt sind, so ist festzustellen, daß
sie für diese Behauptung nicht den geringsten Beweis erbringt. Folglich ist das Vorbringen der
Kommission zu diesem Punkt zurückzuweisen und der Schluß zu ziehen, daß nicht nachgewiesen
worden ist, daß diese Bestimmung eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der
Richtlinie darstellt.
37. Aus alldem ergibt sich, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie Artikel 1 des Gesetzes 257/92 erlassen
hat, ohne ihn der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.
38. In bezug auf die Verpflichtung der italienischen Regierung, den vollständigen Wortlaut des Gesetzes
257/92 einschließlich der Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, mitzuteilen,
ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie, daß die Mitgliedstaaten der
Kommission auch den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften übermitteln, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des
Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.
39. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes 257/92 keine
technischen Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie und auch keine
grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die hauptsächlich und unmittelbar die in diesem
Gesetz enthaltene technische Vorschrift betreffen, im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Richtlinie darstellen.
40. Es ist jedoch festzustellen, daß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz der Richtlinie darauf
abzielt, der Kommission zu jedem Entwurf einer technischen Vorschrift eine möglichst vollständige
Information über ihren Inhalt, ihre Tragweite und ihren allgemeinen Zusammenhang zu verschaffen,
damit sie die ihr durch die Richtlinie verliehenen Befugnisse so wirksam wie möglich ausüben kann.
41. Nur eine vollständige Mitteilung des Gesetzes 257/92 konnte die Kommission aber in die Lage
versetzen, die genaue Tragweite der eventuell in diesem Gesetz enthaltenen technischen Vorschriften
zu beurteilen, das, wie sich aus seinem Titel ergibt, die Beendigung der Verwendung von Asbest
betrifft.
42. Die Italienische Republik wird indessen durch die bloße Tatsache, daß sie der Kommission sämtliche im
Gesetz 257/92 enthaltenen Bestimmungen zur Kenntnis bringt, nicht daran gehindert, die
Bestimmungen, die keine technischen Vorschriften darstellen, unmittelbar, also ohne die Ergebnisse
des in der Richtlinie vorgesehenen Untersuchungsverfahrens abzuwarten, in Kraft zu setzen.
43. Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie das Gesetz 257/92 erlassen hat, ohne
es der Kommission im Entwurfsstadium mitgeteilt zu haben.
Kosten
44. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr
die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 verstoßen,
daß sie das Gesetz Nr. 257 vom 27. März 1992 mit Normen für die Beendigung der
Verwendung von Asbest erlassen hat, ohne es der Kommission im Entwurfsstadium
mitgeteilt zu haben.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
ManciniMurray
Hirsch
Ragnemalm Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. September 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
G. F. Mancini
Verfahrenssprache: Italienisch.