Urteil des EuGH vom 03.12.1998

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
3. Dezember 1998
„Schiedsklausel — Nichterfüllung eines Vertrages“
In der Rechtssache C-337/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Beistand: Fergus Randolph, Barrister, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la
Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg- Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Industrial Refuse & Coal Energy Ltd,
Königreich), vertreten durch Kanaar & Co., Solicitors,
Beklagte,
wegen Rückzahlung eines Geldbetrags, den die Kommission der Beklagten im Rahmen eines
Demonstrationsvorhabens für die Umstellung eines Müllzwischenlagers auf die Erzeugung von elektrischem
Strom durch Behandlung von Siedlungsrohmüll vorgeschossen hatte, einerseits und Widerklage auf Zahlung
des Saldos der im Vertrag vorgesehenen Höchstsubvention und Schadensersatz andererseits
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und M.
Wathelet,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Oktober 1996
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Verurteilung der Industrial
Refuse & Coal Energy Ltd (im folgenden: Beklagte) zur Zahlung von 242 234 ECU zuzüglich
Verzugszinsen zum Satz von 8,15 % pro Jahr seit dem 20. Oktober 1993.
2.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung im Wege der Widerklage, die Kommission zur
Zahlung von 445 174 ECU zuzüglich Verzugszinsen zum Satz von 8,15 % seit dem 23. August 1989
sowie zur Zahlung von einer Million ECU als Schadensersatz zu verurteilen.
Der streitige Vertrag
3.
Am 9. Juli 1987 schloß die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Beklagten einen
Vertrag über die Durchführung eines Demonstrationsvorhabens für die Umstellung eines
Müllzwischenlagers auf die Erzeugung von elektrischem Strom durch Behandlung von
Siedlungsrohmüll. Im Rahmen dieses Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, die notwendigen
Arbeiten zur Fertigstellung des Vorhabens bis August 1989 durchzuführen.
4.
Gemäß Artikel 3 des Vertrages gewährte die Kommission der Beklagten einen finanziellen Zuschuß
von 26,2 % der tatsächlichen Kosten des Vorhabens ohne Mehrwertsteuer, jedoch nur bis zu einem
Höchstbetrag von 636 612 ECU. Gemäß Anhang II Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages war ein
Vorschuß von
190 984 ECU binnen 60 Tagen nach Abschluß des Vertrages auf ein Bankkonto zu überweisen, das zu
diesem Zweck im Namen des Vertragspartners eröffnet wurde und zinsbringend war. Der Vorschuß
und die Zinsen durften nur für die Zwecke des Vorhabens verwendet werden; die auf den Vorschuß
anfallenden Zinsen sollten vom Saldo des finanziellen Zuschusses abgezogen werden. Nach Anhang II
Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages sollten die als finanzieller Zuschuß überwiesenen Beträge dem
Vertragspartner erst dann endgültig zustehen, wenn der Abschlußbericht und die Aufstellung der
Ausgaben gebilligt worden waren.
5.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages übernahm die Beklagte die volle Haftung für Verluste,
Schäden oder Nachteile, die ihr bei der Erfüllung des Vertrages oder im Zusammenhang damit
entstehen sollten.
6.
Nach Artikel 7 war jede Änderung oder Ergänzung der Bestimmungen des Vertrages zwischen den
Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren.
7.
Nach Artikel 9 konnte der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von zwei Monaten
gekündigt werden, falls die Weiterführung des festgelegten Arbeitsprogramms gegenstandslos
werden sollte. Ergab die Prüfung der von der Kommission überwiesenen Beträge eine Überzahlung
zugunsten des Vertragspartners, hatte dieser den zuviel gezahlten Betrag unverzüglich der
Kommission zuzüglich Zinsen vom Zeitpunkt des Abschlusses oder der Einstellung der Arbeiten an zu
erstatten. Der anwendbare Zinssatz war der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission, einen
finanziellen Zuschuß zum Vorhaben zu gewähren, geltende Zinssatz der Europäischen
Investitionsbank.
8.
Nach Artikel 11 des Vertrages waren bestimmte Informationen über das Vorhaben, die der
Vertragspartner der Kommission zu übermitteln hatte, vertraulich.
9.
Nach Artikel 13 vereinbarten die Parteien, dem Gerichtshof jeden Rechtsstreit über die Gültigkeit,
Auslegung oder Ausführung des Vertrages vorzulegen.
10.
Nach Artikel 14 galt für den Vertrag englisches Recht.
Sachverhalt
11.
Wie sich aus den Akten ergibt, leistete die Kommission zwei Zahlungen an die Beklagte, am 18.
August 1987 in Höhe von 190 984 ECU und am 1. Januar 1988 in Höhe von 11 005 ECU.
12.
Mit Schreiben vom 20. November 1987 teilte die Beklagte der Kommission mit, der ursprünglich für
das Vorhaben vorgesehene Standort sei aufgegeben worden, was eine Verzögerung der
Verwirklichung des Vorhabens um einige Monate bewirken könne.
13.
Mit Schreiben vom 29. November 1988 akzeptierte die Kommission die Verschiebung des Zeitpunkts
der Fertigstellung des Vorhabens von August 1989 auf September 1990. Sie gab der Beklagten
jedoch auf, einen angemessenen Standort zu finden, der von den zuständigen örtlichen Behörden
innerhalb von sechs Monaten ab Zugang des Schreibens genehmigt werden müsse.
14.
Die Kommission stellte mit Schreiben vom 23. August 1989 fest, daß ein angemessener Standort
noch nicht gefunden sei, und sprach der Beklagten die Kündigung des Vertrages gemäß dessen
Artikel 9 aus. Die Beklagte wurde aufgefordert, eine Abrechnung zu erstellen, die eine detaillierte
Aufstellung sämtlicher im Rahmen des Vorhabens bis zum 15. Dezember 1988 getätigten Ausgaben zu
enthalten und die Höhe der Zinsen anzugeben hatte, die sich auf dem Konto, auf das der Vorschuß
überwiesen worden war, angesammelt hatten. Die Abrechnung war der Kommission vor dem 30.
September 1989 zu übersenden.
15.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1989 stellte die Kommission klar, daß diese Kündigung nicht auf den
Erlaß der Richtlinie 89/369/EWG des Rates vom 8. Juni 1989 über die Verhütung der Luftverunreinigung
durch neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll (ABl. L 163, S. 32; im folgenden: Richtlinie)
zurückzuführen sei, die in den Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt sei.
16.
Nach einem Schriftwechsel übersandte die Beklagte der Kommission am 23. November 1990 ein
Schreiben zusammen mit Abrechnungen, die ihre Ausgaben und die gemäß den Bedingungen für die
Vergabe des finanziellen Zuschusses verwendeten Beträge belegen sollten.
17.
Die Kommission war der Ansicht, sie könne die von der Beklagten vorgelegten Zahlen nicht
anerkennen, und beschloß, eine Rechnungsprüfung an Ort und Stelle vorzunehmen. Nach dieser
Rechnungsprüfung, deren Ergebnis der Beklagten mit Schreiben der Kommission vom 4. August 1993
übermittelt wurde, hatte die Beklagte der Kommission binnen zwei Monaten nach Zugang dieses
Schreibens 242 234 ECU zurückzuzahlen.
18.
Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 18. August 1993 von der Kommission die Zahlung von
636 612 ECU für zusätzliche Arbeiten, für entgangenen Gewinn und als Schadensersatz.
19.
Die Beklagte bestätigte am 20. Oktober 1993 den Empfang eines Leistungsbescheids des
Rechnungsführers der Kommission.
20.
Da die Beklagte den von der Kommission verlangten Betrag nicht zahlte, hat diese die vorliegende
Klage erhoben.
Verfahren vor dem Gerichtshof
21.
Die Klageschrift der Kommission ist am 14. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen.
22.
Die Beklagte hat mit Antragsschrift, die am 12. Dezember 1996 bei Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 76 der Verfahrensordnung beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu
bewilligen.
23.
Dieser Antrag ist mit Beschluß des Gerichtshofes vom 3. Februar 1997 abgelehnt worden.
24.
Am 10. März 1997 hat die Beklagte bei der Kanzlei des Gerichtshofes einen als „Klagebeantwortung
und Widerklage“ bezeichneten Schriftsatz eingereicht.
25.
Die Kommission hat mit Antragsschrift, die am 15. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß den Artikeln 91 § 1 und 94 § 1 der Verfahrensordnung beantragt, diesen
Schriftsatz für unzulässig zu erklären und ihrer Klage durch Versäumnisurteil in vollem Umfang
stattzugeben.
26.
Der Gerichtshof hat diese Anträge mit Beschluß vom 23. September 1997 zurückgewiesen.
Zur Begründetheit
27.
Die Kommission macht geltend, sie habe den Vertrag gemäß dessen Artikel 9 gekündigt, die
Beklagte habe anerkannt, daß der Vertrag nach dieser Bestimmung gekündigt worden sei, eine von
unabhängigen Sachverständigen durchgeführte Rechnungsprüfung habe ergeben, daß die Beklagte
ihr 242 234 ECU schulde, und sie habe die Rückzahlung dieses Betrages förmlich verlangt. Folglich
habe sie nach dem Vertrag Anspruch auf den verlangten Betrag.
28.
Dieser Betrag setze sich zusammen aus 191 438 ECU nebst Zinsen zum Satz von 8,15 % gemäß
Artikel 9 des Vertrages in Höhe von 50 796 ECU. Die Kommission verlangt auch die Zahlung von
Verzugszinsen seit dem 20. Oktober 1993, dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsbescheid der
Beklagten als zugegangen gelte.
29.
Die Beklagte macht zur Verteidigung gegen die Klage und zur Begründung der Widerklage geltend,
daß die Kommission die Ungültigkeit des Vertrages zu vertreten habe, weil sie mit den zuständigen
britischen Behörden Verhandlungen im Hinblick auf den Erlaß einer strengeren Richtlinie auf dem
Gebiet des Umweltschutzes aufgenommen habe, die die Verbrennung festen Siedlungsmülls und die
Verwendung von aus Müll hergestellten Brennstoffen beeinträchtige.
30.
Die aus diesen Verhandlungen hervorgegangene Richtlinie habe Spezifikationen für den Schutz der
Umwelt aufgestellt, denen das Vorhaben, so wie es im Vertrag vorgesehen gewesen sei, nicht genügt
habe. Die Kommission habe auf diese Weise den Vertrag „technisch rechtswidrig“ gemacht und ihre
Verpflichtung verletzt, ihren Vertragspartner über die Erörterungen auf dem laufenden zu halten, die
zwischen der Kommission und den britischen Behörden stattgefunden und die Vollendung des
Vorhabens beeinträchtigt hätten.
31.
Wegen der Änderungen, die bei den anwendbaren Rechtsvorschriften eingetreten seien, habe die
Beklagte, um das Vorhaben mit den neuen Voraussetzungen in Einklang zu bringen, Anstrengungen
unternehmen müssen, die Zeit und erhebliche Investitionen erfordert hätten.
32.
Im übrigen habe die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, indem sie zum einen der
KTI Energy Inc., einer am Vertrag nicht beteiligten Dritten, mitgeteilt habe, welche Maßnahmen sie
ergreifen werde, und damit ihre Vertraulichkeitspflicht verletzt habe, und zum anderen, indem sie eine
für die Beklagte schädliche Beziehung zu Costain Ventures und dem Midland Electricity Board im
Zusammenhang mit einer möglichen Subvention aufgenommen habe, die nicht Gegenstand des
Vertrages gewesen sei. In einer Besprechung mit diesen Unternehmen habe ein Beamter der
Kommission den Präsidenten der Beklagten verunglimpft.
33.
Die Beklagte beantragt daher im Wege der Widerklage, die Kommission zu verurteilen, gemäß Artikel
7 des Vertrages einen finanziellen Ausgleich und Schadensersatz zu zahlen. Der angemessene Betrag
für die Beseitigung der Folgen der Vertragsverletzungen, die die Kommission begangen habe, sei der
Saldo des Zuschußbetrags, 445 174 ECU. Ferner verlangt die Beklagte eine Million ECU als Ersatz des
Schadens, den die Kommission ihr und der KTI Energy Ltd zugefügt habe, deren Kapital zu einem Drittel
von der Beklagten und zu zwei Dritteln von KTI Energy Inc. gehalten werde.
34.
Die Kommission erwidert zunächst, daß die Richtlinie, auf die sich die Beklagte berufe, auf den
Vertrag nicht anwendbar sei.
35.
Was sodann die Kontakte betreffe, die sie zu KTI Energy Inc. aufgenommen habe, so werde in dem
Schreiben, mit dem sie einen Antrag der KTI Energy Inc. beantwortet habe, nur ausgeführt, daß diese
an dem Vorhaben nicht beteiligt werden könne, da kein geeigneter Standort gefunden und
infolgedessen der Vertrag gekündigt worden sei. Der Vorwurf einer Verletzung der Pflicht zur
Vertraulichkeit gehe fehl, da diese nach Artikel 11 des Vertrages nur für bestimmte Angaben gelte,
die die Beklagte der Kommission gemacht habe. Daher liege kein Verstoß gegen Artikel 11 vor.
36.
Zu ihren Kontakten zu Costain Ventures und dem Midland Electricity Board führt die Kommission
aus, daß der entstandene Schaden, wie die Beklagte selbst
eingeräumt habe, im Zusammenhang mit einem Vorhaben stehe, das keinen Bezug zu dem streitigen
Vertrag aufweise. Daher könnten die entsprechenden Fragen nicht gemäß Artikel 13 des Vertrages
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein.
37.
Da sich die Beklagte sowohl zur Verteidigung gegen die Klage als auch zur Begründung der
Widerklage auf dasselbe Vorbringen stützt, sind die Klage der Kommission und die Widerklage der
Beklagten gemeinsam zu prüfen.
38.
Nachdem die Weiterführung des Vorhabens gegenstandslos geworden ist, war die Kommission
nach Artikel 9 des Vertrages berechtigt, diesen mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.
39.
Wie sich nämlich aus den Akten ergibt, hatte die Beklagte zwei Jahre nach Vertragsschluß und zu
einem Zeitpunkt, zu dem das Vorhaben beinahe fertiggestellt sein sollte, immer noch keinen
geeigneten Standort gefunden. Zwar hat die Kommission die Verschiebung des Zeitpunkts der
Fertigstellung des Vorhabens akzeptiert, doch unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß die
Beklagte binnen sechs Monaten einen geeigneten Standort zu finden hatte; diese Voraussetzung hat
die Beklagte nicht erfüllt.
40.
Die Beklagte stellt nicht in Abrede, daß die Kommission berechtigt war, den Vertrag gemäß Artikel 9
zu kündigen.
41.
Diese Kündigung, die in einem Schreiben der Kommission vom 23. August 1989 enthalten war und
am 23. Oktober 1989 wirksam wurde, schafft für den Vertragspartner die Verpflichtung, der
Kommission etwaige zuviel empfangene Beträge nebst Zinsen vom Zeitpunkt des Abschlusses oder
der Einstellung der Arbeiten an unverzüglich zurückzuzahlen.
42.
Gegen diese Rückzahlungspflicht kann die Beklagte nicht einwenden, daß die Kommission ihre
vertraglichen Verpflichtungen verletzt hätte.
43.
Denn was die die Richtlinie betreffende Rüge angeht, so hatte die Beklagte keinen Grund für die
Annahme, daß diese die Ausführung des Vorhabens beeinträchtigen würde.
44.
Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Beklagte vor dem Erlaß der erwähnten Richtlinie
verpflichtet war, einen geeigneten Standort zu finden.
45.
Ferner gilt die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 2 nur für „neue Verbrennungsanlagen“. Diese werden
gemäß Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie als Anlagen definiert, deren
Betrieb vom 1. Dezember 1990 an genehmigt wird. Da das Vorhaben, das Gegenstand des streitigen
Vertrages war, bis spätestens September 1990 verwirklicht sein sollte, hätte es in keinem Fall der
nach der Richtlinie vorgesehenen Regelung unterlegen.
46.
Soweit die Beklagte schließlich die Ansicht vertritt, daß die Richtlinie eine Änderung des Vertrages
darstelle, und sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 7 des Vertrages beruft, genügt die
Feststellung, daß die Richtlinie als Rechtsakt des Rates mit allgemeiner Geltung keine Änderung des
Vertrages darstellen kann, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien sein kann. Aus
den Akten geht auch nicht hervor, daß die Parteien eine solche Änderung in Anbetracht der Richtlinie
vereinbart hätten.
47.
Zur Rüge einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch den Informationsaustausch zwischen
der Kommission und KTI Energy Inc. ist festzustellen, daß die Kommission diesem Unternehmen
lediglich mitgeteilt hat, daß es nicht an dem Vorhaben beteiligt werden könne, da dieses in
Ermangelung eines geeigneten Standorts nicht verwirklicht werde. Diese Aussage, die im übrigen
gegenüber einem Unternehmen getroffen wurde, das sich an dem betreffenden Vorhaben beteiligten
wollte und von dem die Kommission annehmen durfte, daß es über dessen Stand informiert war, kann
nicht als eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht betrachtet werden, selbst wenn unterstellt wird,
daß die Information darüber, welche Schwierigkeiten genau die Beklagte daran hinderten, einen
geeigneten Standort zu finden, von einer solchen Verpflichtung gedeckt war.
48.
Die von der Beklagten erhobene Rüge eines angeblich verleumderischen Verhaltens eines Beamten
der Kommission ihr gegenüber ist, wie der Generalanwalt in Nummer 24 seiner Schlußanträge
festgestellt hat, unzulässig.
49.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund einer Schiedsklausel stellt nämlich eine Abweichung
vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen. Der Gerichtshof kann nur über
Forderungen entscheiden, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die
Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus
diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen (Urteil vom 18. Dezember 1986 in der
Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057, Randnr. 11).
50.
Nach dem Vorbringen der Beklagten selbst wiesen die Kontakte zwischen der Kommission und den
erwähnten Dritten keinen Bezug zum Vertrag auf, sondern betrafen einen Beihilfeantrag für ein
anderes Vorhaben.
51.
Somit ist die Klage der Kommission begründet, während die Widerklage der Beklagten teilweise
unbegründet und teilweise unzulässig ist.
52.
Zu dem Betrag, den die Beklagte der Kommission schuldet, ist festzustellen, daß die Beklagte die
Richtigkeit des Ergebnisses der von der Kommission vorgenommenen Rechnungsprüfung nicht
bestreitet. Der von der Kommission mit
ihrer Hauptforderung verlangte Betrag von 191 438 ECU kann ihr daher zugesprochen werden.
53.
Das Zinsbegehren in Höhe von 50 796 ECU, dessen Berechnung im Anhang zum Schreiben der
Kommission vom 4. August 1993 detailliert aufgeführt ist, erstreckt sich auf die Zeit vom 18. August
1987, dem Tag der Zahlung des Vorschusses, bis zum 23. November 1990, dem Tag des Versandes
des Rechnungsberichts durch die Beklagte. Der Zinssatz von 8,15 % pro Jahr wurde gemäß Artikel 9
des Vertrages festgesetzt und entspricht dem Satz der Europäischen Investitionsbank, der zum
Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung des finanziellen Zuschusses galt.
54.
Dieser Artikel sieht jedoch die Zahlung von Zinsen erst vom Zeitpunkt des Abschlusses oder der
Einstellung der Arbeiten an vor; diesen Zeitpunkt hat die Kommission nicht genau angegeben.
55.
Nach Anhang II des Vertrages dürfen aber die Zinsen, die der Vorschuß erbringt, nur für die
Zwecke des Vorhabens verwendet werden und werden vom Saldo des finanziellen Zuschusses
abgezogen. Somit haben die Parteien vereinbart, daß die Zinsen, die der nicht verwendete Betrag
erbringt, nicht dem Vertragspartner zustehen, sondern der Kommission zu erstatten sind.
56.
Daher ist das Zinsbegehren für die Zeit vom 18. August 1987 bis zum 23. November 1990
begründet. Da die Beklagte den von der Kommission verlangten Zinssatz nicht bestreitet, erscheint es
angemessen, den in Artikel 9 des Vertrages vorgesehenen Satz von 8,15 % pro Jahr auch auf die
Zinsen anzuwenden, die ihren Grund in Anhang II des Vertrages finden. Somit sind der Kommission
Zinsen in Höhe von 50 796 ECU zuzusprechen.
57.
Im übrigen ist dem Antrag der Kommission stattzugeben, die Beklagte zur Zahlung von
Verzugszinsen zu einem Satz von 8,15 % pro Jahr vom 20. Oktober 1993, dem Tag, an dem der
Beklagten der Leistungsbescheid zuging, an zu zahlen.
58.
Da weder der Vertrag noch das englische Recht, das gemäß Artikel 14 des Vertrages auf diesen
Anwendung findet, eine Kapitalisierung der Zinsen unter Umständen wie denen des vorliegenden
Falles vorsehen, werden diese Zinsen vom Betrag der Hauptschuld, 191 438 ECU, geschuldet.
Kosten
59.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Industrial Refuse & Coal Energy Ltd wird verurteilt, an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften 191 438 ECU und 50 796 ECU Zinsen für die Zeit vom 18.
August 1987 bis zum 23. November 1990 nebst 8,15 % Zinsen pro Jahr von 191 438 ECU vom
20. Oktober 1993 an zu zahlen.
2. Die Widerklage der Industrial Refuse & Coal Energy Ltd wird abgewiesen.
3. Die Industrial Refuse & Coal Energy Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
Edward
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Dezember 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Englisch.