Urteil des EuGH vom 26.11.1998

EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, wirtschaftliche tätigkeit, arbeitsmarkt, aufenthaltserlaubnis, begriff, regierung, vergütung, mitgliedstaat, auswärtige angelegenheiten, eingliederung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
26. November 1998
„Assoziierungsabkommen EWG—Türkei — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Artikel 6 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Anwendungsbereich — Türkischer Arbeitnehmer, mit dem ein
befristeter Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms geschlossen wurde, das aus öffentlichen Mitteln
finanziert wird und bezweckt, Sozialhilfeempfängern die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen“
In der Rechtssache C-1/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt
Bremen in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Mehmet Birden
gegen
Stadtgemeinde Bremen
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr.
1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen
Assoziationsrat erlassen wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H.
Ragnemalm und R. Schintgen (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— von M. Birden, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kempas, Bremen,
— der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Oberregierungsrat B. Kloke, beide
Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
— der griechischen Regierung, vertreten durch die beigeordnete Sonderrechtsberaterin A. Samoni-
Rantou, Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und L.
Pnevmatikou, besondere wissenschaftliche Mitarbeiterin in dieser Abteilung, als Bevollmächtigte,
— der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Chavance, Sekretär in derselben
Direktion, als Bevollmächtigte,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper als
Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt P. Gilsdorf, Hamburg und Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von M. Birden, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kempas, der
deutschen Regierung, vertreten durch Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium für
Wirtschaft, als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou und L.
Pnevmatikou, sowie der Kommission, vertreten durch Rechtsanwalt P. Gilsdorf, in der Sitzung vom 2. April
1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Mai 1998,
folgendes
Urteil
1.
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1996,
beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der
Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September
1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das am 12. September 1963 in
Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG sowie der
Gemeinschaft auf der anderen Seite unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates
vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen,
gebilligt und bestätigt wurde.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem türkischen Staatsangehörigen Mehmet
Birden (im folgenden: Kläger) und der Stadtgemeinde Bremen wegen der Ablehnung der Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis des Klägers in Deutschland.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und rechtlicher Rahmen
3.
Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß dem Kläger 1990 die Einreise nach
Deutschland gestattet wurde, wo er 1992 eine deutsche Staatsangehörige heiratete.
4.
Aufgrund der Eheschließung erhielt er in Deutschland eine bis Juni 1995 gültige
Aufenthaltserlaubnis sowie eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
5.
Da der Kläger in Deutschland keine Arbeit fand, bezog er zunächst Sozialhilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
6.
§ 1 BSHG lautet:
„(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen,
unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.“
7.
§ 19 BSHG bestimmt:
„(1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten
können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von
vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben
geeignet sein.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen,
kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit,
die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet würde. Von dem
Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in
das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des
Leistungsberechtigten und seiner Familie geboten ist.
(3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im
Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden jedoch Anwendung.
...“
8.
Am 3. Januar 1994 schloß der Kläger mit dem Kulturzentrum Lagerhaus Bremen-Ostertor e. V. einen
Arbeitsvertrag als angelernter Haushandwerker für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember
1994. Die monatliche Vergütung betrug 2 155,70 DM netto nach Einbehaltung der Lohnsteuer, des
Solidaritätszuschlags sowie der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden.
9.
In der Folgezeit wurde das Arbeitsverhältnis zu denselben Bedingungen bis zum 31. Dezember 1995
verlängert.
10.
Während des Bestehens dieser Vertragsverhältnisse bezog der Kläger keine Sozialhilfe in Form von
Hilfe zum Lebensunterhalt.
11.
Diese Arbeitsverträge wurden zu 100 % von der Werkstatt Bremen, einem Amt des Senators für
Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen, im Rahmen eines vom Senat der
Freien Hansestadt Bremen beschlossenen Programms finanziert, das gemäß § 19 Absatz 2 BSHG
bezweckt, Sozialhilfeempfängern eine befristete Beschäftigung anzubieten, die insbesondere
Arbeitslosen, die keine Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe geltend machen können, den Erst- oder
Wiedereinstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnen soll. Den Teilnehmern wird durch diese ein-
bis zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht, Leistungen der sozialen
Sicherheit zu beziehen bzw. in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vermittelt zu werden.
12.
Am 10. Juni 1995 wurde die Ehe des Klägers geschieden.
13.
Daraufhin lehnte die zuständige Behörde am 15. August 1995 die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis in Deutschland mit der Begründung ab, die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis komme nach nationalem Recht nach der Ehescheidung nicht mehr in Betracht;
auch gehöre der Kläger nicht dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6
Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 an, da die auf dem Bundessozialhilfegesetz beruhenden
Arbeitsverträge nur befristet geschlossen worden seien und lediglich den Zweck hätten, einer
begrenzten Personengruppe, nämlich den Sozialhilfeempfängern, die Möglichkeit der Eingliederung in
das Arbeitsleben zu verschaffen, aus öffentlichen Mitteln gefördert würden und gemeinnützige
Arbeiten zu Gunsten eines öffentlichen Arbeitgebers zum Gegenstand hätten, der nicht auf dem
regulären Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu anderen Betrieben stehe.
14.
Der Kläger meinte, gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu haben, da er seit mehr als einem Jahr eine
abhängige Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeübt hatte; er erhob daher Klage beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen. Er trug vor, daß ein ebenfalls mit dem
Kulturzentrum Lagerhaus Bremen-Ostertor e. V. ab 1. Januar 1996 geschlossener weiterer
unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Hausmeisterstelle nur deshalb nicht umgesetzt worden sei, weil
er seinem Arbeitgeber keine gültige Aufenthaltserlaubnis habe vorlegen können.
15.
Das vorlegende Gericht stellte fest, daß die erlassene Entscheidung dem deutschen Recht
entsprach. Es fragte jedoch, ob sich aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine dem Kläger
günstigere Lösung ergeben könnte.
16.
Diese Bestimmung, die sich in Kapitel II — Soziale Bestimmungen —, Abschnitt 1 — Fragen
betreffend die Beschäftigung und Freizügigkeit der Arbeitnehmer — findet, lautet:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur
Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats
angehört, in diesem Mitgliedstaat
— nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner
Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
— nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung — vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus
den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs — das Recht, sich für den gleichen
Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei
den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
— nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.“
17.
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen führte aus, zwar sei der Kläger zum
Zeitpunkt des Ablaufs seiner Aufenthaltserlaubnis ein Arbeitnehmer gewesen, der seit über einem
Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei und über einen
Arbeitsplatz verfügt habe; das Gericht äußert jedoch Zweifel an seiner Zugehörigkeit zum regulären
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, da die
Beschäftigung, die er in den Jahren 1994 und 1995 ausgeübt habe, im Rahmen des § 19 Absatz 2
BSHG von öffentlichen Stellen gefördert worden sei.
Die Vorabentscheidungsfrage
18.
Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hält eine Auslegung dieser Bestimmung des
Beschlusses Nr. 1/80 zur Lösung des Rechtsstreits für erforderlich; es hat das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Gehört ein türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG—Türkei über die Entwicklung
der Assoziation an, wenn er eine von diesem Mitgliedstaat mit öffentlichen Mitteln besonders
geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, die dazu dient, ihm den Erst- oder
Wiedereinstieg in das Arbeitsleben zu eröffnen, und zu der aufgrund des nationalen Förderungszwecks
nur ein begrenzter Personenkreis Zugang hat (hier: gemäß § 19 Absatz 2 Bundessozialhilfegesetz)?
19.
Es ist zunächst ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes seit dem Urteil vom 20. September
1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26), daß Artikel 6 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten
unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfüllen,
sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der
Bestimmung je nach der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung in dem Aufnahmemitgliedstaat
verleihen (vgl. zuletzt Urteile vom 30. September 1997 in der Rechtssache C-36/96, Günaydin, Slg.
1997, I-5143, Randnr. 24, und in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-5179, Randnr. 24).
20.
Weiter geht mit den Rechten, die diese Bestimmung dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der
Beschäftigung verleiht, nach ständiger Rechtsprechung denknotwendig ein Aufenthaltsrecht des
Betroffenen einher, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer
Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (vgl. zuletzt die Urteile Günaydin, Randnr. 26, und Ertanir,
Randnr. 26).
21.
Schließlich muß der Betroffene nach dem Wortlaut des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80
ein türkischer Arbeitnehmer sein, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, dem
regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehören und dort eine Zeitlang
ordnungsgemäß beschäftigt sein.
22.
Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, die
Stichhaltigkeit der Argumente zu beurteilen, die die Beklagte geltend macht, um dem Kläger die im
Beschluß Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte zu verweigern, sind diese drei Voraussetzungen zu erörtern.
Die Arbeitnehmereigenschaft
23.
Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des
Assoziierungsabkommens EWG—Türkei und des Artikels 36 des Zusatzabkommens, das am 23.
November 1970 unterzeichnet, dem Abkommen als Anlage beigefügt und durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) abgeschlossen wurde, sowie aus
dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, daß die im Rahmen der Artikel 48, 49 und 50 EG-
Vertrag geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im
Beschluß Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 14, 19 und
20, vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn. 20 und 28,
sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 21, und Ertanir, Randnr. 21).
24.
Folglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses
Nr. 1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen.
25.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff des Arbeitnehmers eine gemeinschaftsrechtliche
Bedeutung und ist nicht eng auszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren,
die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen
kennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei solche
Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und
unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand
während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die
er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dagegen ist für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im
Sinne des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist, die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unerheblich (vgl. zu Artikel 48 des Vertrages u. a. Urteile vom 3.
Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 21. Juni
1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 21, und vom 26. Februar 1992 in
der Rechtssache C-357/89, Raulin, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 10, und betreffend Artikel 6 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 1/80 sowie die Urteile Günaydin, Randnr. 31, und Ertanir, Randnr. 43).
2
26.
Ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger, der aufgrund einer Regelung von der Art des
Bundessozialhilfegesetzes beschäftigt wird, erbringt im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses
Leistungen für einen Arbeitgeber, für die er eine Vergütung enthält. Damit erfüllt er die wesentlichen
Merkmale des Arbeitsverhältnisses.
27.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einem monatlichen Nettogehalt von 2
155,70 DM, das dem auf die Arbeitnehmer in dem betroffenen Mitgliedstaat anwendbaren Tarifvertrag
entspricht, kann nicht behauptet werden, daß der Kläger nur völlig untergeordnete und unwesentliche
Tätigkeiten verrichtet hätte.
28.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Vergütung der betreffenden Person aus
öffentlichen Mitteln gezahlt wird, denn in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu Artikel
48 EG-Vertrag spielt es für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, keine Rolle, woher
die Mittel für seine Vergütung stammen, daß das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein
Rechtsverhältnis sui generis ist oder wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist (vgl. z. B. Urteil
vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16).
29.
Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung steht dieser Feststellung auch nicht die
Feststellung des Gerichtshofes im Urteil Bettray entgegen, daß Tätigkeiten, die nur ein Mittel der
Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Arbeitnehmer in das Arbeitsleben darstellen, nicht als
tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, und daß diese
Personen
folglich keine Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind (Randnrn. 17 bis 20).
30.
Wie nämlich die Kommission in ihren Erklärungen und der Generalanwalt in den Nummern 25 und 45
seiner Schlußanträge ausgeführt haben, unterscheidet sich die Lage einer Person wie des Klägers
deutlich von der, um die es im Urteil Bettray ging. So geht aus der Begründung jenes Urteils hervor,
daß es sich dort um eine Person handelte, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen
Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, solchen Personen Arbeit zu verschaffen,
die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, auf unbestimmte Zeit nicht in der
Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten; außerdem war der Betroffene nicht nach seiner
Befähigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgesucht worden, sondern hatte im Gegenteil
im Rahmen von Unternehmen oder Arbeitsorganisationen, die speziell zur Erreichung eines sozialen
Zweckes geschaffen wurden, Tätigkeiten verrichtet, die auf seine körperlichen und geistigen
Fähigkeiten zugeschnitten waren.
31.
In der Rechtssache Bettray ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Person, die nach
einer Regelung wie der, um die es in jener Rechtssache ging, beschäftigt war, nicht bereits deswegen
Arbeitnehmer sei. Dieses Ergebnis ist nur durch die Besonderheiten jenes Falles erklärbar und liegt
zudem nicht auf der Linie der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes Arbeitnehmer im
Gemeinschaftsrecht (vgl. Randnr. 25). Es kann folglich nicht auf eine Situation wie die des Klägers, die
keine vergleichbaren Merkmale aufweist, übertragen werden.
32.
Somit ist eine Person wie der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses
Nr. 1/80.
Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt
33.
Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur
Ausübung einer tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit eingestellt wurde, zum regulären
Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es
nach ständiger Rechtsprechung (Urteile Bozkurt, Randnrn. 22 und 23, Günaydin, Randnr. 29 und
Ertanir, Randnr. 39) darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei
insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von
dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen
Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.
34.
In einem Fall wie dem des Klägers ist diese Voraussetzung unzweifelhaft gegeben, da er eine
Tätigkeit in dem Staat ausgeübt hat, dessen Behörden ihm eine
Beschäftigung angeboten hatten, die den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im
Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag.
35.
Die deutsche Regierung hat jedoch eingewandt, daß Gegenstand der Arbeitsverträge, die aufgrund
des § 19 BSHG mit dem Kläger abgeschlossen worden seien, die befristete Ausübung einer
abhängigen Tätigkeit für einen namentlich bezeichneten Arbeitgeber gewesen sei.
36.
Jedoch besaß der Kläger seit Januar 1992 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis in
Deutschland.
37.
Zudem berührt der Beschluß Nr. 1/80 beim gegenwärtigen Stand des Rechts nach der
Rechtsprechung zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die
Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in
ihrem Hoheitsgebiet zu verwehren, und steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der
Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Artikel 6
Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses genannten Jahres zu regeln; jedoch gestattet
Artikel 6 Absatz 1 es einem Mitgliedstaat nicht, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen
Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu
verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist
und der dort über ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche
und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Rechte vorenthält, die ihm Artikel 6 Absatz 1
erster bis dritter Gedankenstrich abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer
verleiht. Andernfalls würde der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit
beraubt (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn. 36 bis 38).
38.
Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den
türkischen Arbeitnehmern aufgrund dieses Beschlusses zustehen, an Bedingungen zu knüpfen oder
einzuschränken, zumal die allgemeine und unbedingte Fassung des Artikels 6 Absatz 1 keine Befugnis
der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vorsieht, die er den türkischen Arbeitnehmern
unmittelbar verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil Günaydin, Randnrn. 39 und 40).
39.
Somit ist es für die Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unerheblich, daß
die Arbeitsverträge, die dem Kläger von den Behörden vorgeschlagen wurden, befristet waren, da die
Tätigkeit, die er im Aufnahmemitgliedstaat verrichtet hat, dieser Bestimmung entspricht.
40.
Die deutsche Regierung hat außerdem geltend gemacht, selbst wenn der Kläger für die verrichtete
Arbeit die übliche Vergütung erhalten habe, die der Lohnsteuer und den Pflichtbeiträgen der
Sozialversicherung unterliege, ohne zugleich Sozialhilfe bezogen zu haben, und wenn er somit gemäß
dem Bundessozialhilfegesetz zu seinem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des deutschen
Arbeitsrechts gestanden habe, habe die fragliche Beschäftigung doch im wesentlichen sozialen
Charakter. Diese Beschäftigung habe nämlich in gemeinnützigen Arbeiten bestanden, die sonst nicht
verrichtet würden, mit öffentlichen Mitteln gefördert würden und dazu bestimmt seien, die
Eingliederung eines begrenzten Kreises von Personen, die nicht mit den übrigen Arbeitsuchenden im
Wettbewerb stünden, in das Berufsleben zu fördern. Diese Personen unterschieden sich somit von der
Gesamtheit der Arbeitnehmer und gehörten folglich nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt des
Mitgliedstaats.
41.
Auch die Kommission hat vorgetragen, daß ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger nicht zum
regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses 1/80
gehöre, da diese Bestimmung zwei Voraussetzungen aufstelle, nämlich die Zugehörigkeit zum
regulären Arbeitsmarkt und die Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung. Die erste
Voraussetzung könne sich nicht auf die rechtmäßige Ausübung einer abhängigen Tätigkeit beziehen,
da sie dann dasselbe bedeuten würde wie die zweite; sie müsse sich deshalb auf die Verrichtung
einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einer künstlich
geschaffenen und aus öffentlichen Mitteln finanzierten Beschäftigung, wie sie der Kläger ausgeübt
habe, beziehen.
42.
Dem ist nicht zu folgen. Zum einen stand ein türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Kläger
rechtmäßig, mit den erforderlichen staatlichen Genehmigungen versehen, ununterbrochen zwei Jahre
lang in einem Arbeitsverhältnis, dessenGegenstand die Ausübung einer tatsächlichen und echten
wirtschaftlichen Tätigkeit für den gleichen Arbeitgeber gegen eine übliche Vergütung war. Insoweit
unterscheidet sich seine Rechtsstellung nicht von der der im Aufnahmestaat beschäftigten türkischen
Arbeitnehmer im allgemeinen.
43.
Zum anderen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der bestimmte Zweck, der mit der
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wird, dem Arbeitnehmer, der die
Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, nicht die ihm dort gewährten abgestuften Rechte
nehmen (Urteil Günaydin, Randnr. 53).
44.
Folglich hatte ein Arbeitnehmer wie der Kläger, dem sein Arbeitgeber ab 1. Januar 1996 einen
neuen Arbeitsvertrag anbot, nach Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80
das Recht, weiter für diesen Arbeitgeber zu arbeiten, bis er gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter
Gedankenstrich nach drei Jahren das Recht erwirbt, in dem gleichen Beruf bei einem anderen
Arbeitgeber zu arbeiten.
45.
Im übrigen wäre angesichts einer Beschäftigung, die unter Bedingungen wie denen des
Ausgangsverfahrens angeboten wurde, jede andere Auslegung widersprüchlich, denn sie liefe darauf
hinaus, einem türkischen Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten der Aufnahmemitgliedstaat eine Regelung
angewandt hat, die die Eingliederung in
den Arbeitsmarkt bezweckt, den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt dieses Staates zu verweigern.
46.
Außerdem sieht die nationale Regelung selbst vor, daß eine Person wie der Kläger, die während der
Dauer der nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeübten Beschäftigung keine Sozialhilfe mehr
bezogen hat, zu ihrem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des nationalen Rechts steht.
47.
Zum dritten ergibt sich aus einem Vergleich der verschiedenen sprachlichen Fassungen des
Beschlusses Nr. 1/80, daß die niederländische Fassung („die tot de legale arbeidsmarkt van een Lid-
Staat behoort“ und „legale arbeid“), die dänische Fassung („med tilknytning til det lovlige
arbejdsmarked i en bestemt medlemsstat“ und „lovlig beskæftigelse“) und die türkische Fassung („...
bir üye ülkenin yasal isgücü piyasasina nizamlara uygun bir surette ...“ und „yasal calismadan“) zur
Bezeichnung sowohl des Arbeitsmarkts des Mitgliedstaats wie der in diesem Staat ausgeübten
Beschäftigung das Adjektiv „legal“ benutzen. Die englische Fassung („duly registered as belonging to
the labour force of a Member State“ und „legal employment“) verwendet zwar nicht zweimal diesen
Begriff, hat jedoch unzweifelhaft keine andere Bedeutung.
48.
Aus diesen Fassungen ergibt sich, daß die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter
Gedankenstrich verankerten Rechte voraussetzt, daß der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des
Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung
beachtet hat.
49.
Es besteht kein Zweifel daran, daß ein türkischer Wanderarbeitnehmer wie der Kläger diese
Voraussetzung erfüllt, denn unstreitig ist er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats eingereist und hat dort eine von den Behörden dieses Staates organisierte und
finanzierte Beschäftigung ausgeübt.
50.
Die französische Fassung („appartenant au marché régulier de l'emploi d'un État membre“ und
„emploi régulier“) und die italienische Fassung („inserito nel regolare mercato del lavoro di uno Stato
membro“ und „regolare impiego“) benutzen zweimal das Wort „regulär“. Die deutsche Fassung
schließlich („der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört“ und „ordnungsgemäße
Beschäftigung“) ist weniger klar, da sie zwei verschiedene Ausdrücke benutzt, von denen der erste
den Begriff „regulär“ aufnimmt und der zweite eher dem Begriff „legal“ entspricht. Diese Fassungen
lassen sich jedoch offenkundig in Übereinstimmung mit den anderen Sprachfassungen auslegen, da
der Ausdruck „regulär“ im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ohne
jeden Zweifel synonym mit „legal“ ist.
51.
Folglich bezeichnet der Begriff „regulärer Arbeitsmarkt“ die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht
haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben. Entgegen dem Vorbringen der
deutschen Regierung und
der Kommission ist dieser Begriff nicht dahin auszulegen, daß er den allgemeinen Arbeitsmarkt im
Gegensatz zu einem besonderen Arbeitsmarkt bezeichnet, der sozialen Zwecken dient und von
öffentlichen Stellen gefördert wird.
52.
Für diese Auslegung spricht auch der Zweck des Beschlusses Nr. 1/80, der nach der dritten
Begründungserwägung dahin geht, im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und
ihrer Familienangehörigen zu verbessern, die durch den am 20. Dezember 1976 erlassenen Beschluß
Nr. 2/76 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates getroffen worden war. Die Vorschriften des Kapitels II
Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren, durch
die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer (vgl. die Urteile Bozkurt, Randnrn. 14, 19 und 20, Tetik, Randnr. 20, Günaydin, Randnrn.
20 und 21, und Ertanir, Randnrn. 20 und 21).
53.
Aufgrund dieses Zweckes und des Umstands, daß der Beschluß Nr. 2/76 nur den Begriff der
ordnungsgemäßen Beschäftigung enthielt, kann der in dem Beschluß Nr. 1/80 neben dem Begriff der
ordnungsgemäßen Beschäftigung verwendete Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt
eines Mitgliedstaats nicht so verstanden werden, daß er die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 1/80 den Arbeitnehmern verleiht, dadurch einschränkt, daß er eine zusätzliche
Voraussetzung aufstellt, die sich von der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung durch den
Betreffenden während eines bestimmten Zeitraums unterscheidet. Dieser neu eingefügte Begriff stellt
vielmehr nur eine Verdeutlichung des bereits in dem Beschluß Nr. 2/76 enthaltenen gleichartigen
Erfordernisses dar.
54.
Folglich gehört ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 an.
Die ordnungsgemäße Beschäftigung
55.
Daß ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im
Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt hat, setzt nach ständiger
Rechtsprechung (Urteile Sevince, Randnr. 30, Bozkurt, Randnr. 26, und Urteil vom 16. Dezember 1992
in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnrn. 12 und 22) eine gesicherte und nicht
nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen
Aufenthaltsrechts voraus.
56.
So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (Randnr. 31) ausgeführt, daß ein türkischer Arbeitnehmer
während des Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung der Klage, die er gegen die
Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis erhoben hat, bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in
dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, keine
gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats innehatte.
57.
Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil Kus (Randnr. 13) entschieden, daß auch der
Arbeitnehmer, dem ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war,
nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt ist,
keine gesicherte Position innehatte, da er das Recht, sich in dem betreffenden Staat aufzuhalten und
dort zu arbeiten, nur vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht
erhalten hat.
58.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß von dem Betroffenen zurückgelegte Beschäftigungszeiten
solange nicht als ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80
angesehen werden konnten, als nicht endgültig feststand, daß dem Arbeitnehmer während des
fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand; andernfalls würde einer
gerichtlichen Entscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig verweigert würde, jede Bedeutung
genommen und ihm damit ermöglicht, für sich die in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich
vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser
Vorschrift nicht erfüllte (Urteil Kus, Randnr. 16).
59.
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg.
1997, I-3069, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die der türkische Staatsangehörige
aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die er allein durch eine Täuschung,
derentwegen er verurteilt wurde, erwirkt hat, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern in
einer nur vorläufigen Position zurückgelegt wurden, da dem Betroffenen während dieser Zeiten von
Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.
60.
In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens war das Aufenthaltsrecht des türkischen
Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat dagegen völlig unbestritten; er befand sich nicht in einer
nur vorläufigen Situation, die jederzeit in Frage gestellt werden konnte. Er hatte nämlich im Januar
1992 in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. Juni 1995 sowie eine unbefristete und
unbeschränkte Arbeitserlaubnis erhalten und in diesem Staat ununterbrochen vom 1. Januar 1994 bis
31. Dezember 1995 bei dem gleichen Arbeitgeber rechtmäßig eine tatsächliche und echte abhängige
Tätigkeit verrichtet, so daß seine Rechtsstellung während dieses gesamten Zeitraums gesichert war.
61.
Ein solcher Arbeitnehmer hat folglich in dem betreffenden Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße
Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt, so daß er sich auf
die ihm in dieser Bestimmung eingeräumten Rechte berufen kann, sofern er alle ihre Voraussetzungen
erfüllt.
62.
Unstreitig schloß der Kläger nach Ablauf seines Arbeitsvertrags am 31. Dezember 1995 mit dem
gleichen Arbeitgeber einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Januar 1996. Er verfügte somit
über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen Arbeitgeber im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 erster
Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, wobei dieser Vertrag nur deshalb nicht umgesetzt wurde,
weil die Aufenthaltserlaubnis des Klägers im Aufnahmemitgliedstaat nicht verlängert wurde.
63.
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die beiden Arbeitsverträge, die der Kläger 1994 und
1995 geschlossen hatte, in Anwendung des nationalen Rechts befristet waren.
64.
Würde nämlich eine solche zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses genügen, um die
Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung, die der Betroffene rechtmäßig ausübt, in Frage zu stellen, so
könnten die Mitgliedstaaten türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort ununterbrochen während eines Jahres eine
ordnungsgemäße wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet haben, die Rechte vorenthalten, die sie
unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 herleiten können (vgl. die Randnrn. 37 bis
39).
65.
Auch ist der Umstand, daß dem Kläger nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war,
unerheblich, denn nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch
Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte unabhängig davon zu, ob die
Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder
eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn die Urteile Bozkurt, Randnrn. 29 und 30,
Günaydin, Randnr. 49, und Ertanir, Randnr. 55).
66.
Daß die Arbeits- und die Aufenthaltserlaubnis dem Arbeitnehmer im Ausgangsverfahren erst nach
seiner Eheschließung mit einer Deutschen erteilt worden waren und die Ehe später geschieden
wurde, steht dieser Auslegung ebenfalls nicht entgegen.
67.
Nach ständiger Rechtsprechung macht Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nämlich die in
ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht von dem Grund abhängig, aus dem
diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet
worden sind (Urteile Kus, Randnrn. 21 bis 23, Günaydin, Randnr. 52, und entsprechend Urteil vom 5.
Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 22).
68.
Folglich hat ein türkischer Arbeitnehmer wie der Kläger im Aufnahmemitgliedstaat eine
ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ausgeübt.
69.
Sonach ist die vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gestellte Frage wie folgt zu
beantworten:
Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis rechtmäßig in
einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als einem Jahr für den
gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit verrichtet hat, für die er
eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein
Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort eine
ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.
Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem gleichen
Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im
Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort verrichtet hat, nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten Personengruppe vorbehalten und dazu
bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus
öffentlichen Mitteln finanziert wurde.
Kosten
70.
Die Auslagen der deutschen, der griechischen und der französischen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluß vom 9. Dezember
1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ein türkischer Staatsangehöriger, der aufgrund einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr
als einem Jahr für den gleichen Arbeitgeber eine tatsächliche und echte wirtschaftliche
Tätigkeit verrichtet hat, für die er eine übliche Vergütung erhalten hat, ist im Sinne des
Artikels 6 Absatz 1 des
Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der
von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei gegründeten Assoziationsrat erlassen wurde, ein
Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats angehört und dort
eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausübt.
Verfügt ein solcher türkischer Staatsangehöriger über einen Arbeitsplatz bei dem
gleichen Arbeitgeber, so hat er Anspruch auf die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, auch wenn die Tätigkeit, die er dort
verrichtet hat, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einer beschränkten
Personengruppe vorbehalten und dazu bestimmt war, die Einbeziehung des Betroffenen
in das Berufsleben zu erleichtern, und zudem aus öffentlichen Mitteln finanziert wurde.
Kapteyn
Mancini
Murray Ragnemalm
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. November 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Deutsch.