Urteil des EuGH vom 07.10.2004

EuGH: kommission, unternehmen, besitz, niederlande, mitgliedstaat, rüge, regierung, belgien, unterliegen, beschränkung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
7. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Dienstleistungsfreiheit – Beschränkungen – Private
Sicherheitsdienste“
In der Rechtssache C-189/03
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 5. Mai 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich der Niederlande,
Bevollmächtigte,
Beklagter,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. Rosas und S. von Bahr
sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004,
unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das
Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG sowie aus den Richtlinien
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16), und
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209, S. 25) verstoßen hat, dass es im
Rahmen des Gesetzes über private Sicherheitsdienste und Detekteien Vorschriften erlassen hat, nach
denen
Unternehmen, die in den Niederlanden Dienstleistungen erbringen wollen, einer Erlaubnis bedürfen,
deren Erteilung kostenpflichtig ist, ohne dass dabei die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen
ein ausländischer Dienstleistungserbringer bereits im Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt,
die Führungskräfte dieser Sicherheitsdienste über eine Erlaubnis verfügen müssen, die ebenfalls
kostenpflichtig ist,
die Bediensteten dieser Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat in die Niederlande
abgeordnet werden, im Besitz eines von den niederländischen Behörden ausgestellten Ausweises sein
müssen,
die Bediensteten über ein von einer niederländischen Einrichtung erteiltes Diplom verfügen müssen
und an Installateure von Alarmanlagen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation Anforderungen
gestellt werden, ohne dass die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen
berücksichtigt werden.
Rechtlicher Rahmen
2
Die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste und Detekteien wird in den Niederlanden durch das Wet particuliere
beveiligingsorganisaties en recherchebureaus (Gesetz über private Sicherheitsdienste und Detekteien) vom
24. Oktober 1997 ( 1997, S. 500, im Folgenden: Gesetz von 1997), die Regeling particuliere
beveiligingsorganisaties en recherchebureaus (Durchführungsverordnung über private Sicherheitsdienste
und Detekteien) vom 3. März 1999 (Stcrt. 1999, S. 60, im Folgenden: Verordnung vom 3. März 1999) und das
Circulaire particuliere beveiligingsorganisaties en recherchebureaus (Verwaltungsrundschreiben über
private Sicherheitsdienste und Detekteien) vom 16. März 1999 (Stcrt. 1999, S. 60) geregelt.
3
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes von 1997 ist die Tätigkeit privater Sicherheitsdienste und Detekteien
verboten, sofern keine Erlaubnis des zuständigen Ministers erteilt wurde. Artikel 2 Absatz 2 bestimmt u. a.:
„Sicherheitsdiensten oder Detekteien kann durch den Minister eine Befreiung von diesem Verbot erteilt
werden, wenn die Natur der Tätigkeiten nicht die Anwendung der durch oder kraft Artikel 6 bis 10
aufgestellten Regeln erforderlich macht.“
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Nach Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes ist für die Einstellung von Führungskräften durch private
Sicherheitsdienste ebenfalls eine Erlaubnis des zuständigen Ministers erforderlich.
5
Nach Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes von 1997 haben die privaten Sicherheitsdienste und Detekteien dafür
Sorge zu tragen, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung entsprechender Tätigkeiten einen Ausweis
(legitimatiebewijs) bei sich tragen, der nach einem vom zuständigen Minister bestimmten Muster ausgestellt
wird. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes von 1997 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
vom 3. März 1999 wird durch diesen Ausweis bestätigt, dass das Unternehmen die erforderliche behördliche
Erlaubnis erhalten hat, um den Inhaber des Ausweises einzustellen.
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Schließlich legt der zuständige Minister nach Artikel 8 des Gesetzes von 1997 für bestimmte Kategorien fest,
welche Anforderungen an die Ausbildung der Beschäftigten von privaten Sicherheitsdiensten und Detekteien
gestellt werden. Nur Personen, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen, dürfen mit der
Wahrnehmung der Aufgaben dieser Unternehmen betraut werden. Artikel 8 Absatz 2 bestimmt:
„… Der Minister kann eine Befreiung von dieser Bestimmung erteilen.“
7
Artikel 8 des Gesetzes von 1997 wird u. a. durch die Artikel 5 und 11 der Verordnung vom 3. März 1999
präzisiert. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung dürfen die privaten Sicherheitsdienste nur solche
Personen mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die im Besitz eines besonderen Diploms, des Diploma
Algemeen Beveiligingsmedewerker, sind, das von zwei niederländischen Einrichtungen, der Stichting
Vakexamens voor de Particuliere Beveiligingsorganisaties und der Stichting Ecabo, erteilt wird. Artikel 5
Absatz 5 erkennt eine Reihe anderer Diplome, die ebenfalls von niederländischen Einrichtungen erteilt
werden, als gleichwertig an.
8
Außerdem bestimmt diese Verordnung in Artikel 11 Absatz 1, dass private Sicherheitsdienste nur solche
Personen mit der Installation von Alarmanlagen betrauen dürfen, die im Besitz eines vom zuständigen
Minister anerkannten Diploms sind. Artikel 11 Absatz 2 zählt insgesamt vier solcher anerkannter Diplome auf,
die alle von niederländischen Einrichtungen erteilt werden.
Das Vorverfahren
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Da die Kommission der Ansicht war, dass die sich aus den streitigen nationalen Bestimmungen ergebenden
Anforderungen gegen Artikel 49 EG sowie gegen die Richtlinien 89/48 und 92/51 verstießen, leitete sie das
Vertragsverletzungsverfahren ein.
10
Nachdem die Kommission das Königreich der Niederlande zur Äußerung aufgefordert hatte, richtete sie am
11. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn
aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Da das Königreich der Niederlande dieser Stellungnahme keine
Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben
Zur Klage
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Die Kommission hat sich zur Begründung ihrer Klage ursprünglich auf vier Rügen betreffend die
Voraussetzungen berufen, die das Königreich der Niederlande für die Ausübung der Tätigkeit eines privaten
Sicherheitsdienstes in diesem Mitgliedstaat festgelegt hat.
12
Diese Rügen betrafen
die Unvereinbarkeit der Voraussetzung, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen privaten
Sicherheitsdienste und Detekteien einer kostenpflichtigen Erlaubnis der niederländischen Behörden
bedürften, ohne dass dabei die Verpflichtungen berücksichtigt würden, denen diese Unternehmen
bereits im Herkunftsmitgliedstaat unterliegen, mit Artikel 49 EG;
die Unvereinbarkeit der Voraussetzung, dass die Führungskräfte dieser Unternehmen einer
vergleichbaren Erlaubnis bedürften, mit Artikel 49 EG;
die Unvereinbarkeit der Voraussetzung, dass die Bediensteten dieser Unternehmen im Besitz eines
von den niederländischen Behörden kostenpflichtig ausgestellten Ausweises (legitimatiebewijs) sein
müssten, ohne dass berücksichtigt werde, dass sie bereits im Besitz eines von ihrem
Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses seien, mit Artikel 49 EG;
die Unvereinbarkeit der Voraussetzung, dass die Bediensteten dieser Unternehmen im Besitz eines
von einer niederländischen Einrichtung erteilten Diploms sein müssten und Installateure von
Alarmanlagen über besondere Qualifikationen verfügen müssten, ohne dass die bereits in ihrem
Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigt würden, mit Artikel 49 EG sowie den
Richtlinien 89/48 und 92/51.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die vierte Rüge
betraf, hinsichtlich der ersten drei Rügen jedoch aufrechterhalten. Die geltend gemachte Vertragsverletzung
ist also nur unter dem Gesichtspunkt des Artikels 49 EG zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
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Die Kommission macht geltend, dass zwar möglicherweise der Schutz der Empfänger dieser Dienstleistungen
bestimmte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in diesem Sektor rechtfertigen könne, dass aber die
Erlaubnispflichtigkeit, die zum einen für die fraglichen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmen, die ihre Dienstleistungen in den Niederlanden erbringen wollten, und zum anderen für ihre
Führungskräfte gelte, keine geeignete Maßnahme darstelle. Insbesondere berücksichtige die fragliche
nationale Regelung nicht die Verpflichtungen, denen die Dienstleistungserbringer bereits in ihrem
Niederlassungsmitgliedstaat nachkommen müssten (vgl. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache
C‑355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I‑1221), und habe ungerechtfertigte zusätzliche Kosten zur Folge
(vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C‑43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I‑3803).
15
Die niederländische Regierung bestreitet die Vertragsverletzung in diesen Punkten. Sie räumt zwar ein, dass
die von der Kommission angeführten Voraussetzungen und Anforderungen geeignet seien, die
Dienstleistungsfreiheit zu beschränken, macht aber geltend, dass sie durch das Allgemeininteresse
gerechtfertigt seien, insbesondere durch das Erfordernis, die Empfänger der fraglichen Dienstleistungen
und die Bürger vor möglichem Missbrauch zu schützen, der durch die privaten Sicherheitsdienste und
Detekteien betrieben werden könnte. Diese Maßnahmen seien geeignet und angemessen, um diese
Personen vor rechtswidrigen und unlauteren Praktiken zu schützen. In diesem Zusammenhang sei es
insbesondere wichtig, die Beweggründe und die Vorgeschichte der Führungskräfte der Sicherheitsdienste
und Detekteien zu prüfen; sonst sei die Untersuchung der Zuverlässigkeit der Unternehmen selbst nur
wenig aussagekräftig. Außerdem seien die mit der Erteilung der verschiedenen Erlaubnisse und
Bestätigungen verbundenen Kosten nicht überhöht.
16
Zwar enthalte die niederländische Regelung keine besondere Bestimmung, in der ausdrücklich erwähnt sei,
wie die Qualifikationen zu berücksichtigen seien, die ein privater Sicherheitsdienst oder eine seiner
Führungskräfte in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat erworben hätten, doch könne diese Qualifikation im
Rahmen eines Antrags auf ministerielle Erlaubnis nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes von 1997
berücksichtigt werden. Solange auf Gemeinschaftsebene eine Harmonisierung der von den fraglichen
Unternehmen zu erfüllenden Verpflichtungen fehle, sei in der Praxis die Feststellung sehr schwierig,
inwiefern die unterschiedlichen Verpflichtungen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten auferlegt
würden, den sich aus der niederländischen Regelung ergebenden Anforderungen entsprächen.
Würdigung durch den Gerichtshof
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt eine nationale Regelung, die die Erbringung
bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im
Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG dar (vgl. u. a. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und
Kommission/Belgien, Randnr. 35).
18
Der Gerichtshof hat in Bezug auf Regelungen, die den von der Kommission mit ihrer ersten Rüge
beanstandeten Regelungen entsprechen, und angesichts eines dem Verteidigungsvorbringen der
niederländischen Regierung ähnlichen Vorbringens entschieden, dass eine solche Beschränkung nicht
gerechtfertigt sein kann, weil sie, indem sie eine Berücksichtigung der Verpflichtungen ausschließt, denen
der grenzüberschreitende Dienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat unterliegt, jedenfalls über das
hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes, eine strenge Kontrolle dieser Tätigkeiten zu
gewährleisten, erforderlich ist (Urteile Kommission/Belgien, Randnrn. 36 bis 38, und vom 29. April 2004 in der
Rechtssache C‑171/02, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.
60). Dasselbe gilt für die mit der zweiten Rüge der Kommission beanstandete Regelung, nämlich die
Voraussetzung, dass die Führungskräfte der betreffenden Unternehmen im Besitz einer Erlaubnis sein
müssen.
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Die niederländische Regierung konnte das Bestehen der von ihr behaupteten Verwaltungspraxis, wonach im
Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes von 1997 die vom Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen
Verpflichtungen berücksichtigt würden, nicht mit hinreichender Präzision nachweisen. Jedenfalls kann nach
ständiger Rechtsprechung eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern
kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C‑358/98,
Kommission/Italien, Slg. 2000, I‑1255, Randnr. 17).
20
Folglich ist die Voraussetzung, dass private Sicherheitsdienste und Detekteien sowie deren Führungskräfte
nach geltendem niederländischem Recht im Besitz einer Erlaubnis sein müssen, nicht durch das
Allgemeininteresse gerechtfertigt, soweit die Verpflichtungen nicht berücksichtigt werden, denen diese
Unternehmen und Personen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.
21
Nach alledem sind die ersten beiden Rügen der Kommission begründet.
Vorbringen der Parteien
22
Nach Ansicht der Kommission stellt die Verpflichtung, dass die Bediensteten der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen privaten Sicherheitsdienste und Detekteien im Besitz eines von den
niederländischen Behörden ausgestellten Ausweises sein müssten, auch eine Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit dieser Unternehmen dar. Diese Voraussetzung sei unverhältnismäßig, da diese
abgeordneten Bediensteten jedenfalls bereits im Besitz eines vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten
Personalausweises oder Reisepasses seien (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
23
Außerdem werde diese Verpflichtung von den niederländischen Behörden allgemein angewandt, ohne dass
vom Herkunftsmitgliedstaat durchgeführte vorherige Kontrollen berücksichtigt würden.
24
Die niederländische Regierung macht geltend, dass diese Verpflichtung eine wichtige Garantie dafür
darstelle, die Qualität und die Zuverlässigkeit der von den betreffenden Unternehmen erbrachten
Dienstleistungen sicherzustellen. Diese Garantie sei vor allem für die Bürger wichtig, die mit dem Handeln
der Beschäftigten dieser Unternehmen konfrontiert würden. In dem Ausweis sei nicht nur die Identität seines
Inhabers angegeben, sondern auch, dass er befugt sei, in den Niederlanden die Tätigkeiten eines
Sicherheitsdienstes oder einer Detektei auszuüben, während ein Reisepass oder ein Personalausweis
keinen Hinweis auf die Befugnisse des Betroffenen enthielten. Daher sei nur der Ausweis ein geeignetes und
angemessenes Mittel, um die Bürger gegen etwaige rechtswidrige Eingriffe zu schützen.
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Jedenfalls sei auch eine Befreiung durch den Minister nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes von 1997
möglich.
26
Außerdem dienten die für die Erteilung eines Ausweises erhobenen Beträge nur dazu, die dadurch
entstehenden Kosten zu decken, und seien nicht überhöht.
Würdigung durch den Gerichtshof
27
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich hierzu, dass die Verpflichtung der Bediensteten eines
privaten Sicherheitsdienstes und einer Detektei, im Besitz eines Ausweises sein zu müssen, der von den
Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Dienstleistung erbracht wird, ebenfalls als
Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen ist, soweit die mit der Ausstellung eines
solchen Ausweises verbundenen Formalitäten die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
verteuern können (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).
28
Zu der Frage, ob diese Maßnahme durch die von der niederländischen Regierung geltend gemachte
Notwendigkeit des Schutzes der Bürger gerechtfertigt sein kann, führt die Kommission zu Recht aus, dass
die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben,
jedenfalls im Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses sein müssen und dass diese
Dokumente zur Bestimmung ihrer Identität ausreichen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
29
Die niederländische Regierung hat außerdem vorgetragen, dass der streitige Ausweis nicht nur der
Identifizierung der betreffenden Person, sondern auch der Legitimation diene, soweit in ihm der Umfang der
Befugnisse des Betroffenen bestätigt werde. Unter diesem Aspekt kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Besitz eines solchen Ausweises eine geeignete Maßnahme ist, um das Vertrauen der Bürger in die
Bediensteten der privaten Sicherheitsdienste und Detekteien zu stärken.
30
Der Ausweis soll zwar die Befugnisse und die berufliche Zuverlässigkeit der Bediensteten von
Sicherheitsdiensten und Detekteien aus anderen Mitgliedstaaten, die in den Niederlanden Dienstleistungen
erbringen, bestätigen, doch stellt eine solche Anforderung eine Beschränkung dar, die über das
hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist, soweit sie die im
Herkunftsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen nicht berücksichtigt, die die
Befugnisse und die berufliche Zuverlässigkeit bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal,
Randnr. 66).
31
In Bezug auf die von der niederländischen Regierung angeführte Befreiung durch den Minister geht, wie die
Generalanwältin in den Nummern 54 bis 58 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, aus Artikel 8 Absatz 2 des
Gesetzes von 1997 nicht ausdrücklich hervor, dass die Befreiungsmöglichkeit, die im Ermessen der
Verwaltung steht, auch und in jedem Fall für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen
beruflichen Qualifikationen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung des streitigen Ausweises gilt. Die
Tatsache, dass der Besitz eines solchen Ausweises verlangt wird, kann damit also nicht gerechtfertigt
werden.
32
Daraus folgt, dass die dritte Rüge der Kommission ebenfalls begründet ist, soweit für die streitige
Anforderung nicht die Kontrollen berücksichtigt werden, denen die Erbringer grenzüberschreitender
Dienstleistungen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.
33
Nach alledem ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen
aus Artikel 49 EG verstoßen hat, dass es im Rahmen des Gesetzes von 1997 Vorschriften erlassen hat, nach
denen
Unternehmen, die in den Niederlanden Dienstleistungen erbringen wollen, sowie deren
Führungskräfte einer Erlaubnis bedürfen, deren Erteilung kostenpflichtig ist, ohne dass dabei die
Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen ein ausländischer Dienstleistungserbringer bereits im
Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt, und
die Bediensteten dieser Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat in die Niederlande
abgeordnet werden, im Besitz eines von den niederländischen Behörden ausgestellten Ausweises sein
müssen, soweit für die streitige Anforderung nicht die Kontrollen berücksichtigt werden, denen die
Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat unterliegen.
Kosten
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Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten
zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und
dieses im Rahmen der ersten drei Rügen der Kommission mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen
ist, sind ihm die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. In Bezug auf die vierte Rüge, die die Kommission in
der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, haben die Parteien keine Kostenanträge gestellt.
Insoweit ist demnach Artikel 69 § 5 Absatz 3 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach jede Partei ihre
eigenen Kosten trägt. Dem Königreich der Niederlande sind folglich drei Viertel der Kosten der Kommission
aufzuerlegen; im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49
EG verstoßen, dass es im Rahmen des Gesetzes über private Sicherheitsdienste und
Detekteien vom 24. Oktober 1997 Vorschriften erlassen hat, nach denen
Unternehmen, die in den Niederlanden Dienstleistungen erbringen wollen, sowie
deren Führungskräfte einer Erlaubnis bedürfen, deren Erteilung kostenpflichtig ist,
ohne dass dabei die Verpflichtungen berücksichtigt werden, denen ein
ausländischer Dienstleistungserbringer bereits im Niederlassungsmitgliedstaat
unterliegt, und
die Bediensteten dieser Unternehmen, die vom Niederlassungsmitgliedstaat in die
Niederlande abgeordnet werden, im Besitz eines von den niederländischen
Behörden ausgestellten Ausweises sein müssen, soweit für die streitige
Anforderung nicht die Kontrollen berücksichtigt werden, denen die Erbringer
grenzüberschreitender Dienstleistungen bereits in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
unterliegen.
2.
Das Königreich der Niederlande trägt drei Viertel der Kosten der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften. Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Niederländisch.