Urteil des EuGH vom 09.11.2000

EuGH: verordnung, abkommen über soziale sicherheit, freizügigkeit der arbeitnehmer, arbeitslosenversicherung, beitragspflichtige beschäftigung, rahmenfrist, arbeitslosigkeit, regierung, mitgliedstaat

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
9. November 2000
„Soziale Sicherheit - Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendbarkeit eines Abkommens
zwischen Mitgliedstaaten über Arbeitslosenversicherung“
In der Rechtssache C-75/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen
Bundessozialgericht in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Edmund Thelen
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)
geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom
18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet
(Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D.
Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortíz Vaamonde, Abogado del Estado, als
Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp, Rechtsberater, als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 21. Januar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am
2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der
Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83
des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) (im Folgenden:
Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Edmund Thelen (im Folgenden: Kläger) und
der Bundesanstalt für Arbeit über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld.
Rechtlicher Rahmen
3.
Nach Artikel 6 der Verordnung tritt diese mit bestimmten Ausnahmen, die insbesondere in Artikel 7
erwähnt sind, an die Stelle von Abkommen über soziale Sicherheit, die ausschließlich zwischen zwei
oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren
anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger
eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.
4.
Die Artikel 67 bis 71 der Verordnung, die den Titel III Kapitel 6 - Arbeitslosigkeit - bilden, betreffen
Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Nach Artikel 67 Absatz 3 ist die Anrechnung von in einem anderen
Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten davon abhängig, dass
unmittelbar vorher Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in dem Mitgliedstaat, in dem die
Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, zurückgelegt worden sind.
5.
Diese Voraussetzung findet sich hingegen nicht in dem Abkommen über Arbeitslosenversicherung
vom 19. Juli 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (im
folgenden: Abkommen), dessen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 lautet: „Zeiten einer beitragspflichtigen
Beschäftigung, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden
sind, werden bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der
Anspruchsdauer (Bezugsdauer) berücksichtigt, sofern der Antragsteller die Staatsangehörigkeit des
Vertragsstaates besitzt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird, und sich im Gebiet dieses
Vertragsstaates gewöhnlich aufhält.“
6.
Nach § 100 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist,
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt
arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Nach § 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 106 Absatz 1 Satz 1 AFG hat die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von
156 Tagen erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung im Sinne von § 168 AFG gestanden hat. Nach Artikel 104 Absätze 2und 3 AFG beträgt
die Rahmenfrist 3 Jahre und geht dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die
sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind. Nach dem
Vorlagebeschluss hat der deutsche Verordnungsgeber von der ihm durch die Artikel 108 und 109 AFG
eingeräumten Möglichkeit, die Anrechnung ausländischer Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.
Das Ausgangsverfahren
7.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, lebte von 1986 bis 1996 in Österreich, wo er vom 18. Juli
1991 bis zum 15. Juni 1993, vom 1. bis 20. Dezember 1993 und vom 1. Februar 1994 bis zum 31.
Januar 1996 eine nach österreichischem Recht zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige
Beschäftigung ausübte.
8.
Nachdem er nach Trier (Deutschland) übergesiedelt war, beantragte er beim dortigen Arbeitsamt
Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. März 1996 bis zum 31. Juli 1996. Sein Antrag wurde mit der
Begründung abgelehnt, er erfülle nicht die Anwartschaftszeit. Sein Widerspruch und seine Klage beim
Sozialgericht Trier blieben ohne Erfolg.
9.
In seinem Urteil über die Berufung des Klägers führte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz aus,
die seit dem 1. Januar 1994, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Klägers seien
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da seit diesem Zeitpunkt die Verordnung an die Stelle des
Abkommens getreten sei und die Voraussetzungen nach Artikel 67 Absatz 3 oder Artikel 71 der
Verordnung nicht vorlägen. Dennoch seien die fraglichen Beschäftigungszeiten nach Artikel 7 des
Abkommens zu berücksichtigen, weil Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG und Artikel 42 EG) nicht zuließen, dass Arbeitnehmer aufgrund des
Inkrafttretens der Verordnung Vergünstigungen der sozialen Sicherheit aus Abkommen zwischen
Mitgliedstaaten verlören. Es gab daher der Klage statt.
10.
Die beklagte Behörde legte gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht ein. Dieses prüfte,
ob es trotz des Inkrafttretens der Verordnung in Österreich möglich sei, die Bestimmungen des
Abkommens unter den in den Urteilen des Gerichtshofes vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-
227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323), vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-475/93 (Thévenon,
Slg. 1995, I-3813) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-31/96 (Naranjo Arjona u. a., Slg.
1997, I-5501) festgelegten Bedingungen zu berücksichtigen. Es führte insbesondere aus, dass diese
Urteile zu Systemen der Rentenversicherung ergangen seien und dass sie sich nicht ohne weiteres
auf ein System mit Besonderheiten bei den Anwartschaftszeiten, wie das im Ausgangsverfahren der
Fall sei, übertragen ließen.
11.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Bundessozialgerichts von der
Auslegung der Artikel 6 und 7 der Verordnung abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates so auszulegen, dass sie wegen
des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Weitergeltung eines für den Versicherten
günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nicht
entgegenstehen, obwohl infolge der Rahmenfrist ein Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr hergeleitet
werden kann?
Zur Vorlagefrage
12.
Nach Auffassung der deutschen und der spanischen Regierung ist die Vorlagefrage zu verneinen.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich darin von denen, die den Urteilen Rönfeldt, Thévenon
und Naranjo Arjona u. a. zugrunde lagen, dass der Kläger, der am 31. Dezember 1993 nicht mehr in
Österreich gearbeitet und die Arbeit dort erst nach dem 1. Januar 1994, also nach Inkrafttreten der
Verordnung, wieder aufgenommen habe, durch die Ersetzung des Abkommens durch die Verordnung
keinen Schaden erlitten habe. Die spanische Regierung weist darüber hinaus auf die Natur der
Leistungen bei Arbeitslosigkeit hin, die sofort gewährt würden und anders als Alters- und
Invaliditätsrenten nicht zu wohlerworbenen Rechten führten.
13.
Die Kommission hingegen schlägt vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 6 und 7
der Verordnung der Weitergeltung eines für den Versicherten günstigeren Abkommens nicht
entgegenstehen. Eine Einschränkung der im Urteil Rönfeldt gefundenen Lösung auf die Alters- und
Invaliditätsrenten sei durch nichts gerechtfertigt; auch die vorübergehende Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses stehe der Übertragung dieser Lösung nicht im Wege. Zwar habe der Kläger, als
er einen Monat nach Inkrafttreten der Verordnung wieder angefangen habe zu arbeiten, nicht
unbedingt darauf vertrauen können, noch nach dem Abkommen behandelt zu werden, aber die im
deutschen Recht vorgesehene Rahmenfrist von drei Jahren habe unter Berücksichtigung der
Antragstellung durch den Kläger am 4. März 1993, d. h. vor der Ersetzung des Abkommens durch die
Verordnung, zu laufen begonnen.
14.
Der Gerichtshof hat in Randnummer 22 des Urteils Rönfeldt, das die Einzelheiten der Berechnung
einer Altersrente zum Gegenstand hat, zunächst unter Berufung auf sein Urteil vom 7. Juni 1973 in der
Rechtssache 32/72 (Walder, Slg. 1973, 599) ausgeführt, die Artikel 6 und 7 der Verordnung Nr.
1408/71 ließen klar erkennen, dass der Grundsatz, wonach die Verordnung an die Stelle der
Bestimmungen der Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten trete, zwingend sei
und abgesehen von in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen keine Ausnahmen zulasse.
15.
Er hat jedoch in demselben Urteil für Recht erkannt, dass Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 51 EG-
Vertrag nicht zulassen, dass Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialenSicherheit verlieren, weil in
das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufgrund des
Inkrafttretens der Verordnung unanwendbar geworden sind.
16.
In den Randnummern 25 und 26 des Urteils Thévenon hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieser
Grundsatz auf Arbeitnehmer, die ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 1408/71 ausgeübt haben, nicht angewandt werden kann.
17.
Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Naranjo Arjona u. a. sowie im Urteil vom 17. Dezember 1998
in der Rechtssache C-153/97 (Grajera Rodríguez, Slg. 1998, I-8645) diesen Grundsatz auf den Fall der
Gewährung einer Alters- oder Invaliditätsrente an Arbeitnehmer übertragen, die bereits in einem
anderen Mitgliedstaat als ihrem Ursprungsstaat beschäftigt waren, bevor die Verordnung die
Beziehungen zwischen diesen Staaten regelte.
18.
Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass der deutsche Kläger seine Berufstätigkeit in Österreich
bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Januar
1994 ausgeübt hatte, in dessen Folge die Verordnung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich an die Stelle des Abkommens getreten ist. Diese
Verdrängung des Abkommens durch die Verordnung darf nach der angeführten Rechtsprechung nicht
bewirken, dass dem Kläger die Rechte und Vergünstigungen genommen werden, die ihm nach dem
Abkommen zustehen.
19.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren ein System der
Arbeitslosenversicherung betrifft, die Besonderheiten bei der Anwartschaftszeit aufweist, und nicht
wie die angeführten Urteile eine Alters- oder Invaliditätsrente.
20.
Die relativ kurze Anwartschaftszeit, die Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist, ist
nämlich keine Besonderheit dieser Versicherungsart. Manche Invaliditätsrenten, bei denen die Höhe
der Leistungen unabhängig von der Dauer der Versicherungszeit ist, folgen einem vergleichbaren
Schema.
21.
Zudem bewirkt der bloße Umstand, dass der Betroffene seine Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung vorübergehend unterbrochen hatte, nicht, dass er die Rechte aus den
Abkommen verliert.
22.
Vielmehr liegt der Beginn der Rahmenfrist nach deutschem Recht, der sich nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung des Klägers bestimmt, vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. Januar 1994. Im
Übrigen steht fest, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Abkommens die
Anwartschaftszeit nach deutschem Recht erfüllte. Deshalb konnte er darauf vertrauen, dass sein auf
dem Abkommen beruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland fortbestand.
23.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 6 und 7 der Verordnung der
Anwendung der Bestimmungen eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen
Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dann nicht entgegenstehen, wenn dieser
sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung ausgeübt hat, auch wenn infolge einer
Rahmenfrist in dem nationalen Recht, nach dem sich die Ansprüche des Versicherten bestimmen, ein
Leistungsanspruch nicht in vollem Umfang aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten hergeleitet werden
kann.
Kosten
24.
Die Auslagen der deutschen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen
vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 21. Januar 1999 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr.
2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989, stehen der
Anwendung der Bestimmungen eines für den Versicherten günstigeren
zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung dann nicht
entgegen, wenn dieser sein Recht auf Freizügigkeit vor Inkrafttreten der Verordnung
ausgeübt hat, auch wenn infolge einer Rahmenfrist in dem nationalen Recht, nach dem
sich die Ansprüche des Versicherten bestimmen, ein Leistungsanspruch nicht in vollem
Umfang aus der Zeit vor diesem Inkrafttreten hergeleitet werden kann.
Gulmann
Skouris
Puissochet
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. November 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Deutsch.