Urteil des EuGH vom 03.10.2000

EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, verordnung, verbot der diskriminierung, soziale sicherheit, ärztliche behandlung, berufliche wiedereingliederung, stadt luxemburg, staatsangehörigkeit, abkommen

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
3. Oktober 2000
„Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Gleichbehandlung - Personen, die dem nationalen System
der sozialen Sicherheit nicht angehören - Beamte der Europäischen Gemeinschaften - Anwendung von
Gebührensätzen für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung“
In der Rechtssache C-411/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal
d'arrondissement Luxemburg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Angelo Ferlini
gegen
Centre hospitalier de Luxembourg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 48 EG-Vertrag
(nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1 EG und Artikel 39 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates
vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2)
in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Änderung der
Vorschriften über die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 39,
S. 2) und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230,
S. 6) sowie des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, P. Jann, H.
Ragnemalm (Berichterstatter), M. Wathelet und V. Skouris,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von A. Ferlini, vertreten durch die Rechtsanwälte M.-A. Lucas, Lüttich, und M. Dennewald, Luxemburg,
- der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Steinmetz, Direktor für rechtliche und kulturelle
Angelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper, E. Gippini
Fournier und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. September 1999,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal d'arrondissement Luxemburg hat mit Urteil vom 7. Oktober 1998, beim Gerichtshof
eingegangen am 18. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage
nach der Auslegung der Artikel 6 Absatz 1 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1
EG und Artikel 39 EG), der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Änderung der Vorschriften über die
gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer in der Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 39, S. 2) und der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230,
S. 6) sowie des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) sowie des Artikels 85
Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Ferlini (im Folgenden: Kläger) und dem
Centre hospitalier de Luxembourg (im Folgenden: CHL) über die Gebühren für die Entbindung und den
Aufenthalt seiner Ehefrau in der Entbindungsabteilung des CHL.
Rechtlicher Rahmen
3.
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren
Familienangehörige und Hinterbliebene.“
4.
Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1612/68 lautet:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner
Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblickauf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos
geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders
behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen
Arbeitnehmer.“
5.
Gemäß den Artikeln 64 und 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: Statut) zahlen diese Beiträge zum Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe
der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem), das ihre
Krankheitskosten übernimmt.
6.
Gemäß Artikel 72 des Statuts, Artikel 1, 2 und 3 der Regelung zur Sicherstellung der
Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame
Regelung) und Titel VIII des Anhangs I der Gemeinsamen Regelung übernimmt das Gemeinsame
Krankheitsfürsorgesystem bei einer Entbindung die dem Beamten der Europäischen Gemeinschaften
oder seinem Ehepartner entstehenden Honorarkosten für ärztliche, Hebammen- und
Narkoseleistungen sowie die Kosten für die Benutzung des Kreißsaales, für Heilgymnastik und für alle
anderen unmittelbar mit der Entbindung zusammenhängenden Leistungen. Davon werden die Kosten
des Krankenhausaufenthalts zu 85 %, die übrigen Kosten und die Honorare zu 100 % übernommen.
Die Honorare werden allerdings nur bis zu höchstens 33 230 BEF und die Kosten des
Krankenhausaufenthalts bis zu höchstens 5 946 BEF pro Tag bis zu zehn Tagen erstattet.
7.
Artikel 9 Absatz 2 der Gemeinsamen Regelung bestimmt: „Die Organe bemühen sich, im Rahmen
der Möglichkeiten mit den Vertretern der Ärzteschaft und/oder den zuständigen Behörden, Verbänden
und Einrichtungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und etwaiger bereits
bestehender Gebührenordnungen Abkommen über die für die Berechtigten geltenden Gebühren für
ärztliche und Krankenhausleistungen zu schließen.“
8.
Aus den Akten geht hervor, dass zur im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit zwischen dem
Gemeinsamen Krankheitsfürsorge und den Vertretern der Ärzteschaft und/oder den zuständigen
Behörden, Verbänden und Einrichtungen in Luxemburg kein solches Abkommen bestand.
9.
Das CHL wurde durch das Gesetz vom 10. Dezember 1975 über die Errichtung der öffentlichen
Anstalt Centre hospitalier de Luxembourg unter Zusammenfassung der Entbindungsklinik Grande-
Duchesse Charlotte, der Kinderklinik Stiftung Grand-Duc Jean und Grande-Duchesse Joséphine-
Charlotte und des StädtischenKrankenhauses ( A 1975, S. 1794) geschaffen. Es wird vom
luxemburgischen Staat und der Stadt Luxemburg finanziert.
10.
Versicherungsschutz bei Krankheit und Mutterschaft genießen die Mitglieder der luxemburgischen
Krankenkassen; diese sind unabhängige öffentliche Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unter
staatlicher Aufsicht.
11.
Nach Artikel 13 Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzbuches (Code des assurances sociales,
Gesetze vom 27. Juni 1983 und vom 3. Juli 1975) in der auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren
Fassung hatten die Versicherten „bei einer Entbindung ... Anspruch auf Betreuung durch eine
Hebamme, ärztliche Behandlung, Unterbringung in einem Entbindungsheim oder Krankenhaus,
Arzneimittel und Säuglingsnahrung“. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzbuches
übernimmt der Staat diese Leistungen in Höhe eines durch Verordnung festzusetzenden
Pauschalbetrags.
12.
Der Pauschalbetrag für die einem Versicherten der luxemburgischen Kranken- und
Mutterschaftsversicherung bei einer Entbindung erbrachten, normalerweise erforderlichen
medizinischen und Klinikleistungen war zur Zeit des Ausgangssachverhalts durch die Großherzogliche
Verordnung vom 31. Dezember 1974 ( A 1974, S. 2398) in geänderter Fassung (im
Folgenden: Großherzogliche Verordnung) festgesetzt. Die Großherzogliche Verordnung bestimmte
damit den vom Staat übernommenen Betrag.
13.
Nach dem Rundschreiben der Union des caisses de maladie (Vereinigung der Krankenkassen; im
Folgenden: UCM) vom 1. Dezember 1988 über die Aufschlüsselung der Entbindungskostenpauschalen
ab 1. Januar 1989 waren nach der Regelung des Sozialversicherungsgesetzbuches und der
Großherzoglichen Verordnung in der Praxis drei Kostenanteile zu berechnen, nämlich die ärztliche
Behandlung, die Mutterschaftskosten und die Säuglingsnahrung.
14.
Für die übrigen, gleichviel ob stationären oder ambulanten Leistungen im Krankheitsfall waren
gemäß Artikel 308bis des Sozialversicherungsgesetzbuches zwingend Abkommen zwischen der UCM
und den verschiedenen Gruppen der Dienstleistenden des Gesundheitswesens abzuschließen. Diese
Kollektivabkommen waren vom zuständigen Minister in Kraft zu setzen und wurden damit auch bindend
für Leistungserbringer, die der Vereinigung, die das Abkommen ausgehandelt hatte, nicht
angehörten.
15.
Nach dem Vorlageurteil ist es für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung in Luxemburg
kennzeichnend, dass für die erstattungsfähigen Heilkosten unabhängig vom Leistungserbringer
einheitliche Gebühren gelten. Diese Gebühren sind keine Erstattungshöchstbeträge, sondern
Festpreise, die weder vom Einkommen des Patienten noch von den Qualifikationen des
Leistungserbringers abhängen.
16.
Gemäß Artikel 4 des Sozialversicherungsgesetzbuches konnte der Minister für Arbeit und soziale
Sicherheit zur im Ausgangsverfahren fraglichen Zeit Ausländer, die nur vorübergehend im
Großherzogtum Luxemburg wohnten, von der Versicherung freistellen. In der gegenwärtig geltenden
Fassung bestimmt Artikel 4 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzbuches: „Der Versicherung
unterliegen nicht ... Personen, die wegen ihrer Beschäftigung bei einer internationalen Einrichtung
oder von einer solchen gewährter Ruhegeldbezüge einem Krankenversicherungssystem
angeschlossen sind.“
17.
In der Praxis handelt es sich dabei im Wesentlichen um die Beamten und sonstigen Bediensteten
der Organe der Europäischen Gemeinschaften (Parlament, Kommission, Gerichtshof, Rechnungshof),
der Europäischen Investitionsbank, von Eurocontrol, des EFTA-Gerichtshofes und des NATO-
Versorgungszentrums in Luxemburg.
Der Ausgangssachverhalt
18.
Frau Ferlini, die Ehefrau eines in Luxemburg wohnhaften Beamten der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, wurde am 17. Januar 1989 im CHL entbunden und lag dort bis zum 24.
Januar 1989.
19.
Herr Ferlini und seine Familienangehörigen sind dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorge
angeschlossen. Sie gehören deshalb nicht dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit und
insbesondere nicht der Pflichtversicherung für Krankheit und Mutterschaft an.
20.
Am 24. Februar 1989 sandte das CHL dem Kläger eine Rechnung über 73 460 LUF für die Kosten
der Entbindung und des Aufenthalts seiner Ehefrau in der Frauenklinik.
21.
Diese Rechnung beruhte u. a. auf den „Krankenhausgebührensätzen ab 1. Januar 1989 für nicht
dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossene Personen und Einrichtungen“, die
einseitig und einheitlich von sämtlichen, in der „Entente des hôpitaux luxembourgeois“ (Verband der
luxemburgischen Krankenhäuser; im Folgenden: EHL) zusammengeschlossenen luxemburgischen
Krankenhäusern festgesetzt worden waren. Gemäß diesen Gebührensätzen wurde dem Kläger für eine
„normale und einfache Entbindung“ ein Betrag von 49 030 LUF in Rechnung gestellt.
22.
Daneben wurden ihm als Honorar des behandelnden Krankenhausarztes 5 042 LUF und für
Arzneimittel 674 LUF berechnet. Auch die Gebühren für diese Leistungen waren für nicht dem
nationalen System der sozialen Sicherheit angehörende Personen, darunter die Beamten der
Europäischen Gemeinschaften, einheitlich durch die EHL festgesetzt worden.
23.
Der Kläger lehnte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung ab, ihre Höhe diskriminiere
ihn. Nach der zur fraglichen Zeit geltenden Regelung habe sich der von der luxemburgischen
Krankenkasse zu erstattende Pauschalbetrag auf 36 854 LUF belaufen, während er und das
Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem für die gleichen Leistungen 59 306 LUF und damit 71,43 %
mehr zu zahlen habe als nach der Gebührenordnung für Pflichtversicherte der luxemburgischen
Krankheits- und Mutterschaftsversicherung.
24.
Gegen einen vom CHL erwirkten bedingten Zahlungsbefehl vom 22. April 1993 über 73 460 LUF
erhob der Kläger Widerspruch.
25.
Mit Urteil vom 24. Juni 1994 wies das Tribunal de paix Luxemburg den Widerspruch als unbegründet
zurück und verurteilte den Kläger, an das CHL den genannten Betrag zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu
zahlen.
26.
Am 5. Oktober 1994 legte der Kläger gegen dieses Urteil beim Tribunal d'arrondissement
Luxemburg Berufung ein.
27.
Zur Begründung der Berufung führte er aus, die Rechnung des CHL beruhe darauf, dass zum einen
die von der EHL festgesetzten Krankenhausgebührensätze ab 1. Januar 1989 für nicht dem nationalen
System der sozialen Sicherheit angehörende Personen und Einrichtungen und zum anderen die
Gebührensätze für Mitglieder der Krankenkassen gemäß einem Rundschreiben der UCM vom 1.
Dezember 1988 angewendet worden seien.
28.
Erstens widersprächen die Kosten, die das CHL für die Krankenhausbehandlung festgesetzt habe,
dem Gleichheitsgrundsatz, und zweitens laufe die luxemburgische Krankenhausgebührenregelung, die
auf die Beamten der Europäischen Gemeinschaften angewendet werde, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag
zuwider.
29.
Das CHL beantragte, die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Es
machte im Wesentlichen geltend, die Lage der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sei nicht
vergleichbar mit der dem nationalen Systems der sozialen Sicherheit angeschlossener Personen,
denn sie zahlten weder Steuern noch nationale Sozialversicherungsbeiträge und hätten ein höheres
Einkommen. Außerdem habe es zur maßgebenden Zeit zwischen der Gemeinsamen
Krankheitsfürsorge und der EHL kein Abkommen gegeben. Was den zweiten Klagegrund angehe, so
seien die in Artikel 85 EG-Vertrag aufgeführten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Vorlagefrage
30.
Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, Artikel 48 EG-Vertrag und die Verordnungen Nr.
1408/71 und Nr. 1612/68 gälten nur für Gemeinschaftsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat
Zugang zu einerBeschäftigung oder gesetzlichen Sozialversicherungsschutz erlangten, was für Beamte
der Europäischen Gemeinschaften nicht zutreffe. Allerdings dürften Beamte der Europäischen
Gemeinschaften mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht wegen ihres Dienstverhältnisses
schlechter gestellt sein als jeder andere diesem Staat angehörende Arbeitnehmer, sondern müssten
in Fragen der Freizügigkeit, der Niederlassung und der sozialen Sicherheit die gleichen vom
Gemeinschaftsrecht gewährten Vergünstigungen genießen wie den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten.
31.
Es sei nicht auszuschließen, dass es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoße, wenn die geltenden Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen für Beamte der
Europäischen Gemeinschaften höher seien als für Mitglieder im nationalen System der sozialen
Sicherheit. Das Vorbringen des Klägers gegen die Argumente, mit denen das CHL die
Ungleichbehandlung objektiv zu rechtfertigen suche, sei nicht so unbegründet, dass es von
vornherein zurückzuweisen sei.
32.
Das Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens erfordere überdies eine Auslegung
wettbewerbsrechtlicher Grundsätze hinsichtlich u. a. der Befugnis der Mitgliedstaaten zur
Ausgestaltung ihres Systems der sozialen Sicherheit, der besonderen Stellung der betroffenen
Unternehmen und Leistungen und der Beeinträchtigung des Gemeinsamen Marktes.
33.
Das Tribunal d'arrondissement Luxembourg hat das Ausgangsverfahren daher ausgesetzt und dem
Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Großherzogliche Verordnung vom 31. Dezember 1974 ( A Nr. 95 vom 31. Dezember
1974, S. 2398) in geänderter Fassung über Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäß
Artikel 6 und 13 des Sozialversicherungsgesetzbuches, die ab dem 1. Januar 1989 geltenden
Krankenhausgebühren für nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossene
Personen und Einrichtungen, das Rundschreiben der UCM vom 1. Dezember 1988 über die
Aufschlüsselung der Entbindungskostenpauschalen ab 1. Januar 1989 und die Praxis der EHL, von
nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen und Einrichtungen
und von den der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge angeschlossenen Beamten der Europäischen
Gemeinschaften höhere einheitliche Gebühren für medizinische und Krankenhausleistungen zu
verlangen als von den gebietsansässigen Mitgliedern des nationalen Systems der sozialen Sicherheit,
in Anbetracht des in den Artikeln 6 und 48 EG-Vertrag und hinsichtlich der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 5. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Fassung der Verordnung Nr. 312/76 des Rates
vom 9. Februar 1976 sowie hinsichtlich der sozialen Sicherheit in der Verordnung Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit aufArbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in
der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 niedergelegten Verbotes der
Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und
in Anbetracht des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag, der Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen
verbietet, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken,
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Zur Vorlagefrage
34.
Nach dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen rechtlichen und tatsächlichen Kontext geht die
Vorlagefrage dahin, ob es eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ist oder Artikel 85
Absatz 1 EG-Vertrag zuwiderläuft, wenn eine Gruppe von Dienstleistenden des Gesundheitswesens
gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften für ärztliche und Krankenhausleistungen bei
einer Entbindung einseitig höhere Gebührensätze anwendet als gegenüber Personen, die dem
nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
35.
Die luxemburgische Regierung führt aus, die der Gemeinsamen Krankheitsfürsorge
angeschlossenen Beamten der Europäischen Gemeinschaften brauchten keine Beiträge zur
luxemburgischen Krankheits- und Mutterschaftsversicherung zu zahlen und hätten deshalb keinen
Anspruch auf Leistungen nach der Großherzoglichen Verordnung.
36.
Das Tribunal d'arrondissement habe im Vorlageurteil zu Recht festgestellt, dass die Verordnung Nr.
1408/71 für Beamte der Europäischen Gemeinschaften nicht gelte. Beamte und Bedienstete einer
internationalen Organisation seien selbst dann nicht bei einer nationalen Sozialversicherung
versicherungspflichtig, wenn keine Rechtsvorschrift sie ausdrücklich davon freistelle. Das gelte umso
mehr, als das Statut Fragen der sozialen Sicherheit lückenlos und günstig regele. Die Beamten der
Europäischen Gemeinschaften brauchten sich außerdem für ihre Freizügigkeit im Gebiet der
Mitgliedstaaten nicht auf die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu stützen, da ihnen das
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zugute komme.
37.
Hilfsweise macht die luxemburgische Regierung geltend, dass die Großherzogliche Verordnung
keine Bestimmung enthalte, die Angehörige der anderen Mitgliedstaaten diskriminiere.
38.
Nach Auffassung der Kommission und - mit bestimmten Abweichungen - des Klägers ist es mit dem
Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften gemäß den Artikeln 6 Absatz 1 und 48 EG-Vertrag unvereinbar, dass gegenüber nicht
dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen und den der
Gemeinsamen Krankheitsfürsorge angeschlossenen Beamten der Europäischen Gemeinschaften
höhere einheitliche Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen angewandt werden als
gegenüber dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen. Die
Kommission weist ergänzend darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der
Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
39.
Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag, in dem das Verbot der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist,
autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewendet werden, für die der
Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. z. B. Urteile vom 10. Dezember 1991
in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 11, vom
14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18, und vom 13. April
2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
40.
Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist dieses Verbot in Artikel 48 EG-Vertrag normiert.
41.
Wie der Generalanwalt in Nummer 49 seiner Schlussanträge dargelegt hat, können die Beamten
der Europäischen Gemeinschaften und ihre Familienangehörigen, die dem Gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystem angeschlossen sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr.
1408/71 angesehen werden. Sie unterliegen nämlich nicht, wie nach Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich, nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit.
42.
Dagegen ist ein Beamter der Europäischen Gemeinschaften zweifelsfrei als Wanderarbeitnehmer
anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Gemeinschaftsbürger, der in einem
anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im
Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation
beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines
Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Abkommen besonders geregelt sind (Urteile vom
15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg.
1989, 723, Randnr. 11, und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-310/91, Schmid, Slg. 1993, I-3011,
Randnr. 20).
43.
Einem Arbeitnehmer, der wie der Kläger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb
nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 EG-Vertrag und die
Verordnung Nr. 1612/68 gewähren (Urteile vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri, Slg.
1983, 2323, Randnr. 9, Echternach und Moritz, Randnr. 12, und Schmid, Randnr. 22).
44.
Jedoch kann, wie der Generalanwalt in den Nummern 52 bis 54 seiner Schlussanträge dargelegt
hat, die Anwendung von Gebührensätzen für ärztliche und Krankenhausleistungen bei einer
Entbindung, die höher sind als die entsprechenden Gebührensätze für dem nationalen System der
sozialen Sicherheit angeschlossene Personen, nicht als eine Arbeitsbedingung im Sinne von Artikel 48
Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen werden.
45.
Was den Begriff der sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr.
1612/68 angeht, so begehrt der Kläger keine derartige Vergünstigung nach luxemburgischem Recht,
also die Erstattung einer Entbindungskostenpauschale durch den aufnehmenden Mitgliedstaat,
sondern nur Gleichbehandlung bei der Anwendung der Gebührensätze für ärztliche und
Krankenhausleistungen bei einer Entbindung.
46.
Demnach ist im vorliegenden Fall weder Artikel 48 EG-Vertrag noch die Verordnung Nr. 1612/68
anwendbar.
47.
Die Vorlagefrage zur gerügten Diskriminierung ist deshalb im Licht von Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag
zu prüfen.
48.
Im Ausgangsrechtsstreit beruht die von der EHL vorgenommene Festsetzung der - dann vom CHL
gegenüber dem Kläger angewendeten - Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen bei
einer Entbindung für nicht dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossene Personen
weder auf nationalen Rechtsvorschriften noch auf Kollektivabkommen im Bereich der sozialen
Sicherheit.
49.
Vielmehr wurden die „Krankenhausgebührensätze ab 1. Januar 1989 für nicht dem nationalen
System der sozialen Sicherheit angeschlossene Personen und Einrichtungen“, da mit dem
Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem kein Abkommen über die für dessen Mitglieder geltenden
Gebührensätze geschlossen worden war, einseitig und einheitlich durch sämtliche, in der EHL
zusammengeschlossene luxemburgische Krankenhäuser festgesetzt. Nach dieser Gebührenordnung
wurde vom Kläger und vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ein Betrag von 59 306 LUF
gefordert, der um 71,43 % höher war als die Gebühren für die gleichen Leistungen gegenüber
Versicherten der luxemburgischen Krankheits- und Mutterschaftsversicherung.
50.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag auch in Fällen, in
denen eine Gruppe oder Organisation wie die EHL gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse
ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag
gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1974
in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, vom 8. April 1976 in der Rechtssache
43/75, Defrenne II, Slg. 1976, 455, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93,
Bosman, Slg. 1995, I-4921).
51.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn auf vergleichbare Sachverhalte
unterschiedliche Regelungen angewandt werden oder wenn auf unterschiedliche Sachverhalte die
gleiche Regelung angewandt wird.
52.
Demnach ist zu prüfen, ob sich eine Person wie der Kläger, die nicht dem nationalen System der
sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats angeschlossen ist, in einer anderen Lage befindet als diesem
System angeschlossene Staatsangehörige des fraglichen Mitgliedstaats.
53.
Insoweit vermag das Vorbringen vor dem nationalen Gericht und im Verfahren vor dem Gerichtshof,
wonach die Lage des Klägers mit der einer dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit
angeschlossenen Person nicht vergleichbar sei, nicht durchzugreifen.
54.
Unbeachtlich ist zunächst, dass der Kläger weder nationale Steuern von seinem Gehalt noch
Beiträge zum nationalen System der sozialen Sicherheit zahlt, da er keine Leistungen der sozialen
Sicherheit nach dem nationalen Recht begehrt, sondern lediglich die Anwendung
nichtdiskriminierender Gebühren für die Krankenhausleistungen des CHL.
55.
Zu dem Argument, die Beamten der Europäischen Gemeinschaften hätten durchschnittlich ein
höheres Einkommen als gebietsansässige Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor
Luxemburgs, genügt der Hinweis, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Gebührensätze für dem
nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossene Personen unabhängig von deren
Einkommen sind.
56.
Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ist deshalb festzustellen, dass die Lage des
Klägers und seiner Familienangehörigen, die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem
angeschlossen sind, mit der der Staatsangehörigen, die dem nationalen System der sozialen
Sicherheit angeschlossen sind, vergleichbar ist.
57.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung
nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle
versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale
tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache
152/73,Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94,
Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685, Randnr. 14).
58.
Das vom CHL verwendete Merkmal der Zugehörigkeit zum nationalen System der sozialen Sicherheit,
auf dem die Anwendung unterschiedlicher Gebührensätze für die gleichen ärztlichen und
Krankenhausleistungen durch die EHL beruht, bedeutet eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit. Während nämlich die dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem und nicht
dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossenen Personen, die im luxemburgischen
Staatsgebiet ärztliche und Krankenhausleistungen in Anspruch nehmen, ganz überwiegend
Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, sind die im Inland wohnhaften luxemburgischen
Staatsangehörigen ganz überwiegend dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen.
59.
Die fragliche Differenzierung wäre nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruhte,
die von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig sind, und gemessen am rechtmäßig
verfolgten Zweck verhältnismäßig wäre.
60.
Angesichts des Ausgangssachverhalts und des Umstands, dass hierzu vor dem Gerichtshof wie vor
auch dem vorlegenden Gericht nichts vorgetragen wurde, ist jedoch festzustellen, dass die
beträchtliche Ungleichbehandlung von Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit
angehören, und Beamten der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gebührensätze für
Leistungen bei einer Entbindung nicht gerechtfertigt ist.
61.
Eine Prüfung der Vorlagefrage im Licht von Artikel 85 EG-Vertrag erübrigt sich damit.
62.
Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass es eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag
verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, wenn eine Gruppe von
Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der
Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und
Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen
System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Kosten
63.
Die Auslagen der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg mit Urteil vom 7. Oktober 1998 vorgelegte Frage
für Recht erkannt:
Es stellt eine durch Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 Absatz 1
EG) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn eine Gruppe
von Dienstleistenden des Gesundheitswesens ohne objektive Rechtfertigung gegenüber
Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche
und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung anwendet als gegenüber Personen, die
dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón Schintgen
Kapteyn
Gulmann
Jann
Ragnemalm Wathelet
Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Oktober 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.