Urteil des EuGH vom 18.09.2003

EuGH: grundsatz der effektivität, grundsatz der gleichwertigkeit, zahlungsunfähigkeit, regierung, rechtssicherheit, arbeitsentgelt, erfüllung, konkursgericht, sorgfalt, gemeinschaftsrecht

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. September 2003
„Arbeitnehmerschutz - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Garantieleistungen im Hinblick auf die
Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen - Nationale Vorschrift, die eine Ausschlussfrist von zwei Monaten für
den Zahlungsantrag und die Möglichkeit eines Neubeginns dieser Frist vorsieht“
In der Rechtssache C-125/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Leipzig (Deutschland) in dem bei
diesem anhängigen Rechtsstreit
Peter Pflücke
gegen
Bundesanstalt für Arbeit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG
des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O.
Edward (Berichterstatter), P. Jann und A. Rosas,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. September 2002
folgendes
Urteil
1.
Das Sozialgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 21. Februar 2001, beim Gerichtshof eingegangen
am 19. März 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 9 der Richtlinie
80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L
283, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Pflücke (nachfolgend: Kläger) und
der Bundesanstalt für Arbeit (nachfolgend: Beklagte) wegen der Zahlung von Konkursausfallgeld.
Gemeinschaftsrecht
3.
Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers einen auf
Gemeinschaftsebene festgelegten Mindestschutz gewährleisten.
4.
Artikel 3 der Richtlinie 80/987 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nichterfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer
aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten
Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen. Artikel 4 dieser Richtlinie gestattet den
Mitgliedstaaten bestimmte Begrenzungen der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen, sieht aber
nicht die Möglichkeit vor, eine Ausschlussfrist zu bestimmen.
5.
Artikel 5 der Richtlinie 80/987 lautet:
„Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise
der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:
a) Das Vermögen der Einrichtungen muss vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und
so angelegt sein, dass es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.
b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, dass diese in vollem
Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.
c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtungen,
zur Mittelaufbringung beizutragen.“
6.
Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer
günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.“
7.
Artikel 10 der Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie steht nicht der Möglichkeit der Mitgliedstaaten entgegen,
a) die zur Vermeidung von Missbräuchen notwendigen Maßnahmen zu treffen;
b) die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht oder die in Artikel 7 vorgesehene Garantiepflicht
abzulehnen oder einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung der Verpflichtung wegen
des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und
gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist.“
Nationales Recht
8.
Gemäß § 141 b Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) in
der maßgeblichen Fassung (nachfolgend: AFG) hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des
Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf
Arbeitsentgelt hat, Anspruch auf Konkursausfallgeld.
9.
§ 141 e Absatz 1 AFG bestimmt:
„Das Konkursausfallgeld wird vom zuständigen Arbeitsamt auf Antrag gewährt. Der Antrag ist
innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen.
Hat der Arbeitnehmer die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird
das Konkursausfallgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses gestellt worden ist. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Ausschlussfrist zu
vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche
bemüht hat.“
10.
Das Arbeitsförderungsgesetz ist durch das die Arbeitsförderung betreffende Dritte Buch des
Sozialgesetzbuchs (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) abgelöst worden. Nach § 430 Absatz 5
SGB III ist das Arbeitsförderungsgesetz aber auf die Zahlung von Konkursausfallgeld weiterhin
anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis, wie im Fall des Ausgangsverfahrens, vor dem 1. Januar 1999
eingetreten ist. Die Regelung des § 141 e Absatz 1 AFG über die zweimonatige Ausschlussfrist und ihre
Verlängerung ist inhaltsgleich in § 324 Absatz 3 SGB III übernommen worden.
Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorabentscheidungsfragen
11.
Der Kläger war bis zu seiner Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 1997 als Maurer bei der G. & S. Bau
GmbH in Pfaffenhofen (Deutschland) beschäftigt. Seine ehemalige Arbeitgeberin, von der er noch die
Zahlung seines Arbeitsentgelts für den Monat Juni 1997 in Höhe von 3 502,80 DM fordert, stellte ihre
Betriebstätigkeit am 31. Dezember 1997 vollständig ein. Am 2. Januar 1998 wurde ein
Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
12.
Nach deutschem Recht hätte sich der Kläger wegen dieses ausstehenden Arbeitsentgeltanspruchs
nur an die zuständige Garantieeinrichtung, d. h. die Beklagte, halten können, wenn er die Zahlung
von Konkursausfallgeld binnen zwei Monaten nach Konkurseröffnung, also in der Zeit vom 3. Januar bis
zum 2. März 1998, beantragt hätte.
13.
In diesem Zeitraum stellte der Kläger aber keinen entsprechenden Antrag. Vielmehr meldete sein
damaliger Prozessbevollmächtigter nur am 2. Februar 1998 den ausstehenden
Arbeitsentgeltanspruch des Klägers beim Konkursgericht an.
14.
Der Konkursverwalter bescheinigte in der Folge offenes Arbeitsentgelt in Höhe von lediglich 3
132,65 DM. Die Bescheinigung, die er dem Kläger am 10. März 1999 übermittelte, wurde der Beklagten
von diesem am 9. April 1999 zugesandt. Am 9. Juni 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten
ausdrücklich die Zahlung von Konkursausfallgeld.
15.
Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 1999 ab. Sie machte geltend, dem Kläger könne
kein Konkursausfallgeld bewilligt werden, da er es nicht fristgemäß beantragt habe. Ihm könne auch
keine Nachfrist nach § 141 e Absatz 1 Satz 3 AFG eingeräumt werden, weil sein
Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Insolvenzereignis gehabt habe.
16.
Am 16. August 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Er machte geltend,
da der Konkursverwalter die Forderung zunächst der Höhe nach bestritten habe, habe er zuerst das
Arbeitsgericht München (Deutschland) mit der Sache befassen müssen und dann nach dem von
diesem Gericht am 6. April 1999 erlassenen Versäumnisurteil sogleich, nämlich am 9. April 1999, das
Konkursausfallgeld bei der Beklagten beantragt. Der Antrag sei bei dieser somit fristgemäß gestellt
worden.
17.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 zurück. Der Kläger erhob am
22. November 1999 beim Sozialgericht Leipzig dagegen Klage.
18.
Das vorlegende Gericht teilt im Wesentlichen die Auffassung der Beklagten und ist der Ansicht,
dass die Klage nach deutschem Recht abzuweisen wäre.
19.
Es führt aus, dass die Vorgehensweise des Klägers auf einer offenkundig falschen Auslegung der
anwendbaren Rechtsvorschriften beruht habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte nämlich,
als er den ausstehenden Arbeitsentgeltanspruch beim Konkursgericht angemeldet habe, zugleich
oder spätestens bis Ablauf der Ausschlussfrist bei der Beklagten das Konkursausfallgeld beantragen
müssen. Ein solcher Antrag könne vorsorglich und ohne Kosten für den Betroffenen gestellt werden,
und die Garantieeinrichtung müsse darauf feststellen, ob die Zahlungsforderung begründet sei oder
nicht; die Beklagte hätte also einen entsprechenden Antrag des Klägers nicht ablehnen können. Die
verspätete Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld durch seinen Prozessbevollmächtigten könne
dem Kläger somit entgegengehalten werden.
20.
Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Ausschlussfrist nach deutschem Recht mit der Richtlinie 80/987, insbesondere mit deren
Artikel 9. Deshalb hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Befriedigung von offenen Ansprüchen auf
Arbeitsentgelt durch die Garantieeinrichtung mit Artikel 9 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20.
Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der
Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vereinbar?
2. Teilt der Gerichtshof die Ansicht der Kammer, dass eine solche Ausschlussfrist keine für den
Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschrift im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 80/987/EWG ist?
3. Ist die Kammer verpflichtet, die Vorschrift über die Ausschlussfrist im Anschluss an die
Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht anzuwenden?
Zur ersten und zur zweiten Frage
21.
Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 80/987
der Anwendung einer Ausschlussfrist entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem
Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss.
22.
Die deutsche, die dänische und die finnische Regierung sind der Ansicht, dass eine Ausschlussfrist
von zwei Monaten wie die im Ausgangsverfahren fragliche sowohl mit der Richtlinie 80/987 als auch
allgemein mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.
23.
Die deutsche Regierung macht des Näheren geltend, dass eine solche Ausschlussfrist unabdingbar
sei, um die unabhängige Mittelaufbringung für die Garantieeinrichtung sicherzustellen, die nach der
Richtlinie 80/987 erforderlich sei.
24.
Die dänische Regierung bringt vor, nach der ständigen Rechtsprechung zur Verfahrensautonomie
der Mitgliedstaaten könnten diese die Frist bestimmen, innerhalb deren ein Antrag auf Zahlung von
Konkursausfallgeld bei der Garantieeinrichtung gestellt werden müsse.
25.
Dafür sprächen auch weitere Gründe. Zunächst diene eine solche Frist verschiedenen verfahrens-
und verwaltungstechnischen Zwecken. Die Prüfung der von einem Arbeitnehmer geltend gemachten
ausstehenden Forderungen durch die Garantieeinrichtung werde mit der Zeit immer schwieriger, vor
allem, wenn das Unternehmen, das Schuldner dieser Forderungen sei, nicht mehr existiere. Zudem
sei es wirkungsvoller, wenn solche Forderungen unmittelbar nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei
der Garantieeinrichtung angemeldet würden. Dies gestatte es der Garantieeinrichtung, sich schnell
einen Überblick über den endgültigen Umfang der Liquidation zu verschaffen, und sichere eine
einheitliche Behandlung der angemeldeten Forderungen.
26.
Ferner verfolge eine solche Frist ein Ziel im Zusammenhang mit der Finanzierung der
Garantieeinrichtung. Es sei nämlich von Bedeutung, dass diese - nach ihrem Eintritt in die Ansprüche
der Arbeitnehmer - an einer etwaigen Verteilung der Konkursmasse teilhaben könne, was die
Anmeldefrist für die Arbeitnehmer ermögliche.
27.
Schließlich gestatte es eine solche Frist der Garantieeinrichtung, die Fälle, bei denen es um die
Zahlungsunfähigkeit oder die Schließung eines Unternehmens gehe, endgültig abzuschließen. Somit
verfolge die Frist das Ziel der Rechtssicherheit, dessen Bedeutung vom Gerichtshof in ähnlichen
Fällen anerkannt worden sei.
28.
Die finnische Regierung macht geltend, da die Richtlinie 80/987 keinerlei Angaben zum Verfahren
der Zahlung von Konkursausfallgeld enthalte, müssten die Mitgliedstaaten die für eine wirkungsvolle
Arbeit der Garantieeinrichtung erforderlichen nationalen Vorschriften erlassen. Die Frist für die
Stellung des Antrags auf Zahlung von Konkursausfallgeld zwinge zu unverzüglichem Handeln, was zum
einen die Rechtssicherheit erhöhe und zum anderen die Möglichkeiten eines Missbrauchs zu Lasten
der Garantieeinrichtung verringere.
29.
Die Kommission ist der Ansicht, dass im Fall des Ausgangsverfahrens die Geltendmachung der
Ansprüche auf Zahlung des Konkursausfallgelds durch die Ausschlussfrist weder praktisch unmöglich
gemacht noch übermäßig erschwert worden sei. Außerdem sei diese Ausschlussfrist im Hinblick auf
das verfolgte Ziel verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit
der Verfahrensvorschriften, nach dem die Modalitäten für allein auf dem nationalen Recht beruhende
Ansprüche nicht günstiger sein dürften als für gleichartige, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende
Forderungen.
30.
Die Richtlinie 80/987 enthält keine Bestimmung darüber, ob die Mitgliedstaaten eine Ausschlussfrist
vorsehen dürfen, binnen deren ein Arbeitnehmer den Antrag auf Konkursausfallgeld nach Maßgabe
dieser Richtlinie stellen muss.
31.
Die Artikel 4, 5 und 10 der Richtlinie 80/987, nach denen die Mitgliedstaaten nicht nur die
Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtung
festlegen, sondern unter bestimmten Umständen auch den mit der Richtlinie bezweckten Schutz der
Arbeitnehmer einschränken können, sehen nämlich weder eine zeitliche Begrenzung der Ansprüche
der Arbeitnehmer aus dieser Richtlinie, vor noch begrenzen sie die Befugnis der Mitgliedstaaten, eine
Ausschlussfrist vorzusehen.
32.
Dass die Mitgliedstaaten nach dem vom vorlegenden Gericht in seinen ersten beiden Fragen
genannten Artikel 9 der Richtlinie 80/987 einen höheren Schutz vorsehen können, als er von der
Richtlinie vorgeschrieben ist, erklärt sich im Übrigen dadurch, dass die Richtlinie den Arbeitnehmern
bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nur einen auf Gemeinschaftsebene festgelegten
Mindestschutz gewährleistet. Dieser Artikel schließt deshalb die Befugnis der Mitgliedstaaten zur
Einführung einer Ausschlussfrist nicht aus.
33.
Damit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, in ihrem innerstaatlichen Recht
Bestimmungen vorzusehen, die eine Ausschlussfrist vorsehen, binnen deren ein Arbeitnehmer einen
Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe der Richtlinie 80/987 stellen muss, solange
diese Bestimmungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.
34.
Was diese Grundsätze anbelangt, so dürfen nach ständiger Rechtsprechung solche
Ausschlussfristen nach nationalem Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen
innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein,
dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch
unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976 in der
Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-
159/00, Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 52).
35.
Was insbesondere den Grundsatz der Effektivität angeht, kann nicht, wie es das vorlegende Gericht
zu tun scheint, davon ausgegangen werden, dass die Bestimmung einer Ausschlussfrist als solche mit
diesem Grundsatz allein deswegen unvereinbar ist, weil sie zwangsläufig zur Folge hat, dass
Arbeitnehmer, die diese Frist nicht beachten, den mit der Richtlinie 80/987 eingeführten Schutz
effektiv nicht genießen (siehe in diesem Sinn Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98,
Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 34).
36.
Ferner genügt nach dieser Rechtsprechung die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen
grundsätzlich dem Grundsatz der Effektivität, soweit sie der Rechtssicherheit dient (siehe u. a. Urteil
Preston u. a., Randnr. 33). In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens wird es, je mehr Zeit
nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers verstreicht, immer schwieriger, das
tatsächliche Bestehen von Arbeitsentgeltansprüchen festzustellen, was der Rechtssicherheit
abträglich ist.
37.
In Bezug auf die Erfüllung von Arbeitsentgeltansprüchen, die naturgemäß für den Betroffenen von
sehr großer Bedeutung sind, darf die Ausschlussfrist jedoch nicht so kurz sein, dass es dem
Betroffenen in der Praxis nicht gelingt, die Frist einzuhalten, und er damit den Schutz verliert, den ihm
die Richtlinie 80/987 garantieren soll.
38.
Auch wenn in anderen Mitgliedstaaten noch kürzere Fristen gleicher Art als die Zweimonatsfrist
nach deutschem Recht gelten, sehen doch mehrere andere Mitgliedstaaten wesentlich längere oder
gar keine Fristen vor.
39.
Das vorlegende Gericht muss daher prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Ausschlussfrist
hinsichtlich ihrer Länge durch zwingende Gründe der Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf
das reibungslose Funktionieren der Garantieeinrichtung, gerechtfertigt ist.
40.
Dazu bringt die deutsche Regierung vor, dass die Garantieeinrichtung beim Konkursgericht die
ausstehenden Arbeitsentgeltansprüche anmelden müsse, in die sie eingetreten sei. Angesichts der
sehr kurzen Anmeldungsfristen müsse sie schnell handeln, was voraussetze, dass die Empfänger des
Konkursausfallgelds sie dazu in die Lage versetzten.
41.
Es ist zwar richtig, dass es zu einer wenig befriedigenden Rechtslage führen würde, wenn die
Anmeldung der Arbeitsentgeltansprüche bei der Garantieeinrichtung nicht an eine angemessene
Ausschlussfrist geknüpft werden könnte: Dann müsste diese Einrichtung in vollem Umfang für die
Arbeitsentgeltansprüche aufkommen, die gegebenenfalls ganz oder teilweise aus der Konkursmasse
hätten befriedigt werden können, wenn der betroffene Arbeitnehmer sie früher bei der
Garantieeinrichtung angemeldet hätte.
42.
Das rechtfertigt es jedoch nicht, für die Stellung des Antrags auf Zahlung von Konkursausfallgeld
eine Ausschlussfrist festzulegen, die beträchtlich kürzer ist als die Frist, binnen deren die
Garantieeinrichtung ihre Ansprüche aus dem Forderungsübergang beim Konkursgericht geltend
machen muss.
43.
Die deutsche Regierung weist außerdem darauf hin, dass nach § 141 e Absatz 1 Satz 3 AFG einem
Arbeitnehmer, der die Zweimonatsfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt habe,
dennoch das Konkursausfallgeld gewährt werde, wenn er es innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall
des Hindernisses beantrage.
44.
Eine solche Ausnahmeklausel kann die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 80/987
gewährten Schutzes nur dann gewährleisten, wenn die zuständigen Stellen nicht übermäßig streng
beurteilen, ob der Betroffene sich mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner
Ansprüche bemüht hat.
45.
Hierzu geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Kläger sich zur Wahrung seiner Interessen
eines Prozessbevollmächtigten bedient hat und der Antrag auf Konkursausfallgeld von der Beklagten
abgelehnt wurde, weil der Prozessbevollmächtigte ihn zu spät gestellt hatte. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob sich der Kläger damit mit der erforderlichen Sorgfalt um die
Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat.
46.
Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Richtlinie 80/987 der
Anwendung einer Ausschlussfrist nicht entgegensteht, binnen deren ein Arbeitnehmer nach
nationalem Recht einen Antrag auf Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie
stellen muss, wenn die betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen
innerstaatlichen Anträgen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die
Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht
(Grundsatz der Effektivität).
Zur dritten Frage
47.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die nationale Vorschrift, die
eine Ausschlussfrist für die Stellung von Anträgen auf Zahlung von Konkursausfallgeld vorsieht,
unangewendet lassen muss.
48.
Nach ständiger Rechtsprechung muss das nationale Gericht die innerstaatliche Vorschrift, die die
Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen
des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden
kann (siehe in diesem Sinn Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg.
1978, 629, Randnr. 21, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325,
Randnr. 26, und vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Kurz, Slg. 2002, I-10691,
Randnr. 69).
49.
Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht die innerstaatliche
Vorschrift, die die Ausschlussfrist vorsieht, unangewendet lassen muss, wenn es feststellt, dass sie
nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht
gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden kann.
Kosten
50.
Die Auslagen der deutschen, der dänischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission,
die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Sozialgericht Leipzig mit Beschluss vom 21. Februar 2001 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers steht der Anwendung einer Ausschlussfrist nicht
entgegen, binnen deren ein Arbeitnehmer nach nationalem Recht einen Antrag auf
Zahlung von Konkursausfallgeld nach Maßgabe dieser Richtlinie stellen muss, wenn die
betreffende Frist nicht weniger günstig ist als bei gleichartigen innerstaatlichen Anträgen
(Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der
von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht
(Grundsatz der Effektivität).
2. Das nationale Gericht muss die innerstaatliche Vorschrift, die die Ausschlussfrist
vorsieht, unangewendet lassen, wenn es feststellt, dass sie nicht den Anforderungen des
Gemeinschaftsrechts entspricht und auch nicht gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt
werden kann.
Wathelet
Timmermans
Edward
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Deutsch.