Urteil des EuGH vom 28.10.2004

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
28. Oktober 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 98/44/EG – Rechtlicher Schutz biotechnologischer
Erfindungen – Nicht fristgemäße Umsetzung“
In der Rechtssache C-4/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,
eingereicht am 8. Januar 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters J. N. Cunha Rodrigues in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der
Vierten Kammer sowie der Richter K. Schiemann und M. Ilešič (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die
Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die
Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl.
L 213, S. 13) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren
2
Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 98/44 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juli 2000 nachzukommen, und setzen die
Kommission unmittelbar davon in Kenntnis.
3
Die Republik Österreich hat der Kommission keine Maßnahme mitgeteilt, die sie getroffen hätte, um der
Richtlinie 98/44 nachzukommen.
4
Mit Mahnschreiben vom 30. November 2000 forderte die Kommission die Republik Österreich auf, binnen zwei
Monaten nach Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
5
In ihrer Antwort an die Kommission vom 14. Januar 2001 gab die Republik Österreich an, dass zurzeit
Vorschriften ausgearbeitet würden, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 nachzukommen.
6
Am 19. Dezember 2002 gab die Kommission, da ihr diese Vorschriften noch nicht angezeigt worden waren,
eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Auffassung vertrat, dass die Republik
Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44 verstoßen habe, und sie aufforderte, die
Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren
Erhalt nachzukommen.
7
Die österreichische Regierung stellte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2003 klar, dass sie so bald wie
möglich in das neu konstituierte Parlament einen Entwurf für eine Patentgesetz-Novelle einbringen werde.
8
Da der Kommission keine Informationen vorlagen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die zur Umsetzung
der Richtlinie 98/44 erforderlichen Maßnahmen erlassen worden wären, hat sie beschlossen, die vorliegende
Klage zu erheben.
Zur Klage
9
In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Österreich geltend, dass dem Parlament der Entwurf einer
Gesetzesnovelle unterbreitet worden sei, dass dieser im ersten Halbjahr des laufenden Jahres angenommen
werde und dass die Notifizierung der erlassenen Vorschriften im Anschluss an die Kundmachung der Novelle
im erfolgen werde. Sie bestreitet also nicht, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
10
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen,
in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden
(Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-211/02, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-2429, Randnr. 6).
11
Da die Umsetzung der Richtlinie 98/44 nicht innerhalb der Frist erfolgte, die in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzt worden war, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.
12
Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/44 verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
Kosten
13
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu
verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem
Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/44/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen verstoßen, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht fristgemäß erlassen hat.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Deutsch.