Urteil des EuGH vom 16.02.2006

EuGH: gerichtliche zuständigkeit, zustellung, zwangsvollstreckung, anspruch auf rechtliches gehör, vertragsstaat, vollstreckbarerklärung, schriftstück, nummer, kenntnisnahme, republik

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
16. Februar 2006()
„Brüsseler Übereinkommen – Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem
anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung – Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung –
Kenntnisnahme – Klagefrist“
In der Rechtssache C-3/05
wegen eines Vorabentscheidungsersuchens nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die
Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof,
eingereicht von der Corte d’appello Cagliari (Italien) mit Entscheidung vom 12. November 2004, beim
Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 2005, in dem Verfahren
Gaetano Verdoliva
gegen
J. M. Van der Hoeven BV,
Banco di Sardegna,
San Paolo IMI SpA,
Beteiligter:
Pubblico Ministero,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen, der
Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klučka (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Herrn Verdoliva, vertreten durch M. Comella und U. Ugas, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von
A. Cingolo, avvocato dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und
A.‑M. Rouchaud‑Joët als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. November 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 36 des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen
vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25.
Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über
den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten
Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder EuGVÜ).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von G. Verdoliva gegen J. M. Van der Hoeven
BV (im Folgenden: Van der Hoeven), die Banco di Sardegna und die San Paolo IMI SpA, vormals
Instituto San Paolo di Torino, wegen der Vollstreckung eines Urteils der Arrondissementsrechtbank
Den Haag (Niederlande), mit dem Herr Verdoliva zur Zahlung von 365 000 NLG an Van der Hoeven
verurteilt wurde, in Italien.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 26 Absatz 1 EuGVÜ bestimmt, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in
den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens
bedarf.
4 Nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ werden diese Entscheidungen jedoch nicht anerkannt, wenn dem
Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig
zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
5 Artikel 31 Absatz 1 EuGVÜ bestimmt, dass die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen,
die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie
dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.
6 Artikel 34 EuGVÜ lautet:
„Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der
Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.
Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden.
…“
7 Artikel 35 EuGVÜ bestimmt, dass die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, dem
Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitzuteilen ist, die
das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.
8 Artikel 36 EuGVÜ lautet:
„Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb
eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf
zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner
entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist
wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.“
9 Gemäß Artikel 40 Absatz 1 EuGVÜ kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen, wenn die
Vollstreckung nicht zugelassen wird.
10 Nach Artikel 143 der italienischen Zivilprozessordnung (Codice de procedura civile, im Folgenden:
CCP) nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung an Personen mit unbekanntem Wohnsitz,
Aufenthaltsort oder Domizil durch Hinterlegung einer Abschrift des Schriftstücks im Gemeindeamt des
Ortes des letzten Wohnsitzes und durch Anschlag einer weiteren Abschrift an der Amtstafel des
Verfahrensgerichts vor.
11 Artikel 650 CCP bestimmt, dass der Empfänger eines Mahndekrets auch nach Ablauf der in diesem
gesetzten Frist Widerspruch einlegen kann, wenn er den Nachweis erbringt, insbesondere wegen
mangelhafter Zustellung keine rechtzeitige Kenntnis von dem Dekret erhalten zu haben. Jedoch ist der
Widerspruch nach Ablauf von zehn Tagen ab der ersten Vollstreckungshandlung nicht mehr zulässig.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12 Am 14. September 1993 verurteilte die Arrondissementsrechtbank Den Haag Herrn Verdoliva zur
Zahlung von 365 000 NLG zuzüglich Zinsen und Nebenkosten an Van der Hoeven.
13 Am 24. Mai 1994 erklärte die Corte d’appello Cagliari dieses Urteil für im italienischen Hoheitsgebiet
vollstreckbar und gestattete die Sicherungsbeschlagnahme des von Herrn Verdoliva geschuldeten
Betrages in Höhe von 220 Millionen ITL.
14 Ein erster Versuch der Zustellung der Vollstreckbarerklärung am Wohnsitz von Herrn Verdoliva in
Capoterra (Italien) blieb ohne Erfolg. Denn nach dem am 14. Juli 1994 erstellten Zustellungsprotokoll
war Herr Verdoliva zwar immer noch unter dieser Adresse gemeldet, tatsächlich aber vor mehr als
einem Jahr verzogen.
15 Daraufhin erfolgte eine zweite Zustellung gemäß Artikel 143 CCP. Gemäß dem Zustellungsprotokoll
vom 27. Juli 1994 wurde eine Abschrift der Akte im Gemeindeamt von Capoterra hinterlegt und eine
weitere Abschrift an der Amtstafel des Gerichts angeschlagen.
16 Nachdem Herr Verdoliva nicht innerhalb von 30 Tagen nach der so erfolgten Zustellung Widerspruch
erhoben hatte, betrieb Van der Hoeven die Zwangsvollstreckung gegen ihn, indem sie dem
Vollstreckungsverfahren beitrat, das die Banco di Sardegna und die San Paolo IMI SpA bereits gegen
Herrn Verdoliva eingeleitet hatten.
17 Mit Klageschrift vom 4. Dezember 1996 erhob Herr Verdoliva beim Tribunale civile Cagliari (Italien) mit
der Begründung Widerspruchsklage gegen die Vollstreckung, dass die Vollstreckbarerklärung ihm
nicht zugestellt und nicht bei der Gemeinde Capoterra hinterlegt worden sei; daher sei das
Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 falsch.
18 Diese Klage wurde mit Entscheidung des Tribunale civile Cagliari vom 7. Juni 2002 u. a. mit der
Begründung abgewiesen, dass die Widerspruchsklage verspätet sei. Zwar könne eine verspätete
Widerspruchsklage in entsprechender Anwendung von Artikel 650 der Zivilprozessordnung wegen
mangelhafter Zustellung zulässig sein, wenn die Vollstreckbarerklärung nicht rechtzeitig zur Kenntnis
gelangt sei. Die Zeit für die Erhebung einer derartigen Klage hätte jedoch auf keinen Fall 30 Tage ab
der ersten Vollstreckungshandlung überschreiten dürfen, die Herrn Verdoliva die Möglichkeit geboten
habe, von der Vollstreckbarerklärung Kenntnis zu erlangen.
19 Gegen dieses Urteil hat Herr Verdoliva beim vorlegenden Gericht Berufung eingelegt, mit der er sein
Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt und ferner geltend macht, dass die Zustellung auch wegen
Verstoßes gegen Artikel 143 CCP in der Auslegung durch die italienische Corte suprema di cassazione
nichtig sei. Der Gerichtsvollzieher habe nämlich weder die erforderlichen Nachforschungen angestellt,
um zu klären, ob der Adressat tatsächlich unauffindbar gewesen sei, noch auf diese Nachforschungen
im Zustellungsprotokoll vom 27. Juli 1994 hingewiesen.
20 Da die Corte d’appello Cagliari der Auffassung ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der
Auslegung des Artikels 36 EuGVÜ abhängt, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Bestimmt das Brüsseler Übereinkommen einen eigenen Begriff der Kenntnisnahme von
Verfahrenshandlungen, oder verweist es dafür auf die einzelstaatlichen Rechtsordnungen?
2. Lässt sich der Regelung des Brüsseler Übereinkommens und insbesondere seinem Artikel 36
entnehmen, dass es eine Form gibt, die der nach Artikel 36 vorgesehenen Zustellung der
Vollstreckbarerklärung gleichwertig ist?
3. Löst insbesondere bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Vollstreckbarerklärung
die Kenntnisnahme von dieser Erklärung gleichwohl den Lauf der in Artikel 36 des Brüsseler
Übereinkommens vorgesehenen Frist aus, oder ist dem Übereinkommen selbst vielmehr eine
Beschränkung auf bestimmte Formen der Kenntnisnahme von der Erklärung zu entnehmen?
Zu den Vorlagefragen
21 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen
wissen, ob bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung
Kenntnis erlangt hat, ausreicht, um die in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehene Frist in Lauf zu setzen.
22 Dazu ist zunächst festzustellen, dass eine Beantwortung der Vorlagefragen allein anhand des
Wortlauts von Artikel 36 EuGVÜ nicht möglich ist.
23 Zwar sieht diese Vorschrift vor, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die
Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung am Tag der Zustellung dieser
Entscheidung in Lauf gesetzt wird, aber sie definiert nicht den Begriff der Zustellung und erläutert
nicht, welchen Anforderungen diese genügen muss, um wirksam zu werden, außer wenn der Schuldner
seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen hat, in dem die Entscheidung über
die Zulassung der Vollstreckung ergangen ist; in diesem Fall ist die Entscheidung dem Schuldner
entweder in Person oder in seiner Wohnung zuzustellen, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen.
24 Außerdem enthält Artikel 36 EuGVÜ im Gegensatz zu Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ keine ausdrückliche
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Zustellung.
25 Daher ist Artikel 36 EuGVÜ im Licht der Systematik und der Zwecke des Übereinkommens auszulegen.
26 Was die Zwecke des Brüsseler Übereinkommens anbelangt, so geht aus dessen Präambel hervor,
dass es die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen sicherstellen soll. Dieses Ziel darf aber nach ständiger Rechtsprechung
nicht dadurch erreicht werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in irgendeiner Weise
beeinträchtigt wird (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84, Debaecker und
Plouvier, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10, und vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C‑522/03, Scania
Finance France, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 15).
27 Im Einzelnen besteht bei der Vollstreckung das wichtigste Ziel des Übereinkommens darin, durch ein
einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren so weit wie möglich die Freizügigkeit von Urteilen
herzustellen, gleichzeitig aber derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird,
die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache
148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1984, 1981, Randnr. 16, und vom 28. März 2000 in der
Rechtssache C‑7/98, Krombach, Slg. 2000, I‑1935, Randnr. 19).
28 Zu dem mit dem Brüsseler Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen eingeführten System ist zu bemerken, dass die Zustellung von Schriftstücken und
Entscheidungen an den Beklagten außer in Artikel 36 EuGVÜ auch noch in anderen Vorschriften
vorgesehen ist.
29 Nach den Artikeln 27 Nummer 2 und 34 Absatz 2 EuGVÜ werden die in einem Vertragsstaat
ergangenen Entscheidungen nicht in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, wenn dem Beklagten,
der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein
gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass
er sich verteidigen konnte. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für Recht erkannt, dass
eine in einem Vertragsstaat im Versäumnisverfahren ergangene Entscheidung in einem anderen
Vertragsstaat nicht anerkannt werden darf, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem
Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden
ist, selbst wenn er anschließend von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen
keinen Rechtsbehelf eingelegt hat (Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache C‑305/88, Lancray, Slg.
1990, I‑2725, Randnr. 23, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C‑123/91, Minalmet, Slg.
1992, I‑5661, Randnr. 21).
30 Außerdem sind die Interessen des Klägers und die des Vollstreckungsschuldners nach dem mit dem
Brüsseler Übereinkommen festgelegten System unterschiedlich geschützt.
31 Artikel 36 EuGVÜ sieht nämlich hinsichtlich des Vollstreckungsschuldners die Verwendung eines
förmlichen Mechanismus zur „Zustellung“ der Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung vor. Artikel 35 EuGVÜ verlangt dagegen lediglich, dass die Entscheidung, die
über den Antrag ergangen ist, dem Antragsteller „mitzuteilen ist“.
32 Außerdem verfügt der Vollstreckungsschuldner gemäß Artikel 36 EuGVÜ – je nachdem, ob er seinen
Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung ergangen ist, oder nicht – nach der Zustellung der Entscheidung über eine Frist
von einem oder zwei Monaten, um gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Frist
ist zwingend (Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645,
Randnrn. 30 und 31). Demgegenüber folgt sowohl aus dem Wortlaut von Artikel 40 Absatz 1 EuGVÜ als
auch aus dem Bericht von P. Jenard über dieses Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 53), dass das
Recht des Antragstellers, gegen eine Entscheidung, mit der die Zwangsvollstreckung nicht zugelassen
wird, einen Rechtsbehelf einzulegen, keiner Ausschlussfrist unterliegt.
33 In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob bei unterbliebener oder mangelhafter Zustellung
der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung die bloße Tatsache, dass der
Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, ausreicht, um die in Artikel 36
EuGVÜ festgelegte Frist in Lauf zu setzen.
34 In diesem Zusammenhang ist es erstens, wie die Generalanwältin in Nummer 56 ihrer Schlussanträge
festgestellt hat, unstreitig, dass das Zustellungserfordernis der Entscheidung über die Zulassung der
Zwangsvollstreckung zum einen dem Schutz der Verteidigungsrechte des Vollstreckungsschuldners
dient und zum anderen eine Beweisfunktion hat, indem es die exakte Berechnung der in Artikel 36
EuGVÜ vorgesehenen zwingenden Rechtsbehelfsfrist ermöglicht.
35 Aus dieser doppelten Funktion in Verbindung mit dem Ziel, die Förmlichkeiten zu vereinfachen, denen
die Vollstreckung von in anderen Vertragsstaaten erlassenen gerichtlichen Entscheidungen unterliegt,
erklärt sich, weshalb das Brüsseler Übereinkommen, wie in Randnummer 32 dieses Urteils dargelegt,
für die Übermittlung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung an den
Vollstreckungsschuldner strengere Formerfordernisse vorsieht als für die Übermittlung derselben
Entscheidung an den Antragsteller.
36 Zweitens ist zu berücksichtigen, dass das Zustellungserfordernis bedeutungslos zu werden drohte,
wenn es allein auf die Kenntnis des Vollstreckungsschuldners von der Entscheidung über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung ankäme. Die Antragsteller wären dann nämlich versucht, die für
eine ordnungsgemäße Zustellung vorgesehenen Bahnen zu verlassen (vgl. in diesem Sinne zu Artikel
27 Nummer 2 EuGVÜ Urteil Lancray, Randnr. 20).
37 Außerdem würde das die exakte Berechnung der in Artikel 36 EuGVÜ vorgesehenen Frist erschweren
und dadurch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens unmöglich
machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lancray, Randnr. 20).
38 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 36 EuGVÜ dahin auszulegen ist, dass er
eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung
unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung
beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder einer mangelhaften Zustellung der Entscheidung
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der
Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem
genannten Artikel festgelegte Frist in Lauf zu setzen.
Kosten
39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind
nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26.
Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der
Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der
Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt
wird; im Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung der Entscheidung über
die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der
Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die
in dem genannten Artikel festgelegte Frist in Lauf zu setzen.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Italienisch.