Urteil des EuGH vom 11.11.1997

EuGH: kommission, unternehmen, staatliche beihilfe, gericht erster instanz, republik, auswärtige angelegenheiten, rechtsmittelgrund, verordnung, organisation, luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES
11. November 199
​[234s„Wettbewerb — Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag — Zurückweisung einer Beschwerde, die sowohl
staatliche Maßnahmen als auch das Verhalten eines Privaten betrifft — Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86
auf Unternehmen, die sich an die nationalen Rechtsvorschriften halten“​[s
In den verbundenen Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz,
Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
und
Französische Republik
für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, im Beistand von Catherine de Salins,
Abteilungsleiterin in derselben Direktion, und Jean-Marc Belorgey, Chargé de mission in derselben Direktion,
als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,
Rechtsmittelführerinnen
betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
(Erste erweiterte Kammer) vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93 (Ladbroke
Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565) wegen Aufhebung dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Ladbroke Racing Ltd
Barrister Christopher Vajda, beauftragt durch Solicitor Stephen Kon, Zustellungsanschrift: Kanzlei der
Rechtsanwälte Winandy & Err, 60, avenue Gaston Diderich, Luxemburg,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H.
Ragnemalm und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J. L. Murray,
D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Januar 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1997,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-359/95 P) und die Französische
Republik (Rechtssache C-379/95 P) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 22. und 27. November
1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995
in der Rechtssache T-548/93 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565; im folgenden:
angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1993
enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde der Ladbroke Racing Ltd (im
folgenden: Ladbroke) gemäß den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag zurückgewiesen wurde (im folgenden:
streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.
2. Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1996 sind die Rechtssachen C-359/95
P und C-379/95 P zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden worden.
3. Aus den Randnummern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß Ladbroke am 24. November
1989 bei der Kommission eine Beschwerde (IV/33.374) erhoben hatte, zum einen gemäß Artikel 90 EG-
Vertrag gegen die Französische Republik und zum anderen gemäß den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages gegen die zehn führenden Rennvereine in Frankreich sowie den Pari mutuel urbain (PMU),
einen wirtschaftlichen Interessenverband, der von diesen zehn Rennvereinen in Frankreich gegründet
wurde, um ihre Rechte bei der Organisation von Wetten für Pferderennen vom Typ der Totalisatorwette
außerhalb von Rennplätzen wahrzunehmen.
4. Die Wahrnehmung dieser Rechte durch den PMU erfolgte anfänglich in Form eines „gemeinsamen
Dienstes“ gemäß einem aufgrund von Artikel 186 des Finanzgesetzes vom 16. April 1930 erlassenen
Dekret vom 11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten außerhalb von Rennplätzen, das in
Artikel 1 bestimmte: „Mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft können Totalisatorwetten
außerhalb der Pferderennplätze von den Pariser Rennvereinen in Zusammenarbeit mit den
Rennvereinen der Provinz organisiert und durchgeführt werden.“ Nach Artikel 13 des Dekrets Nr. 74-
954 vom 14. November 1974 über die Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag ausschließlich der
PMU die Rechte der Rennvereine in bezug auf die Totalisatorwetten außerhalb von Rennplätzen wahr,
da nach diesem Artikel „die Rennvereine, die zur Organisierung von Totalisatorwetten außerhalb von
Rennplätzen berechtigt sind, ... die Verwaltung dieser Wetten einem gemeinsamen Dienst mit der
Bezeichnung Pari mutuel urbain [übertragen]“. Diese Ausschließlichkeit des PMU wird außerdem
dadurch geschützt, daß es anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für Pferderennen
abzuschließen oder entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung vom 13.
September 1985 über den Pari mutuel urbain). Sie erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland für die in
Frankreich veranstalteten Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in Frankreich für
im Ausland veranstaltete Rennen entgegengenommenen werden; diese Wetten können ebenfalls nur
von den zugelassenen Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15 Absatz 3 des
Gesetzes Nr. 64-1279 vom 23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21 des
Dekrets Nr. 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und Totalisatorwetten) (Randnr. 3
des angefochtenen Urteils).
5. Die Beschwerde betraf insbesondere diese Art der Organisation von Totalisatorwetten außerhalb von
Rennplätzen in Frankreich.
6. Bezüglich des Teils der Beschwerde, der gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine gerichtet war,
behauptete Ladbroke, daß Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in
Frankreich zugelassenen Rennvereine untereinander und mit dem PMU bestünden, die unter Verstoß
gegen Artikel 85 des Vertrages bezweckten, dem PMU ausschließliche Rechte für die Verwaltung und
Organisation der Totalisatorwetten außerhalb von Rennplätzen für die von den genannten Vereinen
veranstalteten oder kontrollierten Rennen einzuräumen (Randnr. 5 des angefochtenen Urteils). Die
Einräumung solcher ausschließlicher Rechte zugunsten des PMU stelle außerdem unter Verstoß
gegen Artikel 86 des Vertrages den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch die Rennvereine
dar (Randnr. 6 des angefochtenen Urteils).
7. Dieser Teil der Beschwerde betraf ferner Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die unter Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages bezweckten, einen Antrag auf
staatliche Beihilfe zugunsten des PMU und deren Gewährung zu unterstützen und es dem PMU zu
ermöglichen, seine Tätigkeiten auf andere Mitgliedstaaten als die Französische Republik auszudehnen
(Randnr. 5 des angefochtenen Urteils). Dieser Teil war auch darauf gerichtet, Zuwiderhandlungen
gegen Artikel 86 des Vertrages abzustellen, die daraus folgten, daß der PMU eine rechtswidrige
staatliche Beihilfe erhalten und die durch diese Beihilfe verschafften Vorteile zur wettbewerblichen
Betätigung verwendet habe. Schließlich wies Ladbroke die Kommission auf andere Fälle des
Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch den PMU hin, die in der Ausbeutung der Wetter, der
Benutzer seiner Dienste, bestünden (Randnr. 6 des angefochtenen Urteils).
8. Bezüglich des Teils der Beschwerde, der gegen die Französische Republik gerichtet war, behauptete
Ladbroke, diese habe in erster Linie gegen die Artikel 3 Buchstabe g (früher 3 Buchstabe f), 5, 52, 53,
85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten
habe, die den Vereinbarungen der Rennvereine untereinander und mit dem PMU, durch die dem PMU
ausschließliche Rechte hinsichtlich der Entgegennahme von Wetten außerhalb von Rennplätzen
eingeräumt würden, eine Rechtsgrundlage gäben und es jedermann untersagten, außerhalb von
Rennplätzen Wetten für die in Frankreich veranstalteten Pferderennen anders als über den PMU
entgegenzunehmen. Sodann habe die Französische Republik auch deshalb gegen die Artikel 3
Buchstabe g (früher 3 Buchstabe f), 52, 53, 59, 62, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, weil
sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten habe, die es jedermann untersagten, in Frankreich
Wetten für im Ausland durchgeführte Rennen anders als durch Vermittlung der zugelassenen
Rennvereine und/oder des PMU abzuschließen. Schließlich habe sie gegen die Artikel 90 Absatz 1, 92
und 93 EG-Vertrag verstoßen, indem sie dem PMU rechtswidrige Beihilfen gewährt habe (Randnr. 7
des angefochtenen Urteils).
9. Mit der streitigen Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86
des Vertrages gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine aus Gründen zurück, die zum einen die
Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages und zum anderen das Fehlen eines
Gemeinschaftsinteresses betrafen (Randnrn. 13 bis 19 des angefochtenen Urteils).
10. Die Kommission nahm zu den Aspekten der Beschwerde gegen die Französische Republik in bezug auf
Artikel 90 des Vertrages nicht Stellung. Bevor die Kommission die streitige Entscheidung erließ, war
eine von Ladbroke mit der Begründung erhobene Untätigkeitsklage, die Kommission habe es
unterlassen, von ihren Befugnissen aus Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages Gebrauch zu machen, vom
Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93 (Ladbroke/Kommission, Slg. 1994,
II-1015, Randnr. 37) als unzulässig abgewiesen worden (Randnr. 10 des angefochtenen Urteils).
11. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung mit der Begründung
aufgehoben, die Kommission habe, indem sie den gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine
gerichteten Teil der Beschwerde wegen Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages und
fehlenden Gemeinschaftsinteresses endgültig zurückgewiesen habe, ohne zuvor ihre Prüfung der
Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des
Vertrages abgeschlossen zu haben, ihre Verpflichtung nicht erfüllt, die ihr von den Beschwerdeführern
vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um dem
Erfordernis der Gewißheit genügen zu können, das eine endgültige Entscheidung über das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Zuwiderhandlung kennzeichnen müsse (Randnr. 50 des angefochtenen
Urteils). Die Kommission habe daher ihre Überlegungen auf eine unzutreffende rechtliche Auslegung
der Voraussetzungen gestützt, unter denen eine endgültige Beurteilung des Bestehens oder
Nichtbestehens der angeblichen Zuwiderhandlungen erfolgen könne (Randnr. 51 des angefochtenen
Urteils).
12. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Randnummern 1 bis 19 des angefochtenen
Urteils verwiesen.
13. Die Kommission beantragt,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt,
2. die nach Artikel 173 EG-Vertrag erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und
3. Ladbroke die sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufgewandten Kosten
aufzuerlegen.
14. Die Französische Republik beantragt,
1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, und
2. den von der Kommission beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben.
15. Ladbroke beantragt,
1. die in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P eingelegten Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. der Kommission und der Französischen Republik die Kosten von Ladbroke aufzuerlegen;
3. hilfsweise, wenn der Gerichtshof den Rechtsmitteln stattgibt, die Sache zu prüfen und über die
Punkte der Klage von Ladbroke in der Rechtssache T-548/93, über die noch nicht entschieden worden
ist, zu entscheiden oder die Sache zur Entscheidung über diese Punkte an das Gericht
zurückzuverweisen.
16. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten macht sie geltend, das Gericht
habe rechtsfehlerhaft angenommen, daß, wenn Artikel 90 sowie die Artikel 85 und 86 des Vertrages
für die Lösung ein und derselben Sache relevant sein könnten, die Kommission ihre Prüfung im
Hinblick auf Artikel 90 abschließen müsse, bevor sie über die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86
oder darüber befinde, ob ein Gemeinschaftsinteresse an der Bearbeitung der Beschwerde bestehe.
Das Gericht habe damit eine Prioritätsordnung zwischen dem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17
des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des
Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und dem gegen einen Mitgliedstaat gerichteten Verfahren
wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aufgestellt, was unvereinbar sei mit ihrer Befugnis, nach
ihrem Ermessen zu entscheiden, welchem Aspekt einer Beschwerde zuerst nachgegangen und gegen
wen (Unternehmen oder Mitgliedstaat) das Verfahren zuerst eingeleitet werde.
17. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft
entschieden, daß dieser allgemeine Grundsatz auch dann gelte, wenn eine Feststellung zu Artikel 90
des Vertrages für die Feststellung der Anwendbarkeit der Artikel 85 oder 86 des Vertrages
logischerweise nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht die Feststellung der
Kommission nicht gebührend berücksichtigt, daß unabhängig davon, ob die französischen
Rechtsvorschriften mit dem Vertrag vereinbar seien, bestimmte, für die Anwendung der Artikel 85 und
86 erforderliche Voraussetzungen nicht vorlägen und jedenfalls kein hinreichendes Interesse an der
Bearbeitung der Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 bestehe.
18. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel geltend gemacht, da das Gericht
gegen die Verpflichtung verstoßen habe, zum einen darzulegen, weshalb die Kommission vor einer
Zurückweisung der in der Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 gestellten Anträge die
französischen Rechtsvorschriften imHinblick auf Artikel 90 habe prüfen müssen, und zum anderen
anzugeben, weshalb sie bei der Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen Gesichtspunkten der
Beschwerde einzuräumen sei, nicht das Gemeinschaftsinteresse habe berücksichtigen können oder
inwiefern sie das Gemeinschaftsinteresse im vorliegenden Fall offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe.
19. Die Französische Republik stützt ihr Rechtsmittel ebenfalls auf drei Gründe. Mit dem ersten macht sie
einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht dadurch begangen habe, daß es nicht die
Rechtsprechung des Gerichtshofes berücksichtigt habe, wonach, wenn staatliche Maßnahmen den
Unternehmen keine Handlungsfreiheit ließen, wie dies vorliegend seit 1974 der Fall sei, die Artikel 85
und 86 des Vertrages auf diese Unternehmen nicht angewandt werden könnten, solange diese
Maßnahmen in Kraft blieben.
20. Zu diesem Rechtsmittelgrund der französischen Regierung stellt die Kommission jedoch klar, daß zu
unterscheiden sei zwischen staatlichen Maßnahmen, die den Unternehmen gegen die Artikel 85 und
86 des Vertrages verstoßende Verhaltensweisen vorschrieben, und solchen, die, ohne irgendein
gegen diese Vorschriften verstoßendes Verhalten zu verlangen, einen rechtlichen Rahmen festlegten,
der selbst den Wettbewerb beschränke. Im erstgenannten Fall finde Artikel 85 trotz des Bestehens
nationalrechtlicher Verpflichtungen auf das Verhalten der Unternehmen weiter Anwendung,
unabhängig von einer eventuellen Anwendung der Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 des Vertrages im
Hinblick auf diese staatliche Maßnahmen. Ein Unternehmen könne und müsse es nämlich aufgrund
des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der unmittelbaren Wirkung der Artikel 85 Absatz 1 und 86
des Vertrages ablehnen, sich einer staatlichen Maßnahme zu beugen, die ein gegen diese
Vorschriften verstoßendes Verhalten vorschreibe.
21. Dagegen könnte Artikel 85 im zweitgenannten Fall unter bestimmten Umständen nicht anwendbar
sein. Dies treffe vorliegend zu, da die Rechtsvorschriften von 1974 nicht den Abschluß einer
Vereinbarung zwischen den führenden Rennvereinen vorschrieben, sondern selbst ausschließlich dem
PMU die Organisation der Totalisatorwetten außerhalb von Rennplätzen übertrügen. Die
wettbewerbsbeschränkende Wirkung ergebe sich somit unmittelbar aus den nationalen
Rechtsvorschriften, ohne daß ein Verhalten von Unternehmen erforderlich sei.
22. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung einen Rechtsfehler geltend, den
das Gericht dadurch begangen habe, daß es nicht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt habe,
wonach ein Antragsteller nach der Verordnung Nr. 17 keinen Anspruch auf eine endgültige
Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die
Artikel 85 und 86 des Vertrages besitze. Das Gericht habe insbesondere die Begründung der
Kommission für das fehlende Gemeinschaftsinteresse an der Verfolgung der Beschwerde nicht
gebührend berücksichtigt, die auf den Umstand gestützt sei, daß sich das Fehlen eines Wettbewerbs
auf dem französischen Markt für Wettannahmen seit 1974 unmittelbar aus den Rechtsvorschriften
ergebe, so daß die etwaige Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 durch die
Rennvereine und den PMU keine praktische Auswirkung auf die Wettbewerbssituation nach diesem
Zeitpunkt hätte; für die Zeit vor 1974 könnte die Feststellung einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften des Vertrages nur zur Gewährung von Schadensersatz führen, dessen Zahlung die
Kommission aber nicht anordnen könne.
23. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe das
Ermessen der Kommission rechtsfehlerhaft in Frage gestellt, wegen angeblich gegen den Vertrag
verstoßender Rechtsvorschriften gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen.
24. Mit ihren Rechtsmittelgründen zweifeln die Kommission und die Französische Republik, wenn auch mit
unterschiedlichen Worten und Zielen, die Stichhaltigkeit der Ausführungen des Gerichts an, wonach
die Kommission zuerst ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften
mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages hätte abschließen müssen, bevor sie in der Lage gewesen
sei, die Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages endgültig zurückzuweisen.
25. Daher sind diese Ausführungen und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen zu prüfen.
26. Das Gericht hat in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission „das
Verfahren zur Prüfung der Beschwerde der Klägerin gemäß Artikel 90 des Vertrages eingeleitet [hat],
um die Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den anderen Vorschriften
des Vertrages zu beurteilen, und dieses Verfahren ... noch anhängig [ist]“. Demzufolge sei „zu prüfen,
ob die Kommission die Beschwerde der Klägerin gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages und der
Verordnung Nr. 17 endgültig zurückweisen konnte, ohne zuvor die Prüfung der Beschwerde gemäß
Artikel 90 des Vertrages abgeschlossen zu haben“.
27. In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, daß „die
Kommission ... im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen [hat], die
durch die Beschwerde der Klägerin aufgeworfene Wettbewerbsproblematik könne nur durch die
Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften über das gesetzliche
Monopol des PMU mit den Vorschriften des Vertrages und durch ein etwaiges Tätigwerden nach
Artikel 90 des Vertrages gelöst werden; daher sei diese Prüfung vorrangig, da ihre Ergebnisse für alle
früheren oder künftigen Vereinbarungen zwischen den Rennvereinen gälten (Klagebeantwortung, Nr.
46)“. Folglich „[konnte] die Beurteilung der von Ladbroke in ihrer Beschwerde gerügten
Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU anhand der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht
ohne eine vorherige Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Bestimmungen des
Vertrages vollständig erfolgen“.
28. Das Gericht hat weiter ausgeführt, falls die Kommission die Vereinbarkeit der betreffenden nationalen
Rechtsvorschriften mit den Vertragsbestimmungen feststellen sollte, müßten die mit diesen
nationalen Rechtsvorschriften zu vereinbarenden Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU
ebenfalls als mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vereinbar angesehen werden, während, wenn
die fraglichen Verhaltensweisen mit den nationalen Rechtsvorschriften nicht vereinbar seien, noch
festzustellen sei, ob sie Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages darstellten
(Randnr. 48 des angefochtenen Urteils). Sollte die Kommission dagegen feststellen, daß die
Rechtsvorschriften gegen den Vertrag verstießen, müsse anschließend geprüft werden, ob der
Umstand, daß sich die Vereine und der PMU an diese Rechtsvorschriften gehalten hätten, ihnen
gegenüber zum Erlaß von Maßnahmen führen könne, die auf Abstellung von Zuwiderhandlungen
gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages gerichtet seien (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).
29. Daher ist das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zu der Schlußfolgerung gelangt,
daß „nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Kommission, als sie die Entscheidung über die
endgültige Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages
erließ, ohne zuvor ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit
den Bestimmungen des Vertrages abgeschlossen zu haben, ihre Verpflichtung, die ihr von den
Beschwerdeführern vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu
prüfen, erfüllt hat ..., um dem Erfordernis der Gewißheit genügen zu können, das eine endgültige
Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuwiderhandlung kennzeichnen muß ...
Sie war in dieser Phase somit nicht berechtigt, die genannten Bestimmungen des Vertrages für
unanwendbar auf die von der Klägerin erwähnten Verhaltensweisen der führenden französischen
Rennvereine und des PMU zu halten und im Anschluß daran das Gemeinschaftsinteresse an einer
Feststellung der von der Klägerin behaupteten Zuwiderhandlungen mit der Begründung zu verneinen,
daß es sich um lange zurückliegende Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln handele.“
30. Die Erwägungen des Gerichts beruhen somit auf der Prämisse, daß die Rechtmäßigkeit des
Verhaltens der Unternehmen, die sich an die nationalen Rechtsvorschriften halten, im Hinblick auf die
Artikel 85 und 86 des Vertrages sowie das gegen diese Unternehmen gebotene Vorgehen danach zu
beurteilen sind, ob diese Rechtsvorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind.
31. Die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages kann im
Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen
der Unternehmen, die sich an diese Rechtsvorschriften halten, nicht als entscheidend angesehen
werden.
32. Zwar verlangt die Beurteilung der Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU im Hinblick auf die
Artikel 85 und 86 des Vertrages eine vorherige Bewertung der französischen Rechtsvorschriften, doch
bezieht sich diese Bewertung nur auf die Auswirkungen, die diese Rechtsvorschriften auf die
betreffenden Verhaltensweisen haben können.
33. Die Artikel 85 und 86 des Vertrages gelten nämlich nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die
die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteile vom
20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnrn. 18 bis 20, vom
19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, „Endgeräte“, Slg. 1991, I-1223,
Randnr. 55, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941,
Randnr. 20). Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale
Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede
Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht
anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften
voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. auch Urteil vom
16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73
und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 72, insbesondere
Randnrn. 65 und 66 sowie 71 und 72).
34. Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, daß die
nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch
selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden
kann (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van
Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82,
241/82, 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission,
Slg. 1985, 3831, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg.
1997, I-0000).
35. Im Rahmen einer von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und
86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen der Unternehmen bezieht sich die vorherige Bewertung
nationaler Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf diese Verhaltensweisen haben, daher nur auf die
Frage, ob diese Vorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch
selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden
kann.
36. Daraus folgt, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied, daß die
Kommission, indem sie die Beschwerde unter Berufung auf die Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86
des Vertrages und das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses endgültig zurückgewiesen habe, bevor
sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den
Wettbewerbsregeln des Vertrages abgeschlossen gehabt habe, ihre Überlegungen auf eine
unzutreffende rechtliche Auslegung der Voraussetzungen gestützt habe, unter denen das Bestehen
oder Nichtbestehen der angeblichen Zuwiderhandlungen endgültig beurteilt werden könne.
37. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß die übrigen Argumente der
Rechtsmittelführerinnen geprüft zu werden brauchen.
Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht
38. Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof, wenn das
Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit
selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung
an das Gericht zurückverweisen.
39. Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, weil das Gericht nur über eine der Rügen von
Ladbroke befunden hat, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-
548/93 (Ladbroke Racing/Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Rodríguez Iglesias Gulmann Ragnemalm
Schintgen
Mancini Kapteyn Murray Edward
Puissochet Hirsch Jann
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. November 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.