Urteil des EuGH vom 10.04.2003

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
10. April 2003
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/8/EG - Nichtumsetzung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist“
In der Rechtssache C-114/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A.
Rosas,
Generalanwalt: J. Mischo,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 2003
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 2002 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-
Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht alle notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach ihrem
Inkrafttreten, also spätestens am 14. Mai 2000, in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich
hiervon in Kenntnis zu setzen.
3.
Da die Kommission von den französischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der
Richtlinie 98/8 erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die
Französische Republik gemahnt hatte, sich zu äußern, und darauf keine Antwort erhalten hatte, gab
sie am 2. Februar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat
aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.
4.
Mit Schreiben vom 15. März 2001 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission über
den Entwurf einer Verordnung, die u. a. die Umsetzung der Richtlinie 98/8 aufgrund des Gesetzes Nr.
2001-1 vom 3. Januar 2001 über die Ermächtigung der Regierung, Gemeinschaftsrichtlinien durch
Verordnungen umzusetzen und bestimmte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durchzuführen (JORF
vom 4. Januar 2001, S. 93), zum Gegenstand habe. Der Entwurf eines Durchführungsdekrets über
Biozid-Produkte sei ebenfalls ausgearbeitet worden und werde so bald wie möglich veröffentlicht.
5.
Mit Schreiben vom 26. April 2001 übermittelten die französischen Behörden der Kommission eine
Kopie der Verordnung Nr. 2001-321 vom 11. April 2001 zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien
und zur Durchführung bestimmter Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Umweltbereich (JORF vom
14. April 2001, S. 5820).
6.
Da die Kommission die Umsetzung der Richtlinie 98/8 für unvollständig hielt, hat sie die vorliegende
Klage erhoben.
7.
Zur Begründung der Klage macht die Kommission geltend, dass die Verordnung vom 11. April 2001
die Richtlinie 98/8 nur ganz partiell umsetze. Folglich seien keine Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf
die Artikel 3 Absätze 4, 5 und 7, 4, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 der Richtlinie
getroffen oder ihr zumindest mitgeteilt worden.
8.
Die französische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie 98/8 nicht vollständig umgesetzt habe.
Diese Verspätung sei hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen, das Verfahren zur
Bewertung der Unterlagen, das die Beteiligung mehrerer Stellen erfordere, optimal zu organisieren.
Sie macht jedoch geltend, dass verschiedene Rechtstexte, die sich noch im Entwurfsstadium
befänden, es erlaubten, die Umsetzung sämtlicher Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht
abzuschließen.
9.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist
befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 15. März
2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4.
Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).
10.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen
getroffen hat, um die Richtlinie 98/8 innerhalb der dafür gesetzten Frist vollständig umzusetzen.
11.
Außerdem entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die
Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (u. a.
Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699,
Randnr. 20, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/01, Kommission/Frankreich, Slg.
2002, I-8101, Randnr. 9).
12.
Die Klage der Kommission ist demnach begründet.
13.
Somit ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/8 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle notwendigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
14.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über
das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Wathelet
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Französisch.