Urteil des EuGH vom 17.09.1997

EuGH: nummer, ausübung der option, lieferung, regierung, auswärtige angelegenheiten, unternehmer, steuerbetrag, einverständnis, kommission, bemessungsgrundlage

URTEIL DES GERICHTSHOFES
17. September 199
​[234s„Mehrwertsteuer — Auslegung der Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c und 22 Absatz 3 Buchstabe c der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG — Dokument, das als Rechnung betrachtet werden kann — Vom Käufer
ausgestellte Gutschrift, der der Verkäufer hinsichtlich der Höhe der in ihr ausgewiesenen Steuer nicht
widersprochen hat“​[s
In der Rechtssache C-141/96
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Finanzamt Osnabrück-Land
gegen
Bernhard Langhorst
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c und
22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C.
Moitinho de Almeida (Berichterstatter), J. L. Murray und L. Sevón sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C.
Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft,
als Bevollmächtigten,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department,
als Bevollmächtigte und durch Barrister S. Lee,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater J. Sack als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Regierung, vertreten durch E. Röder, der
griechischen Regierung, vertreten durch V. Kontolaimos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst
des Staates, und A. Rokofyllou, Sonderberaterin des beigeordneten Ministers für Auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley
und Barrister S. Richards, und der Kommission, vertreten durch J. Sack, in der Sitzung vom 15. April 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Mai 1997,
folgendes
Urteil
1. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 14. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April
1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 21 Nummer 1
Buchstabe c und 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern —
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145,
S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Finanzamt Osnabrück-Land (im
folgenden: Finanzamt) und Herrn Langhorst, in dem es darum geht, ob Herr Langhorst den
Mehrwertsteuerbetrag schuldet, der in einer von einem Kunden ausgestellten Gutschrift ausgewiesen
ist und dem er nicht widersprochen hat, obwohl dieser Betrag höher ist als der aufgrund von
steuerpflichtigen Umsätzen geschuldete Betrag.
Die Sechste Richtlinie
3. In Artikel 21 Nummer 1 Buchstaben a und c der Sechsten Richtlinie heißt es:
„Die Mehrwertsteuer schuldet
1. im inneren Anwendungsbereich
a) der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen
erbracht werden ...,
...
c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist
...“
4. Ferner sieht Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie folgendes vor:
„a) Jeder Steuerpflichtige hat für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an
einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument
auszustellen und ein Doppel dieser Dokumente aufzubewahren.
Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen
Steuerpflichtigen erhält, bevor die Lieferung oder Dienstleistung bewirkt ist, eine Rechnung
auszustellen.
b) Die Rechnung muß getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze
entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.
c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet
werden kann.“
Das deutsche Gesetz
5. In § 14 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 in der Fassung des Gesetzes vom
18. August 1980 (UStG) heißt es:
„Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen
die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers,
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und
den Umfang der sonstigen Leistung,
4. den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) und
6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden Steuerbetrag.
...“
6. Sodann bestimmt § 14 Absatz 2 UStG:
„Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so
schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem
Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“
7. § 14 Absatz 5 UStG lautet:
„Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift, mit der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) muß zum gesonderten Ausweis der Steuer
in einer Rechnung nach Absatz 1 berechtigt sein.
2. Zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muß Einverständnis darüber
bestehen, daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.
3. Die Gutschrift muß die in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
4. Die Gutschrift muß dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Die Sätze 1 und 2 sind auf Gutschriften sinngemäß anzuwenden, die der Unternehmer über das für
eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung entrichtete Entgelt
oder Teilentgelt ausstellt. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger
dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.“
Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits
8. Herr Langhorst, ein Landwirt, versteuerte die im Streitjahr 1985 ausgeführten Umsätze in Ausübung
der Option gemäß § 24 Absatz 4 UStG zu einem Steuersatz von 7 % anstelle der in § 24 Absatz 1 Satz 1
UStG vorgesehenen 13 %.
9. Von Viehhändlern, denen dies nicht bekannt war und an die Herr Langhorst Mastschweine geliefert
hatte, erhielt er Gutschriften, in denen eine Mehrwertsteuer in Höhe von 13 % gesondert
ausgewiesen war. Herr Langhorst widersprach der Höhe der in diesen Gutschriften ausgewiesenen
Mehrwertsteuer zunächst nicht.
10. Er rief sodann das Niedersächsische Finanzgericht an, das am 10. Oktober 1989 eine Entscheidung
erließ, in der die Mehrwertsteuer herabgesetzt wurde. Mit Antragsschrift vom 27. Januar 1992, die am
26. März 1992 vervollständigt wurde, legte das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision an den
Bundesfinanzhof ein.
11. Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Vorlagebeschluß die Ansicht, daß das Niedersächsische
Finanzgericht die Herabsetzung der Mehrwertsteuer zutreffend ermittelt habe, daß die Revision des
Finanzamts aber dennoch Erfolg haben könnte, wenn Herr Langhorst gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 UStG
die in den Gutschriften gesondert ausgewiesene Mehrwertsteuer in vollem Umfang, einschließlich der
nicht durch steuerpflichtige Lieferungen gerechtfertigten Mehrbeträge, zu entrichten hätte.
12. Der Bundesfinanzhof weist jedoch darauf hin, daß der Wortlaut von § 14 Absatz 2 UStG als Schuldner
der höheren Steuer ausdrücklich nur den Leistenden bezeichne, der den höheren
Mehrwertsteuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen habe. In der vorliegenden
Rechtssache sei aber das Dokument, das einen höheren Mehrwertsteuerbetrag ausweise, nicht vom
Leistenden — Herrn Langhorst —, sondern von den Abnehmern, d. h. den Viehhändlern, ausgestellt
worden. Da nach § 14 Absatz 5 UStG die von den Viehhändlern ausgestellte Gutschrift als Rechnung
gelte und ihnen damit einen Vorsteuerabzug in eigentlich nicht gerechtfertigter Höhe ermöglicht
habe, ließe sich die Auffassung vertreten, daß Herr Langhorst diesen Mehrwertsteuerbetrag schulde,
da er ihn nicht beanstandet habe.
13. Der Bundesfinanzhof hält es für fraglich, ob eine solche Auslegung von § 14 Absatz 2 UStG mit den
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar sei, insbesondere mit Artikel 21 Nummer 1
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie, wonach jede Person die Mehrwertsteuer schulde, die sie in einer
Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweise, und mit Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c dieser
Richtlinie, der die Mitgliedstaaten ermächtige, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als
Rechnung betrachtet werden könne, aber die von Abnehmern erteilten Gutschriften den vom
Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnungen nicht ausdrücklich gleichstelle. Der Bundesfinanzhof hat
deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Läßt es Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie
77/388/EWG) zu, daß eine Gutschrift im Sinne von § 14 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes 1980 als
Rechnung oder als ein ähnliches Dokument (Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie
77/388/EWG) betrachtet wird?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Läßt es Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG zu,
denjenigen, der eine Gutschrift mit einem höheren als dem aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen
geschuldeten Steuerbetrag annimmt, ohne insoweit dem in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis
zu widersprechen, als eine Person zu betrachten, die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder in einem
ähnlichen Dokument ausweist und die diese Mehrwertsteuer deshalb schuldet?
3. Kann sich der Empfänger einer Gutschrift unter den in Frage 2 angeführten Umständen auf Artikel
21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn die in der Gutschrift
ausgewiesene Mehrwertsteuer im Umfange der Differenz zwischen ausgewiesener und aufgrund von
steuerpflichtigen Umsätzen geschuldeter Steuer gegen ihn als Steuerschuld geltend gemacht wird?
14. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß die dritte Frage nur bei Verneinung der zweiten Frage
beantwortet zu werden brauche.
Zur ersten Frage
15. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 22 Absatz 3
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vom Empfänger der
Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift als „Rechnung oder ähnliches Dokument“
zu betrachten.
16. Gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie hat jeder Steuerpflichtige für
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen
bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen, und gemäß
Buchstabe b muß diese Rechnung oder das an deren Stelle tretende Dokument „getrennt den Preis
ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls
die Steuerbefreiung ausweisen“.
17. Nachdem damit die Mindestanforderungen an die Angaben festgelegt worden sind, die zwingend in
der Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument enthalten sein müssen, überläßt Artikel
22 Absatz 3 Buchstabe c den Mitgliedstaaten die Aufstellung der Kriterien, nach denen ein solches
Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese Befugnis muß jedoch im Einklang mit einem
der Ziele der Sechsten Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der
Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (in diesem Sinne
Urteile vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI, Slg. 1988,
4517, Randnrn. 16 und 17, und vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache C-85/95, Reisdorf, Slg.
1996, I-6257, Randnr. 24).
18. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine Gutschrift, die wie im Ausgangsverfahren die in Artikel
22 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie genannten zwingenden Angaben enthält, als Rechnung
betrachtet werden kann, obwohl sie vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen
ausgestellt wurde, wobei zu berücksichtigen ist, daß nach der einschlägigen nationalen Vorschrift
zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einverständnis darüber bestehen muß,
daß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder die Leistungabgerechnet wird, daß die Gutschrift dem
leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein muß und daß sie die Wirkung einer Rechnung verliert,
soweit der Empfänger dem in ihr enthaltenen Steuerausweis widerspricht.
19. Hierzu ist festzustellen, daß sich Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie auf den
Normalfall bezieht, d. h. auf die Ausstellung einer Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden
Dokuments durch den Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt.
20. Da jedoch, wie der Generalanwalt in den Nummern 29 ff. seiner Schlußanträge dargelegt hat, das Ziel
dieser Bestimmung darin besteht, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und
Steuerhinterziehungen zu verhindern, spricht nichts dagegen, daß das fragliche Dokument vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellt wird, sofern es die für die Rechnung
vorgeschriebenen Angaben enthält und der Steuerpflichtige, der die Gegenstände liefert oder die
Dienstleistungen erbringt, gegebenenfalls in die Lage versetzt worden ist, die Berichtigung seines
Inhalts zu verlangen.
21. In einem solchen Fall kann nämlich der Steuerpflichtige, wenn ihm eine derartige Prüfungsbefugnis
zusteht, als Urheber des Dokuments angesehen werden, mit dessen Abfassung er gewissermaßen
seinen Kunden betraut hat. Die Gutschrift erfüllt damit die Funktion eines Beleges für die Rechte und
Pflichten des Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer, da sie die gleichen Informationen
enthält wie die herkömmliche Rechnung und es dem Steuerpflichtigen freisteht, ihren Inhalt zu billigen.
22. Wie die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs zutreffend ausgeführt
haben, stellt eine vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift in
vielen Fällen das beste Mittel dar, um Rechenschaft über die vorgenommenen Lieferungen oder
Leistungen abzulegen, da nur der Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen in der Lage ist,
deren Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen festzustellen.
23. Unter diesen Umständen kann aus der Tatsache, daß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten
Richtlinie lediglich vorsieht, daß der Steuerpflichtige, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen
erbringt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument ausstellt, nicht geschlossen
werden, daß die Mitgliedstaaten ein Dokument nicht als Rechnung betrachten können, nur weil es
vom Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen stammt.
24. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten
Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vom Empfänger der Gegenstände oder
Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift als „Rechnung oder ähnliches Dokument“ zu betrachten,
wenn sie die nach dieser Richtlinie für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit
Einverständnis des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen erbringt,
ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann.
Zur zweiten Frage
25. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Steuerpflichtige, der dem in einer
als Rechnung zu betrachtenden Gutschrift ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, der höher ist als
der aufgrund von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldete Betrag, nicht widersprochen hat, als die
Person angesehen werden kann, die diesen Betrag ausgewiesen hat und ihn deshalb im Sinne von
Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie schuldet.
26. Gemäß Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie schuldet die Mehrwertsteuer im
inneren Anwendungsbereich „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem
ähnlichen Dokument ausweist“.
27. Ist daher, wie im vorliegenden Fall, eine Gutschrift als Rechnung zu betrachten, so ist der
Steuerpflichtige als die Person anzusehen, die die Mehrwertsteuer faktisch in dieser Gutschrift im
Sinne von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie ausgewiesen hat und deshalb den
angegebenen Betrag schuldet.
28. Würde anders entschieden, so brauchte der Steuerpflichtige einen Teil der Mehrwertsteuer, die in
dem als Rechnung zu betrachtenden Dokument ausgewiesen ist, nicht zu entrichten, obwohl die
Mehrwertsteuer — wie im Vorlagebeschluß ausgeführt wird — vom Empfänger der Gegenstände oder
Dienstleistungen in vollem Umfang abgezogen werden konnte; dies würde betrügerischen Handlungen
oder Absprachen Vorschub leisten, die das ordnungsgemäße Funktionieren des durch die Sechste
Richtlinie geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und das mit ihm verfolgte Ziel, die
Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen,
beeinträchtigen würden.
29. Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß der Steuerpflichtige, der dem in einer als Rechnung
zu betrachtenden Gutschrift ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, der höher ist als der aufgrund
von steuerpflichtigen Umsätzen geschuldete Betrag, nicht widersprochen hat, als die Person
angesehen werden kann, die diesen Betrag ausgewiesen hat und ihn deshalb im Sinne von Artikel 21
Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie schuldet.
Zur dritten Frage
30. In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
31. Die Auslagen der deutschen und der griechischen Regierung, der Regierung des Vereinigten
Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens
ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 14. März 1996 vorgelegten Fragen für Recht
erkannt:
1. Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine vom
Empfänger der Gegenstände oder Dienstleistungen ausgestellte Gutschrift als
„Rechnung oder ähnliches Dokument“ zu betrachten, wenn sie die nach dieser
Richtlinie für die Rechnungen vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis
des Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die Dienstleistungen
erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr ausgewiesenen
Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann.
2. Der Steuerpflichtige, der dem in einer als Rechnung zu betrachtenden Gutschrift
ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag, der höher ist als der aufgrund von
steuerpflichtigen Umsätzen geschuldete Betrag, nicht widersprochen hat, kann als
die Person angesehen werden, die diesen Betrag ausgewiesen hat und ihn deshalb
im Sinne von Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388
schuldet.
Rodríguez IglesiasMancini
Moitinho de Almeida
MurraySevón
Kapteyn
Gulmann Edward Puissochet
Hirsch
JannRagnemalm
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 1997.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Deutsch.