Urteil des EuGH vom 24.11.1998

EuGH: provinz, strafverfahren, kulturelle identität, staatsangehörigkeit, mitgliedstaat, regierung, minderheit, kommission, unionsbürger, körperschaft

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
24. November 1998
„Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Sprachenregelung für Strafverfahren“
In der Rechtssache C-274/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Pretura circondariale Bozen,
Außenabteilung Schlanders (Italien), in dem bei dieser anhängigen Strafverfahren gegen
Horst Otto Bickel,
Ulrich Franz
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6, 8a und 59 EG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P.
Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L.
Murray, H. Ragnemalm (Berichterstatter), L. Sevón, M. Wathelet und R. Schintgen,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der italienischen Regierung, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del
contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato
Pier Giorgio Ferri,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Pieter van Nuffel, Juristischer
Dienst, und Enrico Altieri, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Bickel und Herrn Franz, vertreten durch
Rechtsanwalt Karl Zeller, Meran, der italienischen Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Pier Giorgio Ferri,
und der Kommission, vertreten durch Pieter van Nuffel und Lucio Gussetti, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 27. Januar 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Pretura circondariale Bozen, Außenabteilung Schlanders, hat mit Beschlüssen vom 2. August
1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage
nach der Auslegung der Artikel 6, 8a und 59 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in zwei Strafverfahren gegen Herrn Bickel bzw. gegen Herrn Franz.
3.
Herr Bickel, ein österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Nüziders (Österreich) und ist von
Beruf Lastwagenfahrer. Am 15. Februar 1994 wurde er mit seinem Lastkraftwagen von einer
Carabinieri-Streife in Castelbello in der Provinz Bozen (Italien) angehalten, die gegen ihn ein Verfahren
wegen Trunkenheit im Verkehr einleitete.
4.
Herr Franz, ein deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Peissenberg (Deutschland) und kam als
Tourist nach Südtirol. Am 5. Juni 1995 wurde er einer Zollkontrolle
unterzogen, bei der festgestellt wurde, daß er ein verbotenes Messer mit sich führte.
5.
Beide Angeklagten erklärten gegenüber dem Pretore Bozen, sie beherrschten die italienische
Sprache nicht, und beantragten unter Berufung auf die zum Schutz der deutschsprachigen
Gemeinschaft in der Provinz Bozen bestimmten Vorschriften, das Verfahren gegen sie auf deutsch
durchzuführen.
6.
Nach Artikel 99 des Präsidialdekrets Nr. 670 vom 31. August 1972 betreffend das Sonderstatut für
die Region Trentino-Südtirol (GURI Nr. 301 vom 20. November 1972) ist die deutsche Sprache in dieser
Region der italienischen Sprache gleichgestellt.
7.
Nach Artikel 100 dieses Dekrets haben die deutschsprachigen Bürger der Provinz Bozen — dem
Gebiet, in dem die deutschsprachige Minderheit hauptsächlich ansässig ist — das Recht, im Verkehr
mit den Gerichten und den Dienststellen der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in dieser Provinz
haben oder regionale Zuständigkeit besitzen, ihre Sprache zu gebrauchen.
8.
Nach Artikel 13 des Präsidialdekrets Nr. 574 vom 15. Juli 1988 mit Durchführungsbestimmungen zum
Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol über den Gebrauch der deutschen und der ladinischen
Sprache im Verkehr der Bürger mit der öffentlichen Verwaltung und in den Gerichtsverfahren (GURI Nr.
105 vom 8. Mai 1989) müssen sich die Gerichtsämter und Gerichtsorgane im Verkehr mit den Bürgern
der Provinz Bozen und in den Akten, die sich auf diese beziehen, der Sprache des Antragstellers
bedienen.
9.
Artikel 14 des Dekrets Nr. 574 bestimmt ferner, daß bei Verhaftung auf frischer Tat oder bei
Polizeigewahrsam die Gerichtsbehörde oder das Polizeiorgan verpflichtet ist, vor der Vernehmung oder
anderen Verfahrenshandlungen den Beschuldigten zu fragen, welches seine Muttersprache ist. Wird
als Sprache Deutsch angegeben, so haben die Vernehmung und jede weitere Verfahrenshandlung in
dieser Sprache zu erfolgen.
10.
Nach Artikel 15 des Dekrets Nr. 574 schließlich hat die Gerichtsbehörde, die einen Prozeßakt zu
verfassen hat, der dem Verdächtigten oder dem Beschuldigten mitzuteilen oder zuzustellen ist,
dessen mutmaßliche Sprache zu verwenden, die aufgrund der offenkundigen
Sprachgruppenzugehörigkeit und anderer beim Prozeß bereits ermittelten Anhaltspunkte festgestellt
wurde. Der Beschuldigte oder Verdächtigte kann sich innerhalb von zehn Tagen nach der Mitteilung
oder Zustellung des ersten Prozeßaktes gegen die verwendete Sprache mit persönlich abgegebener
oder dem handelnden Gerichtsorgan übermittelter Erklärung aussprechen. In diesem Fall hat die
Gerichtsbehörde zu verfügen, daß die bis dahin erstellten Akte übersetzt werden und die folgenden
Akte in der angegebenen Sprache verfaßt werden.
11.
Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob die für die Bürger der Provinz Bozen geltenden
Verfahrensvorschriften nach Gemeinschaftsrecht auch auf Besucher der Provinz anzuwenden sind, die
Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind; es hat das Verfahren daher bis zu einer Vorabentscheidung
des Gerichtshofes über folgende Frage ausgesetzt:
Gebieten es die Grundsätze der Nichtdiskriminierung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Vertrages,
des Rechts der Unionsbürger, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, im Sinne von Artikel 8a und des
freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 des Vertrages, daß einem Unionsbürger, der
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält,
das Recht gewährt wird, zu verlangen, daß ein Strafverfahren gegen ihn in einer anderen Sprache
geführt wird, wenn die Staatsangehörigen dieses Staates, die sich in der gleichen Lage befinden,
dieses Recht haben?
12.
Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob der durch eine nationale
Regelung eröffnete Anspruch darauf, daß ein Strafverfahren in einer anderen als der Hauptsprache
des betreffenden Staates durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt und daher
mit Artikel 6 dieses Vertrages im Einklang stehen muß. Für den Fall, daß dies bejaht wird, fragt das
vorlegende Gericht weiter, ob Artikel 6 des Vertrages einer nationalen Regelung wie der hier streitigen
entgegensteht, die Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die
Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten
Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, daß Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt
werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen, die dieselbe
Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.
Zum ersten Teil der Frage
13.
Unter dem Gesichtspunkt einer Gemeinschaft, die auf den Grundsätzen der Freizügigkeit und der
Niederlassungsfreiheit aufbaut, kommt dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten der einzelnen im
sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zu (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 137/84,
Mutsch, Slg. 1985, 2681, Randnr. 11).
14.
Aus dem in Artikel 6 des Vertrages niedergelegten Verbot „jeder Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit“ folgt, daß Personen, die sich in einer gemeinschaftsrechtlich geregelten
Situation befinden, genauso behandelt werden müssen wie Angehörige des betreffenden
Mitgliedstaats (Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr.
10).
15.
Zu den gemeinschaftsrechtlich geregelten Situationen gehören u. a. diejenigen, die unter das
durch Artikel 59 des Vertrages eingeräumte Recht auf freien Dienstleistungsverkehr fallen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes schließt dieses Recht die Freiheit der Leistungsempfänger ein,
sich zur Inanspruchnahme
einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (Urteil Cowan, Randnr. 15). Unter
Artikel 59 fallen somit alle Angehörigen der Mitgliedstaaten, die sich, ohne ein anderes durch den
Vertrag gewährleistetes Freiheitsrecht in Anspruch zu nehmen, in einen anderen Mitgliedstaat
begeben und dort Dienstleistungen in Empfang nehmen wollen oder die Möglichkeit haben, sie in
Empfang zu nehmen. Diese Staatsangehörigen, zu denen auch Herr Bickel und Herr Franz gehören,
können sich in den Aufnahmestaat begeben und sich dort frei bewegen. Im übrigen bestimmt Artikel
8a des Vertrages: „Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
16.
Für die Unionsbürger ist die Möglichkeit, mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eines Staates mit
gleichem Recht wie die Bürger dieses Staates in einer bestimmten Sprache kommunizieren zu können,
geeignet, die Ausübung der Freiheit, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen und
aufzuhalten, zu erleichtern. Folglich haben Personen, die wie Herr Bickel und Herr Franz von ihrem
Recht, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen,
grundsätzlich nach Artikel 6 des Vertrages einen Anspruch darauf, nicht gegenüber den Angehörigen
dieses Staates ungleich behandelt zu werden, was die Benutzung der dort verwendeten Sprachen
angeht.
17.
Für das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht, zu dem die streitigen Vorschriften über die
Verfahrenssprache gehören, sind zwar grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig, doch setzt das
Gemeinschaftsrecht nach ständiger Rechtsprechung dieser Zuständigkeit Schranken: Derartige
Rechtsvorschriften dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das
Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht
garantierten Grundfreiheiten beschränken (in diesem Sinne Urteil Cowan, Randnr. 19).
18.
Soweit sie den Anspruch der Angehörigen der Mitgliedstaaten, die von ihrem Recht, sich in einem
anderen Mitgliedstaat zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, auf Gleichbehandlung
beeinträchtigen kann, muß folglich eine nationale Regelung über die vor den Strafgerichten dieses
Staates zu verwendende Verfahrenssprache Artikel 6 des Vertrages beachten.
19.
Auf den ersten Teil der vorgelegten Frage ist daher zu antworten, daß der durch eine nationale
Regelung eröffnete Anspruch darauf, daß ein Strafverfahren in einer anderen als der Hauptsprache
des betreffenden Staates durchgeführt wird, in den Anwendungsbereich des Vertrages fällt und mit
Artikel 6 dieses Vertrages im Einklang stehen muß.
Zum zweiten Teil der Frage
20.
Um jeden Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 6 des Vertrages zu vermeiden,
muß nach Auffassung von Herrn Bickel und Herrn Franz der Anspruch darauf, daß der Prozeß auf
deutsch durchgeführt wird, allen Unionsbürgern gewährt werden, wenn dieser Anspruch allen Bürgern
eines der Staaten eröffnet ist, die zur Union gehören.
21.
Die italienische Regierung trägt vor, das streitige Recht sei ausschließlich den Bürgern gewährt, die
zur deutschen Sprachgruppe der Provinz Bozen gehörten und in dieser Provinz wohnten. Zweck der
streitigen Vorschriften sei es, die ethnisch-kulturelle Identität der Person, die zu der geschützten
Minderheit gehöre, anzuerkennen. Daraus folge, daß der Anspruch auf Verwendung der Sprache der
betreffenden ethnisch-kulturellen Minderheit nicht auf einen Angehörigen eines anderen
Mitgliedstaats ausgedehnt werden dürfe, der sich in der fraglichen Region gelegentlich und
vorübergehend aufhalte, da er über die Mittel verfüge, um sich, ungeachtet dessen, daß er nicht die
Amtssprache des betreffenden Staates spreche, angemessen verteidigen zu können.
22.
Die Kommission verweist darauf, daß der Anspruch darauf, daß das Verfahren auf deutsch
durchgeführt werde, im Ausgangsfall nicht allen Personen mit italienischer Staatsangehörigkeit
zuerkannt sei, sondern lediglich denjenigen, die in der Provinz Bozen wohnten und die zur deutschen
Sprachgruppe dieser Provinz gehörten. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts, zunächst einmal
konkret festzustellen, obdie fragliche Regelung eine Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit darstelle, sodann die Gruppe von Personen, die Opfer dieser Diskriminierung
wären, abzugrenzen und schließlich zu prüfen, ob diese Diskriminierung durch objektive Umstände
gerechtfertigt werden könnte.
23.
Wie sich aus den Akten ergibt, behält die italienische Regelung den deutschsprachigen Bürgern der
Provinz Bozen den Anspruch darauf vor, daß das Verfahren in dieser Sprache durchgeführt wird.
Deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschlands und Österreichs,
die sich wie Herr Bickel und Herr Franz in dieser Provinz bewegen oder aufhalten, können folglich nicht
verlangen, daß ein Strafverfahren auf deutsch durchgeführt wird, obwohl diese Sprache nach den
nationalen Vorschriften der italienischen Sprache gleichgestellt ist.
24.
Daraus ergibt sich, daß deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der
Provinz Bozen bewegen und aufhalten, gegenüber den deutschsprachigen italienischen
Staatsangehörigen, die in dieser Region wohnen, benachteiligt sind. Während nämlich ein
deutschsprachiger italienischer Staatsangehöriger, der in der Provinz Bozen wohnt und gegen den
dort Anklage erhoben wird, erreichen kann, daß das Verfahren auf deutsch durchgeführt wird, wird
dieses Recht einem deutschsprachigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der sich in dieser
Provinz bewegt, verweigert.
25.
Selbst unterstellt, daß, wie die italienische Regierung vorträgt, die deutschsprachigen Angehörigen
anderer Mitgliedstaaten, die in der Provinz Bozen wohnen, sich auf die streitige Regelung berufen und
dort auf deutsch plädieren können, so daß keine Ungleichbehandlung der Einwohner der Region aus
Gründen der Staatsangehörigkeit vorläge, ist doch festzustellen, daß die italienischen
Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten begünstigt sind. Die
meisten deutschsprachigen italienischen Staatsangehörigen können nämlich verlangen, daß während
des gesamten Verfahrens in der Provinz Bozen deutsch verwendet wird, weil sie das in der streitigen
Regelung vorgesehene Wohnsitzerfordernis erfüllen, während die meisten deutschsprachigen
Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten sich auf das durch diese Regelung eingeräumte Recht nicht
berufen können, da sie dieses Kriterium nicht erfüllen.
26.
Folglich begünstigt eine Regelung wie diejenige des Ausgangsrechtsstreits, nach der der Anspruch
darauf, daß ein Strafverfahren im Gebiet einer bestimmten Körperschaft in der Sprache des
Betroffenen durchgeführt wird, davon abhängig ist, daß dieser dort wohnt, begünstigt folglich die
einheimischen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die ihr
Recht auf freien Verkehr ausüben, und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels
6 des Vertrages.
27.
Ein solches Wohnorterfordernis wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es auf objektiven, von der
Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften
zulässigerweise verfolgt wird (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-
15/96, Schöning/Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47, Randnr. 21).
28.
Dies trifft jedoch, wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, auf die streitige Regelung nicht zu.
29.
Das Vorbringen der italienischen Regierung, diese Regelung solle die in der betreffenden Provinz
wohnende ethnisch-kulturelle Minderheit schützen, stellt im vorliegenden Zusammenhang keine
gültige Rechtfertigung dar. Gewiß kann der Schutz einer Minderheit wie der hier betroffenen ein
legitimes Ziel darstellen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, daß dieses Ziel durch die
Ausdehnung der streitigen Regelung auf deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die
von ihrem Recht auf freien Verkehr Gebrauch machen, gefährdet würde.
30.
Überdies haben Herr Bickel und Herr Franz in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen
vorgetragen, die betroffenen Gerichte könnten die Verfahren auf deutsch durchführen, ohne daß dies
zu Schwierigkeiten oder zusätzlichen Kosten führen würde.
31.
Daher ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, daß Artikel 6 des Vertrages einer
nationalen Regelung entgegensteht, die Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es
sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer
bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, daß Strafverfahren in ihrer Sprache
durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten
einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.
Kosten
32.
Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Pretura circondariale Bozen, Außenabteilung Schlanders, mit Beschlüssen vom 2.
August 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der durch eine nationale Regelung eröffnete Anspruch darauf, daß ein Strafverfahren
in einer anderen als der Hauptsprache des betreffenden Staates durchgeführt wird, fällt
in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags und muß mit Artikel 6 dieses Vertrages im
Einklang stehen.
2. Artikel 6 des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, die Bürgern, die
eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des
betreffenden Mitgliedstaats handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft
leben, den Anspruch darauf einräumt, daß Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt
werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einzuräumen,
die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.
Rodríguez Iglesias
Kapteyn
Puissochet
Hirsch Jann
Mancini
Moitinho de Almeida
Gulmann
Murray Ragnemalm
Sevón
Wathelet
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. November 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Italienisch.