Urteil des EuGH vom 07.09.2004

EuGH: freizügigkeit der arbeitnehmer, sozialhilfe, berufliche eingliederung, freier personenverkehr, verordnung, unionsbürgerschaft, staatsangehörigkeit, vergütung, wohnheim, existenzminimum

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
7. September 200
„Freier Personenverkehr – Unionsbürgerschaft – Aufenthaltsrecht – Richtlinie 90/364/EWG – Beschränkungen
und Bedingungen – Person, die in einem Wohnheim gegen Naturalleistungen arbeitet – Anspruch auf
Leistungen der Sozialhilfe“
In der Rechtssache C-456/02
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
eingereicht vom Tribunal du travail Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 21. November 2002, beim
Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2002, in dem Verfahren
Michel Trojani
Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans,
C. Gulmann, J.‑P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der
Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Januar 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
von Herrn Trojani, vertreten durch P. Leclerc, avocat,
des Centre public d'aide sociale de Bruxelles (CPAS), vertreten durch M. Legein, avocat,
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von C. Doutrelepont,
avocat,
der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und D. Petrausch als Bevollmächtigte,
der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und N. Bel als Bevollmächtigte,
des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston,
QC,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Februar 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG, von
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) (nachstehend: Verordnung Nr. 1612/68) und der
Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Trojani (nachstehend: Kläger) und
dem Centre public d’aide sociale de Bruxelles (Öffentliches Sozialhilfezentrum Brüssel, nachstehend: CPAS)
wegen dessen Weigerung, dem Kläger das Existenzminimum (minimum de moyens d’existence, nachstehend:
Minimex) zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 18 EG bestimmt:
„(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in
diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei
zu bewegen und aufzuhalten.
…“
4
Artikel 39 Absatz 1 EG lautet:
„Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“
5
Gemäß Artikel 39 Absatz 3 EG gibt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer „– vorbehaltlich der aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern
das Recht,
c)
sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
…“
6
Die Richtlinie 90/364 sieht in ihrem Artikel 1 Absatz 1 vor:
„Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht
aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen
nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre
Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt,
sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres
Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
…“
7
Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein Existenzminimum (Loi
instituant le droit à un minimum de moyens d’existence, vom 18. September 1974, S. 11363)
bestimmt:
„1. Jeder volljährige Belgier, der seinen tatsächlichen Aufenthalt in Belgien hat, nicht über ausreichende
Mittel verfügt und sich diese Mittel nicht aus eigener Kraft oder in anderer Weise beschaffen kann, hat
Anspruch auf ein Existenzminimum.
…“
8
Artikel 1 der Königlichen Verordnung vom 27. März 1987 ( vom 7. April 1987, S. 5086), die den
Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein
Existenzminimum auf Personen ausdehnt, die nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, bestimmt:
„Der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Anspruchs auf ein
Existenzminimum wird auf folgende Personen ausgedehnt:
1. Personen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist;
…“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
9
Der Kläger ist französischer Staatsbürger. 1972 hielt er sich für kurze Zeit in Belgien auf, in der er angeblich
eine selbständige Tätigkeit im Vertriebssektor ausübte, und kehrte im Jahr 2000 dorthin zurück. Er wohnte
ohne Anmeldung zunächst auf einem Campingplatz in Blankenberge und von Dezember 2001 an in Brüssel.
Nach einem Aufenthalt in der Jugendherberge Jacques Brel wurde er vom 8. Januar 2002 an in ein Heim der
Heilsarmee aufgenommen, wo er für seine Unterkunft und etwas Taschengeld im Rahmen eines individuellen
Projekts der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung etwa 30 Stunden je Woche verschiedene
Leistungen erbringt.
10
Da er mittellos war, beantragte er beim CPAS, ihm das Minimex zu gewähren. Zur Begründung führte er an,
er habe monatlich 400 Euro an das Wohnheim zu zahlen und müsse auch die Möglichkeit haben, aus diesem
auszuziehen und selbständig zu leben.
11
Der ablehnende Bescheid des CPAS, der zum einen damit begründet wurde, dass der Kläger nicht die
belgische Staatsangehörigkeit besitze, und zum anderen damit, dass die Verordnung Nr. 1612/68 nicht auf
ihn anwendbar sei, wurde vor dem Tribunal du travail Brüssel angefochten.
12
Das vorlegende Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer vorläufigen finanziellen
Unterstützung in Höhe von 300 Euro durch das CPAS zu. Außerdem hat es das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Kann ein Unionsbürger, der sich in der in diesem Urteil beschriebenen tatsächlichen Situation
befindet,
er hat ein vorläufiges Aufenthaltsrecht,
er verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel,
er leistet Dienste zugunsten des Wohnheims im Umfang von etwa 30 Stunden je Woche im
Rahmen eines individuellen Eingliederungsprojekts,
er erhält im Gegenzug Naturalleistungen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Wohnheim,
in einer der folgenden Eigenschaften ein Aufenthaltsrecht beanspruchen:
als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG oder von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1612/68 oder
als Selbständiger im Sinne von Artikel 43 EG oder
im Hinblick auf seine Beschäftigung im Wohnheim als Erbringer oder im Hinblick auf die von
diesem Heim gewährten Naturalleistungen als Empfänger von Dienstleistungen im Sinne von
Artikel 49 EG oder
einfach aufgrund der Tatsache, dass er an einem Projekt teilnimmt, das auf seine
gesellschaftliche und berufliche Eingliederung gerichtet ist?
2.
Falls diese Frage verneint wird: Kann er sich allein aufgrund seiner Unionsbürgerschaft unmittelbar auf
Artikel 18 EG berufen, der das Recht gewährleistet, sich im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten?
Welche Bedeutung hätten dann die in der Richtlinie 90/364 aufgestellten Voraussetzungen und/oder die im
EG-Vertrag „vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“, insbesondere die Voraussetzung eines
Minimums von Existenzmitteln, deren Anwendung bei der Einreise in das Aufnahmeland ihm das
Aufenthaltsrecht in seinem Wesensgehalt entziehen würde?
Wenn im Gegenteil das Aufenthaltsrecht automatisch aufgrund der Unionsbürgerschaft erworben wird,
könnte dann der Aufnahmestaat zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung des
Existenzminimums oder auf Sozialfürsorge (beitragsfreie Leistungen) ablehnen und ihm mit der Begründung,
dass er keine ausreichenden Existenzmittel habe, sein Aufenthaltsrecht abschneiden, wenn diese
Leistungen den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes unter Voraussetzungen gewährt werden, die auch
Belgier erfüllen müssen (Nachweis der Arbeitsbereitschaft – Nachweis der Bedürftigkeit)?
Muss das Aufnahmeland andere Regeln einhalten, um dem Aufenthaltsrecht nicht seinen Wesensgehalt zu
nehmen, etwa den Fall unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilen, dass der Antrag auf Gewährung des
Existenzminimums oder auf Sozialfürsorge vorübergehender Natur wäre, oder den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit berücksichtigen (wäre die Belastung für diesen Staat unzumutbar)?
Zu den Vorlagefragen
13
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Person, die sich in
einer Situation wie der des Klägers befindet, als Arbeitnehmer, Selbständiger oder aber Erbringer oder
Empfänger von Dienstleistungen im Sinne der Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht
beanspruchen kann.
14
Zunächst ist daran zu erinnern, dass den Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit gemäß Artikel 39
Absatz 3 Buchstabe c EG das Recht zusteht, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort
eine Beschäftigung auszuüben.
15
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG ein
Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche
und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben,
dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des
Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine
Vergütung erhält (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg.
1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 23. März 2004 in der Rechtssache C‑138/02, Collins, Slg. 2004, I-
0000, Randnr. 26).
16
Außerdem ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung, dass
das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die
Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Höhe der
Vergütung in Grenzen hält (Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035,
Randnr. 16, vom 31. Mai 1989 in der Rechtssache 344/87, Bettray, Slg. 1989, 1621, Randnrn. 15 und 16,
sowie vom 19. November 2002 in der Rechtssache C‑188/00, Kurz, Slg. 2002, I‑10691, Randnr. 32).
17
Was insbesondere die Voraussetzung der Ausübung einer tatsächlichen und echten Tätigkeit angeht, muss
sich das vorlegende Gericht bei deren Prüfung auf objektive Kriterien stützen und in einer
Gesamtbetrachtung alle Umstände der Rechtssache würdigen, die die Art der in Rede stehenden
Tätigkeiten und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil vom 6. November 2003 in der
Rechtssache C‑413/01, Ninni-Orasche, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27).
18
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Tätigkeiten, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der
Wiedereingliederung des Betroffenen in das Arbeitsleben darstellen, nicht als tatsächliche und echte
wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können (Urteil Bettray, Randnr. 17).
19
Doch erklärt sich diese Feststellung nur aus den Besonderheiten des konkreten Falles, in dem es um die
Situation einer Person ging, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften
eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person
begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu
arbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1998 in der Rechtssache C‑1/97, Birden, Slg. 1998,
I‑7747, Randnrn. 30 und 31).
20
Im vorliegenden Fall erbringt der Kläger, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, für die Heilsarmee
nach deren Weisung im Rahmen eines individuellen Eingliederungsprojekts etwa 30 Stunden je Woche
verschiedene Leistungen und erhält als Gegenleistung Naturalleistungen und etwas Taschengeld.
21
Nach den anwendbaren Bestimmungen des Dekrets der Commission communautaire française vom 27. Mai
1999 über die Anerkennung von Wohnheimen und ihre Subventionierung (Décret relatif à l’octroi de
l’agrément et de subventions aux maisons d’accueil, vom 18. Juni 1999, S. 23101) hat die
Heilsarmee die Aufgabe, begünstigte Personen aufzunehmen, sie unterzubringen und ihnen angemessene
psycho-soziale Unterstützung zu bieten, um ihre Selbständigkeit, ihr physisches Wohlbefinden und ihre
Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Zu diesem Zweck hat sie mit jeder begünstigten Person
ein auf sie zugeschnittenes Eingliederungsprojekt zu vereinbaren, in dem die zu erreichenden Ziele und die
dafür einzusetzenden Mittel beschrieben sind.
22
Indem das vorlegende Gericht ermittelt hat, dass die dem Kläger von der Heilsarmee in Naturalleistungen
und in bar gewährte Vergütung die Gegenleistung für die von ihm für das Wohnheim und nach dessen
Weisung erbrachten Leistungen darstellt, hat es zugleich festgestellt, dass die Grundmerkmale eines
Arbeitsverhältnisses, nämlich das Abhängigkeitsverhältnis und die Zahlung einer Vergütung, vorliegen.
23
Die Arbeitnehmereigenschaft kann dem Kläger aufgrund dessen nur dann zuerkannt werden, wenn das
vorlegende Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts, für die die Zuständigkeit allein bei ihm liegt,
feststellen sollte, dass es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte
Tätigkeit handelt.
24
Das vorlegende Gericht wird insbesondere zu prüfen haben, ob die vom Kläger tatsächlich erbrachten
Leistungen als solche angesehen werden können, die auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind. Hierzu
können die für das Wohnheim geltende Regelung und dessen Praxis, der Inhalt des Projekts für die
Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie die Art der Leistungen und die Modalitäten ihrer Erbringung
berücksichtigt werden.
25
Zur Anwendbarkeit der Artikel 43 EG und 49 EG ist festzustellen, dass im Ausgangsverfahren keine dieser
Bestimmungen des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsrecht geltend gemacht werden
kann.
26
Wie nämlich aus Randnummer 20 dieses Urteils hervorgeht, erbringt der Kläger auf Dauer für die Heilsarmee
nach deren Weisung Leistungen und erhält dafür als Gegenleistung eine Vergütung.
27
Zum einen umfasst jedoch das in den Artikeln 43 EG bis 48 EG verankerte Niederlassungsrecht lediglich die
Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen
und die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (insbesondere Urteile
vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C‑255/97, Pfeiffer, Slg. 1999, I‑2835, Randnr. 18, und vom 17. Oktober
2002 in der Rechtssache C‑79/01, Payroll u. a., Slg. 2002, I‑8923, Randnr. 24). Tätigkeiten im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis werden also nicht davon erfasst.
28
Zum anderen fällt eine auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Beschränkung ausgeübte
Tätigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht unter die gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache
196/87, Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 16, und vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑215/01,
Schnitzer, Slg. 2004, I-0000, Randnrn. 27 bis 29).
29
Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Person, die sich in einer Situation
wie der des Klägers befindet, zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG fällt und zum anderen nur
dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen kann, wenn es sich bei
der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist
Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der
Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
30
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage verneint wird, im
Wesentlichen wissen, ob einer Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, allein
aufgrund ihrer Unionsbürgerschaft im Aufnahmemitgliedstaat in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 EG
ein Aufenthaltsrecht zustehen kann.
31
Es ist daran zu erinnern, dass das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedem
Unionsbürger durch Artikel 18 Absatz 1 EG unmittelbar zuerkannt wird (Urteil vom 17. September 2002 in der
Rechtssache C‑413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I‑7091, Randnr. 84). Der Kläger ist daher bereits
aufgrund seiner Unionsbürgerschaft berechtigt, sich auf diese Bestimmung zu berufen.
32
Dieses Recht ist allerdings nicht absolut. Es besteht nur vorbehaltlich der im Vertrag und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen.
33
Zu diesen Beschränkungen und Bedingungen gehört Artikel 1 der Richtlinie 90/364, wonach die
Mitgliedstaaten von Angehörigen eines Mitgliedstaats, die das Recht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet
wahrnehmen wollen, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine
Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende
Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe
des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
34
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind diese Beschränkungen und Bedingungen unter Einhaltung
der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (Urteil Baumbast
und R, Randnr. 91).
35
Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Kläger gerade aus Mangel an Existenzmitteln eine
Leistung wie das Minimex beantragt hat.
36
Unter solchen Umständen erwächst einem Unionsbürger, der sich in einer Situation wie der des Klägers
befindet, aus Artikel 18 EG kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen
Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, da es ihm an ausreichenden Existenzmitteln im Sinne der Richtlinie
90/364 fehlt. Anders als in dem Fall, der dem Urteil Baumbast und R (Randnr. 92) zugrunde lag, spricht
nämlich nichts dafür, dass in einer Situation wie der des Ausgangsrechtsstreits eine Verneinung dieses
Rechts über das hinausginge, was zur Erreichung des mit der Richtlinie 90/364 verfolgten Zieles erforderlich
ist.
37
Der Kläger hält sich jedoch nach den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben rechtmäßig in Belgien auf, was
durch die ihm inzwischen von der Verwaltung der Stadt Brüssel erteilte Aufenthaltserlaubnis bescheinigt
wird.
38
Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht, unabhängig davon, ob dieses
bei der Darlegung seiner Fragen darauf eingegangen ist, alle Hinweise zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts zu geben hat, die dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des bei ihm
anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Dezember 1990 in
der Rechtssache C‑241/89, SARPP, Slg. 1990, I‑4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache
C‑315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, „Clinique“-Urteil, Slg. 1994, I‑317, Randnr. 7, und vom 4. März 1999
in der Rechtssache C‑87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I‑1301, Randnr.
16).
39
In der vorliegenden Rechtssache ist insbesondere zu prüfen, ob sich ein Unionsbürger, der sich in einer
Situation wie der des Klägers befindet, trotz der oben in Randnummer 36 getroffenen Feststellung auf Artikel
12 EG berufen kann, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen des EG-Vertrags in seinem
Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
40
Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten den Aufenthalt eines nicht wirtschaftlich aktiven
Unionsbürgers zwar von der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel abhängig machen dürfen, sich
daraus aber nicht ergibt, dass einer solchen Person während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im
Aufnahmemitgliedstaat nicht das grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung, wie es in Artikel 12 EG
niedergelegt ist, zugute kommt.
41
In diesem Zusammenhang ist dreierlei festzustellen.
42
Erstens fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex in
den Anwendungsbereich des Vertrages (vgl. Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C‑184/99,
Grzelczyk, Slg. 2001, I‑6193, insbesondere Randnr. 46).
43
Zweitens kann sich ein nicht wirtschaftlich aktiver Unionsbürger bei solchen Leistungen auf Artikel 12 EG
berufen, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat oder
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
44
Drittens stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige insofern eine nach Artikel 12
EG verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, als sie den Unionsbürgern, die sich
in dem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten, ohne seine Staatsangehörigkeit zu besitzen, die Leistung von
Sozialhilfe auch dann nicht gewährt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für die Staatsangehörigen
dieses Mitgliedstaats gelten.
45
Es ist hinzuzufügen, dass es dem Aufnahmemitgliedstaat unbenommen bleibt, festzustellen, dass ein
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, die
Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt. Der Aufnahmemitgliedstaat kann in einem
solchen Fall unter Einhaltung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen eine Ausweisungsmaßnahme
vornehmen. Die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems durch einen Unionsbürger darf jedoch nicht
automatisch eine solche Maßnahme zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Grzelczyk, Randnrn. 42 und
43).
46
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass einem Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht
kraft Artikel 39 EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, dort bereits aufgrund seiner
Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein Aufenthaltsrecht zustehen
kann. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen
und Bedingungen, jedoch haben die zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung
dieser Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine Person, die sich in einer
Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf
Artikel 12 EG eine Leistung der Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.
Kosten
47
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Eine Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers des Ausgangsverfahrens
befindet, fällt zum einen nicht unter die Artikel 43 EG und 49 EG und kann zum anderen nur
dann ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 39 EG beanspruchen,
wenn es sich bei der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche
und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen
Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei
ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.
2.
Einem Bürger der Europäischen Union, der im Aufnahmemitgliedstaat nicht kraft Artikel 39
EG, 43 EG oder 49 EG ein Aufenthaltsrecht besitzt, kann dort bereits aufgrund seiner
Unionsbürgerschaft in unmittelbarer Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 EG ein
Aufenthaltsrecht zustehen. Die Wahrnehmung dieses Rechts unterliegt den in dieser
Bestimmung genannten Beschränkungen und Bedingungen, jedoch haben die
zuständigen Behörden dafür Sorge zu tragen, dass bei der Anwendung dieser
Beschränkungen und Bedingungen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Sobald eine
Person, die sich in einer Situation wie der des Klägers befindet, jedoch eine
Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann sie unter Berufung auf Artikel 12 EG eine Leistung der
Sozialhilfe wie das Minimex beanspruchen.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Französisch.