Urteil des EuGH vom 16.01.2003

EuGH: kakaobutter, schokolade, kommission, vermarktung, in den verkehr bringen, zusammensetzung, nummer, cassis de dijon, lebensmittel, regierung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
16. Januar 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Richtlinie 73/241/EWG - Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse, die andere Fette als Kakaobutter enthalten - Im Herstellungsmitgliedstaat unter der
Verkehrsbezeichnung .Schokolade‘ rechtmäßig hergestellte und vermarktete Erzeugnisse - Verbot der
Vermarktung unter dieser Bezeichnung im Vermarktungsmitgliedstaat - Pflicht zur Verwendung der
Bezeichnung .Schokoladeersatz‘“
In der Rechtssache C-14/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie verboten hat, Schokoladeerzeugnisse,
die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz
solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu
bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsland in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat,
dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung „Schokoladeersatz“ in den Verkehr gebracht werden
dürfen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris
(Berichterstatter), der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 2000 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG eine Klage erhoben auf
Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass sie verboten hat,
Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und in den
Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in
Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie in ihrem Herkunftsland in den
Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung
„Schokoladeersatz“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Rechtlicher Rahmen
2.
In der Richtlinie 73/241/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (ABl. L 228, S. 23)
wird in der vierten Begründungserwägung ausgeführt, dass es „notwendig [ist], die Rechtsvorschriften
für diese Erzeugnisse anzugleichen. Für die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die
Aufmachung und die Kennzeichnung müssen Definitionen und gemeinsame Bestimmungen festgelegt
werden, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen zu ermöglichen.“
3.
Nach der fünften Begründungserwägung ist es „nicht möglich, alle Bestimmungen über
Lebensmittel, die den Warenverkehr mit Kakao- und Schokoladeerzeugnissen behindern könnten, in
dieser Richtlinie zu harmonisieren. Jedoch wird sich die Zahl der Hemmnisse, die daher weiter
bestehen bleiben, mit der fortschreitenden Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
für Lebensmittel nach und nach verringern.“
4.
In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 heißt es: „Die Verwendung von anderen
pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen Mitgliedstaaten
zugelassen; von dieser Möglichkeit wird in großem Umfang Gebrauch gemacht. Allerdings kann nicht
schon jetzt darüber entschieden werden, ob und wie die Möglichkeit einer Verwendung dieser Fette
auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt werden kann, da es auf Grund der bisher verfügbaren
wirtschaftlichen und technischen Informationen nicht möglich ist, einen endgültigen Standpunkt
festzulegen. Die Lage muss folglich im Lichte der künftigen Entwicklung erneut geprüft werden.“
5.
Artikel 1 der Richtlinie 73/241 bestimmt:
„Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie sind die in Anhang I definierten, zur
Ernährung bestimmten Erzeugnisse.“
6.
Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 73/241 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkehr mit den in Artikel 1
genannten Erzeugnissen, die den in dieser Richtlinie und ihrem Anhang I vorgesehenen Definitionen
und Bestimmungen entsprechen, durch die Anwendung der nicht harmonisierten einzelstaatlichen
Bestimmungen über die Zusammensetzung, die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung oder die
Kennzeichnung dieser Erzeugnisse bzw. der Lebensmittel im Allgemeinen nicht behindert wird.“
7.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 lautet:
„Diese Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften,
a) auf Grund deren zur Zeit der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den
verschiedenen im Anhang I definierten Schokoladeerzeugnissen zugelassen oder verboten ist. Nach
Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie entscheidet der Rat auf
Vorschlag der Kommission über die Möglichkeiten und Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung
dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft.“
8.
Anhang I Nummer 1.16 definiert Schokolade als „aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver,
fettarmem oder magerem Kakaopulver und Saccharose mit oder ohne Zusatz von Kakaobutter
hergestelltes Erzeugnis, das - vorbehaltlich der Definitionen von Schokoladestreusel, Gianduja-
Haselnussschokolade und Schokoladeüberzugmasse - mindestens 35 Hundertteile
Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse, und
mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter enthält; die Anteile werden nach Abzug des Gewichts der in
den Nummern 5 bis 8 vorgesehenen Zusätze berechnet“.
9.
Anhang I Nummer 7 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 73/241 lautet:
„Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a) können - mit Ausnahme von
Mehl, Stärke sowie Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich aus Milch
hergestellt werden - der Schokolade, Haushaltsschokolade, Schokoladeüberzugsmasse,
Milchschokolade, Haushaltsmilchschokolade, Milchschokoladeüberzugsmasse und der weißen
Schokolade Lebensmittel zugesetzt werden.“
10.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197, S.
19) wird die Richtlinie 73/241 zum 3. August 2003 aufgehoben.
11.
Die fünfte, die sechste und die siebte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/36 lauten wie
folgt:
„(5) Der Zusatz anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen ist in einigen
Mitgliedstaaten bis zu einem Anteil von höchstens 5 % zugelassen.
(6) Der Zusatz bestimmter anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter in Schokoladeerzeugnissen bis
zu einem Anteil von höchstens 5 % sollte in allen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Diese pflanzlichen
Fette sollten Kakaobutteräquivalente sein und daher nach technischen und wissenschaftlichen
Kriterien bestimmt werden.
(7) Um die Einheit des Binnenmarktes zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass alle
Schokoladeerzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen, innerhalb der Gemeinschaft unter den
Verkehrsbezeichnungen des Anhangs I dieser Richtlinie gehandelt werden können.“
12.
Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 sieht vor:
„(1) Neben Kakaobutter dürfen die in Anhang II beschriebenen und dort aufgeführten pflanzlichen
Fette den in Anhang I unter Abschnitt A Nummern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 beschriebenen
Schokoladeerzeugnissen zugesetzt werden. Der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des
Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Abschnitt B des Anhangs I gegebenenfalls verwendeten
Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter
oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf.
(2) Die Schokoladeerzeugnisse, die gemäß Absatz 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter
enthalten, dürfen in allen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sofern die Angaben auf dem Etikett
gemäß Artikel 3 durch den ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis .enthält neben
Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette‘ ergänzt werden. Dieser Hinweis erscheint im selben
Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso großer
Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die
Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen.“
13.
Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/36 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich
sind, um dieser Richtlinie vor dem 3. August 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Diese Vorschriften werden so angewandt, dass
- die Vermarktung der in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse, sofern sie den in dieser Richtlinie
festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 3. August 2003
zugelassen ist;
- die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 3. August 2003
verboten ist.
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor dem 3. August
2003 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 73/241/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur
Erschöpfung der Vorräte gestattet.“
14.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung
von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 1979, L 33, S.
1) in der Fassung der Richtlinie 97/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar
1997 (ABl. L 43, S. 21) bestimmt:
„Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel
geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
...
b) Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat
rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ist ebenfalls zulässig. Wenn
jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere derjenigen des
Artikels 3, es dem Verbraucher im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art
des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt
werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet,
die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.
c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im
Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf
seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel
derart abweicht, dass die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um im
Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten.“
15.
Die Herstellung und Vermarktung von zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnissen auf
Kakao- und Schokoladebasis in Italien wird durch das Gesetz Nr. 351 vom 30. April 1976 (GURI Nr. 146
vom 4. Juni 1976, S. 4332, im Folgenden: Gesetz Nr. 351/76) geregelt.
16.
Nach Artikel 6 dieses Gesetzes ist ein „Schokoladeimitat: jede kakaohaltige
Lebensmittelzubereitung, deren Textur, Konsistenz, Farbe und Geschmack Schokolade ähneln, deren
Zusammensetzung jedoch nicht der Definition eines der im Anhang dieses Gesetzes genannten
Erzeugnisse entspricht.“ Die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse enthalten keine anderen
pflanzlichen Fette als Kakaobutter.
17.
Artikel 6 des Gesetzes Nr. 351/76 war gemäß einem ministeriellen Rundschreiben vom 28. März
1994 nicht anwendbar auf Erzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten und
unter Beachtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestgehalte und anderen Anforderungen an
die Zusammensetzung in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt wurden.
18.
Ein weiteres Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 15. März 1996 (im Folgenden:
ministerielles Rundschreiben) änderte die Auslegung des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 351/76 und
bestimmte, dass aus dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark stammende Erzeugnisse auf
Kakao- und Schokoladebasis, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, nur dann in
Italien in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie hinsichtlich ihrer Zusammensetzung den
Vorschriften des Herkunftslandes entsprechen und ihre Verkehrsbezeichnung der in Artikel 6 des
Gesetzes Nr. 351/76 vorgesehenen Bezeichnung „Schokoladeersatz“ entspricht.
Vorverfahren
19.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1997 teilte die Kommission Italien mit, dass sie das Verbot der
Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter
enthielten, unter der Bezeichnung „Schokolade“, wie es sich aus dem ministeriellen Rundschreiben
ergebe, für mit Artikel 30 EG-Vertrag unvereinbar erachte.
20.
Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 bestritt Italien die Notwendigkeit, die nationalen Vorschriften
anzupassen, und machte geltend, dass aufgrund der von der Richtlinie 73/241 bewirkten
vollständigen Harmonisierung der Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen der freie
Verkehr nur für diejenigen Erzeugnisse gewährleistet sei, die der Richtlinie entsprächen.
21.
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht und richtete am 22. Dezember 1997 ein
Aufforderungsschreiben an die Italienische Republik. Da die Treffen und der Schriftwechsel, die sich
anschlossen, diese Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumten, richtete die Kommission am 29. Juli
1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte,
binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme seinen Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag nachzukommen.
22.
In ihrem Antwortschreiben vom 15. September 1998 teilte die italienische Regierung mit, dass sie
beabsichtige, das Verbot für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die den Vorgaben des Gesetzes Nr.
351/76 nicht entsprächen, aufrechtzuerhalten, solange die Richtlinie 73/241 nicht geändert sei.
23.
Die Kommission beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Begründetheit
24.
Die Kommission trägt vor, Schokolade, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zu einem Anteil
von 5 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses enthalte, werde unter der Bezeichnung „Schokolade“
in sechs Mitgliedstaaten (Dänemark, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und Vereinigtes Königreich)
hergestellt, in allen Mitgliedstaaten außer Spanien und Italien unter dieser Bezeichnung akzeptiert
und sei in der Richtlinie 73/241 unter dieser Bezeichnung aufgeführt.
25.
Ein solches Erzeugnis erfülle, was die Bestandteile auf Kakaobasis betreffe, die in der Richtlinie
73/241 festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von „Schokolade“, da der Zusatz von
anderen Fetten als Kakaobutter keine Verringerung der von der Richtlinie vorgeschriebenen
Mindestgehalte bedeute.
26.
Das ministerielle Rundschreiben beruhe auf einer Auslegung der Richtlinie 73/241, die im
Widerspruch zu deren Wortlaut stehe. Unter Verweis auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 macht die Kommission geltend,
dass die Richtlinie die Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der
Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen noch nicht endgültig für die gesamte
Gemeinschaft geregelt habe und dass deshalb nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten, die deren
Verwendung in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuließen oder verböten, die im Gebiet des
jeweiligen Mitgliedstaats hergestellt würden, im Einklang mit der Richtlinie 73/241 stünden, soweit sie
deren andere Bestimmungen beachteten.
27.
Folglich müsse ein Kakao- oder Schokoladeerzeugnis, das in einem der Mitgliedstaaten, die den
Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zuließen, rechtmäßig hergestellt sei, in der
Gemeinschaft einschließlich der Mitgliedstaaten, die den Zusatz dieser pflanzlichen Fette zu den in
ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen nicht zuließen, frei verkehren können, sofern die von der
Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte eingehalten würden.
28.
Zwar stehe es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Verwendung solcher pflanzlichen Fette zu
erlauben oder zu verbieten, doch müssten ihre nationalen Vorschriften im Einklang mit den
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem in Artikel 30 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des
freien Warenverkehrs stehen.
29.
Die Verpflichtung, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter
enthielten, unter der Bezeichnung „Schokoladeersatz“ zu vermarkten, wie sie sich aus der
italienischen Regelung ergebe, behindere den Zugang zum italienischen Markt erheblich und stelle
somit eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar, die gegen Artikel
30 EG-Vertrag verstoße.
30.
Der Zwang, die Verkehrsbezeichnung zu ändern, bedeute nämlich zum einen zusätzlichen
Umverpackungs- und Etikettierungsaufwand, der zu höheren Vertriebskosten in Italien führe. Zum
anderen bewirke die Verwendung eines negativen Ausdrucks wie „Schokoladeersatz“ aus Sicht der
Verbraucher eine Herabsetzung der fraglichen Erzeugnisse.
31.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes macht die Kommission geltend, dass ein
Verbot der Verwendung der im Herstellungsmitgliedstaat zugelassenen Verkehrsbezeichnung nur
dann gerechtfertigt sei, wenn das fragliche Erzeugnis im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder
Herstellung von den Eigenschaften der unter dieser Bezeichnung in der Gemeinschaft bekannten
Waren derart abweiche, dass es nicht mehr als in die gleiche Kategorie gehörend betrachtet werden
könne.
32.
Nun lasse sich aber nicht behaupten, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als
Kakaobutter zu einem Schokoladeerzeugnis, das die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen
Mindestgehalte aufweise, die Natur des Produktes so wesentlich verändere, dass die Verwendung der
Bezeichnung „Schokolade“ zu Missverständnissen in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften dieses
Produktes führe.
33.
Die italienischen Vorschriften seien auch nicht durch zwingende Erfordernisse des
Verbraucherschutzes gerechtfertigt, da es im vorliegenden Fall Maßnahmen gebe, die den freien
Verkehr von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen weniger einschränkten und den Schutz der
Verbraucherinteressen gewährleisteten, wie z. B. eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett,
die die Verbraucher darüber informiere, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter
enthalte.
34.
Die italienische Regierung weist darauf hin, dass sie mit der Kommission zwar darin übereinstimme,
dass die Richtlinie 73/241 keine vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Zusatzes von anderen
pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen bewirkt habe, dass die
Richtlinie ihrer Ansicht nach aber die Frage, welche Erzeugnisse unter der Bezeichnung „Schokolade“
vermarktet werden könnten, erschöpfend harmonisiert habe.
35.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie
73/241 sei dahin auszulegen, dass der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter im
Allgemeinen nicht zulässig sei. Daraus folge, dass die Richtlinie den freien Verkehr in der
Gemeinschaft nur für die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gewährleiste, die dieser Regel
entsprechend hergestellt worden seien.
36.
Ferner habe Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 in Bezug auf eben diese Frage
der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter die bestehenden nationalen Vorschriften
festgeschrieben und deren Unterschiede vorbehaltlich einer zukünftigen Harmonisierungsmaßnahme
hingenommen. Diese Festschreibung habe zur Folge, dass die Mitgliedstaaten, deren Vorschriften den
Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter untersagten, diese bis zu einer
Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht mehr dahin gehend abändern könnten, dass sie den
Zusatz dieser Stoffe erlaubten.
37.
In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung außerdem darauf hingewiesen, dass
ihre Auslegung der Richtlinie 73/241 durch Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 gestützt werde, da diese
Vorschrift einer Änderung der nationalen Regelung vor dem 3. August 2003 entgegenstehe.
38.
Die Richtlinie 73/241 könne daher nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass sie die
Einfuhrmitgliedstaaten dazu verpflichte, hinzunehmen, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die in
anderen Mitgliedstaaten nach Methoden hergestellt würden, die nach ihren eigenen
Rechtsvorschriften verboten seien, sich in ihrem Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung „Schokolade“,
unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat vermarktet würden, im Verkehr befänden, und somit die
einheimischen Hersteller zu diskriminieren.
39.
Würde der von der Kommission vertretenen Auslegung der Richtlinie 73/241 gefolgt, erlitten die in
Italien ansässigen Hersteller einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Herstellern, die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als
Kakaobutter enthielten, in Italien unter der Bezeichnung „Schokolade“ in den Verkehr bringen
könnten.
40.
Zudem stelle die italienische Regelung keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige
Beschränkung dar; die Pflicht zur Änderung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses finde ihre
Rechtfertigung im Verbraucherschutz.
41.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
79/112 in der Fassung der Richtlinie 97/4 ergebe sich, dass der Einfuhr- und
Vermarktungsmitgliedstaat die Verwendung der im Herstellungsmitgliedstaat zugelassenen
Verkehrsbezeichnung verbieten dürfe, wenn diese ein Lebensmittel bezeichne, das im Hinblick auf
seine Zusammensetzung und Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel
derart abweiche, dass eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers über die tatsächliche Art des
Lebensmittel und darüber, was es von Lebensmitteln unterscheide, mit denen es verwechselt werden
könnte, durch beschreibende Informationen auf der Verpackung des Erzeugnisses nicht gewährleistet
werden könne.
42.
Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, da die Eigenschaften von Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, sich von denen von
Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die solche Fette nicht enthielten, erheblich unterschieden.
Würden Erzeugnisse, die solche Fette enthielten, unter der Bezeichnung „Schokolade“ vermarktet,
liefen die italienischen Verbraucher, die herkömmlicherweise davon ausgingen, dass nur Erzeugnisse,
die keine solchen Stoffe enthielten, so bezeichnet würden, somit Gefahr, getäuscht zu werden. Daher
sei die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als
Kakaobutter enthielten, in Italien zwar erlaubt, aber nur unter der Bezeichnung „Schokoladeersatz“,
um den Unterschied deutlich zu machen.
Zum Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung
43.
Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der Kommission, die italienische Regelung sei mit dem
Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, da sie den freien Verkehr mit Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, behindere, die
Frage nach dem Umfang der mit der Richtlinie 73/241 bewirkten Harmonisierung aufwirft.
44.
Die Parteien stimmen nämlich zwar darin überein, dass die Frage der Verwendung dieser
pflanzlichen Fette in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen durch diese Richtlinie nicht harmonisiert
worden ist; ihre Auffassungen über die sich daraus für die Vermarktung von Erzeugnissen, die solche
Stoffe enthalten, ergebenden Folgen gehen jedoch auseinander.
45.
So gelangt die Kommission, die der Ansicht ist, dass die fehlende Harmonisierung der Verwendung
von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht
bedeuten könne, dass der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit auf die Vermarktung von
Erzeugnissen, die solche Fette enthielten, nicht anwendbar sei, zu dem Schluss, dass Maßnahmen,
die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse beschränken könnten, an Artikel 30 EG-Vertrag zu messen
seien.
46.
Die italienische Regierung hingegen trägt vor, die Richtlinie 73/241 regele die Frage der
Vermarktung der von ihr erfassten Kakao- und Schokoladeerzeugnisse erschöpfend und schließe so
die Anwendung von Artikel 30 EG-Vertrag aus, da sie zum einen den Grundsatz des Verbotes der
Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen aufstelle und zum anderen den freien Verkehr unter der Bezeichnung
„Schokolade“ ausschließlich für Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die keine solchen pflanzlichen
Fette enthielten, einführe.
47.
Daraus schließt die italienische Regierung, dass die Richtlinie 73/241 es den Mitgliedstaaten, deren
nationale Vorschriften den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den in ihrem
Gebiet hergestellten Erzeugnissen untersagten, freistelle, auch die Vermarktung unter der
Bezeichnung „Schokolade“ von Erzeugnissen, deren Herstellung nicht im Einklang mit ihren nationalen
Vorschriften erfolge, zu verbieten.
48.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr
Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu
der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-
156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, und vom 14. Juni 2001 in der
Rechtssache C-191/99, Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30).
49.
Zu den mit den betreffenden Vorschriften verfolgten Zielen und ihrem Zusammenhang ist zunächst
festzustellen, dass die Richtlinie 73/241 die Frage der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als
Kakaobutter in den von ihr erfassten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nicht endgültig regeln
sollte.
50.
Diese Richtlinie wurde vom Rat einstimmig auf der Grundlage des Artikels 100 des EWG-Vertrags
(nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) über die Angleichung derjenigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das
Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken, erlassen.
51.
Wie sich der vierten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 entnehmen lässt, wollte der
Gemeinschaftsgesetzgeber Definitionen und gemeinsame Bestimmungen für die Zusammensetzung,
die Herstellungsmerkmale, die Aufmachung und die Kennzeichnung von Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse festlegen, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen in der
Gemeinschaft zu ermöglichen.
52.
In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 73/241 hat der Gemeinschaftsgesetzgeber
allerdings klar angegeben, dass er in Anbetracht der Unterschiede zwischen den mitgliedstaatlichen
Regelungen und der Unzulänglichkeit der ihm zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen und
technischen Informationen zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie nicht in der Lage sei, in der
Frage der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen einen endgültigen Standpunkt festzulegen.
53.
Wie aus den Akten hervorgeht, bezieht sich der Hinweis in dieser Begründungserwägung auf
bestimmte Mitgliedstaaten, in denen die Verwendung dieser anderen Fette damals nicht nur
zugelassen, sondern sogar weit verbreitet war, auf drei der Gemeinschaft kurz vor dem Erlass der
Richtlinie 73/241 beigetretene Mitgliedstaaten, nämlich das Königreich Dänemark, Irland und das
Vereinigte Königreich, die den Zusatz dieser anderen pflanzlichen Fette zu in ihrem Hoheitsgebiet
hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen in Höhe von 5 % des Gesamtgewichts traditionell
erlaubten.
54.
Der Rat hat daher bezüglich der Verwendung anderer pflanzlicher Fette als Kakaobutter lediglich
eine provisorische Regelung getroffen, die gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie
73/241 nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie überprüft
werden sollte.
55.
Der Wortlaut und Ziel und Zweck der Bestimmungen der Richtlinie 73/241 über die Verwendung von
anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in den von ihr betroffenen Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen sind also im Licht dieser Gesichtspunkte zu würdigen.
56.
Zunächst ist zu bemerken, dass das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie 73/241
vorgesehene Verbot des Zusatzes von Fettstoffen und Zubereitungen daraus, die nicht ausschließlich
aus Milch hergestellt werden, zu den verschiedenen im Anhang I der Richtlinie definierten Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen „unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a)“
gilt.
57.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt ausdrücklich, dass die Richtlinie 73/241 die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter
zulassen oder verbieten, nicht berührt.
58.
Aus dieser Bestimmung geht somit klar hervor, dass die Richtlinie 73/241 bezüglich der Verwendung
dieser anderen pflanzlichen Fette keine vollständige Harmonisierung - bei der die gemeinsame
Regelung die in diesem Bereich bestehenden nationalen Regelungen vollständig ersetzt - bewirken
sollte, da es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet ist, von der gemeinsamen Regelung der
Richtlinie abweichende nationale Regelungen vorzusehen.
59.
In Anbetracht ihres Wortlauts kann diese Bestimmung überdies nicht dahin ausgelegt werden, dass
sie lediglich eine Ausnahme vom Grundsatz des in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie
73/241 genannten Verbotes des Zusatzes von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu den
erfassten Erzeugnissen vorsehe.
60.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 73/241 bezieht sich nämlich zum einen nicht nur auf
nationale Regelungen, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zulassen,
sondern auch auf solche, die diesen Zusatz verbieten.
61.
Zum anderen heißt es in dieser Bestimmung auch, dass der Rat über die Möglichkeiten und
Einzelheiten in Bezug auf die Verwendung dieser Fette in der gesamten Gemeinschaft zu einem
späteren Zeitpunkt entscheiden sollte. Dies belegt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur die
Möglichkeit ins Auge fasste, eine solche Erstreckung zuzulassen oder abzulehnen, nicht aber, die
Verwendung in der gesamten Gemeinschaft zu verbieten.
62.
Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Ziel und Zweck der Richtlinie 73/241 ergibt sich somit, dass
sie eine gemeinsame Regelung trifft, nämlich das in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a genannte
Verbot, und in Artikel 10 Absatz 1 den freien Verkehr mit dieser Regelung entsprechenden
Erzeugnissen vorsieht, zugleich aber in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a den Mitgliedstaaten die
Befugnis einräumt, durch nationale Regelungen den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als
Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen zuzulassen.
63.
Daraus ergibt sich zugleich, dass der von der italienischen Regierung vertretenen Auslegung, die
Richtlinie 73/241 verbiete es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften über die Frage der
Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter vor einer Harmonisierung dieser Frage
auf Gemeinschaftsebene zu ändern, nicht gefolgt werden kann.
64.
Diese Auslegung findet nämlich zum einen im Wortlaut dieser Richtlinie keine Stütze und verkennt
zum andern sowohl den vorläufigen Charakter als auch die eigentliche Zielsetzung des mit dieser
geschaffenen Systems, wie es in den Randnummern 48 bis 62 dieses Urteils beschrieben ist.
65.
Auch Artikel 8 der Richtlinie 2000/36 kann für diese Auslegung nicht herangezogen werden.
66.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Regelung des abgeleiteten Rechts wie Artikel 8 der
Richtlinie 2000/36 nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtigt,
Bedingungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die den Vertragsbestimmungen über den freien
Warenverkehr zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/90,
Delhaize et Le Lion, Slg. 1992, I-3669, Randnr. 26, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92,
Verband Sozialer Wettbewerb, „Clinique“, Slg. 1994, I-317, Randnr. 12, und vom 11. Juli 1996 in den
Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr.
27).
Zur Anwendbarkeit von Artikel 30 EG-Vertrag
67.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die zwar
Fettstoffe enthalten, die nicht unter Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie fallen, deren
Herstellung und Vermarktung unter der Bezeichnung „Schokolade“ unter Beachtung dieser Richtlinie
in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch zulässig sind, entgegen dem Vorbringen der italienischen
Regierung nicht schon deshalb von dem durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien
Warenverkehr ausgeschlossen werden, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet die Herstellung
von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen nach der in Anhang I Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie
enthaltenen gemeinsamen Zusammensetzungsregelung vorschreiben (vgl. analog Urteil vom 12.
Oktober 2000 in der Rechtssache C-3/99, Ruwet, Slg. 2000, I-8749, Randnr. 44).
68.
Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Artikel 30 EG-Vertrag nämlich das Verbot jeder Regelung
der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar,
tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville,
Slg. 1974, 837, Randnr. 5).
69.
In Ermangelung einer Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verbietet Artikel 30
EG-Vertrag nach dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, „Cassis
de Dijon“, Slg. 1979, 649) namentlich Behinderungen des freien Warenverkehrs, die sich daraus
ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den
Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich
ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer
Aufmachung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Verpackung), selbst wenn diese unterschiedslos für
einheimische und eingeführte Erzeugnisse gelten (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 15,
vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923, Randnr. 12, und Ruwet, Randnr.
46).
70.
Daraus folgt, dass dieses Verbot auch für Behinderungen der Vermarktung von Erzeugnissen gilt,
deren Herstellung nicht Gegenstand einer vollständigen Harmonisierung war, die jedoch im Einklang
mit von der Harmonisierungsrichtlinie ausdrücklich zugelassenen nationalen Vorschriften hergestellt
wurden. Eine andere Auslegung würde es den Mitgliedstaaten nämlich gestatten, ihren nationalen
Markt entgegen dem vom EG-Vertrag verfolgten Ziel des freien Warenverkehrs gegen die Erzeugnisse
abzuschotten, die nicht von den gemeinschaftlichen Harmonisierungsvorschriften erfasst werden (vgl.
analog Urteil Ruwet, Randnr. 47).
71.
Auch das Vorbringen der italienischen Regierung, Artikel 30 EG-Vertrag dürfe nicht angewendet
werden, da es andernfalls zu einer Inländerdiskriminierung komme, kann nicht durchgreifen.
72.
Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass Artikel 30 EG-Vertrag nicht gewährleisten
soll, dass Waren aus nationaler Produktion in jedem Fall genauso behandelt werden wie eingeführte
Waren, und dass eine Ungleichbehandlung von Waren, die nicht geeignet ist, die Einfuhr zu behindern
oder den Absatz eingeführter Waren zu erschweren, nicht unter das Verbot dieses Artikels fällt (vgl. u.
a. Urteil vom 18. Februar 1987 in der Rechtssache 98/86, Mathot, Slg. 1987, 809, Randnr. 7, und vom
5. Dezember 2000 in der Rechtssache C-448/98, Guimont, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 15).
73.
Daher ist es unerheblich, dass die einem Mitgliedstaat, der den Zusatz von anderen pflanzlichen
Fetten als Kakaobutter zu in seinem Gebiet hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen
verbietet, in Artikel 30 EG-Vertrag auferlegte Pflicht, die Vermarktung von in anderen Mitgliedstaaten
rechtmäßig hergestellten Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die solche Fette enthalten, unter der
Bezeichnung „Schokolade“ zuzulassen, geeignet ist, die einheimischen Erzeugnisse dieses
Mitgliedstaats zu benachteiligen.
74.
Es ist somit zu prüfen, ob und inwiefern Artikel 30 EG-Vertrag der italienischen Regelung
entgegensteht, die die Vermarktung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche
Fette als Kakaobutter enthalten, unter der Bezeichnung „Schokolade“, unter der sie im
Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet werden, in Italien verbietet und
vorsieht, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung „Schokoladeersatz“ vermarktet werden
können.
75.
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, schließt ein Verbot wie das italienische,
das zur Verwendung einer anderen Verkehrsbezeichnung als der im Herstellungsmitgliedstaat
verwendeten zwingt, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Erzeugnisse in den
betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht absolut aus; es kann aber deren Vermarktung erschweren und
daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26.
November 1985 in der Rechtssache 182/84, Miro, Slg. 1985, 3731, Randnr. 22, vom 14. Juli 1988 in der
Rechtssache 298/87, Smanor, Slg. 1988, 4489, Randnr. 12, vom 22. September 1988 in der
Rechtssache 286/86, Deserbais, Slg. 1988, 4907, Randnr. 12, und Guimont, Randnr. 26).
76.
Im vorliegenden Fall kann das Verbot der Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Schokolade“,
unter der die Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter
enthalten, im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden, die betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer nämlich dazu zwingen, das Erzeugnis je nach dem Ort des Inverkehrbringens
unterschiedlich zu verpacken, und sie dadurch mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten. Es ist
daher geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Mars,
Randnr. 13, und Ruwet, Randnr. 48).
77.
Dies gilt namentlich deshalb, weil die Bezeichnung „Schokoladeersatz“, die die
Wirtschaftsteilnehmer nach der italienischen Regelung zu verwenden haben, die Wahrnehmung der
betreffenden Erzeugnisse durch den Verbraucher negativ beeinflussen kann, da sie impliziert, dass es
sich um Ersatzprodukte handelt, und sie somit letztlich herabsetzt.
78.
Gleichwohl können solche Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein. Nach
ständiger Rechtsprechung müssen Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel, die sich aus
Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, hingenommen werden, soweit
solche Bestimmungen unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten und
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
Solche Bestimmungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum
verfolgten Zweck stehen und wenn dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. u. a. Urteile Mars, Randnr.
15, vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039, Randnr. 17,
Ruwet, Randnr. 50, und Guimont, Randnr. 27).
79.
Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat aus Gründen des
Verbraucherschutzes darauf achten darf, dass die Verbraucher über die ihnen angebotenen
Erzeugnisse korrekt informiert werden und so die Möglichkeit haben, sich nach Maßgabe dieser
Informationen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 216/84,
Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 793, Randnr. 11, und Smanor, Randnr. 18).
80.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Mitgliedstaaten im Interesse des
Verbraucherschutzes insbesondere vorschreiben, dass die Bezeichnung eines Lebensmittels zu
ändern ist, wenn dieses Erzeugnis nach seiner Zusammensetzung oder Herstellungsweise so stark
von den in der Gemeinschaft unter dieser Bezeichnung allgemein bekannten Waren abweicht, dass es
nicht mehr der gleichen Kategorie zugerechnet werden kann (vgl. u. a. Urteile Deserbais, Randnr. 13,
vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, Randnr. 22, und
Guimont, Randnr. 30).
81.
Bei einer geringfügigen Abweichung reicht hingegen eine angemessene Etikettierung aus, um dem
Käufer oder dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben (vgl. u. a. Urteile vom 13.
November 1990 in der Rechtssache C-269/89, Bonfait, Slg. 1990, I-4169, Randnr. 15, vom 9. Februar
1999 in der Rechtssache C-383/97, Van der Laan, Slg. 1999, I-731, Randnr. 24, Geffroy, Randnr. 23,
und Guimont, Randnr. 31).
82.
Zu prüfen ist demnach, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao-
und Schokoladeerzeugnissen deren Zusammensetzung so wesentlich ändert, dass sie nicht mehr die
Eigenschaften aufweisen, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als „Schokolade“ bezeichnete
Erzeugnisse kaufen, und eine Etikettierung, die angemessen über deren Zusammensetzung
informiert, nicht ausreicht, den Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.
83.
Hierzu ist festzustellen, dass Kakao- und Schokoladeerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 73/241
dadurch gekennzeichnet sind, dass sie bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter
aufweisen.
84.
So müssen die unter die Definition der Schokolade fallenden Erzeugnisse gemäß Anhang I Nummer
1.16 der Richtlinie 73/241 mindestens 35 Hundertteile Gesamtkakaotrockenmasse, und zwar
mindestens 14 Hundertteile entölte Kakaotrockenmasse und mindestens 18 Hundertteile Kakaobutter
enthalten.
85.
Diese in der Richtlinie 73/241 festgelegten Prozentsätze stellen nämlich Mindestgehalte dar, die alle
in der Gemeinschaft unter der Bezeichnung „Schokolade“ hergestellten und vermarkteten Erzeugnisse
unabhängig davon, ob der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter nach den
Vorschriften des Herstellungsmitgliedstaats zulässig ist, einhalten müssen.
86.
Da die Richtlinie 73/241 den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, die Verwendung von anderen
pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bei der Herstellung von Kakao- und Schokoladeerzeugnissen
zuzulassen, läßt sich ferner nicht sagen, dass Erzeugnisse, denen diese Stoffe unter Beachtung der
Richtlinie zugesetzt wurden, so verfälscht sind, dass sie nicht mehr derselben Kategorie angehören
wie die Erzeugnisse, die solche Stoffe nicht enthalten.
87.
Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und
Schokoladeerzeugnissen, die die von der Richtlinie 73/241 vorgeschriebenen Mindestgehalte
aufweisen, bewirkt somit keine so wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse, dass sie zu anderen
Erzeugnissen würden.
88.
Daraus folgt, dass eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher
darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, ausreicht, um
eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten.
89.
Der aus der italienischen Regelung folgende Zwang, die Verkehrsbezeichnung dieser Erzeugnisse
zu ändern, erscheint demnach nicht notwendig, um zwingenden Erfordernissen des
Verbraucherschutzes gerecht zu werden.
90.
Damit verstößt diese Regelung, die zur Änderung der Verkehrsbezeichnung für Erzeugnisse, die in
anderen Mitgliedstaaten unter der Bezeichnung „Schokolade“ rechtmäßig hergestellt und in Verkehr
gebracht werden, allein deshalb zwingt, weil diese andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten,
gegen Artikel 30 EG-Vertrag.
91.
Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie verboten hat, Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 festgelegten
Mindestgehalte aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die
in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden,
in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat
in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der
Bezeichnung „Schokoladeersatz“ in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Kosten
92.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass sie verboten hat, Kakao- und
Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241/EWG des
Rates vom 24. Juli 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur
Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte
aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in
den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz solcher Stoffe zulässig ist, rechtmäßig
hergestellt werden, in Italien unter der Bezeichnung in den Verkehr zu bringen, unter der
sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, und vorgeschrieben
hat, dass diese Erzeugnisse nur unter der Bezeichnung „Schokoladeersatz“ in den
Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Puissochet
Schintgen
Skouris
Colneric
Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Januar 2003.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
J.-P. Puissochet
Verfahrenssprache: Italienisch.