Urteil des EuGH vom 04.07.2000

EuGH: republik kap verde, abkommen, verordnung, kommission, kündigung, angola, mitgliedstaat, beförderung, regierung, dekret

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
4. Juli 2000
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Freier Dienstleistungsverkehr -
Seeverkehr - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG)“
In der Rechtssache C-62/98
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Mongin und M. Afonso, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez
de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik,
Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Außenministeriums, und M. L. Duarte,
Rechtsberaterin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Portugiesische Botschaft,
33, allée Scheffer, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3
und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des
Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen hat, daß sie die Abkommen über die
Handelsmarine mit der Republik Senegal, gebilligt mit Dekret Nr. 99/79 vom 14. September 1979, mit der
Republik Kap Verde, gebilligt mit Dekret Nr. 119/79 vom 7. November 1979, mit der Republik Angola, gebilligt
mit Dekret Nr. 71/79 vom 18. Juli 1979, und mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe,
gebilligt mit Dekret Nr. 123/79 vom 13. November 1979, weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der
genannten Verordnung einen angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen
der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida,
D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet,
G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. September 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. Februar 1998
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG)
Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember
1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt
zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen
hat, daß sie die Abkommen über die Handelsmarine mit der Republik Senegal, gebilligt mit Dekret Nr.
99/79 vom 14. September 1979, mit der Republik Kap Verde, gebilligt mit Dekret Nr. 119/79 vom 7.
November 1979, mit der Republik Angola, gebilligt mit Dekret Nr. 71/79 vom 18. Juli 1979, und mit der
Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe, gebilligt mit Dekret Nr. 123/79 vom 13. November
1979, weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der genannten Verordnung einen
angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den
Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.
2.
Die Kommission hat in ihrer Erwiderung ausgeführt, daß die notwendigen Änderungen an diesen
Abkommen mit Ausnahme desjenigen mit der Republik Angola (streitiges Abkommen) vorgenommen
worden seien. Daher beschränke sich die Klage auf das Abkommen mit dem letztgenannten Land, da
dieses immer noch nicht geändert worden sei.
Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen
3.
Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) bestimmt:
„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren
Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen
wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die
betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu
beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen
gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand
Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der
Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der
Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung
der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten.“
4.
Die Verordnung Nr. 4055/86 enthält folgende Bestimmungen:
Artikel 1 Absatz 1
„Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers.“
Artikel 2
„Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale
Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise Schiffen der
eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:
- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats: 31.
Dezember 1989
- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines
Mitgliedstaats: 31. Dezember 1991
- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit anderen
Schiffen: 1. Januar 1993.“
Artikel 3
„Ladungsanteilvereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern werden beendet oder gemäß Artikel 4 angepaßt.“
Artikel 4 Absatz 1
„Bestehende Ladungsanteilvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß
den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:
a) Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex
sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang
stehen;
b) Im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1.
Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller
Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden
Mitgliedstaats vorgesehen wird.“
5.
Die Verordnung Nr. 4055/86 ist nach ihrem Artikel 12 am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.
Das streitige Abkommen
6.
Das streitige Abkommen wurde im Juli 1979 geschlossen, also mehrere Jahre vor dem Beitritt der
Portugiesischen Republik zu den Gemeinschaften am 1. Januar 1986.
7.
Artikel VI des streitigen Abkommens bestimmt:
„1. Die vertragschließenden Parteien haben das Recht, zu gleichen Teilen an der Beförderung von
Waren zur See zwischen den Häfen der Portugiesischen Republik und den Häfen der Volksrepublik
Angola teilzunehmen.
...
4. Für die Durchführung des vorliegenden Abkommens legen die von den zuständigen Behörden zu
benennenden Schiffahrtsunternehmen der Portugiesischen Republik und der Republik Angola die
Formen fest, die für eine wirksame Beförderung am geeignetsten sind.“
8.
Artikel XV des Abkommens bestimmt:
„...
2. Das vorliegende Abkommen bleibt nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der vertragschließenden
Parteien der anderen vertragschließenden Partei gegenüber ihren Willen bekundet, das Abkommen zu
kündigen, noch zwölf Monate in Kraft.“
9.
Das streitige Abkommen behält die Beförderung der Ladungen zwischen den vertragschließenden
Parteien Schiffen vor, die unter der Flagge einer der Parteien fahren oder von Personen oder
Unternehmen, die die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, betrieben werden. Somit sind
Schiffe, die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten betrieben werden, von dem unter dieses
Abkommen fallenden Verkehr ausgeschlossen. Auch die Abkommen der Portugiesischen Republik mit
der Republik Senegal, der Republik Kap Verde sowie der Demokratischen Republik São Tomé und
Príncipe enthielten derartige Ladungsanteilklauseln.
Das vorprozessuale Verfahren
10.
Die Kommission war der Auffassung, daß die in den genannten Abkommen einschließlich des
streitigen enthaltenen Ladungsanteilklauseln unter die Verordnung Nr. 4055/86 und namentlich unter
Artikel 4 Absatz 1 fielen und daß sie hätten geändert werden müssen, um mit dieser Verordnung in
Einklang gebracht zu werden; sie richtete daher mehrere Schreiben an die Portugiesische Republik.
11.
In Beantwortung eines Schreibens der Kommission vom 3. Dezember 1992 teilten die
portugiesischen Behörden dieser mit Schreiben vom 15. Februar 1993 mit, daß sie sichstets ihrer
Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 bewußt gewesen seien.
12.
Da die Portugiesische Republik die genannten Abkommen nicht änderte, übersandte die
Kommission ihr am 9. November 1995 ein Aufforderungsschreiben.
13.
In ihrem Antwortschreiben vom 27. August 1996 erkannte die portugiesische Regierung an, daß die
genannten Abkommen unter Berücksichtigung der Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86
geändert werden müßten. Sie erklärte außerdem, daß die Verfahren zur Änderung oder Beendigung
mit den betroffenen Ländern bereits eingeleitet worden seien, die Anpassung jedoch aus
verschiedenen Gründen noch nicht erfolgt sei. Schließlich bekräftigte sie erneut, daß von den
Ladungsanteilklauseln kein Gebrauch gemacht werde und daß sie ebenso wie die Länder, mit denen
sie die Abkommen geschlossen habe, bereit sei, den Reedern aus Drittländern im Bereich des
Seeverkehrs ohne die geringste Einschränkung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit alle
Rechte einzuräumen, die sich aus der Anwendung der Verordnung Nr. 4055/86 ergäben.
14.
Da binnen der gesetzten Frist kein Abkommen geändert oder gekündigt wurde, erließ die
Kommission am 6. Juni 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Portugiesische
Republik gemäß Artikel 169 EG-Vertrag aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
der Stellungnahme binnen zwei Monaten seit ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
15.
Die portugiesischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11. November 1997, daß die Vorschläge
für eine Änderung der genannten Abkommen, die sie mit dem in der Verordnung Nr. 4055/86
aufgestellten Grundsatz in Einklang bringen sollten, bereits auf diplomatischem Wege übermittelt
worden seien, damit die betroffenen afrikanischen Länder sie prüfen und ändern könnten. Von diesen
Ländern hätten die Republik Senegal und die Republik Kap Verde einer Änderung der Abkommen in
dem von der Portugiesischen Republik vorgeschlagenen Sinne bereits zugestimmt. Die Portugiesische
Republik übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 19. März 1998 in Ergänzung ihres Schreibens
vom 11. November 1997 weitere Auskünfte.
16.
Da keine konkreten Änderungen vorgenommen wurden, hat die Kommission am 27. Februar 1998
die vorliegende Klage erhoben.
Vorbringen der Parteien
17.
Die Kommission führt aus, die Verordnung Nr. 4055/86 bezwecke die Sicherstellung der
Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern. Das streitige Abkommen behalte die Beförderung der Ladungen zwischen den Parteien
Schiffen vor, die unter der Flagge einer der Parteien führen oder von Personen oder Unternehmen
betrieben würden, die die Staatsangehörigkeit einer dieser Parteien hätten. Damit seien Schiffe, die
von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten betrieben würden, von der unter dieses Abkommen
fallenden Beförderung ausgeschlossen. Deshalb hätte dieses Abkommen geändert werden müssen,
um es mit der Verordnung Nr. 4055/86, namentlich deren Artikel 4 Absatz 1, in Einklang zu bringen.
18.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 4055/86 setze die Daten fest, zu denen die Anpassung der Abkommen
erfolgen müsse; damit würden die einzigen Ausnahmen von der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung
verankerten Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr konkretisiert.
19.
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4055/86 hätte das Abkommen, da es sich
um einen Verkehr handele, der nicht unter den UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen falle, so
bald wie möglich, jedenfalls aber vor dem 1. Januar 1993 angepaßt werden müssen. Für den Verkehr
gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen sei in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser
Verordnung keine Übergangsfrist vorgesehen.
20.
Unabhängig davon, ob der Verkehr unter Buchstabe a oder Buchstabe b des Artikels 4 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 4055/86 falle, sei die Frist zur Anpassung des streitigen Abkommens längst
abgelaufen. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung verstrichene Zeit habe bei weitem ausgereicht,
um dieses Abkommen entweder zu ändern oder wenn nötig zu kündigen und es der Portugiesischen
Republik zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
21.
Die portugiesische Regierung bestreitet nicht, daß die Ladungsanteilklauseln in dem streitigen
Abkommen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 hätten geändert werden müssen;
sie macht geltend, sie habe sich mit allen zur Verfügung stehenden diplomatischen Mitteln bemüht,
die angolanischen Behörden zur Annahme einer solchen Änderung zu bewegen. Zwischenzeitlich habe
sie beschlossen, sich im Rahmen der Ministerkonferenz der west- und zentralafrikanischen Staaten
über den Seeverkehr (CMEAOC) nur auf die Ladungsanteilvereinbarungen zu berufen, die von allen
Mitgliedstaaten anerkannt seien.
22.
Da die Verhandlungen mit der Republik Angola weit fortgeschritten und so gut wie abgeschlossen
seien und Ladungsanteilvereinbarungen, die der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs widersprächen,
nicht angewandt würden, sei die Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag verfrüht erhoben
und rechtlich unbegründet.
23.
Die Forderung der Kommission entbehre zudem der Rechtsgrundlage, da sie nicht auf Artikel 234
EG-Vertrag Bezug nehme. Eine Forderung nach Änderung oder Kündigung eines Abkommens, das vor
dem Beitritt zu den Gemeinschaften geschlossen worden sei, müsse in einer Weise begründet werden,
die sich in den rechtlichen Rahmen dieser Vorschrift einfüge.
24.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Artikels 234 EG-Vertrag könne der portugiesischen
Regierung keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Bei vor dem Beitritt geschlossenen
Abkommen, die ganz oder teilweise gegen den EG-Vertrag oder das zu seiner Durchführung erlassene
Recht verstießen, verpflichte Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, alle geeigneten
Mittel anzuwenden, um den Widerspruch zwischen einer Bestimmung eines Abkommens und einer
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu beheben. Es handele sich jedoch nicht um eine
Ergebnispflicht in dem Sinne, daß die Mitgliedstaaten die festgestellte Unvereinbarkeit ungeachtet
der rechtlichen Konsequenzen und der politischen Kosten beheben müßten.
25.
Die Kündigung eines Abkommens gehöre nicht zu den „geeigneten Mitteln“ im Sinne dieser
Bestimmung. Eine Kündigung sei nämlich nur dann erforderlich, wenn das Drittland eine
Neuverhandlung zweifelsfrei ablehne. Sie sei hingegen nicht erforderlich, wenn einer Änderung des
Abkommens nur politische oder andere Schwierigkeiten entgegenstünden.
26.
Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag müsse im Zusammenhang mit Absatz 1 ausgelegt werden; die
Behebung der Unvereinbarkeit müsse also auf eine Weise erfolgen, die die uneingeschränkte Wirkung
des Gemeinschaftsrechts sicherstelle und zugleich das Recht der Drittstaaten, die Vertragsparteien
eines vor dem Beitritt geschlossenen Abkommens seien, so wenig wie möglich beeinträchtige.
27.
Würde Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag dahin ausgelegt, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien,
ein vor ihrem Beitritt geschlossenes Abkommen zu kündigen, falls der diplomatische Weg der
Änderungen der gemeinschaftsrechtswidrigen Klauseln nicht gangbar sei oder sich als sehr schwierig
erweise, hätte der letzte Satz dieser Bestimmung keinen Sinn: Um ein vor seinem Beitritt
geschlossenes Abkommen zu kündigen, benötige der Mitgliedstaat weder die Hilfe noch die
Unterstützung der übrigen Mitgliedstaaten, da es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung
handele.
28.
Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichte nur ausnahmsweise in ganz außergewöhnlichen Fällen
zur Kündigung eines Abkommens. Eine Kündigung, die grundsätzlich zur völkerrechtlichen Haftung
führe, sei nur gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien: völlige Unvereinbarkeit der
Bestimmung einer vor dem Beitritt geschlossenen Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht und
Unmöglichkeit, das berührte Gemeinschaftsinteresse mit Hilfe politischer oder anderer
Vorgehensweisen zu wahren.
29.
Im vorliegenden Fall sei die zweite Voraussetzung nicht erfüllt: Die Ladungsanteilvereinbarungen,
die geändert werden müßten, würden nicht angewandt, so daß ihre formelle Geltung das
Gemeinschaftsinteresse an einer vollständigen und tatsächlichen Durchsetzung der
Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Seeverkehrs nicht beeinträchtige.
30.
Eine Kündigung stehe zudem in keinem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles in Artikel
234 Absatz 2 EG-Vertrag und stelle die außenpolitischen Interessen der Portugiesischen Republik
gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse, das praktisch nicht wirklich und tatsächlich beeinträchtigt
werde, unverhältnismäßig zurück. Eine solche Kündigung wirkte sich auf die diplomatischen,
politischen und wirtschaftlichen Beziehungen Portugals zur Republik Angola äußerst nachteilig aus, die
ein wesentliches Interesse der portugiesischen Außenpolitik darstellten und damit ein wesentliches
Element der Gemeinschaftspolitiken im Bereich des Handels und der Entwicklungszusammenarbeit
seien.
31.
Schließlich müßten der Krieg und die ständigen Spannungen in Angola berücksichtigt werden, die
die normale Entwicklung der diplomatischen Beziehungen in Bereichen, die für diesen Staat weder
strategische Bedeutung noch anderweit Vorrang hätten, stark erschwerten.
Rechtliche Würdigung
32.
Einigkeit besteht zunächst zwischen der Kommission und der Portugiesischen Republik darüber, daß
die Ladungsanteilvereinbarungen in dem streitigen Abkommen eine Änderung dieses Abkommens
erforderlich machen, um dieses mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 in Einklang zu
bringen.
33.
Es ist der portugiesischen Regierung nicht gelungen, das streitige Abkommen auf diplomatischem
Wege innerhalb der Frist der Verordnung Nr. 4055/86 zu ändern.
34.
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muß der betreffende Mitgliedstaat dieses Abkommen
daher kündigen, wenn seine Kündigung völkerrechtlich zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14.
September 1999 in der Rechtssache C-170/98, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-5493, Randnr. 42).
35.
Die portugiesische Regierung bestreitet jedoch das Vorliegen einer Verletzung des EG-Vertrags im
wesentlichen aus drei Gründen.
36.
Sie macht zunächst geltend, daß die Klage der Kommission wegen des fortgeschrittenen Stadiums
der Verhandlungen mit der Republik Angola verfrüht erhoben sei.
37.
Die Kommission ist jedoch als Hüterin des EG-Vertrags allein für die Entscheidung zuständig, ob es
angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der
Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).
38.
Weiter führt die portugiesische Regierung aus, daß der Krieg und die andauernden Spannungen in
Angola einen rechtfertigenden Umstand darstellten.
39.
Jedoch kann eine schwierige politische Lage in einem Drittland, das Partei eines Abkommens ist,
das Fortbestehen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nicht rechtfertigen (vgl. Urteil
Kommission/Belgien, Randnr. 42).
40.
Schließlich macht die portugiesische Regierung geltend, daß Artikel 234 EG-Vertrag einen
Mitgliedstaat zwar verpflichte, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um einen Widerspruch zwischen
einer Bestimmung eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland vor dem Beitritt des
ersteren geschlossenen Abkommens und einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu beheben,
die rechtlichen Konsequenzen und die politischen Kosten dieser Verpflichtung jedoch nicht außer acht
lasse. Artikel 234 EG-Vertrag verpflichte nur ausnahmsweise und in ganz außergewöhnlichen Fällen zur
Kündigung. Eine solche Kündigung stellte die außenpolitischen Interessen der Portugiesischen
Republik gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück. Außerdem hätte die
Kommission in der Begründung ihrer Forderung nach Änderung oder Kündigung eines vor dem Beitritt
geschlossenen Abkommens auf diese Vorschrift Bezug nehmen müssen.
41.
Somit ist zu prüfen, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die im Widerspruch
zum Gemeinschaftsrecht stehen, unter Berufung auf ein vor seinem Beitritt mit einem Drittland
geschlossenes Abkommen aufrechterhalten kann.
42.
Gemäß Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die
vor Inkrafttreten des EG-Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem
oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch den EG-Vertrag nicht
berührt. Nach Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, alle geeigneten Mittel
anzuwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer solchen Übereinkunft und dem EG-Vertrag
zu beheben.
43.
Artikel 234 hat allgemeine Geltung und erfaßt unabhängig von ihrem Gegenstand alle
völkerrechtlichen Verträge, die sich auf die Anwendung des EG-Vertrags auswirken können (vgl.
Urteile vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 6, und
vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 11).
44.
Nach dem Urteil in der Rechtssache Burgoa soll durch Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts (vgl. Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge) klargestellt werden, daß die Geltung des EG-
Vertrags die Verpflichtung des Mitgliedstaats nicht berührt, Rechte dritter Länder aus einer früheren
Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen.
45.
Die Portugiesische Republik muß also weiterhin die Rechte der Republik Angola aus dem streitigen
Abkommen achten.
46.
Das streitige Abkommen enthält jedoch eine Kündigungsklausel (Artikel XV); seine Kündigung durch
die Portugiesische Republik würde daher keine Rechte der Republik Angola aus diesem Abkommen
verletzen.
47.
Folglich werden die Verpflichtungen der Portugiesischen Republik aus den Artikeln 3 und 4 der
Verordnung Nr. 4055/86 durch den Grundsatz des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag nicht berührt.
48.
Das Vorbringen der portugiesischen Regierung, im Rahmen des Artikels 234 EG-Vertrag sei die
Verpflichtung zur Kündigung die Ausnahme, geht fehl. Die Verpflichtung der Portugiesischen Republik
beruht nicht auf dieser Vertragsvorschrift, sondern auf der Verordnung Nr. 4055/86.
49.
Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 234 EG-Vertrag zwar die Wahl zwischen mehreren
geeigneten Maßnahmen, sind aber gleichwohl verpflichtet, die Unvereinbarkeiten zwischen einer vor
ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben. Wenn ein Mitgliedstaat
auf Schwierigkeiten stößt, die die Änderung eines Abkommens unmöglich machen, kann er somit
verpflichtet sein, dieses Abkommen zu kündigen.
50.
Die Portugiesische Republik bringt weiter vor, eine solche Kündigung stellte ihre außenpolitischen
Interessen gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück. Die Abwägung
zwischen den außenpolitischen Interessen eines Mitgliedstaats und dem Gemeinschaftsinteresse
nimmt jedoch bereits Artikel 234 EG-Vertrag vor, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, eine
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unangewendet zu lassen, um die Rechte von Drittländern aus
einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Außerdem
ermöglicht Artikel 234 den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen mehreren Mitteln, die geeignet sind, die
Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.
51.
Schließlich ist zu dem Vorbringen, es fehle an einer Rechtsgrundlage, da die Kommission nicht auf
Artikel 234 EG-Vertrag Bezug genommen habe, festzustellen, daß die Forderung der Kommission auf
die Verordnung Nr. 4055/86 gestützt war.
52.
Somit ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstoßen hat, daß sie das streitige
Abkommen weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß dieser Verordnung einen angemessenen,
freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den
Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.
Kosten
53.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Portugiesischen Republik
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln
3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt
zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen,
daß sie das mit der Republik Angola geschlossene Abkommen über die Handelsmarine
weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der genannten Verordnung einen
angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der
Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón
Schintgen
Gulmann
Puissochet
Hirsch
Jann
Ragnemalm
Wathelet
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juli 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Portugiesisch.