Urteil des EuGH vom 18.07.2006

EuGH: kommission, ablauf der frist, freizügigkeit der arbeitnehmer, republik, vergütung, grundsatz der gleichbehandlung, ende der frist, anerkennung, eigene mittel, universität

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
18. Juli 2006 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung
festgestellt wird – Nichtdurchführung – Artikel 228 EG – Finanzielle Sanktion – Anerkennung der
erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren“
In der Rechtssache C-119/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 4. März 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans,
A. Rosas und J. Malenovský, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric
sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), J. Klučka, U. Lõhmus und
E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 2006
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
– festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228
EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26.
Juni 2001 in der Rechtssache C‑212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I‑4923) ergeben;
– die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto „Eigene Mittel der
Europäischen Gemeinschaft“ vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur
erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von
309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die
erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;
– der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtlicher Rahmen
2 Artikel 39 Absatz 1 EG lautet:
„Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“
3 Nach Artikel 39 Absatz 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der
Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten
in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
4 Am 14. Januar 2004 erließ die italienische Regierung das Decreto-legge Nr. 2 mit Eilmaßnahmen in
Bezug auf die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an bestimmten Universitäten und
über gleichwertige Abschlüsse (GURI Nr. 11 vom 15. Januar 2004, S. 4, im Folgenden: Decreto-legge
Nr. 2/2004).
5 Artikel 1 Absatz 1 des Decreto-legge Nr. 2/2004 sieht vor:
„In Durchführung des vom Gerichtshof … am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C‑212/99 erlassenen
Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den
Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität ‚La Sapienza‘ in Rom und dem Istituto
universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als
Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], … entsprechend der Zahl
der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt
ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines
auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht …“
6 Nach Artikel 1 des Decreto-legge Nr. 57 vom 2. März 1987, umgewandelt in das Gesetz Nr. 158 vom
22. April 1987 (GURI Nr. 51 vom 3. März 1987), mit dem Artikel 32 des Dekrets des Präsidenten der
Republik Nr. 382 vom 11. Juli 1980 (GURI Nr. 209 vom 31. Juli 1980, Supplemento ordinario) geändert
wird, beträgt die Zahl der Stunden, die fest angestellte Forscher als Lehrtätigkeit in einem Jahr
höchstens zu erbringen haben, 350 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung und 200 Stunden bei
Teilzeitbeschäftigung. Das Entgelt von auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschern ist ein
Pauschalbetrag, der die Vergütung für die Ausübung einer Lehrtätigkeit von 200 Stunden und einer
Forschungstätigkeit von nicht beziffertem Umfang umfasst.
7 Artikel 51 des für den Zeitraum 1994–1997 geschlossenen nationalen Tarifvertrags für die im
Hochschulbereich beschäftigten Personen (im Folgenden: CCNL) sah für muttersprachliche
sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten (im Folgenden: sprachwissenschaftliche Mitarbeiter
und Experten) eine effektive Arbeitszeit von 500 Stunden im Jahr vor. Dieser allgemeine Bezugsrahmen
ließ Ausnahmen zu.
Das Urteil Kommission/Italien
8 In Nummer 1 des Tenors des Urteils Kommission/Italien hat der Gerichtshof für Recht erkannt und
entschieden:
„Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel [39 EG] verstoßen, dass
sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen [L]ektoren, die jetzt als …
sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl
allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird.“
Vorverfahren
9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die
Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.
10 Mit Schreiben vom 10. April, 8. Juli und 16. Oktober 2002 antworteten die genannten Behörden auf
dieses Erinnerungsschreiben und übermittelten der Kommission folgende Informationen:
– die Kopie eines Schreibens vom 27. März 2002, mit dem der italienische Minister für Bildung,
Hochschulen und Forschung die betroffenen Universitäten aufgefordert hatte, den Vorgaben
des Urteils Kommission/Italien binnen 45 Tagen nachzukommen;
– Informationen zu den Maßnahmen, die diese Universitäten erlassen hatten, „um den ehemaligen
[L]ektoren die Anerkennung der zurückgelegten Dienstzeit auf der Grundlage der Vorgaben des
vom Gerichtshof erlassenen Urteils zu gewährleisten“;
– Erläuterungen zum Inhalt und zu den Wirkungen der von den einzelnen Universitäten getroffenen
Entscheidungen.
11 Im Anschluss an diese Mitteilungen ersuchte die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben
vom 11. Dezember 2002 um Aufklärung über die von den betroffenen Universitäten angewandten
Methoden und Kriterien zur Berechnung der Erhöhung der Vergütung ehemaliger Lektoren, die seit
1994 in die neu geschaffene Gruppe der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten
eingegliedert waren.
12 Die italienische Regierung antwortete auf dieses Ersuchen mit Schreiben vom 24. Januar 2003 und
übermittelte der Kommission einen Vertragsentwurf betreffend den CCNL – zweiter zweijähriger
Wirtschaftszeitraum 2000–2001, der am 18. Dezember 2002 von der Regierungsstelle zur Aushandlung
von
Arbeitsverträgen
im
öffentlichen
Sektor
(ARAN)
und
den
Gewerkschaften
der
Hochschulbediensteten unterzeichnet worden war. Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung
für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur „Einhaltung des
vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C‑212/99 erlassenen Urteils“.
13 Die Kommission, nach deren Ansicht mit diesen Maßnahmen nicht nachgewiesen war, dass die
Vertragsverletzung abgestellt worden war, richtete am 30. April 2003 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie den Schluss zog, dass dieser Mitgliedstaat
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, indem er nicht alle zur Durchführung
des Urteils Kommission/Italien erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Die Kommission wies diesen
Mitgliedstaat darauf hin, dass sie, wenn der Rechtsstreit vor den Gerichtshof gebracht werde, die
Verurteilung dieses Staates zu einem Zwangsgeld beantragen werde. Außerdem sah die mit Gründen
versehene Stellungnahme vor, dass die Italienische Republik binnen zwei Monaten nach Zustellung die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe, um ihr nachzukommen.
14 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme ließ die italienische Regierung der
Kommission mehrere Dokumente zukommen, darunter insbesondere Schreiben vom 16. Juni und vom
12. November 2003, mit denen der Kommission der am 13. Mai 2003 in seiner endgültigen Fassung
geschlossene CCNL und die Maßnahmen übermittelt wurden, die die zuständigen Verwaltungsstellen in
Kürze zu treffen beabsichtigten. Am 28. Januar 2004 übermittelte die italienische Regierung der
Kommission eine Kopie des Decreto-legge Nr. 2/2004.
15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil
Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu
erheben.
Zur Vertragsverletzung
16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL
„das vom Gerichtshof … am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C‑212/99 … erlassene Urteil … im
Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die
[sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene
Erfahrung berücksichtigt wird“. Die Kommission meint, dass in dieser endgültigen Fassung selbst keine
Kategorie von Arbeitnehmern mit Funktionen festgelegt werde, die als den Funktionen der ehemaligen
Lektoren gleichwertig angesehen würden.
17 Die Kommission stellt weiter fest, dass das Decreto-legge Nr. 2/2004 die Kategorie der ehemaligen
Lektoren der Kategorie der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher gleichgestellt habe. Ein in
Vollzeit arbeitender Fremdsprachenlektor müsse aber in den Genuss einer Behandlung kommen, die
derjenigen eines auf einer Vollzeitstelle fest angestellten Forschers entspreche, andernfalls werde er
in Bezug auf das nachzuzahlende Entgelt und seine Ruhegehaltsansprüche benachteiligt. Dass den
ehemaligen Lektoren ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Erhöhung ihrer Vergütung gewährt worden
sei, bedeute für sich nicht, dass die Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigt
worden sei.
18 Die Italienische Republik habe nicht nachgewiesen, dass die Universitäten alle geschuldeten
Nachzahlungen und Erhöhungen der Vergütung sowie die den Sozialversicherungsbeiträgen
entsprechenden Beträge gezahlt hätten, die den ehemaligen Lektoren aufgrund der von ihnen
tatsächlich abgehaltenen Unterrichtsstunden zugestanden hätten.
19 Die Italienische Republik trägt vor, dass die ergriffenen Initiativen im Licht des italienischen Systems
zur Regelung des Arbeitsverhältnisses, das auf Tarifverhandlungen beruhe, beurteilt werden müssten.
20 Mit dem Erlass des Decreto-legge Nr. 2/2004 habe gerade dem Scheitern der Tarifverhandlungen in
den Universitäten begegnet werden sollen. Zu diesem Zweck habe das Decreto-legge den säumigen
Universitäten aufgegeben, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren wiederherzustellen und dabei die
Vergütung eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers als Bezugsgröße zugrunde zu
legen.
21 Die italienischen Behörden berufen sich darauf, dass die Wahl dieser Kategorie inländischer
Arbeitnehmer dadurch gerechtfertigt sei, dass die Funktionen eines auf einer Vollzeitstelle fest
angestellten Forschers nicht denen der ehemaligen Lektoren gleichgestellt werden könnten.
22 Zum einen liege nämlich die Verantwortung der Forscher hauptsächlich in der wissenschaftlichen
Forschung, während die Lehrtätigkeit im Rahmen ihrer Tätigkeiten nur nachgeordnete und
nebensächliche Bedeutung habe. Jede andere Lösung hätte eine Unterbewertung des auf die
wissenschaftliche Forschungstätigkeit entfallenden Teils der Vergütung des Hochschulforschers zur
Folge.
23 Zum anderen finde die Analogie, die zwischen der beruflichen Stellung der ehemaligen Lektoren und
derjenigen der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher gezogen werde, ihre Berechtigung im
Wesentlichen darin, dass das Arbeitsverhältnis der Letztgenannten mit ihrem Arbeitgeber nicht
ausschließlich sei, was es ihnen ermögliche, zugleich freiberuflich tätig zu werden.
24 Unter diesen Umständen beschränke sich die Durchführung des Urteils Kommission/Italien auf die
Vorgabe, dass der von den betroffenen Universitäten geschlossene Tarifvertrag um eine Klausel
ergänzt werde, in der die Kriterien aufgeführt würden, mit denen die Wahrung der von den ehemaligen
Lektoren im Rahmen ihrer vorangegangenen Arbeitsverhältnisse erworbenen Rechte gewährleistet
werden könne.
25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder
Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem
Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien,
Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C‑195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004,
I‑7857, Randnr. 82).
26 Somit kann das von der Italienischen Republik vorgetragene Argument, dass das Problem der
Anerkennung der erworbenen Rechte der ehemaligen Lektoren im Licht des italienischen Systems zur
Regelung des Arbeitsverhältnisses, das auf Tarifverhandlungen beruhe, beurteilt werden müsse, nicht
durchgreifen.
27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von
Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli
2005 in der Rechtssache C‑304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 30, und vom 14.
März 2006 in der Rechtssache C‑177/04, Slg. 2006, I‑0000, Randnr. 20).
28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit
Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle
Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.
29 Wie sich aus den Randnummern 21 und 22 des Urteils Kommission/Italien ergibt, verlangte der in
Artikel 39 EG niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die ehemaligen Lektoren, die einen
befristeten Arbeitsvertrag hatten, bei der Ersetzung dieses Vertrages durch einen unbefristeten
Vertrag alle ihre seit ihrer ersten Einstellung erworbenen Rechte behalten. Diese Garantie wirkte sich
nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Vergütungen, sondern auch in Bezug auf das
Dienstalter und die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aus.
30 Aus den Akten ergibt sich, dass die Italienische Republik zur Durchführung des Urteils
Kommission/Italien in einer ersten Phase folgende Maßnahmen durchgeführt hat:
– An der Universität Mailand hatte ein am 27. November 1999 unterzeichneter Tarifvertrag über
die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten vorgesehen, dass die von ihnen als
Fremdsprachenlektoren ausgeübte Tätigkeit bei der Festlegung ihrer Vergütung zu
berücksichtigen ist; im weiteren Verlauf teilte diese Universität der italienischen Regierung mit
Schreiben vom 7. Mai 2002 mit, dass die Vergütung der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter
und Experten erhöht und das nachzuzahlende Entgelt auf der Grundlage einer Obergrenze von
450 Jahresunterrichtsstunden berechnet worden sei;
– an der Universität Pisa kommen die ehemaligen Lektoren aufgrund von Entscheidungen des
Verwaltungsdirektors vom 13. März 2002 und des Rektors vom 10. Mai 2002 in den Genuss von
Entgeltnachzahlungen in Bezug auf drei Dienstaltersstufen;
– mit Entscheidung des Verwaltungsdirektors der Universität „La Sapienza“ in Rom vom 17. Mai
2002 wurde geregelt, dass das Dienstalter der ehemaligen Lektoren auf der Grundlage von 400
Jahresunterrichtsstunden berechnet wird;
– die Universität Palermo kündigte mit Schreiben vom 27. Mai 2002 an, dass sie die Vergütung der
ehemaligen Lektoren auf der Grundlage von Berechnungen, die gerade angestellt würden,
anpassen werde;
– mit Entscheidung des Rektors des Istituto universitario orientale Neapel vom 20. Mai 2002
kamen die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten in den Genuss von
Entgeltnachzahlungen, die auf der Grundlage von 318 Jahresunterrichtsstunden berechnet
wurden;
– eine Entscheidung des Verwaltungsdirektors der Universität der Basilicata vom 22. Mai 2002
legte das Dienstalter der sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten in Bezug auf fünf
Dienstaltersstufen auf einer pauschalen Basis von 400 Jahresunterrichtsstunden fest.
31 Diese Maßnahmen konnten im Hinblick auf die Durchführung des Urteils Kommission/Italien weder als
ausreichend noch als endgültig angesehen werden, und die italienische Regierung hat dies auch nicht
getan.
32 Somit ist festzustellen, dass die Vertragsverletzung ungeachtet der in Randnummer 30 des
vorliegenden Urteils aufgeführten Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzt worden war, fortbestanden hat.
33 Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds
beantragt hat, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch
den Gerichtshof angedauert hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31,
und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21).
34 Am 14. Januar 2004 hat die Italienische Republik das Decreto-legge Nr. 2/2004 erlassen, mit dem das
Ziel verfolgt wurde, den erforderlichen rechtlichen und finanziellen Rahmen bereitzustellen, um jede
der betroffenen Universitäten endlich in die Lage zu versetzen, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren
genau wiederherzustellen.
35 Der mit dem Decreto-legge Nr. 2/2004 geschaffene rechtliche Rahmen beruht auf zwei Prinzipien,
wonach, vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung,
– die Wiederherstellung der Laufbahn der ehemaligen Lektoren unter Heranziehung der Vergütung
von auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschern als Bezugsgröße vorgenommen wird;
– diese Vergütung den ehemaligen Lektoren entsprechend den geleisteten Arbeitsstunden
gewährt wird, wobei zugrunde gelegt wird, dass eine Vollzeitbeschäftigung 500
Jahresunterrichtstunden entspricht.
36 Das Kriterium der 500 Stunden pro Jahr beruht auf der Zahl der von den sprachwissenschaftlichen
Mitarbeitern und Experten (ehemaligen Lektoren) geleisteten Stunden, wie sie der CCNL für den
Zeitraum 1994–1997 vorgesehen hatte. Es handelt sich um ein objektives Kriterium, mit dem den
Schwierigkeiten, die mit einer Einzelfallbeurteilung der Laufbahn aller ehemaligen Lektoren verbunden
sind, begegnet werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass nicht alle Universitäten das Bestehen
von Tarifverträgen erwähnt hatten, in denen die zur genauen Wiederherstellung der Laufbahn der
ehemaligen Lektoren erforderlichen Kriterien aufgestellt worden wären.
37 Was die Wahl der Laufbahn der auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forscher als der Kategorie
inländischer Arbeitnehmer anbelangt, die als Bezugsgröße für die Wiederherstellung der Laufbahn der
ehemaligen Lektoren dient, so ist festzustellen, dass eine derartige Entscheidung in die Zuständigkeit
der nationalen Behörden fällt. Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische
Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren
Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser
Kategorie anzupassen.
38 In Anbetracht dessen ist der Gerichtshof auf der Grundlage der von der Kommission gelieferten
Angaben nicht in der Lage, die Unangemessenheit der in den Randnummern 36 und 37 des
vorliegenden Urteils angegebenen Parameter festzustellen, zumal ihre Anwendung es offenbar nicht
ausschließt, dass die Wiederherstellung der Laufbahn ehemaliger Fremdsprachenlektoren im Einzelfall
auf der Grundlage einer günstigeren Behandlung vorgenommen werden kann.
39 Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Decreto-legge Nr. 2/2004 keinen
korrekten rechtlichen Rahmen bereitgestellt hätte, um jede der betroffenen Universitäten in die Lage
zu versetzen, die Laufbahn der ehemaligen Lektoren genau wiederherzustellen.
40 Zu prüfen bleibt, ob mit den von den betroffenen Universitäten nach Erlass des Decreto-legge
Nr. 2/2004 durchgeführten Maßnahmen die angekündigten Ziele erreicht wurden.
41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu
bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat
erreicht hat (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C‑387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000,
I‑5047, Randnr. 73). Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den
Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die
vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (Urteil vom
12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).
42 Es ist festzustellen, dass die italienische Regierung neben den Erklärungen der betroffenen
Universitäten, mit denen versichert wird, dass die erworbenen Rechte der ehemaligen Lektoren in
vollem Umfang anerkannt worden seien, detaillierte Aufstellungen über die Durchführung dieser
Anerkennung an jeder dieser Universitäten vorgelegt hat.
43 Zwar wurden die zu den Akten genommenen Zahlungserklärungen von den Universitäten und nicht
von den Gläubigern vorgelegt, und im Fall des Istituto universitario orientale Neapel wurde die Zahlung
auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Monats, in dem die Erklärung aufgesetzt wurde (Oktober 2004),
festgesetzt.
44 Doch können die dem Gerichtshof gelieferten Angaben die in Randnummer 42 des vorliegenden
Urteils erwähnten Informationen nicht in Zweifel ziehen.
45 Unter diesen Umständen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die dem Gerichtshof die
Schlussfolgerung ermöglichen würden, dass die Vertragsverletzung im Zeitpunkt der von ihm
vorgenommenen Prüfung des Sachverhalts fortbesteht.
46 Daher ist die Verhängung eines Zwangsgelds nicht gerechtfertigt.
47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat,
die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus
Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als
sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat,
obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.
Kosten
48 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten verurteilt. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und die
Vertragsverletzung festgestellt worden ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem
Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C‑212/99 (Kommission/Italien) ergeben
haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie
bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht
für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als
muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren,
erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine
solche Anerkennung zuteil wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
Verfahrenssprache: Italienisch.