Urteil des EuGH vom 07.11.2002

EuGH: firma, verordnung, mitgliedstaat, verwaltung, fahrzeug, inhaber, vermieter, unternehmer, name, verfügung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
7. November 200
„Verkehr - Richtlinie 84/647/EWG - Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr - Zulassung gemieteter Fahrzeuge - Gemeinschaftslizenz, der die Nutzung der gemieteten
Fahrzeuge unterliegt - Verordnung (EWG) Nr. 881/92 - Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben der
gemieteten Fahrzeuge - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“
In den verbundenen Rechtssachen C-228/01 und C-289/01
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG-Vertrag von der Cour d'appel Pau (C-228/01) und vom
Tribunal de grande instance Dax (C-289/01) (Frankreich) in den bei diesen anhängigen Strafverfahren gegen
Jacques Bourrasse
und
Jean-Marie Perchicot
Beteiligte:
Union régionale syndicale des petits et moyens transporteurs du Sud-Ouest (Unostra
Aquitaine)
Fédération générale des transports et de l'équipement CFDT (FGTE-CFDT)
und
Inspection du travail des transports
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 84/647/EWG
des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im
Güterkraftverkehr (ABl. L 335, S. 72) in der Fassung der Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990
(ABl. L 202, S. 46)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten
Kammer sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: A. Tizzano
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Union régional syndicale des petits et moyens transporteurs du Sud-Ouest (Unostra Aquitaine),
vertreten durch P. Hontas, avocat (C-228/01),
- der Inspection du travail des transports, vertreten durch Y. Davidoff, inspecteur du travail (C-228/01 und
C-289/01),
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Pailler als Bevollmächtigte (C-228/01
und C-289/01),
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius als Bevollmächtigte (C-
228/01 und C-289/01),
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Bourrasse, vertreten durch G. Duvignac, avocat,
der Union régionale syndicale des petits et moyens transporteurs du Sud-Ouest (Unostra Aquitaine),
vertreten durch P. Hontas, der französischen Regierung, vertreten durch S. Pailler, und der Kommission,
vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 29. Mai 2002,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juli 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Cour d'appel Pau (C-228/01) und das Tribunal de grande instance Dax (C-289/01) haben mit
Urteil vom 15. Mai 2001 und Urteil vom 2. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni und 20.
Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen und eine Frage nach der Auslegung des Artikels 2 der
Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer
gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (ABl. L 335, S. 72) in der Fassung der Richtlinie
90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 (ABl. L 202, S. 46) (im Folgenden: Richtlinie 84/647) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in Strafverfahren gegen Herrn Bourrasse, président-directeur général der
Transports Bourrasse SA (im Folgenden: Firma Bourrasse) mit Sitz in Soorts-Hossegor (Frankreich),
und Herrn Perchicot, Geschäftsführer der Gesellschaft Transports Perchicot (im Folgenden: Firma
Perchicot France) mit Sitz in Saint-Martin-de-Seignanx (Frankreich), wegen Schwarzarbeit durch
Verschleierung von Arbeitsverhältnissen.
3.
Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluss vom 23. Januar 2002 gemäß Artikel 43 der
Verfahrensordnung die Verbindung der beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher
Verhandlung und Entscheidung angeordnet.
Rechtlicher Rahmen
4.
Die Artikel 1, 2 und 3 der Richtlinie 84/647 bestimmen:
Im Sinne dieser Richtlinie gilt
- als .Fahrzeug‘ ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine
Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;
- als .Mietfahrzeug‘ jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem
Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr
oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.
Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats
gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn
1. sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften
zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;
2. der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem
Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist;
3. sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet,
zur Verfügung stehen;
4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden;
5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender mitgeführter Unterlagen
nachgewiesen wird:
a) Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag,
aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit
des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;
b) sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder
beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der
Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder
Lohnkarte jüngeren Datums.
Die Dokumente gemäß den Buchstaben a) und b) können gegebenenfalls durch ein von den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre
Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr, die in ihrem Land in Übereinstimmung mit den
Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind, zu den gleichen
Bedingungen verwenden können, wie sie für die den Unternehmen gehörenden Fahrzeuge gelten,
sofern diese Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten können den Werkverkehr, der mit Fahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von über sechs Tonnen durchgeführt wird, von den Bestimmungen des Absatzes 1
ausschließen.“
5.
Artikel 4 der Richtlinie 84/647 sieht vor:
„Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger
strenge Bedingungen vorsehen als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese
Richtlinie nicht berührt.“
6.
Artikel 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 84/647 lautet:
„Unbeschadet der Artikel 2 und 3 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften
über
- die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr,
insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im
Güterkraftverkehr ...“
7.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1) bestimmt, dass diese
Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der
Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken gilt. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung unterliegt der
grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz.
8.
Artikel 5 der Verordnung Nr. 881/92 bestimmt:
„(1) Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 wird von den zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt.
(2) Die Mitgliedstaaten händigen dem Inhaber das Original der Gemeinschaftslizenz, das von dem
Transportunternehmen aufbewahrt wird, sowie so viele beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber
der Gemeinschaftslizenz Fahrzeuge als volles Eigentum oder aufgrund eines anderen Rechts,
insbesondere aus ... Miet[vertrag], zur Verfügung stehen.
(3) ...
(4) Die Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Sie darf
von diesem nicht auf Dritte übertragen werden. Eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz
muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.“
9.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr
innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 279, S. 1), sieht vor:
„Jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist, wird unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat, nachfolgend
.Kabotage‘ bzw. .Aufnahmemitgliedstaat‘ genannt, zugelassen, ohne dort über einen
Unternehmenssitz oder eine Niederlassung zu verfügen.“
10.
Artikel 3 Absätze 1 und 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Die ... Kabotagegenehmigungen erlauben dem durch sie Berechtigten, die Kabotage
durchzuführen.
...
(3) Die Kabotagegenehmigung wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt. Sie
kann von diesem nicht auf einen Dritten übertragen werden. Die Kabotagegenehmigung kann nur für
jeweils ein Fahrzeug verwendet werden.“
11.
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 8) lautet:
„(1) Der Unternehmer händigt den Fahrern eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei dem
persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der Möglichkeit Rechnung zu
tragen ist, dass beschädigte oder von einem zuständigen Kontrollbeamten beschlagnahmte
Schaublätter ersetzt werden müssen. Der Unternehmer händigt den Fahrern nur solche Schaublätter
aus, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug
eingebaute Gerät eignen.
(2) Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut
geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus.
Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder
auszuhändigen.“
12.
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3821/85 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des
Rates vom 24. September 1998 (ABl. L 274, S. 1) geändert, um bestimmte Einzelheiten einzufügen;
sein Inhalt ist aber im Wesentlichen der gleiche geblieben.
13.
Die Verordnung des Ministers für Infrastruktur, Wohnungswesen, Verkehr und
Meeresangelegenheiten vom 29. Juni 1990 über die Nutzung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen
im Güterkraftverkehr durch Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäschen
Wirtschaftsgemeinschaft (JORF vom 19. Juli 1990, S. 8563), die die Richtlinie 84/647 betrifft, bestimmt
in Artikel 1:
„Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, die Güterkraftverkehr von, nach oder
im Transit durch Frankreich betreiben, können für diesen Verkehr unter folgenden Bedingungen
Fahrzeuge benutzen, die sie bei einem Mietfahrzeug-Unternehmen gemietet haben:
- Das Mietfahrzeug ist in Übereinstimmung mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden;
...
- das Fahrzeug wird vom Mieter oder seinen Angestellten geführt.“
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
14.
Die Firma Bourrasse ist ein in Frankreich ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen, dessen
président-directeur général Herr Bourrasse ist. Sie ist Inhaberin einer Gemeinschaftslizenz, die von der
Direction régionale de l'équipement (Regionale Direktion für Infrastruktur) d'Aquitaine erteilt wurde.
Die ihr gehörenden Fahrzeuge sind in Frankreich zugelassen und jeweils mit einer beglaubigten
Abschrift der Lizenz ausgestattet.
15.
Am 23. April 1993 erwarb die Firma Bourrasse das in Portugal ansässige
Güterkraftverkehrsunternehmen Ver Coelho (im Folgenden: Firma Ver Coelho), dessen
Geschäftsführer Herr Bourrasse wurde. Die beiden Unternehmen sind eigenständige juristische
Personen.
16.
Bei einer Kontrolle, die die Inspection du travail des transports (Gewerbeaufsicht für das
Transportwesen, im Folgenden: Inspection du travail) am 24. Juni 1996 in der Firma Bourrasse
durchführte, wurde festgestellt, dass dreizehn Beschäftigte mit portugiesisch klingenden Namen, die
am 1. Januar 1992 von der Firma Bourrasse angestellt worden waren, zur Firma Ver Coelho versetzt
worden waren, und zwar einige Ende 1994 und einige Ende 1995.
17.
Weiter wurde festgestellt, dass die Firma Bourrasse Lastzüge ohne Fahrer an die Firma Ver Coelho
vermietete. Diese benutzte für ihre internationalen Transporte nach Frankreich portugiesische
internationale Transportgenehmigungen, die auf den Namen des Vermieters ausgestellt waren. Die
Schaublätter der Fahrtenschreiber für die an die Firma Ver Coelho vermieteten Fahrzeuge wurden von
der Firma Bourrasse verwaltet. Zwei von der Firma Ver Coelho beschäftigte portugiesische Fahrer, die
von der französischen Polizei befragt wurden, erklärten, dass sie ausschließlich Lastzüge führten, die
Herrn Bourrasse gehörten. Einer der beiden Fahrer fügte hinzu, dass er unmittelbar mit Herrn
Bourrasse zu tun gehabt habe.
18.
Aus diesen Umständen schloss die Inspection du travail, dass die Beschäftigten der Firma Ver
Coelho in Wirklichkeit Angestellte der Firma Bourrasse seien, und legte Herrn Bourrasse Schwarzarbeit
durch Verschleierung von Arbeitsverhältnissen zur Last.
19.
In dem gegen ihn beim Tribunal de grande instance Dax eingeleiteten Verfahren bestritt Herr
Bourrasse den Vorwurf damit, dass die Fahrer portugiesischer Staatsangehörigkeit über
Arbeitsverträge der Firma Ver Coelho verfügten und dass die Richtlinie 84/647 es der Firma Bourrasse
erlaube, Lastzüge an die Firma Ver Coelho zu vermieten, sofern sie in dem Mitgliedstaat zugelassen
seien, in dem sie gemietet würden, und vom Mieter oder seinen Angestellten geführt würden.
20.
Das Tribunal de grande instance befand Herrn Bourrasse mit Urteil vom 6. Dezember 1999 für
schuldig.
21.
Herr Bourrasse und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel Pau
Berufung ein.
22.
Die Cour d'appel Pau hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es nach Artikel 2 der Richtlinie 84/647/EWG zulässig, dass bei Bereitstellung eines Fahrzeugs
ohne Fahrer der Vermieter, ein Güterkraftverkehrsunternehmen französischen Rechts,
- die im Inland erforderlichen Transportgenehmigungen im Namen des Mieters, eines
Güterkraftverkehrsunternehmens portugiesischen Rechts, erhält und
- die Fahrtenschreiberscheiben der bei diesem Unternehmen angestellten Fahrer für den Mieter,
ein Güterkraftverkehrsunternehmen portugiesischen Rechts, verwaltet?
2. Müssen die gemieteten Kraftfahrzeuge in Portugal zugelassen sein?
23.
Herr Perchicot ist Geschäftsführer der in Frankreich ansässigen Firma Perchicot France, die
Transporte zwischen Frankreich und Spanien durchführt. Die Firma besitzt in Frankreich zugelassene
Fahrzeuge, die jeweils mit einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz ausgestattet sind, die
ihr von der Direction régionale de l'équipement d'Aquitaine erteilt wurde.
24.
Im Jahr 1999 gründete Herr Perchicot eine Transportgesellschaft spanischen Rechts, deren
Geschäfte er ebenfalls führt (im Folgenden: Firma Perchicot Espagne) und auf die die Arbeitsverträge
von dreizehn der bis dahin von der Firma Perchicot France beschäftigten Angestellten übertragen
wurden. Seit dem 1. Dezember 1999 erfolgten Neueinstellungen systematisch durch die Firma
Perchicot Espagne. Die der Firma Perchicot France gehörenden Lastzüge wurden ohne Fahrer an die
Firma Perchicot Espagne vermietet, blieben aber in Frankreich zugelassen.
25.
Aufgrund von Anfang 2000 durchgeführten Kontrollen stellte die Inspection du travail fest, dass die
Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben der gemieteten Fahrzeuge, die Beschaffung der
Transportgenehmigungen für diese Fahrzeuge und die Verwaltung des versetzten Personals weiterhin
vom Vermieter, der Firma Perchicot France, besorgt wurden. Sie schloss daraus, dass die Verlegung
nur fiktiv gewesen sei und dass das Unternehmen weiterhin von Frankreich aus verwaltet, geführt und
betrieben werde. Der rechtliche Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde, verstoße gegen die
französische Regelung, nach der die Vermietung von Fahrzeugen zwischen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nicht erlaubt sei und nur der Transit von Fahrzeugen, die von einem
Unternehmen eines Mitgliedstaats an ein anderes Unternehmen desselben Mitgliedstaats vermietet
würden, gestattet werde. Die Inspection du travail legte Herrn Perchicot daher neben zwölf weiteren
Zuwiderhandlungen Schwarzarbeit durch Verschleierung von Arbeitsverhältnissen zur Last.
26.
Gegen Herrn Perchicot wurde ein Strafverfahren beim Tribunal de grande instance Dax eingeleitet,
das sich fragt, ob die französische Regelung mit der Richtlinie 84/647 vereinbar ist, nach der es
Unternehmen erlaubt ist, einander Lastzüge bereitzustellen; es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es nach Artikel 2 der Richtlinie 84/647/EWG zulässig, dass bei Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne
Fahrer der Vermieter, ein Güterkraftverkehrsunternehmen französischen Rechts,
- die im Inland erforderlichen Transportgenehmigungen im Namen des Mieters, eines
Güterkraftverkehrsunternehmens französischen Rechts, erhält und
- die Fahrtenschreiberscheiben der bei diesem Unternehmen angestellten Fahrer für den Mieter, ein
Güterkraftverkehrsunternehmen spanischen Rechts, verwaltet?
27.
Angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist die Frage so zu verstehen, dass sie sich
im ersten Gedankenstrich auf einen Mieter bezieht, der ein Güterkraftverkehrsunternehmen
spanischen Rechts ist.
Zu den Vorabentscheidungsfragen
28.
Mit diesen Fragen möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 der
Richtlinie 84/647 es einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Güterkraftverkehrsunternehmen, das
Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges
Güterkraftverkehrsunternehmen vermietet, erlaubt, die im Gebiet des ersten Staates erforderlichen
Transportgenehmigungen im Namen des Mieters zu erhalten und die Fahrtenschreiberscheiben der
beim Mieter angestellten Fahrer für diesen Mieter zu verwalten.
29.
Einleitend ist festzustellen, dass Artikel 2 der Richtlinie 84/647 die Voraussetzungen festlegt, unter
denen jeder Mitgliedstaat es zulassen muss, dass Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines
anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten
verwendet werden.
30.
Nach Artikel 5 erster Gedankenstrich der Richtlinie 84/647, der unbeschadet u. a. ihres Artikels 2
erlassen wurde, betrifft diese Richtlinie nicht die Anwendung der Vorschriften über den Zugang zum
internationalen Transportmarkt und damit über die Verwendung von Transportgenehmigungen für
einen anderen.
31.
Die Fahrtenschreiberscheiben der Fahrer werden in Artikel 2 der Richtlinie 84/647 nicht erwähnt.
32.
Folglich ist festzustellen, dass Artikel 2 der Richtlinie 84/647 weder die Verwendung der
Transportgenehmigungen noch die der Fahrtenschreiberscheiben regelt.
33.
Um jedoch dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine
sachdienliche Antwort zu geben, kann sich der Gerichtshof veranlasst sehen, gemeinschaftsrechtliche
Vorschriften zu berücksichtigen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl.
insbesondere Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr.
9, vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-315/88, Bagli Pennacchiotti, Slg. 1990, I-1323, Randnr. 10,
und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, Slg. 1999, I-8121, Randnr. 39).
34.
Was die Transportgenehmigungen angeht, so ist nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung Nr. 881/92 für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
im Gebiet der Gemeinschaft eine Gemeinschaftslizenz erforderlich; nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 der
Verordnung stellen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Transportunternehmen
niedergelassen ist, diese Lizenz aus und händigen deren Inhaber das Original sowie so viele
beglaubigte Abschriften aus, wie dem Inhaber Fahrzeuge, u. a. aus Mietvertrag, zur Verfügung stehen.
Nicht der Vermieter, sondern der Mieter muss sich also bei den Behörden des Mitgliedstaats, in dem
er niedergelassen ist, die Gemeinschaftslizenz für die gemieteten Fahrzeuge beschaffen.
35.
Außerdem wird die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 881/92 auf den
Namen des Transportunternehmers ausgestellt und darf von diesem nicht auf Dritte übertragen
werden. Werden Fahrzeuge, die zunächst von einem Güterkraftverkehrsunternehmer benutzt werden,
der über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, später an einen anderen Güterkraftverkehrsunternehmer
vermietet, so ist der Vermieter folglich nicht berechtigt, den Mieter seine eigene Gemeinschaftslizenz
nutzen zu lassen.
36.
Was die Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben betrifft, so ist es nach Artikel 14 Absätze 1 und 2
der Verordnung Nr. 3821/85 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der
Verordnung Nr. 2135/98 der Unternehmer, der den Fahrern die Scheiben aushändigt, diese im
Bedarfsfall ersetzt und anschließend mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
37.
Daraus folgt, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen, das
Fahrzeuge ohne Fahrer für den Güterkraftverkehr an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges
Unternehmen vermietet, nicht die Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben der vermieteten
Fahrzeuge beibehalten kann.
38.
Demnach ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-228/01 und die einzige Frage in der
Rechtssache C-289/01 zu antworten, dass nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung Nr. 881/92 sowie
Artikel 14 der Verordnung Nr. 3821/85 sowohl in seiner ursprünglichen Fassung als auch in der
Fassung der Verordnung Nr. 2135/98 ein in einem Mitgliedstaat ansässiges
Güterkraftverkehrsunternehmen, das Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen Mitgliedstaat
ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen vermietet, weder den Mieter seine eigene
Gemeinschaftslizenz nutzen lassen noch die Verwaltung der Fahrtenschreiberscheiben der
vermieteten Fahrzeuge beibehalten darf.
39.
Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-228/01 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
bei einer grenzüberschreitenden Vermietung von Fahrzeugen ohne Fahrer die Fahrzeuge im
Mitgliedstaat des Mieters zugelassen sein müssen.
40.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/647 jeder
Mitgliedstaat zulassen muss, dass Fahrzeuge, die von Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats
gemietet wurden, in seinem Gebiet verwendet werden, sofern u. a. die Fahrzeuge in dem
Mitgliedstaat, in dem der mietende Transportunternehmer ansässig ist, in Übereinstimmung mit
dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind.
41.
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie kann jedoch ein Mitgliedstaat für die Benutzung von
Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen. Dies ist im Ausgangsverfahren offenbar nicht
der Fall.
42.
Folglich ist auf die zweite Frage in der Rechtsache C-228/01 zu antworten, dass Artikel 2 Nummer 1
der Richtlinie 84/647 dahin auszulegen ist, dass ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge vorbehaltlich einer
etwaigen Anwendung von Artikel 4 dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat zugelassen sein müssen, in
dem das mietende Güterkraftverkehrsunternehmen ansässig ist.
Kosten
43.
Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem
Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren
ist das Verfahren Teil der bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Cour d'appel Pau mit Urteil vom 15. Mai 2001 und vom Tribunal de grande instance
Dax mit Urteil vom 2. Juli 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März
1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten sowie Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.
Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowohl in seiner ursprünglichen
Fassung als auch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24.
September 1998 darf ein in einem Mitgliedstaat ansässiges
Güterkraftverkehrsunternehmen, das Fahrzeuge ohne Fahrer an ein in einem anderen
Mitgliedstaat ansässiges Güterkraftverkehrsunternehmen vermietet, weder den Mieter
seine eigene Gemeinschaftslizenz nutzen lassen noch die Verwaltung der
Fahrtenschreiberscheiben der vermieteten Fahrzeuge beibehalten.
2. Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über
die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr in der
Fassung der Richtlinie 90/398/EWG des Rates vom 24. Juli 1990 ist dahin auszulegen, dass
ohne Fahrer gemietete Fahrzeuge vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung von Artikel 4
dieser Richtlinie in dem Mitgliedstaat zugelassen sein müssen, in dem das mietende
Güterkraftverkehrsunternehmen ansässig ist.
Gulmann
Gulmann
Skouris
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
R. Schintgen
Verfahrenssprache: Französisch.