Urteil des EuGH vom 27.02.2002

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
27. Februar 2002
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 95/59/EG und 92/79/EWG - Artikel 95 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Mindestreferenzpreis für alle unter einer
Marke verkauften Zigaretten - Unterschiedliche Besteuerung dunkler und heller Zigaretten“
In der Rechtssache C-302/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel
9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG/EG des Rates vom 27. November
1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der
durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 (ABl. L 211, S. 47) geänderten Fassung sowie
aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316, S. 8) als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG), hilfsweise, Artikel 90 Absatz 2 EG, verstoßen hat, dass sie ein System
aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten
vorsieht,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter) und A. La
Pergola,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Juni 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. August 2000 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel 9 Absatz 1,
Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995
über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) in der
durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 (ABl. L 211, S. 47) geänderten Fassung
sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. L 316, S. 8) als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag (nach
Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 1 EG), hilfsweise Artikel 90 Absatz 2 EG, verstoßen hat, dass sie ein
System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen
Zigaretten vorsieht.
Gemeinschaftsregelung
2.
Tabakwaren unterliegen einer auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Verbrauchsteuer. Die
Richtlinie 95/59 legt die verschiedenen verbrauchsteuerpflichtigen Produktkategorien sowie die
Berechnungsmethode für diese Verbrauchsteuer fest. Die Richtlinie 92/79 setzt den Mindestsatz der
Verbrauchsteuer für jede Produktkategorie fest.
3.
Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 95/59 bestimmt:
„(1) In der Gemeinschaft hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten
unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle
berechneten proportionalen Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten
spezifischen Verbrauchsteuer.
(2) Der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer
müssen für alle Zigaretten gleich sein.“
4.
Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 sieht vor:
„(1) Als Hersteller gilt jede in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet.
Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Gemeinschaft sowie die Einführer aus
Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jedenMitgliedstaat, in dem diese
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.
Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die
Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese
Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.“
5.
Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben, sofern diese nicht
dazu führt, dass die gesamte Steuerbelastung 90 v. H. der gesamten Steuerbelastung von Zigaretten
der gängigsten Preisklasse übersteigt.“
6.
Artikel 2 der Richtlinie 92/79 hat folgenden Wortlaut:
„Spätestens ab 1. Januar 1993 wendet jeder Mitgliedstaat eine globale Mindestverbrauchsteuer
(spezifische Verbrauchsteuer + Ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne MWSt.) an, deren Inzidenz bei 57 %
des Kleinverkaufspreises (einschließlich sämtlicher Steuern) der Zigaretten der gängigsten
Preisklasse liegt.
Ab 1. Januar 1993 wird die globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten unter Bezugnahme auf die
Zigaretten der gängigsten Preisklasse anhand der am 1. Januar eines jeden Jahres vorliegenden
Angaben festgesetzt.“
7.
Artikel 95 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch
mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren
unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die
geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“
Nationale Regelung
8.
Durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 97-1269 vom 30. Dezember 1997 über das Finanzgesetz 1998
(JORF vom 31. Dezember 1997, S. 19261, nachstehend: Finanzgesetz 1998) wurden die Artikel 572 ff.
des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, nachstehend: CGI) mit Wirkung vom 1.
Januar 1998 in einigen Punkten geändert.
9.
So wurde durch Artikel 37 Absatz 1 Nr. 2 des Finanzgesetzes 1998 nach Artikel 572 Absatz 1 CGI ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„In der Kategorie der im letzten Absatz des Artikels 575 A definierten dunklen Zigaretten und in der
Kategorie der sonstigen Zigaretten darf der Preis für 1 000Einheiten einer unter derselben Marke
verkauften Ware einer Kategorie - unabhängig davon, welche sonstigen Merkmale mit der Marke
angemeldet worden sind, und ohne Rücksicht auf Art und Größe der verwendeten Verpackung - nicht
niedriger sein als der Preis der meistverkauften Ware dieser Marke.“
10.
Ferner ersetzte Artikel 37 Absatz 3 des Finanzgesetzes 1998 den letzten Absatz von Artikel 575 A
durch die folgenden drei Absätze:
„Die in Artikel 575 genannte Mindeststeuer wird für Zigaretten auf 500 FRF festgesetzt. Für dunkle
Zigaretten wird diese Mindeststeuer jedoch auf 400 FRF und ab dem 1. Januar 1999 auf 420 FRF
festgesetzt.
Für Tabakfeinschnitt zum Drehen von Zigaretten wird die Mindeststeuer auf 230 FRF festgesetzt.
Als dunkle Zigaretten gelten Zigaretten, deren Naturtabakzusammensetzung zu mindestens 60 % aus
Tabaken der KN-Codes 2401.10.41, 2401.10.70, 2401.20.41 oder 2401.20.70 des Zolltarifs besteht.“
Vorprozessuales Verfahren
11.
Die Kommission gab der Französischen Republik zunächst Gelegenheit, sich zu äußern, und richtete
dann mit Schreiben vom 26. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen
Mitgliedstaat mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus den Richtlinien 95/59 und 92/79
sowie aus Artikel 95 EG-Vertrag nachzukommen. Da die Antwort der französischen Behörden sie nicht
zufrieden stellte, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.
Würdigung durch den Gerichtshof
12.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 572 CGI in der durch das Finanzgesetz 1998
geänderten Fassung (nachstehend: CGI in der geänderten Fassung), wonach der Preis für 1 000
Einheiten einer unter derselben Marke verkauften Ware einer Kategorie ohne Rücksicht auf Art und
Größe der verwendeten Verpackung nicht niedriger sein darf als der Preis der meistverkauften Ware
dieser Marke, gegen Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/59 verstoße, wonach die Hersteller und die
Einführer den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen.
13.
Nach Auffassung der französischen Regierung beschränkt sich Artikel 572 CGI in der geänderten
Fassung darauf, die Hersteller und die Einführer zu verpflichten, die Kleinverkaufspreise für Zigaretten
auf eine bestimmte Art und Weise auszudrücken, ohne jedoch deren Höhe festzulegen. Diese
Bestimmung habe weder zur Folge nochzum Zweck, den französischen Behörden die einseitige und
hoheitliche Festlegung der Kleinverkaufhöchstpreise für Zigaretten zu gestatten, und sei daher nicht
unvereinbar mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/59.
14.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 572 CGI in der geänderten Fassung dadurch, dass er
bestimmt, dass der Preis für 1 000 Einheiten einer unter derselben Marke verkauften Ware einer
Zigarettenkategorie nicht niedriger sein darf als der der meistverkauften Ware dieser Marke, einen
Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten festsetzt, selbst wenn dieser Höchstpreis nicht unmittelbar,
sondern mittelbar über den für eine andere Ware geltenden Preis festgelegt wird.
15.
Die Festsetzung eines Kleinverkaufsmindestpreises durch staatliche Stellen beschränkt aber
unweigerlich die Freiheit der Hersteller und Einführer, ihren Kleinverkaufshöchstpreis festzusetzen, da
dieser jedenfalls nicht unter dem vorgeschriebenen Mindestpreis liegen kann (Urteil vom 19. Oktober
2000 in der Rechtssache C-216/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-8921, Randnr. 21).
16.
Artikel 572 CGI in der geänderten Fassung verstößt daher gegen Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
95/59.
17.
Folglich hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1
der Richtlinie 95/59 verstoßen, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das für alle unter derselben
Marke verkauften Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt.
18.
Die Kommission trägt vor, dass Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung, der für die Anwendung
der durch dessen Artikel 575 CGI eingeführten Verbrauchsteuer für - überwiegend eingeführte - helle
Zigaretten eine höhere Mindeststeuer als für - praktisch ausschließlich in Frankreich hergestellte -
dunkle Zigaretten vorsieht, sowohl gegen die Artikel 8 Absatz 2 und 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59
und gegen Artikel 2 der Richtlinie 92/79 als auch gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoße.
19.
Die französische Regierung tritt dieser Rüge nicht entgegen, soweit sie auf die Richtlinien 95/59
und 92/79 gestützt ist. Soweit die Rüge Artikel 95 EG-Vertrag betrifft, macht sie geltend, dass Artikel
575 A CGI in der geänderten Fassung weder eine gegen Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßende
diskriminierende Wirkung noch eine nach Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag verbotene schützende
Wirkung habe.
20.
Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Anwendung einer Mindeststeuer für dunkle und helle
Zigaretten gemäß Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung gegen die Artikel 8 Absatz 2 und 16
Absatz 5 der Richtlinie 95/59 sowie gegen Artikel 2 der Richtlinie 92/79 verstößt, die die Anwendung
einer einzigen pauschalen und für alle Zigaretten gleichen Mindestverbrauchsteuer vorsehen.
21.
Zum anderen ist bezüglich der Frage, ob eine unterschiedliche Besteuerung für dunkle und helle
Zigaretten auch gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstößt, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung ein Besteuerungssystem nur dann mit Artikel 95 EG-Vertrag vereinbar ist, wenn seine
Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert
werden als gleichartige inländische Erzeugnisse (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der
Rechtssache C-265/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2305, Randnr. 40).
22.
Um das von der Kommission beanstandete Besteuerungssystem auf seine Vereinbarkeit mit Artikel
95 Absatz 1 EG-Vertrag zu prüfen, ist zunächst festzustellen, inwieweit helle und dunkle Zigaretten als
gleichartige Waren angesehen werden können.
23.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der den Begriff der Gleichartigkeit weit ausgelegt hat,
ist bei der Beurteilung dieses Begriffes zu prüfen, ob die fraglichen Waren ähnliche Eigenschaften
haben und bei den Verbrauchern den gleichen Bedürfnissen dienen, und zwar nicht anhand eines
Kriteriums der strengen Identität, sondern der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung
(Urteil vom 11. August 1995 in den Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-
2229, Randnr. 27).
24.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dunkle und helle Zigaretten nach vergleichbaren Verfahren
aus den verschiedenen Arten desselben Grunderzeugnisses Tabak hergestellt werden. Die
organoleptischen Merkmale dunkler und heller Zigaretten, wie Geschmack und Geruch, sind zwar nicht
gleich, aber doch ähnlich.
25.
Wie sich aus Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung ergibt, besteht zwischen dunklen und
hellen Zigaretten im Übrigen nur ein relativer Unterschied. Gemäß dieser Bestimmung gelten
Zigaretten, die mindestens 60 % bestimmter Tabakarten enthalten, als dunkle Zigaretten, während
alle anderen Zigaretten als helle Zigaretten gelten.
26.
Überdies können diese beiden Warenarten angesichts ihrer ähnlichen Eigenschaften bei den
Verbrauchern den gleichen Bedürfnissen dienen, da sie zum Tabakkonsum in der typischen Form der
Zigarette, eines vorgefertigten, in ein Papierblatt eingerollten Tabakröllchens, geeignet sind. Dieser
Feststellung steht auch nicht entgegen, dass das Durchschnittsalter der Raucher dunkler Zigaretten
deutlich höher ist als das der Raucher heller Zigaretten.
27.
Im Übrigen geht auch der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Ähnlichkeit dunkler und heller
Zigaretten aus, wenn er in den Richtlinien 95/59 und 92/79 eine einheitliche Besteuerung für alle
Zigaretten vorsieht.
28.
Dunkle und helle Zigaretten fallen auch unter dieselbe Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).
29.
Da die Ähnlichkeit der beiden gemäß Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag fraglichen Produkte somit
feststeht, ist zu prüfen, ob Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung insofern diskriminierend ist,
als er für - überwiegend eingeführte - helle Zigaretten eine höhere Mindestverbrauchsteuer als für
praktisch ausschließlich in Frankreich hergestellte - dunkle Zigaretten vorsieht.
30.
Obwohl Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung nicht förmlich nach der Herkunft der
Erzeugnisse unterscheidet, gestaltet er das Besteuerungssystem so, dass die in die günstigste
Steuerklasse fallenden Zigaretten fast ausschließlich aus der inländischen Produktion stammen,
während die eingeführten Erzeugnisse fast sämtlich unter den höchsten Steuersatz fallen. Diese
Merkmale des Systems werden nicht dadurch beseitigt, dass ein minimaler Teil der eingeführten
Zigaretten in die günstigste Steuerklasse und ein bestimmter Anteil der inländischen Produktion in
die gleiche Steuerklasse wie eingeführte Zigaretten fällt. Das Besteuerungssystem ist somit so
gefasst, dass es eine typische inländische Produktion erheblich begünstigt und eingeführte
Zigaretten entsprechend benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 1980 in der
Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447, Randnr. 36).
31.
Nach alledem ist es nicht erforderlich, die Vereinbarkeit von Artikel 575 A CGI in der geänderten
Fassung mit Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen.
32.
Ohne sich ausdrücklich auf Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zu berufen,
macht die französische Regierung geltend, dass Artikel 575 A CGI in der geänderten Fassung dem
Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen dienen solle.
33.
Hierzu genügt die Feststellung, dass Artikel 36 EG-Vertrag eng auszulegen ist und nicht dahin
verstanden werden kann, dass er andere als die in den Artikeln 30 und 34 EG-Vertrag (nach Änderung
jetzt Artikel 28 EG und 29 EG) genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und
Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zuließe (vgl. insofern Urteile vom 14.
Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72, Marimex, Slg. 1972, 1309, Randnrn. 4 und 5, und vom 25.
Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnrn. 12 bis 14).
34.
Daraus folgt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus den
Artikeln 8 Absatz 2 und 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79 als
auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das
eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen Zigaretten
vorsieht.
35.
Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen
sowohl aus Artikel 9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG sowie
aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79 als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie
ein System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der hellen
Zigaretten vorsieht.
Kosten
36.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen sowohl aus Artikel
9 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom
27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die
Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 geänderten
Fassung sowie aus Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur
Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten als auch aus Artikel 95 Absatz 1 EG-
Vertrag verstoßen, dass sie ein System aufrechterhalten hat, das
- für alle Zigaretten einen Mindestreferenzpreis vorschreibt und
- eine unterschiedliche Besteuerung heller und dunkler Zigaretten zum Nachteil der
hellen Zigaretten vorsieht.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Jann
von Bahr
La Pergola
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Februar 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
P. Jann
Verfahrenssprache: Französisch.