Urteil des EuGH vom 11.01.2001

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
11. Januar 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/9/EG - Keine fristgerechte Umsetzung“
In der Rechtssache C-370/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland
Beklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. L 77, S. 20) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und L. Sevón
(Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des
Gerichtshofes am 4. Oktober 1999 eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage auf Feststellung
erhoben, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von
Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/9 mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1998
nachzukommen, und der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen,
die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
3.
Da die Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen erhielt, die Irland zur Umsetzung der
Richtlinie ergreifen musste, forderte sie diesen Staat mit Schreiben vom 31. März 1998 auf, sich
binnen zwei Monaten zu äußern.
4.
Die irischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 18. Mai 1998 und verwiesen auf einen
kurz vor der Fertigstellung stehenden Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 96/9.
5.
Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 2. Oktober
1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland und forderte es auf, dieser binnen zwei
Monaten nach Zustellung nachzukommen.
6.
Als Antwort hierauf führten die irischen Behörden in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1998 an,
dass der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 96/9 in Kürze verabschiedet werde, nannten
jedoch keinen Zeitplan dafür. Laut diesem Schreiben hat sich die Umsetzung der genannten Richtlinie
wegen der erheblichen gesetzgeberischen Arbeit verzögert, die für die Errichtung eines wirksamen
und modernen Systems zum Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten erforderlich sei.
7.
Da weitere Mitteilungen über die Umsetzung der Richtlinie 96/9 in irisches Recht ausblieben, hat die
Kommission die vorliegende Klage erhoben.
8.
Unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 189 Absatz 3 und Artikel 5 EG-
Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG) sowie aus Artikel 16 der Richtlinie 96/9 trägt
die Kommission vor, dass Irland nicht rechtzeitig die Maßnahmen getroffen habe, die für die
Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich seien, und dadurch gegen die
genannten Verpflichtungen verstoßen habe.
9.
Ohne den Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 96/9 in
innerstaatliches Recht zu bestreiten, macht Irland in seiner Klagebeantwortung geltend, dass es sich
als erforderlich erwiesen habe, die Rechtsvorschriften über künstlerisches Eigentum für eine
Umsetzung der Richtlinie vollständig zu überarbeiten, was aber in Kürze abgeschlossen sein werde. Es
beantragt daher, das Vertragsverletzungsverfahren für sechs Monate auszusetzen, was ihm erlaube,
die erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erlassen. Die Kommission werde sich nach
Prüfung dieser Vorschriften in der Lage sehen, ihre Klage zurückzunehmen.
10.
Die Kommission widersetzt sich jedoch diesem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens u. a. wegen
der Zeitspanne, die Irland zur Umsetzung der Richtlinie 96/9 zur Verfügung gestanden habe, da die
Klage erst eineinhalb Jahre nach Ablauf der in der Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist erhoben
worden sei. Außerdem würde sie gegen ihre Verpflichtungen als Hüterin des Vertrages verstoßen,
wenn sie nicht innerhalb der üblichen, vom Gerichtshof festgelegten Fristen tätig werde.
11.
Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 12 bis 15 seiner Schlussanträge genannten Gründen
ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungenaus der Richtlinie 96/9 verstoßen
hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser
Richtlinie nachzukommen.
Kosten
12.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der
Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/9/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Wathelet
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Januar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Englisch.