Urteil des EuGH vom 13.12.2001

EuGH: zusammenschaltung, zugang, betreiber, klage auf nichtigerklärung, grundsatz der nichtdiskriminierung, regierung, sicherstellung, verordnung, telekommunikation, organisation

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
13. Dezember 2001
„Richtlinie 97/33/EG - Telekommunikation - Zusammenschaltung der Netze - Verpflichtungen von
Organisationen, die Netze bereitstellen“
In der Rechtssache C-79/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Supremo (Spanien) in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
Telefónica de España SA
gegen
Administración General del Estado,
Beteiligte:
Retevisión SA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der
Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die
Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes
und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199,
S. 32)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R.
Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Telefónica de España SA, vertreten durch J. A. García San Miguel Y Orueta, procurador de los
Tribunales,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello,
avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt und G. Valero Jordana als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Telefónica de España SA, vertreten durch R. García Boto
und N. Rabazo Auñón, abogados, der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde, der
italienischen Regierung, vertreten durch G. Aiello, und der Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana, in
der Sitzung vom 22. März 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Tribunal Supremo hat mit Beschluss vom 14. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am
3. März 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 4 Absatz 2 und 9
Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über
die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines
Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen
Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Telefónica de España SA (im Folgenden:
Telefónica), einer Organisation, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten berechtigt ist,
und der Administración General del Estado, der u. a. die Vereinbarkeit verschiedener Bestimmungen
der zur Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht erlassenen Königlichen Verordnung mit der
Richtlinie zum Gegenstand hat.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die Richtlinie soll gemäß Artikel 1 Absatz 1 u. a. die Zusammenschaltung von
Telekommunikationsnetzen in der Gemeinschaft und insbesondere die Interoperabilität von Diensten
sowie die Bereitstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen,
wettbewerbsorientierten Märkten sicherstellen.
4.
In der fünften Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:
„Nach der Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte an Telekommunikationsdiensten und -
infrastrukturen in der Gemeinschaft kann die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder -
diensten eine Genehmigung der Mitgliedstaaten erfordern. Organisationen, die berechtigt sind,
öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche
Telekommunikationsdienste in der gesamten oder in Teilen der Gemeinschaft bereitzustellen, sollte es
freistehen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und vorbehaltlich der Überwachung durch die
nationalen Regulierungsbehörden und erforderlichenfalls deren Einschreiten,
Zusammenschaltungsvereinbarungen kommerziell auszuhandeln.“
5.
Die sechste Begründungserwägung der Richtlinie sieht vor:
„Um die Entwicklung neuer Telekommunikationsdienste zu stimulieren, ist es wichtig, neue Formen der
Zusammenschaltung und besonderer Netzzugänge zu fördern, und zwar an Punkten, die sich von den
Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Endbenutzer angeboten werden, unterscheiden.“
6.
Die zwölfte Begründungserwägung der Richtlinie besagt:
„Die nationalen Regulierungsbehörden müssen in der Lage sein, von Organisationen die
Zusammenschaltung ihrer Einrichtungen zu verlangen, sofern nachweisbar ist, dass dies im Interesse
der Benutzer liegt.“
7.
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie wird „Zusammenschaltung“ definiert als „die
physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer
anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit
Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen
Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen“.
8.
Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufhebung von Beschränkungen, die
Organisationen, denen die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Bereitstellung öffentlicher
Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste erteilt
haben, an der Aushandlung von Zusammenschaltungsvereinbarungen untereinander hindern, die im
Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.“
9.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die zur Bereitstellung der in Anhang II aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze
und/oder für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste befugten Organisationen
haben das Recht und, wenn sie von Organisationen dieser Kategorie darum ersucht werden, die
Pflicht, eine gegenseitige Zusammenschaltung auszuhandeln ... Im Einzelfall kann die
nationaleRegulierungsbehörde einer zeitlichen Begrenzung dieser Verpflichtung zustimmen, sofern
technisch und kommerziell gangbare Alternativen zu der beantragten Zusammenschaltung bestehen
und der für die beantragte Zusammenschaltung erforderliche Aufwand nicht in einem angemessenen
Verhältnis zu den Mitteln steht, die hierfür zur Verfügung stehen. ...
(2) Die zur Bereitstellung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und
für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste befugten Organisationen mit
beträchtlicher Marktmacht haben allen begründeten Anträgen auf Netzzugang - einschließlich des
Zugangs an Punkten, bei denen es sich nicht um die der Mehrheit der Endbenutzer angebotenen
Netzabschlusspunkte handelt - stattzugeben.“
10.
Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:
„(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und sichern eine adäquate Zusammenschaltung
im Interesse aller Benutzer, indem sie ihre Zuständigkeiten in einer Art und Weise ausüben, die den
größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen und den größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer erbringt.
Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen dabei insbesondere
- die Notwendigkeit, für die Benutzer eine zufrieden stellende Ende-zu-Ende-Kommunikation
sicherzustellen;
- die Notwendigkeit, einen wettbewerbsorientierten Markt zu fördern;
- die Notwendigkeit, eine faire und geeignete Entwicklung eines harmonisierten europäischen
Telekommunikationsmarkts sicherzustellen;
- die Notwendigkeit, mit den nationalen Regulierungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten;
- die Notwendigkeit, den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze und Dienste, die
Zusammenschaltung nationaler Netze und die Interoperabilität von Diensten sowie den Zugang zu
solchen Netzen und Diensten zu fördern;
- den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (einschließlich des gleichberechtigten Zugangs) und den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
- die Notwendigkeit, einen Universaldienst aufrechtzuerhalten und zu entwickeln.
(2) ...
Insbesondere bezüglich der Zusammenschaltung zwischen Organisationen, die im Anhang II
aufgeführt sind,
- können die nationalen Regulierungsbehörden in den in Anhang VII Abschnitt 1 aufgeführten
Bereichen Vorabbedingungen festlegen;
- wirken sie darauf hin, dass in Zusammenschaltungsvereinbarungen die in Anhang VII Abschnitt 2
aufgeführten Punkte abgedeckt werden.“
11.
In Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie sind die folgenden Bereiche aufgeführt:
„a) Streitbeilegungsverfahren;
b) Erfordernisse in Bezug auf Veröffentlichung von/Zugang zu Zusammenschaltungsvereinbarungen
sowie weitere regelmäßige Veröffentlichungspflichten;
c) Erfordernisse in Bezug auf Bereitstellung eines gleichwertigen Zugangs und auf Übertragbarkeit
von Nummern;
d) Erfordernisse in Bezug auf gemeinsame Nutzung von Einrichtungen einschließlich Kollokation;
e) Erfordernisse zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung grundlegender Anforderungen;
f) Erfordernisse in Bezug auf Zuteilung und Nutzung von Nummerierungsressourcen (einschließlich
des Zugangs zu Teilnehmerverzeichnisdiensten, Notrufdiensten und transeuropäischen Nummern);
g) Erfordernisse in Bezug auf Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität;
h) gegebenenfalls Festlegung des gesondert auszuweisenden Anteils der
Zusammenschaltungsentgelte, der den Beitrag zu den Nettokosten der Verpflichtungen aufgrund des
Universaldienstes darstellt.“
12.
In Anhang VII Abschnitt 2 Buchstaben c, m und o der Richtlinie sind die folgenden Punkte
aufgeführt:
„c) Standorte der Zusammenschaltungspunkte;
...
m) Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs;
...
o) Zugang zu Hilfs-, Zusatz- und innovativen Dienstleistungen“
13.
Artikel 1 Absatz 2 der Empfehlung 2000/417/EG der Kommission vom 25. Mai 2000 betreffend den
entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss: Wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer
vollständigen Palette elektronischer Kommunikationsdienste einschließlich multimedialer Breitband-
und schneller Internet-Dienste (ABl. L 156, S. 44) lautet wie folgt:
„Unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird Mitgliedstaaten, in
denen der vollständig entbündelte Zugang noch nicht verfügbar ist, empfohlen, bis zum 31. Dezember
2000 rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um den vollständig entbündelten Zugang zum Kupfer-
Teilnehmeranschluss gemeldeter Betreiber zu transparenten, neutralen und nichtdiskriminierenden
Bedingungen vorzuschreiben.“
14.
Die Königliche Verordnung Nr. 1651/1998 vom 24. Juli 1998 zur Billigung der Verordnung zur
Durchführung von Titel II des Gesetzes 11/1998, Allgemeines Telekommunikationsgesetz, in Bezug auf
die Zusammenschaltung der öffentlichen Netze, den Zugang zu diesen Netzen und die Nummerierung
(BOE Nr. 181 vom 30. Juli 1998, S. 25865) setzt u. a. die Richtlinie in das spanische Recht um.
15.
Artikel 9 der Königlichen Verordnung Nr. 1651/1998 bestimmt:
„Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die als beherrschend gelten, haben folgende
Pflichten:
...
3. Sie müssen die Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den
Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anbieten.
Falls aus technischen Gründen bestimmte Vermittlungsstellen des beherrschenden Betreibers
zeitweise die Zusammenschaltung nicht ermöglichen, muss der Betreiber den Zeitplan angeben, der
für die technischen Anpassungen in den Vermittlungsstellen, die die Zusammenschaltung
ermöglichen, vorgesehen ist.
Der Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt kann von den Betreibern die technische
Begründung dafür verlangen, weshalb sie in bestimmten Vermittlungsstellen keine
Zusammenschaltung anbieten, und die Einführung technischer Alternativen verlangen, die
vorübergehend eine virtuelle Zusammenschaltung mit ihnen ermöglichen. Diese Zusammenschaltung
hat in der Weise zu erfolgen, dass vergleichbare technische, wirtschaftliche und funktionelle
Voraussetzungen gewährt werden, wie sie bei der unmittelbaren Zusammenschaltung mit den
erwähnten Vermittlungsstellen bestünden.
4. Sie haben den Zugang zum Teilnehmeranschluss zu dem Zeitpunkt und unter den
Voraussetzungen zu ermöglichen, die gegebenenfalls das Ministerium für Inlandsentwicklung nach
Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für den Telekommunikationsmarkt zu diesem Zweck
festlegt.
5. Sie dürfen Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht behindern, die Bedingungen über im
Muster-Zusammenschaltungsangebot nicht erwähnte Dienste enthalten.
...“
Der Ausgangsrechtsstreit
16.
Telefónica hielt verschiedene Bestimmungen der Königlichen Verordnung Nr. 1651/1999 für
rechtswidrig, da die spanische Regierung die Grenzen ihrer Regelungsbefugnis bei der Umsetzung der
Richtlinie überschritten habe; die Gesellschaft erhob daher vor dem Tribunal Supremo Klage auf
Nichtigerklärung von Artikel 9 Nummern 3 bis 5 der Verordnung.
17.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts scheint die Richtlinie die genaue Bestimmung der
Zusammenschaltungspunkte allein der Aushandlung zwischen den Betreibern zu überlassen, da diese
Frage nicht zu den Bereichen gehöre, in denen die nationalen Regierungsbehörden gemäß Anhang VII
Abschnitt 1 der Richtlinie Vorabbedingungen festlegen könnten.
18.
Dieses erste Ergebnis lasse sich jedoch kaum mit dem allgemeinen Grundsatz in Artikel 4 Absatz 2
der Richtlinie vereinbaren, nach dem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichtet seien, allen
begründeten Anträgen auf Netzzugang stattzugeben. Diese Verpflichtung scheine sich auf alle hierfür
erforderlichen physischen Gegebenheiten zu beziehen, zu denen auch die
Zusammenschaltungspunkte gehörten, die daher den übrigen Betreibern ohne Einschränkung offen
stehen müssten.
19.
Aufgrund dieser Erwägungen hat das Tribunal Supremo beschlossen, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitt 2 Buchstabe c der
Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die
Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines
Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen
Netzzugang (ONP) dahin auszulegen,
a) dass die nationalen Regulierungsbehörden einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab
verpflichten können, den übrigen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren und die
Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer
Ebene anzubieten,
b) oder können diese Behörden in Bezug auf den Zugang und die Zusammenschaltung an diesen
bestimmten Punkten des Netzes nur auf zwischen den verschiedenen Betreibern ausgehandelte
Vereinbarungen „hinwirken“, jedoch beides nicht als Vorabverpflichtung eines Betreibers mit
beträchtlicher Marktmacht vorschreiben?
Zur Vorlagefrage
20.
Telefónica trägt vor, die Richtlinie gestatte es den nationalen Regulierungsbehörden nicht, einem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Vorabverpflichtungen hinsichtlich des Netzzugangs und der
Zusammenschaltung an bestimmten Punkten des Netzes aufzuerlegen. Die Behörden dürften nach
der Richtlinie lediglich darauf hinwirken, dass diese Frage in den zwischen den verschiedenen
Betreibern ausgehandelten Vereinbarungen abgedeckt werde. Diese Auslegung werde durch die
fünfte Begründungserwägung sowie die Artikel 3 und 9 Absatz 2 der Richtlinie bestätigt.
21.
Außerdem ergebe sich aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie, dass es sich bei der
Zusammenschaltung um ein Recht handle, das mit einer Verhandlungspflicht verbunden sei, und dass
folglich die Bedingungen für die Zusammenschaltung durch den Willen der Parteien und nicht durch
einen Eingriff der nationalen Regulierungsbehörde festzulegen seien.
22.
Die Tatsache, dass die Gemeinschaftsbehörden dabei seien, Regeln für den Zugang zum
Teilnehmeranschluss aufzustellen, beweise im Übrigen, dass die Richtlinie den nationalen
Regulierungsbehörden nicht gestatte, die Bedingungen hierfür verbindlich festzulegen oder
vorzugeben.
23.
Die spanische Regierung weist zunächst darauf hin, dass die Richtlinie keine Regelung über den
Zugang zum Teilnehmeranschluss enthalte. In der Empfehlung 2000/417 würden die Mitgliedstaaten
jedoch aufgefordert, den entsprechenden Zugang bis zum 31. Dezember 2000 vorzuschreiben. Daher
sei es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, den Zugang zum Teilnehmeranschluss vorzuschreiben
und bestimmte Voraussetzungen hierfür aufzustellen.
24.
Hinsichtlich der Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen tragen die spanische und die
italienische Regierung im Wesentlichen vor, das Gemeinschaftsrecht gestatte den nationalen
Behörden, Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht zu verpflichten, die Zusammenschaltung in den
örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten. In
Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie sowie der Artikel 1 und 9 könne ein Mitgliedstaat, wenn er
der Auffassung sei, der Markt sei nicht vollständig wettbewerbsorientiert und das Interesse der
Benutzer werde nicht gewahrt, weil ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
dieZusammenschaltung auf bestimmten Netzebenen ablehne, diesem Betreiber vorschreiben, die
entsprechende Zusammenschaltung anzubieten.
25.
Die Kommission macht geltend, aus Artikel 1 der Richtlinie ergebe sich, dass die darin vorgesehene
Harmonisierung nicht vollständig sei. Die Richtlinie gestatte es den Mitgliedstaaten daher
grundsätzlich, ergänzende Regelungen zu treffen, indem sie Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht
neue Verpflichtungen auferlegten. Folglich liege kein Verstoß gegen die Richtlinie vor, wenn die
nationalen Behörden einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab verpflichteten, anderen
Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den
örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten.
26.
Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie gemäß Artikel 1 insbesondere die
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen, die Interoperabilität von Diensten und die
Bereitstellung eines Universaldienstes in einem Umfeld von offenen, wettbewerbsorientierten Märkten
sicherstellen soll.
27.
Wie sich aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, sollen deren Ziele in erster
Linie durch eine kommerzielle Aushandlung zwischen den Betreibern erreicht werden, die
Telekommunikationsdienstleistungen bereitstellen.
28.
Aus der fünften und der zwölften Begründungserwägung der Richtlinie folgt jedoch auch, dass diese
den Mitgliedstaaten gestattet, die Entscheidungsfreiheit der Betreiber beim Abschluss von
Zusammenschaltungsvereinbarungen zu begrenzen, um die Angemessenheit dieser Verträge
sicherzustellen.
29.
Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie, wie sich aus der zweiten
Begründungserwägung ergibt, lediglich allgemeine Rahmenbedingungen für die Verfolgung ihres
Zieles festlegt. Sie bezweckt also keine vollständige Harmonisierung.
30.
Die Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie sind im Licht dieser Erwägungen auszulegen.
31.
Was Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie betrifft, so zeigt der Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie
lediglich Verpflichtungen für bestimmte Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht begründen soll.
32.
Dass diese Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie nur
verpflichtet sind, begründeten Anträgen auf Zusammenschaltung zu entsprechen, bedeutet nicht,
dass es den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung untersagt wäre, ihren nationalen
Regelungsbehörden das Recht einzuräumen, diesen Betreibern Vorabbedingungen oder -
verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs aufzuerlegen.
33.
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist daher nicht zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten daran
gehindert sind, Bestimmungen zu erlassen, nach denen die nationalen Regulierungsbehörden
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten können, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu
gewähren sowie eine Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den
Vermittlungsstellen auf höherer Ebene anzubieten.
34.
Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie erlaubt es den nationalen Regulierungsbehörden, in den in Anhang
VII Abschnitt 1 der Richtlinie aufgeführten Bereichen Vorabbedingungen festzulegen und darauf
hinzuwirken, dass in Zusammenschaltungsvereinbarungen die in Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie
aufgeführten Punkte abgedeckt werden.
35.
Dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten ihren
nationalen Regulierungsbehörden die Festlegung von Vorabbedingungen oder -verpflichten nur in den
in Anhang VII Abschnitt 1 der Richtlinie aufgeführten Bereichen gestatten dürfen.
36.
Im Übrigen stünde es nicht im Einklang mit dem Gegenstand und der Systematik der Richtlinie, wie
sie in den Randnummern 26 bis 29 des vorliegenden Urteils dargestellt worden sind, den
Mitgliedstaaten auch dann zu verbieten, ihre nationalen Regulierungsbehörden zur Festlegung von
Vorabbedingungen oder -verpflichtungen in Bezug auf die in Anhang VII Abschnitt 2 der Richtlinie
aufgeführten Punkte zu ermächtigen, wenn dies erforderlich erscheint, um die Entstehung von
Wettbewerb zu fördern und die Interessen der Benutzer zu wahren.
37.
Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 4 Absatz 2 und
9 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den
nationalen Regulierungsbehörden zu gestatten, einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab
zu verpflichten, anderen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine
Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf höherer
Ebene anzubieten.
Kosten
38.
Die Auslagen der spanischen, der belgischen und der italienischen Regierung sowie der
Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal Supremo mit Beschluss vom 14. Februar 2000 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Die Artikel 4 Absatz 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation
im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch
Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) sind dahin auszulegen,
dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, den nationalen Regulierungsbehörden
zu gestatten, einen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorab zu verpflichten,
anderen Betreibern Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren sowie eine
Zusammenschaltung in den örtlichen Vermittlungsstellen und den Vermittlungsstellen auf
höherer Ebene anzubieten.
Macken
Gulmann
Schintgen
Skouris Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2001.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Spanisch.