Urteil des EuGH vom 27.04.2004

EuGH: treu und glauben, gerichtliche zuständigkeit, vereinigtes königreich, ablauf des verfahrens, gericht erster instanz, spanien, regierung, republik, england, vollstreckung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Plenum )
27. April 2004
„Brüsseler Übereinkommen – In einem Vertragsstaat eingeleitetes Verfahren – In einem anderen
Vertragsstaat vom Beklagten des anhängigen Verfahrens eingeleitetes Verfahren – Beklagter, der wider
Treu und Glauben zu dem Zweck handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern – Vereinbarkeit
einer Anordnung, mit der dem Beklagten das Weiterbetreiben des Verfahrens im anderen Vertragsstaat
verboten wird, mit dem Übereinkommen“
In der Rechtssache C-159/02
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom House of Lords
(Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Gregory Paul Turner
gegen
Felix
Harada
Changepoint SA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des genannten Übereinkommens vom 27.
September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über
den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Plenum )
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter),
C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter A. La Pergola, J.-
P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric und des Richters S. von Bahr,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
des Herrn Grovit, der Harada Ltd und der Changepoint SA, vertreten durch R. Beynon, Solicitor, und
T. de La Mare, Barrister,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von
S. Morris, QC,
der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,
der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara,
vice avvocato generale dello Stato,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly und A.-M. Rouchaud-Joët als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Turner und der Regierung des Vereinigten
Königreichs, des Herrn Grovit, der Harada Ltd und der Changepoint SA sowie der Kommission in der Sitzung
vom 9. September 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2003,
folgendes
Urteil
1
Das House of Lords hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April
2002, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1972, L 299, S. 32) eine Frage über die Auslegung
dieses Übereinkommens in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304,
S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der
Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des
Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1, im Folgenden: das Übereinkommen)
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Turner und den Beklagten Grovit, Harada
Ltd und Changepoint SA, der sich nach der Auflösung des zwischen dem Kläger und der Beklagten Harada
bestehenden Arbeitsvertrags ergeben hat.
Das Ausgangsverfahren
3
Der Kläger, ein im Vereinigten Königreich wohnender britischer Staatsangehöriger, wurde 1990 als
Rechtsberater einer Unternehmensgruppe von einem Unternehmen dieser Gruppe eingestellt.
4
Die Gruppe, die Chequepoint Group, wird von dem Beklagten Grovit geleitet und betreibt im Wesentlichen
Wechselstuben. Sie umfasst mehrere in verschiedenen Ländern niedergelassene Unternehmen, u. a. die
China Security Ltd, die den Kläger ursprünglich eingestellt hatte, die Chequepoint UK Ltd, die Ende 1990 in
den Vertrag mit dem Kläger eingetreten ist, die Beklagte Harada mit Sitz im Vereinigten Königreich und die
Beklagte Changepoint mit Sitz in Spanien.
5
Der Kläger verrichtete seine Arbeit in London (Vereinigtes Königreich). Im Mai 1997 stimmte sein Arbeitgeber
jedoch auf seinen Antrag hin der Verlegung seines Büros nach Madrid (Spanien) zu.
6
Der Kläger nahm seine Arbeit in Madrid im November 1997 auf. Am 16. Februar 1998 kündigte er sein
Arbeitsverhältnis bei der Beklagten Harada, in deren Dienst er am 31. Dezember 1997 übernommen worden
war.
7
Am 2. März 1998 erhob der Kläger in London gegen die Beklagte Harada Klage beim Employment Tribunal. Er
machte geltend, man habe versucht, ihn in rechtswidriges Verhalten zu verwickeln, was einer
unrechtmäßigen Entlassung gleichkomme.
8
Das Employment Tribunal wies die von der Beklagten Harada erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurück.
Seine Entscheidung wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Mit der Entscheidung in der Hauptsache
billigte es dem Kläger Schadensersatz zu.
9
Am 29. Juli 1998 erhob die Beklagte Changepoint gegen den Kläger Klage bei einem Gericht erster Instanz in
Madrid. Die Klageschrift wurde dem Kläger am 15. Dezember 1998 zugestellt. Der Kläger verweigerte die
Entgegennahme der Zustellung und rügte die Unzuständigkeit des spanischen Gerichts.
10
In dem in Spanien eingeleiteten Verfahren verlangte die Beklagte Changepoint vom Kläger 85 Millionen ESP
als Ersatz der Schäden, die dieser dem Unternehmen durch sein berufliches Verhalten zugefügt habe.
11
Am 18. Dezember 1998 beantragte der Kläger beim High Court of Justice (England & Wales) gemäß Section
37(1) des Supreme Court Act 1981 eine Anordnung, mit der den Beklagten unter Androhung einer Sanktion
verboten werden sollte, das in Spanien eingeleitete Verfahren fortzusetzen. Ein entsprechendes befristetes
Prozessführungsverbot wurde am 22. Dezember 1998 erlassen. Am 24. Februar 1999 lehnte der High Court
die Verlängerung dieses Verbots ab.
12
Auf das Rechtsmittel des Klägers erließ der Court of Appeal (England & Wales) am 28. Mai 1999 ein
Prozessführungsverbot, mit dem den Beklagten aufgegeben wurde, das in Spanien eingeleitete Verfahren
nicht weiter zu betreiben und es zu unterlassen, in Spanien oder anderswo ein weiteres Verfahren aufgrund
seines Arbeitsvertrags gegen den Kläger einzuleiten. Der Court of Appeal begründete seine Entscheidung
insbesondere damit, dass das Verfahren in Spanien wider Treu und Glauben eingeleitet worden sei, um den
Kläger davon abzuhalten, seine Klage beim Employment Tribunal aufrechtzuerhalten.
13
Am 28. Juni 1999 kam die Beklagte Changepoint diesem Prozessführungsverbot dadurch nach, dass sie die
bei dem spanischen Gericht anhängige Klage zurücknahm.
14
Die Beklagten legten daraufhin beim House of Lords ein Rechtsmittel ein und machten zur Begründung im
Kern geltend, dass die englischen Gerichte nicht zum Erlass von sanktionsbewehrten Anordnungen befugt
seien, mit denen das Weiterbetreiben von Verfahren vor ausländischen Gerichten, für die das
Übereinkommen gelte, behindert werde.
Der Vorlagebeschluss und die Vorlagefrage
15
Nach dem Vorlagebeschluss nimmt der Court of Appeal mit seiner Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht
die Befugnis in Anspruch, die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts bestimmen zu können, sondern
beruft sich darauf, dass die Partei, an die sich das Prozessführungsverbot richtet, persönlich der
Zuständigkeit der englischen Gerichte unterliegt.
16
Nach dem Vorlagebeschluss beinhaltet ein Prozessführungsverbot, wie es der Court of Appeal erlassen hat,
keine Entscheidung über die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, sondern eine Würdigung des
Verhaltens, das die betroffene Partei mit der Geltendmachung dieser Zuständigkeit an den Tag gelegt hat.
Da jedoch ein solches Verbot mittelbar in das Verfahren vor dem ausländischen Gericht eingreife, könne es
nur dann verhängt werden, wenn der Antragsteller darlege, dass ein offenkundiges Bedürfnis bestehe, ein
in England anhängiges Verfahren zu schützen.
17
Nach dem Vorlagebeschluss haben es folgende wesentlichen Merkmale gerechtfertigt, dass der Court of
Appeal im Ausgangsverfahren von seiner Befugnis zur Verhängung eines Prozessführungsverbots Gebrauch
gemacht hat:
Der Antragsteller war Partei in einem in England anhängigen Verfahren;
die Antragsgegner hatten wider Treu und Glauben ein Verfahren gegen den Antragsteller in einem
anderen Land mit der Absicht eingeleitet, dieses Verfahren weiterzubetreiben, um das in England
anhängige Verfahren zu behindern;
nach Ansicht des Court of Appeal war es zum Schutz der berechtigten Interessen des Antragstellers
im englischen Verfahren notwendig, ein Prozessführungsverbot gegen die Antragsgegner zu
verhängen.
18
Das House of Lords ist jedoch der Ansicht, dass es sich dabei um ein Problem der Auslegung des
Übereinkommens handele; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage
vorgelegt:
Ist es mit dem am 27. September 1968 unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (dem das Vereinigte
Königreich später beigetreten ist) unvereinbar, gegen Antragsgegner, die die Einleitung oder das
Weiterbetreiben gerichtlicher Verfahren in einem anderen Vertragsstaat androhen, ein gerichtliches
Prozessführungsverbot zu verhängen, wenn diese Antragsgegner wider Treu und Glauben mit der Absicht
und dem Zweck tätig werden, Verfahren, die ordnungsgemäß bei englischen Gerichten anhängig sind, zu
vereiteln oder zu behindern?
Zur Vorlagefrage
19
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Übereinkommen einem
Prozessführungsverbot entgegensteht, mit dem es ein Gericht eines Vertragsstaats der Partei eines bei ihm
anhängigen Verfahrens untersagt, eine Klage vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats zu erheben
oder ein dortiges Verfahren weiterzubetreiben, wenn diese Partei wider Treu und Glauben zu dem Zweck
handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern.
20
Die Beklagten, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission machen geltend, dass ein
solches Prozessführungsverbot nicht mit dem Übereinkommen vereinbar sei. Im Kern machen sie geltend,
dass das Übereinkommen eine abschließende Zuständigkeitsregelung einführe. Jedes Gericht könne
anhand dieser Regelung nur über seine eigene Zuständigkeit entscheiden, nicht aber über diejenige des
Gerichts eines anderen Vertragsstaats. Ein Prozessführungsverbot habe jedoch zum Ergebnis, dass das
erlassende Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nehme und dem Gericht eines anderen
Vertragsstaats jede Möglichkeit nehme, seine Zuständigkeit zu prüfen, und damit den Grundsatz der
gegenseitigen Zusammenarbeit zerstöre, auf dem das Übereinkommen beruhe.
21
Der Kläger und die Regierung des Vereinigten Königreichs führen zunächst aus, dass die Vorlagefrage nur
die Prozessführungsverbote betreffe, die auf einen Verfahrensmissbrauch gestützt würden und an
Antragsgegner gerichtet seien, die wider Treu und Glauben handelten und den Zweck verfolgten, ein bei
einem englischen Gericht anhängiges Verfahren zu behindern. Da der ordnungsgemäße Ablauf des
Verfahrens geschützt werden solle, das bei dem englischen Gericht anhängig sei, könne nur ein englisches
Gericht entscheiden, ob das Verhalten des Antragsgegners diesen Verfahrensablauf beeinträchtige oder zu
gefährden drohe.
22
Sodann verweisen der Kläger und die Regierung des Vereinigten Königreichs wie das House of Lords darauf,
dass die in Rede stehenden Prozessführungsverbote keine Beurteilung der Zuständigkeit des ausländischen
Gerichts beinhalteten. Sie seien als Verfahrensmaßnahmen zu betrachten. Unter Berufung auf das Urteil
vom 17. November 1998 in der Rechtssache C‑391/95 (Van Uden, Slg. 1998, I‑7091) machen sie geltend,
dass das Übereinkommen keine Beschränkung für Verfahrensmaßnahmen vorsehe, die vom Gericht eines
Vertragsstaats angeordnet werden könnten, wenn dieses nach dem Übereinkommen für die Entscheidung
in der Hauptsache zuständig sei.
23
Schließlich könne die Verhängung eines Prozessführungsverbots zur Verwirklichung des Zieles des
Übereinkommens beitragen, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen so gering wie möglich
zu halten und eine Verfahrenshäufung zu vermeiden.
24
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen auf dem Vertrauen beruht, das die
Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen. Dieses
gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich des Übereinkommens ein für die Gerichte
verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und dementsprechend auf die innerstaatlichen Vorschriften
der Vertragsstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile
zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens zu verzichten (Urteil vom 9.
Dezember 2003 in der Rechtssache C‑116/02, Gasser, Slg. 2003, I‑0000, Randnr. 72).
25
Es ist wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, dass im Anwendungsbereich
des Übereinkommens dessen Zuständigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertragsstaaten gemeinsam
sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können (vgl.
Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑351/89, Overseas Union Insurance u. a., Slg. 1991, I‑3317,
Randnr. 23, und Gasser, Randnr. 48).
26
Ebenso wenig gestattet das Übereinkommen – von begrenzten, in Artikel 28 Absatz 1 aufgeführten
Ausnahmen abgesehen, die lediglich die Anerkennung und Vollstreckung betreffen und nur Regeln
besonderer oder ausschließlicher Zuständigkeit ansprechen, die im Ausgangsverfahren keine Rolle spielen –
die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertragsstaats (vgl. Urteil
Overseas Union Insurance u. a., Randnr. 24).
27
Das von einem Gericht an eine Partei gerichtete Verbot, eine Klage bei einem ausländischen Gericht zu
erheben oder ein dortiges Verfahren weiterzubetreiben, bewirkt eine Beeinträchtigung von dessen
Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits. Denn wenn dem Kläger die Erhebung einer solchen
Klage durch ein Prozessführungsverbot untersagt wird, liegt ein Eingriff in die Zuständigkeit des
ausländischen Gerichts vor, der als solcher mit der Systematik des Übereinkommens unvereinbar ist.
28
Ungeachtet der Erläuterungen des vorlegenden Gerichts und entgegen dem Vorbringen des Klägers und
der Regierung des Vereinigten Königreichs kann dieser Eingriff nicht damit gerechtfertigt werden, dass er
nur mittelbar sei und nur darauf abziele, einen Verfahrensmissbrauch seitens des Beklagten des
inländischen Verfahrens zu verhindern. Denn wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten darin
besteht, dass er die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen Mitgliedstaats geltend macht, beinhaltet die
Würdigung der Treuwidrigkeit dieses Verhaltens eine Beurteilung der Angemessenheit der Erhebung einer
Klage vor diesem Gericht. Die Vornahme einer solchen Beurteilung verstößt jedoch gegen den Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens – auf dem, wie in den Randnummern 24 bis 26 dieses Urteils ausgeführt, das
Übereinkommen beruht –, der es einem Gericht, abgesehen von bestimmten Fällen, die im
Ausgangsverfahren keine Rolle spielen, untersagt, die Zuständigkeit des Gerichts eines anderen
Vertragsstaats zu prüfen.
29
Wenn man unterstellt, ein Prozessführungsverbot könnte, wie vorgetragen worden ist, als
Verfahrensmaßnahme betrachtet werden, die den ungestörten Ablauf des bereits bei dem erlassenden
Gericht anhängigen Verfahrens schützen soll und daher allein nationalem Recht unterliegt, so gilt doch,
dass die Anwendung nationaler Verfahrensregeln die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht
beeinträchtigen darf (Urteil vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C‑365/88, Hagen, Slg. 1990, I‑1845,
Randnr. 20). Ein Prozessführungsverbot wie das in Rede stehende, das, wie in Randnummer 27 dieses
Urteils festgestellt, bewirkt, dass die Anwendung der im Übereinkommen vorgesehenen
Zuständigkeitsregeln beschränkt wird, hätte aber eine solche Beeinträchtigung zur Folge.
30
Dem Vorbringen, die Verhängung eines Prozessführungsverbots trage zur Verwirklichung des Zieles des
Übereinkommens bei, die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu verringern und eine
Verfahrenshäufung zu vermeiden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen nimmt die Verhängung eines
solchen Verbots den im Übereinkommen bei Rechtshängigkeit und Konnexität vorgesehenen Mechanismen
ihre praktische Wirksamkeit. Zum anderen kann sie zu Kollisionslagen führen, für die das Übereinkommen
keine Regelung bereithält. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass trotz eines in einem Vertragsstaat
verhängten Prozessführungsverbots das Gericht eines anderen Vertragsstaats eine Entscheidung erlässt.
Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass die Gerichte zweier Vertragsstaaten, deren beider Recht
Prozessführungsverbote kennt, entgegengesetzte Verbote verhängen.
31
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Übereinkommen der Verhängung eines
Prozessführungsverbots, mit dem das Gericht eines Vertragsstaats einer Partei eines bei ihm anhängigen
Verfahrens untersagt, eine Klage bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats einzureichen oder ein
dortiges Verfahren weiterzubetreiben, auch dann entgegensteht, wenn diese Partei wider Treu und Glauben
zu dem Zweck handelt, das bereits anhängige Verfahren zu behindern.
Kosten
32
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen und der italienischen Regierung
sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Plenum)
auf die ihm vom House of Lords mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des
Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25.
Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai
1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik steht der
Verhängung eines Prozessführungsverbots, mit dem das Gericht eines Vertragsstaats einer
Partei eines bei ihm anhängigen Verfahrens untersagt, eine Klage bei einem Gericht eines
anderen Vertragsstaats einzureichen oder ein dortiges Verfahren weiterzubetreiben, auch
dann entgegen, wenn diese Partei wider Treu und Glauben zu dem Zweck handelt, das bereits
anhängige Verfahren zu behindern.
Skouris
Jann
Timmermans
Gulmann
Cunha Rodrigues
Rosas
La Pergola
Puissochet
Schintgen
Colneric
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Englisch.