Urteil des EuGH vom 05.10.2000

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
5. Oktober 2000
„Richtlinie 98/43/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit“
In der Rechtssache C-74/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice
(England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
The Queen
gegen
Secretary of State for Health u. a.,
Imperial Tobacco Ltd u. a.,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida
(Berichterstatter), D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen, der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La
Pergola, J. -P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Imperial Tobacco Ltd u. a., vertreten durch D. Wyatt und D. Anderson, QC, und Barrister J. Stratford,
beauftragt durch Lovell White Durrant, Solicitors,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als
Bevollmächtigten im Beistand von Professor R. Cranston, QC, MP, Her Majesty's Solicitor General for England
& Wales, und N. Paines, QC,
- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D.
Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in
derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso
diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,
- der finnischen Regierung, vertreten durch Rechtsberaterin E. Bygglin, Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
- des Europäischen Parlaments, vertreten durch Abteilungsleiter C. Pennera, R. Bray und M. Moore,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Direktor R. Gosalbo Bono, A. Feeney und S.
Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral, Juristischer
Dienst, und M. Shotter, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Imperial Tobacco Ltd u. a., vertreten durch D. Wyatt und
D. Anderson, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo, Treasury Solicitor's
Department, als Bevollmächtigten im Beistand von Professor R. Cranston und N. Paines, der deutschen
Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund, Berlin, der
französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, der italienischen Regierung, vertreten durch O.
Fiumara, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Valtionasiamies, als Bevollmächtigte, des
Parlaments, vertreten durch C. Pennera und M. Moore, des Rates, vertreten durch R. Gosalbo Bono, A.
Feeney und S. Marquardt, und der Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und M. Shotter, in der
Sitzung vom 12. April 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,
folgendes
Urteil
1.
Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit
Entscheidung vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1999, gemäß Artikel
177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Richtlinie 98/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von
Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 21. September 1998 eingereichten Antrag
der im Vereinigten Königreich ansässigen Tabakhersteller Imperial Tobacco Ltd, der Gallaher Ltd, der
Rothmans (UK) Ltd und der British American Tobacco Investments Ltd oder ihrer Tochtergesellschaften
(im Folgenden: Antragstellerinnen), ihre Klage gegen die Absicht und/oder Verpflichtung derRegierung
des Vereinigten Königreichs zuzulassen, den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen. Die
Antragstellerinnen haben außerdem eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag
beantragt.
3.
Sie machen im Ausgangsverfahren sechs Gründe für die Ungültigkeit der Richtlinie geltend: (1)
falsche Rechtsgrundlage, (2) Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, (3) Verstoß gegen
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, (4) Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, (5) Verletzung der
Begründungspflicht und (6) Verstoß gegen Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) und/oder
Verletzung der Eigentumsgarantie.
4.
Das vorlegende Gericht hält diese von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe für
vertretbar und hat dem Gerichtshof deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Richtlinie 98/43 ganz oder teilweise ungültig,
a) a) weil die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen,
b) weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt,
c) weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt,
d) weil sie das Subsidiaritätsprinzip verletzt,
e) weil sie die Begründungspflicht verletzt,
f) weil sie Artikel 222 EG-Vertrag und/oder die Eigentumsgarantie verletzt?
5.
Mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg.
2000, I-0000) ist die Richtlinie vollständig für nichtig erklärt worden. Die Vorlagefrage hat sich damit
erledigt.
Kosten
6.
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen, der französischen, der
italienischen und der finnischen Regierung, des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für
die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), mit
Entscheidung vom 2. Februar 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Vorlagefrage hat sich erledigt, weil die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten
von Tabakerzeugnissen mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98
(Deutschland/Parlament und Rat) vollständig für nichtig erklärt worden ist.
Rodríguez Iglesias
Moitinho de Almeida
Edward
Sevón
Schintgen
Kapteyn
Gulmann La Pergola Puissochet
Jann
Ragnemalm
Wathelet
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Oktober 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Englisch.