Urteil des EuGH vom 18.12.1997

EuGH: auswärtige angelegenheiten, rechtskräftiges urteil, bestrittene forderung, verordnung, verdacht, mitgliedstaat, vorsteuerabzug, regierung, einziehung, brief

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
18. Dezember 1997
„Sechste Richtlinie 77/388/EWG — Geltungsbereich — Recht auf Vorsteuerabzug — Zurückbehaltung des
geschuldeten Mehrwertsteuersaldos — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
In den verbundenen Rechtssachen C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) (C-286/94
und C-340/95), von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel (C-401/95) und von der Rechtbank van eerste
aanleg Brügge (Belgien) (C-47/96) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Garage Molenheide BVBA
Peter Schepens
Bureau Rik Decan-Business Research & Development NV (BRD
Sanders BVBA
gegen
Belgischen Staat
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 18 Absatz 4 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de
Almeida, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— der Garage Molenheide BVBA, vertreten durch Rechtsanwalt V. Dauginet, Antwerpen,
— der Bureau Rik Decan-Business Research & Development NV (BRD) und der Sanders BVBA, vertreten
durch Rechtsanwälte L. Vandenberghe und R. Tournicourt, Brüssel,
— der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Verwaltungsdirektor im Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten,
— der griechischen Regierung (C-340/95, C-401/95 und C-47/96), vertreten durch F. Georgakopoulos,
beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und A. Rokohyllou, Sonderberaterin des
Stellvertretenden Ministers für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
— der italienischen Regierung (C-286/94, C-340/95 und C-401/95), vertreten durch U. Leanza, Leiter des
Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
und Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli,
— der schwedischen Regierung (C-401/95), vertreten durch Ministerialrat E. Brattgård in der Abteilung
Außenhandel des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Garage Molenheide BVBA, vertreten durch Rechtsanwalt
Vanden Broeck, Antwerpen, der Bureau Rik Decan-Business Research & Development NV (BRD) und der
Sanders BVBA, vertreten durch Rechtsanwalt L. Vandenberghe, der belgischen Regierung, vertreten durch
Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und G. de Wit, Brüssel, der griechischen Regierung, vertreten
durch F. Georgakopoulos, der italienischen Regierung, vertreten durch Avvocato dello Stato G. de Bellis, und
der Kommission, vertreten durch B. J. Drijber, in der Sitzung vom 30. Januar 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 1997,
folgendes
Urteil
1.
Der Hof van Beroep Antwerpen (Rechtssachen C-286/94 und C-340/95), die Rechtbank van eerste
aanleg Brüssel (Rechtssache C-401/95) und die Rechtbank van eerste aanleg Brügge (Rechtssache C-
47/96) haben mit Beschlüssen vom 17. Oktober 1994 (C-286/94), 25. Oktober 1995 (C-340/95), 12.
Dezember 1995 (C-401/95) und 6. Februar 1996 (C-47/96), beim Gerichtshof eingegangen am 21.
Oktober 1994, am 30. Oktober 1995, am 21. Dezember 1995 bzw. am 16. Februar 1996, gemäß Artikel
177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung des Artikels 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in vier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Garage Molenheide BVBA
(Klägerin Molenheide), Peter Schepens, der Bureau Rik Decan-Business Research & Development NV
(BRD) (Klägerin Decan) und der Sanders BVBA (Klägerin Sanders) einerseits und dem Belgischen Staat
andererseits.
Das Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 18 Absätze 2 und 4 der Sechsten Richtlinie, der die Einzelheiten der Ausübung des Rechts
auf Vorsteuerabzug betrifft, bestimmt:
„(2) Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem
Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, für die
das Abzugsrecht entstanden ist, und wird nach Absatz 1 während des gleichen Zeitraums ausgeübt.
...
(4) Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der für einen Erklärungszeitraum
geschuldeten Steuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuß entweder auf den folgenden
Zeitraum vortragen lassen, oder ihn nach den von ihnen festgelegten Einzelheiten erstatten.
Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, daß geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch
erstattet werden.“
Das belgische Recht
4.
Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie ist im belgischen Recht insbesondere durch Artikel 47
des BTW-Wetboek (Mehrwertsteuer-Gesetzbuch; BTWB oder Gesetzbuch) durchgeführt worden,
wonach der Überschuß auf den folgenden Zeitraum vorgetragen wird, wenn der Betrag der zulässigen
Abzüge denjenigen der für einen bestimmten Zeitraum geschuldeten Steuern übersteigt.
5.
Nach Artikel 76 § 1 Absatz 1 BTWB in der Fassung des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 wird der
am Ende des Kalenderjahres vorhandene Überschuß auf Antrag des Steuerpflichtigen unter den vom
König festgelegten Voraussetzungen erstattet. Nach Absatz 2 kann der König die Erstattung des
Überschusses nach den von ihm festgelegten Voraussetzungen auch schon vor Ende des
Kalenderjahres vorsehen. Absatz 3 bestimmt:
„Im Rahmen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der König zugunsten der
Verwaltung für Mehrwertsteuer, Registrierung und Staatsbesitz eine Zurückbehaltung vorsehen, die
als Sicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des Gerechtelijk wetboek gilt.“
6.
Diese Bestimmung wurde mit Artikel 7 der Königlichen Verordnung vom 29. Dezember 1992
durchgeführt, der einen Artikel 8
1
§ 3 in die Königliche Verordnung Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 über
Erstattungen bezüglich der Mehrwertsteuer eingefügt hat, der wie folgt lautet:
„Stellt die Steuerschuld nach Absatz 1 nicht eine ganz oder teilweise sichere, unstreitige und fällige
Forderung der Verwaltung dar, was u. a. dann der Fall ist, wenn sie bestritten worden ist oder Anlaß
zu einem Mahnbescheid nach Artikel 85 des Gesetzbuchs gegeben hat, dessen Vollzug aufgrund eines
Widerspruchs nach Artikel 89 des Gesetzbuchs ausgesetzt worden ist, so wird das Steuerguthaben bis
zur Höhe der Forderung der Verwaltung zurückbehalten. Diese Zurückbehaltung
gilt als Sicherungspfändung unter Dritten, solange nicht die Streitigkeit durch Verwaltungsakt oder
rechtskräftiges Urteil endgültig beigelegt ist. Für die Zwecke der Ausübung dieses
Zurückbehaltungsrechts gilt die Voraussetzung des Artikels 1413 des Gerechtelijk wetboek als erfüllt
[Absatz 4].
Bestehen in Ansehung des erstattungsfähigen Saldos, der sich aus der Erklärung nach Artikel 53
Absatz 1 Unterabsatz 3 des Gesetzbuchs ergibt — unabhängig von der Frage, ob sich der
Steuerpflichtige für die Erstattung entschieden hat —, ein erheblicher Verdacht oder Beweise dahin
gehend, daß die genannte Erklärung oder die Erklärungen für vorangegangene Zeiträume unrichtige
Angaben enthalten und auf eine Steuerschuld hindeuten, ohne daß dies jedoch vor dem Zeitpunkt
der Auszahlungsanweisung oder der einer Zahlung gleichzustellenden Handlung nachweisbar ist,
findet hinsichtlich dieses Saldos eine Auszahlungsanweisung oder ein Vortrag auf das folgende
Erklärungsjahr nicht statt; das Steuerguthaben wird zurückbehalten, damit die Verwaltung die
Richtigkeit dieser Angaben nachprüfen kann [Absatz 5].
...
Der im vorigen Absatz genannte erhebliche Verdacht oder die dort genannten Beweise, die die
Steuerschuld belegen oder Anhaltspunkte für sie geben, sind gemäß Artikel 59 § 1 des Gesetzbuchs
in Protokollen zu begründen. Diese Protokolle werden dem Steuerpflichtigen durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt [Absatz 6].
Die Zurückbehaltung nach den Absätzen 4 und 5 gilt als Sicherungspfändung unter Dritten, bis der in
den im vorigen Absatz genannten Protokollen angeführte Beweis entkräftet ist oder sich aus Daten,
die nach den Verfahren über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft gemäß der Regelung der Europäischen Gemeinschaften erlangt wurden, ergibt, daß die
Vorgänge tatsächlich stattgefunden haben [Absatz 7].
...
Der Steuerpflichtige kann sich der Zurückbehaltung nach den Absätzen 4 und 5 nur nach Artikel 1420
des Gerechtelijk wetboek widersetzen. Das Pfändungsgericht kann jedoch die Pfändung nicht
aufheben, solange der durch die in Absatz 6 genannten Protokolle geführte Beweis nicht entkräftet
ist, solange die im Rahmen des Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft angeforderten Daten nicht vorliegen oder solange staatsanwaltschaftliche oder
ermittlungsrichterliche Ermittlungen andauern. Die Zurückbehaltung wird beendet, wenn ihre
Aufhebung durch die Verwaltung oder aufgrund gerichtlichen Beschlusses angeordnet wird. Im Falle
der Aufhebung durch die Verwaltung wird die Aufhebung dem Steuerpflichtigen durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt, in dem das Datum der Aufhebung anzugeben ist [Absatz 10].
Nach dem Ende der Zurückbehaltung wird die etwaige Steuerschuld, die eine sichere, unstreitige,
fällige Forderung der Verwaltung darstellt, nach Absatz 2 formlos beglichen [Absatz 11].“
7.
Gemäß Artikel 1413 des Gerechtelijk wetboek, auf den Artikel 8
1
§ 3 Absatz 4 der Königlichen
Verordnung Nr. 4 verweist, kann nur in Eilfällen eine Sicherungspfändung vorgenommen werden.
8.
Nach Auffassung der vorlegenden Gerichte bezweckt die Zurückbehaltung nach Artikel 8
1
§ 3
Absatz 5 der Königlichen Verordnung Nr. 4, die als Sicherungspfändung im Sinne von Artikel 1445 des
Gerechtelijk wetboek gelte, den zu erstattenden Mehrwertsteuersaldo vorsorglich zu blockieren, bis
eine Streitigkeit über einen vom Steuerpflichtigen möglicherweise geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag durch Verwaltungsakt oder aufgrund rechtskräftig gewordenen Urteils beendet
werde oder bis der Beweis oder der erhebliche Verdacht, auf die das Protokoll Bezug nehme,
entkräftet worden sei oder bis sich aus den Daten, die nach den Verfahren über den Austausch von
Informationen zwischen Mitgliedstaaten nach der Regelung der Europäischen Gemeinschaften oder im
Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters erlangt
worden seien, ergebe, daß die Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Der Mechanismus sei im
wesentlichen der gleiche wie in dem in Absatz 4 dieser Bestimmung vorgesehenen weiteren Fall einer
Zurückbehaltung.
Rechtssache C-286/94
9.
Die Klägerin Molenheide betreibt eine Kfz-Werkstatt in Antwerpen (Belgien). Sie gab für den
Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 eine Mehrwertsteuererklärung ab, mit der
sie einen Vorsteuerabzug von 2 598 398 BFR geltend machte.
10.
Bei einer Steuerprüfung in ihren Betriebsräumen stellte die Mehrwertsteuerverwaltung jedoch
Tatsachen fest, die den erheblichen Verdacht begründeten, daß diese Erklärung unrichtige und
unvollständige Angaben enthalte.
11.
Aufgrund dieser Feststellungen wurde vom Hauptkontrolleur des Mehrwertsteuer-Hauptbüros von
Wijnegem ein Protokoll erstellt, das der Klägerin mit eingeschriebenem Brief vom 15. Juni 1993
mitgeteilt wurde. Außerdem wies dieses Protokoll darauf hin, daß der zuständige Amtskassenleiter auf
der Grundlage dieses Protokolls eine Zurückbehaltung vornehmen werde.
12.
Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Juni 1993 wurde der Klägerin ein Zurückbehaltungsbescheid
zugestellt. Darin machte die Steuerverwaltung geltend, es liege zumindest ein erheblicher Verdacht
vor, daß die genannte Erklärung unrichtige Angaben enthalte; dieser Verdacht deute auf eine
Steuerschuld hin, deren Höhe derzeit nicht genau bestimmt werden könne.
13.
Die Zurückbehaltung, die sich auf den nach der von der Klägerin abgegebenen
Mehrwertsteuererklärung erstattungsfähigen Betrag bezog, wurde auf Artikel 8
1
§ 3 Absatz 5 der
Königlichen Verordnung Nr. 4 gestützt.
14.
Am 23. Juli 1993 legte die Klägerin bei der Rechtbank van eerste aanleg — Pfändungsgericht —
Antwerpen Widerspruch gegen die Zurückbehaltungsentscheidung ein, wobei sie die Ungültigkeit von
Artikel 8
1
§ 3 Absatz 5 der Königlichen Verordnung Nr. 4 geltend machte.
15.
Das Pfändungsgericht erklärte den Widerspruch mit Beschluß vom 4. November 1993 für
unbegründet.
16.
Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin am 24. Dezember 1993 Berufung beim Hof van Beroep
Antwerpen ein. Im Rahmen dieses Rechtsmittels machte sie geltend, die Zurückbehaltung von
Steuerguthaben, wie sie in Artikel 76 § 1 Absatz 3 BTWB und in Artikel 8
1
§ 3 Absatz 5 der Königlichen
Verordnung Nr. 4 vorgesehen sei, verstoße gegen Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 der Sechsten
Richtlinie.
17.
Da der Hof van Beroep Antwerpen Zweifel daran hatte, wie diese Bestimmungen auszulegen seien,
hat er dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, daß er es einem
Mitgliedstaat gestattet, erhebliche Mehrwertsteuerguthaben der in seinem Hoheitsgebiet wohnenden
Personen weder zu erstatten noch auf einen folgenden Erklärungszeitraum vorzutragen, sondern
diese Guthaben gemäß den im internen Recht festgelegten Einzelheiten wegen erheblichen Verdachts
der Steuerhinterziehung zu pfänden, ohne insoweit einen endgültigen Rechtstitel zu schaffen und
ohne daß der Mitgliedstaat eine Ermächtigung im Sinne von Artikel 27 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten hat?
Rechtssache C-340/95
18.
Auch in dieser Rechtssache geht es um eine Zurückbehaltung nach Artikel 8
1
§ 3 Absatz 5 der
Königlichen Verordnung Nr. 4 aufgrund des erheblichen Verdachts der Steuerhinterziehung.
19.
Der Kläger Schepens ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum
31. März 1993 gab er eine Mehrwertsteuererklärung ab, in der er angab, Anspruch auf Erstattung
eines Betrages von 3 311 438 BFR zu haben.
20.
Im Anschluß an eine Steuerprüfung im Mai 1993 erstellten ein Hauptkontrolleur und ein Prüfer der
Mehrwertsteuerverwaltung am 15. Juni 1993 ein Protokoll, in dem sie zu dem Ergebnis gelangten, es
bestehe der erhebliche Verdacht, daß die
Mehrwertsteuererklärung für das erste Quartal 1993 unrichtige Angaben enthalte und auf eine
Steuerschuld hindeute. Dem Kläger wurden die Ergebnisse der Steuerprüfung am 16. Juni 1993 durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Außerdem erhielt er eine Abschrift des Protokolls; die Verwaltung
teilte ihm mit, daß sie beabsichtige, die ihm zu erstattenden Beträge zurückzubehalten. Am 18. Juni
1993 wurde ihm der Zurückbehaltungsbescheid übermittelt.
21.
In gleicher Weise verfuhr die Verwaltung mit der Steuererklärung für das zweite Quartal 1993, die
ein Guthaben von 2 419 078 BFR auswies. Nachdem sie am 15. September 1993 eine Steuerprüfung
durchgeführt hatte, erstellte sie am 20. September 1993 ein Protokoll, über das sie den Kläger durch
eingeschriebenen Brief vom 22. September 1993 unterrichtete, dem am selben Tag ein
Zurückbehaltungsbescheid folgte.
22.
Dieser erhebliche Verdacht betraf insbesondere eine Steuerbetrugsart, die sogenannten
„Karussellverkäufe“, bei denen es nicht mehr darum geht, die Mehrwertsteuer zu umgehen, sondern
darum, fiktive Mehrwertsteuerüberschüsse, insbesondere im Rahmen innergemeinschaftlicher
Lieferungen, zu schaffen. So soll der Kläger nach dem Vortrag der belgischen Verwaltung mehrere
Mehrwertsteuerbeträge unter Berufung darauf zurückverlangen, daß er diese Beträge beim Kauf
verschiedener Fahrzeuge gezahlt habe. Nach den Feststellungen der Steuerverwaltung haben jedoch
acht Lieferanten des Klägers für das erste Quartal 1993 keine Mehrwertsteuererklärungen abgegeben
und keine Mehrwertsteuer abgeführt. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß er diesen Lieferanten
Mehrwertsteuer gezahlt habe, da alle Zahlungen in bar oder durch Scheck vorgenommen worden
seien. Die meisten dieser Fahrzeuge seien außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft
geliefert worden, und zumindest einige seien mehr als einmal in Belgien angekauft worden. Bei keinem
Vorgang sei die in der belgischen Kaufrechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer von den
Rechnungsausstellern abgeführt worden; der Kläger habe überdies nicht anhand der in Artikel 3 der
Königlichen Verordnung Nr. 52 vorgesehenen Beweismittel nachweisen können, daß er diese
Fahrzeuge tatsächlich außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft geliefert habe. Der
innergemeinschaftliche Umsatz habe sich in den Monaten Februar und März 1993 auf 11 625 000 BFR
belaufen.
23.
Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen sei auf den Rechnungen für die verkauften Fahrzeuge
keine Mehrwertsteuer ausgewiesen worden; durch den Mehrwertsteuermechanismus sei ein Anspruch
auf Erstattung der Mehrwertsteuer entstanden, die in den entsprechenden Rechnungen über den
Kauf ausgewiesen gewesen seien. Außerdem habe der Verdacht bestanden, daß diese Fahrzeuge
Belgien nie verlassen hätten.
24.
Der Kläger beantragte daraufhin die Aufhebung der vorgenommenen Zurückbehaltungen oder
Sicherungspfändungen.
25.
Sein Antrag wurde vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht abgewiesen. Daraufhin legte er
Berufung beim Hof van Beroep Antwerpen ein, vor dem er ähnlich dem Vortrag in der Rechtssache
Molenheide geltend machte, nach Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie bestehe nur die Wahl
zwischen dem Vortrag des Überschusses auf den folgenden Zeitraum und der Erstattung. Wenn also
der Belgische Staat anders hätte vorgehen wollen, hätte er gemäß Artikel 27 dieser Richtlinie eine
Ermächtigung des Rates einholen müssen. Des weiteren berief sich der Kläger auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
26.
Der Hof van Beroep Antwerpen hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Haben Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG) unmittelbare Wirkung in den internen Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten, hier: in der belgischen Rechtsordnung?
2. Falls ja, verbietet es Artikel 18 Absatz 4 dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat, das
Mehrwertsteuerguthaben für einen bestimmten Zeitraum oder bestimmte Zeiträume, in denen es sich
gebildet hat, weder dem Mehrwertsteuerpflichtigen zu erstatten noch auf einen späteren
Erklärungszeitraum zu übertragen, sondern es entsprechend dem belgischen Rechtsinstitut der
Zurückbehaltung, die als Sicherungspfändung unter Dritten im Sinne des Artikels 1445 des
belgischen Gerechtelijk wetboek gilt, in Höhe des Betrages der Nachforderung für diese oder frühere
Erklärungszeiträume einzubehalten, solange dafür noch kein endgültiger Rechtstitel besteht, wenn
der Mehrwertsteuerpflichtige diese Nachforderung bestreitet?
3. Ist Artikel 18 Absatz 4 dieser Richtlinie anwendbar, wenn man mit dem Belgischen Staat davon
ausgeht, daß die Zurückbehaltung der Einziehung dient?
Falls ja, ist dann Artikel 27 dieser Richtlinie anwendbar, sofern die Zurückbehaltung zu den
„Einzelheiten“ (modalités) gehört?
Falls nein, ist dann Artikel 27 anwendbar, wenn man davon ausgeht, daß die Zurückbehaltung der
Einziehung dient?
4. Wenn Artikel 18 Absatz 4 dieser Richtlinie auf die Zurückbehaltung anwendbar ist, verstößt dieses
belgische Rechtsinstitut dann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie ihn der Gerichtshof
definiert hat?
Rechtssache C-401/95
27.
In dieser Rechtssache ist die Zurückbehaltung nicht nach Absatz 5, sondern nach Absatz 4 des
Artikels 8
1
§ 3 der Königlichen Verordnung Nr. 4 erfolgt.
28.
Mit eingeschriebenem Brief vom 26. September 1995 teilte die Steuerverwaltung der Klägerin Decan
mit, daß sie mit Wirkung von diesem Tag eine Zurückbehaltung oder eine Sicherungspfändung des
Mehrwertsteuerguthabens von 705 404 BFR vornehme, das sich aus der Mehrwertsteuererklärung der
Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. Juni 1995 ergebe. Diese Zurückbehaltung erfolgte
wegen einer vom Belgischen Staat behaupteten Mehrwertsteuerforderung, die einen früheren
Erklärungszeitraum betraf. Diese Forderung, auf die das vorlegende Gericht nicht näher eingeht,
wurde nach dessen Ausführungen in ein Protokoll vom 26. Mai 1994 aufgenommen und war
Gegenstand eines am 10. Oktober 1995 zugestellten Mahnbescheids über 784 305 BFR zuzüglich
einer Geldbuße in Höhe von 130 500 BFR und Zinsen in Höhe von 232 064 BFR.
29.
Vor der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel machten die Parteien jeweils die Argumente geltend,
die in den beiden anderen vorbezeichneten Rechtssachen vorgetragen wurden; das angerufene
Gericht verweist lediglich auf die diese Rechtssachen betreffenden Vorlagebeschlüsse. Es fügt jedoch
hinzu, daß in der Rechtssache Molenheide der erhebliche Verdacht von Steuerhinterziehungen
bestanden habe, daß es sich jedoch in der Rechtssache Decan anders verhalte.
30.
Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel hat daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Ist Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, daß er es einem
Mitgliedstaat gestattet, das in einem bestimmten Erklärungszeitraum entstandene
Mehrwertsteuerguthaben dem Mehrwertsteuerpflichtigen weder zu erstatten noch auf einen
folgenden Erklärungszeitraum vorzutragen, sondern zurückzubehalten, weil und solange er gegenüber
dem Mehrwertsteuerpflichtigen eine Nachforderung für einen früheren Erklärungszeitraum hat, wenn
diese Nachforderung vom Mehrwertsteuerpflichtigen bestritten wird und damit keinen endgültigen
Rechtstitel darstellt und der Mitgliedstaat keine Ermächtigung im Sinne von Artikel 27 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten hat?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten
Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmen, daß
die Zurückbehaltung nicht wegen fehlender Erforderlichkeit oder Dringlichkeit angefochten und nicht
durch Sicherheitsleistung abgewendet oder aufgehoben werden kann, solange nicht über die
streitige Mehrwertsteuernachforderung von einem Gericht endgültig entschieden worden ist?
Rechtssache C-47/96
31.
Wie in der Rechtssache Decan wurde die Zurückbehaltung auch hier nach Artikel 8
1
§ 3 Absatz 4
der Königlichen Verordnung Nr. 4 vorgenommen.
32.
Nach einem Protokoll vom 30. Januar 1992 schuldet die Klägerin Sanders dem Belgischen Staat
Mehrwertsteuer in Höhe von 370 791 BFR (zuzüglich einer Geldbuße von 741 582 BFR und von Zinsen
seit dem 21. Januar 1988) für den rechnungslosen Kauf von 227 000 kg Mehl bei der CERES NV und für
die Beteiligung an der Lieferung von 403 710 kg Mehl durch diese Gesellschaft an Dritte. Diese
Geschäfte wurden 1987 getätigt.
33.
Nachdem die Klägerin diese Forderung bestritten hatte, die damit nicht im Sinne von Artikel 8
1
§ 3
Absatz 4 der Königlichen Verordnung Nr. 4 sicher, unstreitig und fällig ist, teilte der Leiter der
Mehrwertsteuerkasse von Roeselare ihr mit eingeschriebenem Brief vom 23. November 1994 mit, daß
er in Ansehung dieser Schuld den am 31. Oktober 1994 bestehenden Saldo des im Hinblick auf die
periodischen Mehrwertsteuererklärungen der Klägerin geführten Kontokorrentkontos zurückbehalten
werde, der 236 215 BFR betrage.
34.
Am 5. Januar 1995 erhob die Klägerin gegen den Belgischen Staat bei der Rechtbank van eerste
aanleg — Pfändungsgericht — Brügge Klage auf Aufhebung der Pfändung, die sie auf die in den
anderen Rechtssachen vorgebrachten Argumente sowie auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
stützte, da ihrer Ansicht nach die Zurückbehaltung weder erforderlich noch die einzig mögliche
Maßnahme gewesen sei.
35.
Da das Pfändungsgericht Zweifel an der Auslegung der angeführten Gemeinschaftsbestimmungen
hatte, hat auch es zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die wie folgt lauten:
1. Ist Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, daß er es einem
Mitgliedstaat gestattet, ein Mehrwertsteuerguthaben aus einem bestimmten Erklärungszeitraum
weder dem Steuerpflichtigen zu erstatten noch auf einen folgenden Erklärungszeitraum vorzutragen,
sondern es vielmehr durch die Sicherungspfändung auf der Grundlage einer Nachforderung für einen
früheren Erklärungszeitraum „zurückzubehalten“, wenn diese Nachforderung rechtlich bestritten wird
und somit nicht auf einen endgültigen Rechtstitel gestützt worden ist und wenn der Mitgliedstaat
keine Ermächtigung im Sinne von Artikel 27 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie erhalten hat?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist:
Gestatten es der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeitund Artikel 18 Absatz
4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie einem Mitgliedstaat, zu bestimmen,
1. daß der Steuerpflichtige die Pfändung (die durch die Maßnahme der „Zurückbehaltung“
bewirkt worden ist) nur dadurch anfechten kann, daß er die von der Staatskasse in dem Protokoll
aufgestellten Behauptungen widerlegt, und nicht dadurch, daß er die Notwendigkeit und Dringlichkeit
der Maßnahme der Zurückbehaltung bestreitet;
2. daß die Zurückbehaltung nicht durch eine andere Sicherheitsleistung ersetzt werden kann und
auch nicht aufgehoben werden kann, solange nicht über die bestrittene Forderung der Staatskasse
endgültig entschieden worden ist?
Vorlagefragen
36.
In diesen vier Rechtssachen möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Maßnahmen der Art, um
die es in den Ausgangsverfahren geht, gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie verstoßen
und wie sich, wenn dies nicht der Fall ist, in diesem Zusammenhang der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auswirkt.
37.
Die vorlegenden Gerichte fragen zunächst, ob nationale Maßnahmen, die die Zurückbehaltung
eines erstattungsfähigen Mehrwertsteuerguthabens zu Sicherungszwecken für den Fall vorsehen, daß
entweder der erhebliche Verdacht der Steuerhinterziehung besteht oder die Steuerverwaltung eine
vom Steuerpflichtigen bestrittene Mehrwertsteuerforderung geltend macht, gegen Artikel 18 Absatz 4
der Sechsten Richtlinie verstoßen.
38.
Nach Auffassung der Kläger verstoßen die Zurückbehaltungen nach Artikel 8
1
§ 3 Absätze 4 und 5
der Königlichen Verordnung Nr. 4 gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie, da die nationale
Verwaltung bei einem nicht nur geringfügigen Mehrwertsteuerüberschuß nur die Wahl zwischen der
Erstattung des Überschusses und dessen Vortrag auf den folgenden Erklärungszeitraum habe. Die
Zurückbehaltung des Saldos stelle praktisch eine generelle Versagung des Rechts des
Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug dar.
39.
Außerdem nehme Artikel 18 Absätze 2 und 4 der Sechsten Richtlinie auf die Erklärungszeiträume
Bezug; die belgische Verwaltung dürfe daher nicht einen Mehrwertsteuersaldo zurückbehalten, der zu
einem anderen als dem streitigen Zeitraum gehöre, was auch dem Erfordernis der zügigen
Sachbehandlung entspreche.
40.
Demgegenüber vertreten die belgische, die griechische, die italienische und die schwedische
Regierung sowie die Kommission die Auffassung, daß die im belgischen Recht vorgesehenen
Zurückbehaltungsmaßnahmen der „Einziehung“
dienten und als solche nicht der Sechsten Richtlinie oder dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht
unterlägen, sondern in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen.
41.
Maßnahmen der Art, um die es in den Ausgangsverfahren geht, sollen es den zuständigen
Steuerbehörden ermöglichen, erstattungsfähige Mehrwertsteuerbeträge sicherungshalber dann
zurückzubehalten, wenn der Verdacht von Steuerhinterziehungen besteht oder wenn diese Behörden
eine Mehrwertsteuerforderung geltend machen, die sich nicht aus den Erklärungen des
Steuerpflichtigen ergibt und von diesem bestritten wird.
42.
Die Sechste Richtlinie bezweckt insgesamt, eine einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
zu schaffen, die die Neutralität des Systems gewährleisten und, wie es in ihrer zwölften
Begründungserwägung heißt, die Steuerabzugsregelung insoweit harmonisieren soll, „als sie
tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflußt“; außerdem soll mit der Richtlinie erreicht werden,
daß die „Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs ... in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet
werden“.
43.
Daraus folgt, daß Abschnitt XI — Vorsteuerabzug — der Sechsten Richtlinie, insbesondere Artikel
18, von rechtmäßigem Verhalten im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ausgeht und
Maßnahmen der in Randnummer 41 beschriebenen Art grundsätzlich nicht betrifft.
44.
Daher ist zu antworten, daß Maßnahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art grundsätzlich
nicht gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie verstoßen.
45.
Zu erörtern ist weiter, wie sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang
auswirkt. Zwar können die Mitgliedstaaten grundsätzlich derartige Maßnahmen treffen; diese können
jedoch gleichwohl die Verpflichtung der nationalen Behörden beeinflussen, eine sofortige Erstattung
nach Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie vorzunehmen.
46.
Daher müssen sich die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher
Mittel bedienen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu
erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Gemeinschaftsrechts möglichst
wenig beeinträchtigen.
47.
So ist es zwar legitim, daß die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der
Staatskasse möglichst wirksam schützen zu wollen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen,
was hierzu erforderlich ist. Die Maßnahmen dürfen daher nicht so eingesetzt werden, daß sie
systematisch das Recht auf
Vorsteuerabzug in Frage stellen, das ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht
geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.
48.
Diesbezüglich ist also zu antworten, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf nationale
Maßnahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art anwendbar ist, die ein Mitgliedstaat in
Ausübung seiner Zuständigkeit für Mehrwertsteuersachen getroffen hat, soweit diese Maßnahmen
dann, wenn sie über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgingen, die Grundsätze des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, insbesondere die Regelung des Vorsteuerabzugs, die einen
wesentlichen Bestandteil dieses Systems darstellt, beeinträchtigen würden.
49.
Die konkrete Anwendung dieses Grundsatzes ist Sache des vorlegenden Gerichts. Es hat zu prüfen,
ob die nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Der Gerichtshof kann nur
alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die
Frage dieser Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache
C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165).
50.
Hierzu weisen die Kläger zunächst darauf hin, daß die Zurückbehaltung unbedingt und automatisch
erfolge, sobald es zu einer Streitigkeit zwischen der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen komme. Die
Zurückbehaltung nach Artikel 8
1
§ 3 Absatz 4 der Königlichen Verordnung Nr. 4 sei nämlich schon
nach dessen Wortlaut ausnahmslos vorgeschrieben, sobald eine bestrittene Forderung geltend
gemacht werde; das angerufene Gericht habe nicht zu prüfen, ob diese Zurückbehaltung notwendig
oder Eile geboten sei, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen unwiderleglich vermutet werde.
Ebenso verhalte es sich mit der Zurückbehaltung nach Absatz 5 dieser Bestimmung.
51.
Weicht die Regelung einer Sicherungspfändung vom allgemeinen Recht der Sicherungspfändung
dadurch ab, daß die Erforderlichkeit und die Eilbedürftigkeit unwiderleglich vermutet werden, so sind
Zweifel angebracht, ob diese Regelung notwendig ist, um die Einziehung der geschuldeten Beträge zu
gewährleisten.
52.
Daher ist festzustellen, daß eine unwiderlegliche anders als eine widerlegliche Vermutung über das
hinausginge, was zur Gewährleistung einer erfolgreichen Einziehung erforderlich ist, und gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht erlauben würde,
sie im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch das Pfändungsgericht zu widerlegen.
53.
Zweitens weisen die Kläger auf das Fehlen von effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem
Pfändungsgericht wie im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache hin. Ohne Zustimmung der
Mehrwertsteuerverwaltung könne nämlich das Pfändungsgericht außer bei Vorliegen eines
Formfehlers unter keinen Umständen die völlige oder teilweise Aufhebung der Zurückbehaltung des
erstattungsfähigen Saldos anordnen. Dies ergebe sich aus dem Zusammenwirken mehrerer,
größtenteils vom allgemeinen Recht der Sicherungspfändung
abweichender Rechtsvorschriften, nach denen das Pfändungsgericht eine solche Maßnahme nicht
anordnen könne, solange weder der Beweis, der anhand der von der Steuerverwaltung erstellten
Protokolle geführt werde, entkräftet sei noch sich aus den Daten, die nach den
gemeinschaftsrechtlichen Verfahren über den Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten
erlangt worden seien, ergebe, daß die Vorgänge tatsächlich stattgefunden hätten. Das
Pfändungsgericht könne somit nur über die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherungsverfahrens, nicht
aber über die sachlichen Voraussetzungen der Pfändung urteilen.
54.
Aus den gleichen Gründen sei es im Fall einer Berufung oder einer Kassationsbeschwerde der
Verwaltung gegen eine dem Steuerpflichtigen günstige Entscheidung unmöglich, eine auch nur
teilweise Freigabe (z. B. hinsichtlich der Geldbußen) zu erwirken, da die Entscheidung die Hauptsache
nicht abschließe. Die Zurückbehaltung gelte nämlich als Sicherungspfändung, solange nicht die
Streitigkeit durch Verwaltungsakt oder rechtskräftiges Urteil endgültig beendet worden sei.
55.
Um die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht auf Vorsteuerabzug zu überprüfen, bedarf es
einer effektiven gerichtlichen Kontrolle sowohl im Rahmen der Klage in der Hauptsache als auch im
Rahmen der Klage auf Aufhebung der Sicherungspfändung.
56.
Daher gingen Rechtsvorschriften, die das Pfändungsgericht daran hinderten, die völlige oder
teilweise Freigabe des erstattungsfähigen Mehrwertsteuersaldos anzuordnen, obwohl ihm glaubhaft
gemacht wäre, daß die Feststellungen in dem von der Verwaltung erstellten Protokoll unrichtig seien,
über das hinaus, was zur Gewährleistung einer erfolgreichen Einziehung notwendig ist; sie würden
daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Vorsteuerabzug darstellen.
57.
Ebenso wären Rechtsvorschriften unverhältnismäßig, die das Gericht der Hauptsache daran
hinderten, die völlige oder teilweise Freigabe des erstattungsfähigen Mehrwertsteuersaldos
anzuordnen, bevor die Entscheidung in der Hauptsache endgültig geworden ist.
58.
Drittens tragen die Kläger vor, es sei dem Steuerpflichtigen nicht möglich, gerichtlich zu
beantragen, die Zurückbehaltung durch eine andere, für den Schutz der Interessen der Staatskasse
ausreichende, aber für den Steuerpflichtigen weniger einschneidende Sicherheitsleistung,
beispielsweise eine Bürgschaft oder eine Bankgarantie, zu ersetzen. Eine solche Möglichkeit habe nur
die Steuerverwaltung; die Entscheidung stehe in ihrem Ermessen.
59.
Auch eine solche Regelung ginge, wenn sie erwiesen wäre, über das hinaus, was zur
Gewährleistung der Einziehung der möglicherweise geschuldeten Beträge notwendig wäre, da eine
Sicherheitsleistung den Eingriff in das Recht auf Vorsteuerabzug
mildern könnte, und da es möglich sein müßte, ihre Bewilligung durch ein Gericht überprüfen zu
lassen.
60.
Viertens machen die Kläger geltend, die Zurückbehaltung erstrecke sich nicht nur auf den in erster
Linie geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag, sondern auch auf Zinsen aus diesem Betrag, auf
Verfahrenskosten und Geldstrafen, die sich auf bis zu 200 % der Hauptforderung belaufen könnten.
Diese Maßnahme sei somit insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn die Streitigkeit eine reine
Rechtsfrage und keinen Betrugsfall im eigentlichen Sinne betreffe.
61.
Eine effektive gerichtliche Kontrolle, wie sie vorstehend erörtert worden ist, die es insbesondere
sowohl dem Gericht der Hauptsache als auch dem Pfändungsgericht ermöglichen würde, dem
Steuerpflichtigen auf Antrag in allen Stadien des Verfahrens eine vollständige oder teilweise Freigabe
zu bewilligen, würde genügen, eine solche Berechnung der zurückbehaltenen Beträge, insbesondere
von Geldstrafen, verhältnismäßig zu machen.
62.
Am fünfter Stelle rügen die Kläger, daß die Staatskasse nach belgischem Recht im Fall einer
Freigabe des zurückbehaltenen Mehrwertsteuersaldos nur dann Zinsen schulde, wenn die
zurückbehaltenen Beträge nicht bis 31. März des der Entstehung des erstattungsfähigen Saldos
folgenden Jahres tatsächlich erstattet worden seien — wobei der zu erstattende Betrag mindestens
10 000 BFR betragen müsse —, wenn die letzte Mehrwertsteuererklärung für das Kalenderjahr, in dem
das Mehrwertsteuerguthaben entstanden sei, an der hierfür vorgesehenen Stelle des Formulars
unterzeichnet worden sei und wenn alle Mehrwertsteuererklärungen fristgerecht eingereicht worden
seien.
63.
Zur Erreichung des von Rechtsvorschriften der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art verfolgten
Zieles, die Einziehung der geschuldeten Beträge zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, die Zinsen
von einem anderen Zeitpunkt als dem an zu berechnen, zu dem der zurückbehaltene
Mehrwertsteuersaldo nach der Sechsten Richtlinie normalerweise auszuzahlen wäre; daher würde der
Anwendung solchen Rechts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen. Gleiches gilt für
die weiteren genannten Voraussetzungen, wobei insbesondere die verspätete Einreichung der
Steuererklärungen außerhalb des Zurückbehaltungsverfahrens ohne Beeinträchtigung des Anspruchs
auf Erstattung des Mehrwertsteuersaldos geahndet werden könnte.
64.
Es ist somit zu antworten, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, die Verhältnismäßigkeit der
fraglichen Maßnahmen und ihrer Anwendung durch die zuständige Verwaltung zu prüfen. Als Folge
einer solchen Prüfung sind nationale Bestimmungen oder ihre Auslegung außer Anwendung zu lassen,
die einer effektiven gerichtlichen Kontrolle insbesondere der Eilbedürftigkeit und der Notwendigkeit
der Zurückbehaltung des erstattungsfähigen Mehrwertsteuersaldos entgegenstehen oder es dem
Steuerpflichtigen verwehren, gerichtlich die Ersetzung der Zurückbehaltung durch eine andere, für
den Schutz der Interessen der
Staatskasse ausreichende, jedoch für ihn weniger einschneidende Sicherheit zu beantragen, oder die
verhindern, daß die vollständige oder teilweise Freigabe in allen Stadien des Verfahrens angeordnet
werden kann. Außerdem verstieße es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der
Berechnung der von der Staatskasse geschuldeten Zinsen im Fall der Freigabe nicht der Tag als
Verzinsungsbeginn zugrunde gelegt würde, an dem der betreffende Mehrwertsteuersaldo hätte
erstattet werden müssen.
Kosten
65.
Die Auslagen der belgischen, der griechischen, der italienischen und der schwedischen Regierung
sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Hof van Beroep Antwerpen, von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel und der
Rechtbank van eerste aanleg Brügge mit Beschlüssen vom 17. Oktober 1994, vom 25. Oktober 1995,
vom 12. Dezember 1995 und vom 6. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Maßnahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Art verstoßen grundsätzlich
nicht gegen Artikel 18 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage.
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auf nationale Maßnahmen der in den
Ausgangsverfahren fraglichen Art anwendbar, die ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner
Zuständigkeit für Mehrwertsteuersachen getroffen hat, soweit diese Maßnahmen dann,
wenn sie über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgingen, die Grundsätze
des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, insbesondere die Regelung des
Vorsteuerabzugs, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Systems darstellt,
beeinträchtigen würden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Verhältnismäßigkeit der fraglichen
Maßnahmen und ihrer Anwendung durch die zuständige Verwaltung zu prüfen. Als Folge
einer solchen Prüfung sind nationale Bestimmungen oder ihre Auslegung außer
Anwendung zu lassen, die einer effektiven gerichtlichen Kontrolle insbesondere der
Eilbedürftigkeit und der Notwendigkeit der Zurückbehaltung des erstattungsfähigen
Mehrwertsteuersaldos entgegenstehen oder es dem Steuerpflichtigen verwehren,
gerichtlich die Ersetzung der Zurückbehaltung durch eine andere, für den Schutz der
Interessen der Staatskasse ausreichende, jedoch für ihn weniger einschneidende
Sicherheit zu beantragen, oder die verhindern, daß die vollständige oder teilweise
Freigabe in allen Stadien des Verfahrens angeordnet werden kann. Außerdem verstieße
es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Berechnung der von der
Staatskasse geschuldeten Zinsen im Fall der Freigabe nicht der Tag als
Verzinsungsbeginn zugrunde gelegt würde, an dem der betreffende
Mehrwertsteuersaldo hätte erstattet werden müssen.
Gulmann Wathelet
Moitinho de Almeida
Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 1997.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Niederländisch.