Urteil des EuG vom 31.01.2001

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
31. Januar 2001
„Gemeinschaftsmarke - Bezeichnung CINE ACTION - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-135/99
Taurus-Film GmbH & Co.
Schneider, Bremen, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
D. Schennen und S. Bonne, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez
de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 1999 (Sache R 98/98-3) über die Eintragung
der Bezeichnung CINE ACTION als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. Potocki und A. W. H. Meij,
Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat
aufgrund der am 1. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 16. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2000,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
1.
Die Klägerin reichte am 10. Oktober 1996 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der geänderten Fassung beim
Deutschen Patentamt die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein, die beim Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) am 24. Oktober 1996 einging.
2.
Als Marke eingetragen werden sollte die Bezeichnung CINE ACTION.
3.
Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen
9, 16, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten
Fassung.
4.
Mit am 20. Februar 1998 zugestelltem Schreiben beanstandete der Prüfer die Anmeldung der
Klägerin. Mit Schreiben vom 26. März 1998 nahm die Klägerin dazu Stellung.
5.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1998 wies der Prüfer den Antrag auf Eintragung insgesamt zurück, wobei er
sich auf die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der
Verordnung Nr. 40/94 stützte.
6.
Am 22. Juni 1998 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt
Beschwerde gegen den Bescheid des Prüfers ein.
7.
Die Beschwerde wurde dem Prüfer zur Entscheidung über eine Abhilfe nach Artikel 60 der
Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt. Danach wurde sie den Beschwerdekammern zugeleitet.
8.
Mit Entscheidung vom 19. März 1999 entschied die Dritte Beschwerdekammer über die Beschwerde
(nachstehend: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung stellte die Beschwerdekammer
zunächst fest, das Wort CINE bedeute in mehreren Gemeinschaftssprachen (Englisch, Französisch,
Italienisch, Spanisch und Deutsch) „Kinematograph“, „Lichtspieltheater“, „Kino“, „Film“. Weiter stellte
sie fest, das Wort ACTION sei im Deutschen als Fremdwort und als Kurzform für „Actionfilm“ in der
modernen Umgangssprache gebräuchlich. Folglich vermittle die Wortverbindung CINE ACTION „-
jedenfalls für den deutschen Sprachraum - ... nicht lediglich einen unbestimmten und vagen oder
schillernden Eindruck, sondern dient als klare und unmissverständliche Angabe einer bestimmten
Kategorie von Filmen, nämlich derjenigen von handlungs- oder gewaltbetonter Art“ (Nr. 27 der
angefochtenen Entscheidung).
9.
Sodann prüfte die Beschwerdekammer für jede der fünf Waren- und Dienstleistungsgruppen, für die
die Eintragung der Bezeichnung CINE ACTION beantragt worden war, ob deren Eintragung nach Artikel
7 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c der Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen sei. Aufgrund dieser Prüfung
hob die Beschwerdekammer den Bescheid des Prüfers vom 7. Mai 1998 auf, soweit darin die
Eintragung der Bezeichnung CINE ACTION für die Waren der Klassen 9 und 16 sowie für bestimmte
Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 abgelehnt wurde. In Bezug auf diese Waren und
Dienstleistungen verwies sie die Sache an den Prüfer zur anderweitigen Entscheidung zurück. Im
Übrigen wies sie die Beschwerde zurück. Schließlich wies sie auch den Antrag der Klägerin auf
Rückerstattung der Beschwerdegebühr zurück.
10.
Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Beschwerdekammer den Bescheid des
Prüfers für folgende Dienstleistungen bestätigte:
Klasse 38:
Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene
Netze; Ausstrahlung von Film-, Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder -Sendungen; Vermittlung und
Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen Kommunikationsnetzen;
Telekommunikation; Ton- und Bildübertragung durch Satelliten; Verbreitung eines Abonnenten-
Fernsehdienstes (Pay-TV) einschließlich Video-on-Demand, auch für Dritte als digitale Plattform;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer Informationsbank, insbesondere
Übertragung von in Datenbanken enthaltenen Informationen mittels Telekommunikation; Vermittlung
von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene
Netze; On-Line-Dienste und -Sendungen, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten
einschließlich E-Mail; Übertragung von Informationen, wie Ton, Bild und Daten.
Klasse 41:
Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Video- und sonstigen
Fernsehprogrammen; Produktion und Reproduktion von Daten, Sprache, Text, Ton- und
Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und
CD-i) sowie von Videospielen (Computerspielen); Vorführung und Vermietung von Video- und/oder
Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen
(Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und Dekodern; Unterhaltung; kulturelle
Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie
Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen
einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im
Unterhaltungsbereich; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen;
Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk- und BTX-Programmen oder -Sendungen, Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen
bildender und unterhaltender Art, auch für Kinder und Jugendliche; Veranstaltung von Hörfunk- und
Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose oder drahtgebundene Netze; Aufnahme,
Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen, wie Ton und Bild.
Klasse 42:
Vergabe, Vermittlung, Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und
Videoproduktionen sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Verwaltung und Verwertung von
Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere; Verwertung von Film-
undFernsehnebenrechten auf dem Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software,
insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV; technische
Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in Klasse 42
enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und
Computerspielen.
Anträge der Parteien
11.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42, für die die Eintragung abgelehnt worden ist,
zuzulassen;
- das Amt zu verurteilen, der Klägerin die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten;
- dem Amt die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sowie die Aufwendungen der Klägerin für das
Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
12.
Das Amt beantragt,
- den zweiten Klageantrag als unzulässig abzuweisen;
- die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;
- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
13.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Rücknahme ihres zweiten Klageantrags, das
bestimmte Dienstleistungen zuzulassen, erklärt. Das Gericht hat dies zur Kenntnis genommen.
Zum Aufhebungsantrag
14.
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c
der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen.
15.
Zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94
trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe insoweit selbst ausgeführt, dass dieses
Eintragungshindernis nur dann eingreife, wenn derbeschreibende Charakter des betreffenden
Zeichens, das lediglich nach seinem Gesamteindruck zu beurteilen sei, deutlich und
unmissverständlich sei, und dass es nicht ausreiche, wenn er nur angedeutet und erst aufgrund
gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar werde.
16.
Der Bezeichnung CINE ACTION fehle es namentlich im deutschen Sprachraum, den die
Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung besonders berücksichtigt habe, an einem klaren
Bedeutungsinhalt. Diese Bezeichnung - die weder in der deutschen noch in einer anderen
Gemeinschaftssprache vorkomme - sei per se ungeeignet, als beschreibende Angabe zu dienen, denn
der Verkehr bediene sich nicht außerhalb seines Sprachschatzes liegender Ausdrücke zur
Beschreibung von Waren und Dienstleistungen.
17.
Zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
trägt die Klägerin vor, der Verkehr werde die Bezeichnung CINE ACTION als Phantasiewort und, zumal
wenn sie markenmäßig eingesetzt werde, als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auffassen. Insoweit habe die
Beschwerdekammer selbst anerkannt, dass die „Kombination der beiden Wörter in der angemeldeten
Marke ... unüblich [ist] und es ... sich in der Art der Zusammenstellung um eine Neuschöpfung
[handelt], deren Gebrauch oder Existenz sich nirgendwo nachweisen lässt“ (Nr. 26 der angefochtenen
Entscheidung).
18.
Das Amt entgegnet zum absoluten Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94, es sei unerheblich, dass ein Zeichen als solches nicht in Wörterbüchern
nachweisbar sei. Ein Zeichen sei als Ganzes zu beurteilen, wobei es auf das normale Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise ankomme. Werde das Zeichen in Bezug auf die Waren und
Dienstleistungen, für die die Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt worden sei, von den
beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken in einem bestimmten Sinn
verstanden, so handele es sich um ein Zeichen mit beschreibendem Charakter. Werde es dagegen
als Phantasiebegriff verstanden, der lediglich indirekt auf bestimmte Eigenschaften der Waren oder
Dienstleistungen anspiele, so habe es keinen beschreibenden Charakter.
19.
Zum Wort CINE verweist das Amt auf Wörterbücher, Tageszeitungen und
Fernsehprogrammzeitschriften, um darzutun, dass dieses Wort in englischer, französischer,
italienischer und deutscher Sprache ohne weiteres als Kurzform von „Cinema“ aufgefasst werde. Zum
Wort ACTION führt das Amt aus, es bedeute zum einen „Handlung“ von Filmen und Fernsehsendungen
aller Art, zum anderen ganz speziell eine Kategorie oder Art von Filmen, und zwar aktionsreiche, eher
gewaltbetonte Filme. Der Begriff „Action“ werde in dieser Bedeutung sowohl in Alleinstellung als auch
in der Verbindung „Actionfilm“ gebraucht, wie deutsche, englische, französische und spanische
Fernsehzeitschriften zeigten.
20.
Nach alledem entnehme der Durchschnittsverbraucher der Kombination von CINE und ACTION
unmittelbar und ohne weiteres analysierendes Nachdenken, dass es sich - je nach Sprache - um
Aktionskino, Actionfilme oder die Handlung eines Films handele. Daher sei das Zeichen beschreibend.
21.
Zur Unterscheidungskraft macht das Amt geltend, die Eintragung der Bezeichnung CINE ACTION als
Gemeinschaftsmarke sei aus denselben Gründen, wie sie oben in Bezug auf den beschreibenden
Charakter des Zeichens angeführt worden seien, auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94 abzulehnen.
22.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben,“ von der Eintragung ausgeschlossen.
23.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind von der Eintragung
ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können“.
24.
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen lässt, eine
Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
25.
Daraus folgt insbesondere, dass sich die absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1
Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 nur für die Waren oder Dienstleistungen beurteilen
lassen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 1999
in der Rechtssache T-163/98, Procter & Gamble/HABM, BABY-DRY, Slg. 1999, II-2383, Randnrn. 20 und
21).
26.
In der vorliegenden Rechtssache durfte die Beschwerdekammer annehmen, dass die Bezeichnung
CINE ACTION zur Angabe bestimmter Merkmale - insbesondere der Art und der Beschaffenheit - einer
bestimmten Kategorie von Filmen, nämlich von Filmen handlungs- oder gewaltbetonter Art, dienen
kann. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, bedeutet das Wort CINE in mehreren
Gemeinschaftssprachen „Kinematograph“, „Lichtspieltheater“, „Kino“, „Film“. Daher kann die
Kombination CINE ACTION, die lediglich in einer Aneinanderreihung dieser beiden Worte besteht, zur
Bezeichnung der dem Verkehr unter dem Ausdruck „Actionfilm“ bekannten Ware dienen.
27.
Was sodann die Dienstleistungen betrifft, für die die Beschwerdekammer mit der angefochtenen
Entscheidung die bei ihr anhängige Beschwerde zurückgewiesen hat, so kann die Bezeichnung CINE
ACTION es den beteiligten Verkehrskreisen in derTat ermöglichen, unmittelbar und ohne weiteres
Nachdenken einen konkreten und unmittelbaren Bezug zur Mehrzahl der fraglichen Dienstleistungen,
namentlich denjenigen herzustellen, die konkret und unmittelbar die Ware „Actionfilm“ oder deren
Herstellung oder Übertragung betreffen können.
28.
Anders verhält es sich jedoch bei folgenden Kategorien von Dienstleistungen, die die Erbringung
anderer Dienstleistungen, insbesondere auf technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich
der Verwaltung oder Organisation, betreffen:
Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu unterschiedlichen
Kommunikationsnetzen (Dienstleistungen der Klasse 38);
kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen
sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-
Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen
einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im
Unterhaltungsbereich; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen
(Dienstleistungen der Klasse 41);
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für andere;
technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV (soweit in
Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung einschließlich Video- und
Computerspielen (Dienstleistungen der Klasse 42).
29.
Bei diesen Dienstleistungen ermöglicht es die Bezeichnung CINE ACTION den beteiligten
Verkehrskreisen nämlich nicht, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken die Beschreibung eines
ihrer Merkmale im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu erkennen. Die
etwaige Beziehung zwischen der Bezeichnung CINE ACTION und den genannten Dienstleistungen auf
technischem oder juristischem Gebiet sowie im Bereich der Verwaltung oder Organisation - auch wenn
diese Actionfilme betreffen sollten - ist zu vage und unbestimmt, um dieser Bezeichnung für diese
Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter zu verleihen.
30.
Zur Begründung dafür, dass der Bezeichnung CINE ACTION die Unterscheidungskraft hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen fehle, für die diese Bezeichnung als beschreibend angesehen wurde, hat
die Beschwerdekammer nur ausgeführt, dass „auch die Kombination der Begriffe der Anmeldung nicht
jenes Minimum an Phantasieüberschuss zu vermitteln [vermag], das ihr Unterscheidungskraft
verschaffen könnte“. In der angefochtenen Entscheidung wurde also das Fehlen der
Unterscheidungskraft des Zeichens, dessen Eintragung begehrt wird, daraus abgeleitet, dass es
beschreibenden Charakter habe und den erforderlichen minimalen Phantasieüberschuss nicht
aufweise.
31.
Für die in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils genannten Dienstleistungen durfte jedoch, wie
oben festgestellt, die Eintragung der Bezeichnung CINE ACTION nicht unter Berufung auf Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 abgelehnt werden. Daher kann das Fehlen der
Unterscheidungskraft sich nicht aus der bloßen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung
ergeben, dass es an einem „Minimum an Phantasieüberschuss“ fehle.
32.
Folglich ist die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die oben in Randnummer 28
angeführten Dienstleistungen betroffen sind; im Übrigen ist der Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr
33.
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte ihrem Antrag auf Rückerstattung der
Beschwerdegebühr nach Regel 51 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13.
Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) stattgeben müssen. Sie
stützt sich insoweit auf eine Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer, mit der diese eine
Entscheidung des Prüfers, die der Entscheidung vom 7. Mai 1998 vergleichbar sei, wegen
unzureichender Begründung aufgehoben und die Rückerstattung der Beschwerdegebühr angeordnet
habe.
34.
Regel 51 der Verordnung Nr. 2868/95 lautet: „Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird
angeordnet, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben
wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Die
Rückzahlung wird, falls der Beschwerde abgeholfen wird, von der Dienststelle, deren Entscheidung
angefochten wurde, und in den übrigen Fällen von der Beschwerdekammer angeordnet.“
35.
In der vorliegenden Rechtssache lässt die Prüfung der Akten des Verfahrens vor der
Beschwerdekammer nicht erkennen, dass deren Entscheidung, der Prüfer habe keinen wesentlichen
Verfahrensfehler begangen, zu Unrecht ergangen wäre. Die Begründung der Entscheidung des
Prüfers ist zwar knapp, doch konnte ihr die Klägerin die Gründe für die Zurückweisung ihres Antrags
auf Eintragung der Bezeichnung CINE ACTION als Gemeinschaftsmarke entnehmen und diesen
Bescheid vor der Beschwerdekammer, wie geschehen, sachgerecht anfechten.
36.
Folglich ist der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
Kosten
37.
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei ihre
eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall hat
demgemäß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. März 1999 (Sache R 98/98-3) wird in
Bezug auf die folgenden Dienstleistungen aufgehoben:
Vermittlung und Vergabe von Zugangsberechtigungen für Benutzer zu
unterschiedlichen Kommunikationsnetzen (Dienstleistungen der Klasse 38);
kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und
Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich,
auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im Rundfunk oder Fernsehen; Produktion
von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender
Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungsbereich;
Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen
(Dienstleistungen der Klasse 41);
Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für
andere; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und
Pay-TV (soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen (Dienstleistungen der
Klasse 42).
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Pirrung
Potocki
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Januar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. W. H. Meij
Verfahrenssprache: Deutsch.
Slg.