Urteil des EuG vom 15.10.2002

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URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
15. Oktober 200
„Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke
(MEDIA II) - Automatische Förderung des Vertriebs - Begünstigtes Unternehmen“
In der Rechtssache T-233/00
Scanbox Entertainment A/S
Steffensen,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2000, mit der es abgelehnt wurde,
die Förderungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen des Programms zur Förderung der Projektentwicklung und
des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000)
anzuerkennen,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P.
Lindh,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Der Rat erließ am 10. Juli 1995 den Beschluss 95/563/EG über ein Programm zur Förderung der
Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung
und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. L 321, S. 25).
2.
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 95/563 legt u. a. die Ziele des Programms MEDIA II im Bereich
Ausstrahlung und Vertrieb wie folgt fest:
„- Stärkung des europäischen Vertriebssektors im Kino- und im Videobereich durch Förderung der
Vernetzung der europäischen Verleihunternehmen und durch Förderung der Bereitschaft dieser
Unternehmen, in die Produktion von europäischen Spielfilmen zu investieren;
- Förderung einer breiteren transnationalen Ausstrahlung europäischer Filme durch Anreize für ihren
Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos sowie Förderung der Vernetzung der Betreiber; ...“
3.
Die Kommission ist für die Durchführung dieses Programms zuständig, dessen Modalitäten im
Anhang des Beschlusses 95/563 vorgesehen sind. Nach Nummer 1.2.1 Buchstabe b dieses Anhangs
wird „ein System zur Unterstützung der europäischen Verleihfirmen [eingeführt], das sich nach den
von europäischen Filmen außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erzielten Zuschauerzahlen
richtet“.
4.
Aufgrund der in dieser Nummer enthaltenen Bestimmungen erließ die Kommission eine
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 8/2000 mit dem Titel „Förderung des
grenzüberschreitenden Vertriebs europäischer Filme und der Vernetzung der europäischen
Verleihunternehmen - .System der automatischen Förderung‘“ (im Folgenden: System der
automatischen Förderung). Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Einreichung eines Vorschlags
im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses (im Folgenden: Leitlinien).
5.
Das System der automatischen Förderung gliedert sich in zwei verschiedene Phasen. Die erste
dient der Feststellung, ob die Verleihunternehmen für die fraglichen Zuschüsse der Gemeinschaft in
Betracht kommen, die zweite ihrer Gewährung.
6.
In der ersten Phase geht es darum, für jedes Verleihunternehmen, das einen Antrag stellt, den
Betrag der „pozentiellen Förderung“ zu ermitteln, auf den es Anspruch erheben kann. Dieser Betrag
errechnet sich auf der Grundlage der Leistungen des Verleihunternehmens im Jahr 1999. Diese
Leistung wird durch die Anzahl der zahlenden Zuschauer jüngerer europäischer Filme bestimmt, die
außerhalb des Herkunftslandes dieser Filme registriert werden („nichteinheimische europäische
Filme“), und zwar bis zu einer Obergrenze von 700 000 Zuschauern pro Film. Die Kommission lässt sich
diese Daten durch die zuständige nationale Stelle bescheinigen, legt dann den Betrag der
potenziellen Förderung fest, indem sie die Anzahl der auf diese Weise bescheinigten Zuschauer mit
einem festen Betrag zwischen 0,40 und 0,70 Euro nach einer Formel multipliziert, die sich auf Seite 6
der Leitlinien findet, und unterrichtet darüber das Verleihunternehmen.
7.
Die zweite Phase betrifft die eigentliche Gewährung des Zuschusses. Das Verleihunternehmen, dem
am Ende der ersten Phase eine „potenzielle Förderung“ zusteht, muss bei der Kommission
beantragen, dass ihm dieser Betrag in Form eines - „Reinvestition“ genannten - Zuschusses
ausgezahlt wird. Dieser Zuschuss wird für folgende im Jahr 2000 zu realisierende Projekte gewährt:
- die Produktion neuer nichteinheimischer europäischer Filme;
- die Deckung der Minimumgarantien für den Vertrieb jüngerer nichteinheimischer europäischer
Filme;
- die Deckung der Kosten für den Vertrieb jüngerer nichteinheimischer europäischer Filme.
8.
Jedes Projekt, für das das Verleihunternehmen einen Zuschuss beantragt, muss von der
Kommission genehmigt werden.
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
9.
Die Klägerin, die Scanbox Entertainment A/S (früher Scanbox Danmark A/S), vertreibt Filme in
Dänemark sowie in Schweden und Norwegen durch örtliche Tochtergesellschaften. Sie ist Inhaberin
der ausschließlichen Vertriebsrechte an den Filmen „Elizabeth I“, „Little Voice“ und „The Ninth Gate“
für diese drei Länder.
10.
Die Svensk Filmindustri AB (im Folgenden: SF) ist eine schwedische Gesellschaft, die im Bereich des
Filmvertriebs und der Filmproduktion tätig ist und zu einer Unternehmensgruppe gehört, die in
Schweden und Norwegen Kinos betreibt. SF hat aufgrund eines Vertrages mit der Klägerin den
Vertrieb der drei genannten Filme in ihren Kinos in Schweden und die Eintreibung ihrer jeweiligen
Betriebseinnahmen übernommen.
11.
Am 27. Oktober 1999 hoben SF und die Klägerin ihren Vertrag auf.
12.
Im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 8/2000 stellten sowohl die
Tochtergesellschaft der Klägerin, die Scanbox Sweden AB, als auch SF einen Antrag auf potenzielle
Förderung für den Vertrieb der Filme „Elizabeth I“, „Little Voice“ und „The Ninth Gate“ in Schweden.
13.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 erläuterte der Anwalt der Klägerin und ihrer schwedischen und
norwegischen Tochtergesellschaften der Kommission, weshalb seine Mandantin - und nicht SF - als
„Verleihunternehmen“ für die fraglichen Filme in Schweden angesehen und daher ihrem Antrag auf
potenzielle Förderung entsprochen werden müsse.
14.
Am 30. Juni 2000 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie ihren Antrag ablehne und dem von
SF stattgebe. Die maßgebende Begründung dieser Entscheidung (im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) lautet wie folgt:
„Das System der automatischen Förderung ist als eine Förderung für rechtliche Einheiten angelegt,
die in einem bestimmten Gebiet Tätigkeiten des Filmvertriebs ausüben. Dieses System stellt auf die
von jedem Verleihunternehmen erzielten Zuschauerzahlen (verkaufte Eintrittskarten) ab, um die
potenzielle Förderung zu berechnen, die für die Reinvestition in den Vertrieb neuer Filme zur
Verfügung steht. Diese Förderung kann keinesfalls als eine an einen bestimmten Film oder
Lizenzgeber geknüpfte Einnahme angesehen werden, und zwar unabhängig davon, wer der
Berechtigte ist.
Die Leistung der europäischen Verleihunternehmen (die anhand der in einem bestimmten Gebiet
verkauften Eintrittskarten bemessen wird) ist lediglich ein Mittel, um die potenzielle Förderung durch
die Gemeinschaft zu errechnen. Dass die Svensk Filmindustri AB die Kosten für den Vertrieb der Filme,
die zu einer potenziellen Förderung geführt haben, vollständig oder nur teilweise getragen hat, ist
daher unerheblich. Folgende Faktoren sind maßgebend: Die Svensk Filmindustri AB hat den Film in
Schweden unmittelbar vertrieben, den Zeitpunkt des Filmstarts ausgehandelt und die in Nummer 2.3
der Leitlinien beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt, die den Filmvertrieb kennzeichnen.
Die Auslegung der Kommission zu diesem speziellen Punkt wird auch von den schwedischen Stellen
(Filmägarnas Kontrollbyrå AB) geteilt, die 1999 in Schweden für die Feststellung der Zuschauerzahlen
(verkauften Eintrittskarten) zuständig waren. Ihnen zufolge hat .die Scanbox Sweden AB ... die
vorgelegten Titel nicht vertrieben. Diese Titel werden von der Svensk Filmindustri AB vertrieben.‘ Zu
Ihrer Information fügen wir diesem Schreiben eine Kopie dieses Dokuments bei.
Nach alledem bedauern wir, Ihnen mitteilen zu müssen, dass die Kommission die Svensk Filmindustri
AB als die Gesellschaft ansieht, die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
8/2000 (automatische Förderung) für folgende Titel zu einer potenziellen Förderung berechtigt ist:
.Elizabeth‘, .The Ninth Gate‘, .Little Voice‘.“
15.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 6. September 2000 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
16.
Am 13. November 2000 teilte die Kommission der schwedischen Tochtergesellschaft der Klägerin
die Ablehnung ihres Antrags auf potenzielle Förderung mit.
17.
Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen der in Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts
vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen den Parteien Fragen gestellt, die diese innerhalb der
gesetzten Frist beantwortet haben.
18.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. März 2002 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
19.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Inhalt ihrer Schriftsätze erläutert hat,
beantragt sie,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
21.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie alle vier in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien für
die Förderungsfähigkeit im Rahmen des Systems der automatischen Förderung erfülle. Ungeachtet
der Einschaltung von SF als Subunternehmerin sei sie das Verleihunternehmen für die fraglichen drei
Filme in Schweden. Daher komme allein sie für die automatische Förderung in Betracht. Die
Kommission habe dadurch, dass sie ihr diese Eigenschaft abspreche, einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen und sich auf unzutreffende Tatsachen gestützt.
22.
Die Kommission weist diese Rügen zurück. Im vorliegenden Fall sei die Förderungsfähigkeit im
Rahmen der automatischen Förderung weniger anhand der in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten
Kriterien als anhand derjenigen der Nummer 3 und der Zielsetzung der automatischen Förderung zu
beurteilen. Allein SF komme für diese Förderung in Betracht.
23.
Was die Auslegung der Leitlinien angeht, so weist das Gericht darauf hin, dass darin ausgeführt
wird, dass die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 8/2000 „sich an europäische
Unternehmen, insbesondere im Bereich Kinovertrieb, [richtet], deren Tätigkeit auf die ... Ziele [des
Programms MEDIA II] abstellt“.
24.
In Nummer 2.3 der Leitlinien wird der „Filmvertrieb“ wie folgt definiert:
„Jede Geschäftstätigkeit, die darauf gerichtet ist, einem breiten Publikum einen Film auf
verschiedenen Trägermedien zur Kenntnis zu bringen. Diese Tätigkeit kann Aspekte der technischen
Herstellung des Werks (Synchronisierung/Untertitelung, Erstellung von Kopien, Versand usw.) sowie
Marketing- und Werbeaktionen (Herstellung von Trailern und Werbematerial, Ankauf von
Werbeflächen, Organisation von Werbeveranstaltungen usw.) umfassen.“
25.
In Nummer 2.4 der Leitlinien wird das „Filmverleihunternehmen“ wie folgt definiert:
„Jedes europäische Unternehmen, das nach dem vertraglichen Erwerb der Vertriebsrechte an einem
Film für ein bestimmtes Gebiet unmittelbar für dessen Vertrieb sorgt, den jeweiligen Zeitpunkt des
Kinostarts aushandelt und die damit verbundenen Vertriebskosten übernimmt. (Die Subunternehmer
oder .physischen Verleiher‘ gehören nicht zu dieser Kategorie.)“
26.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich somit, dass nur die Verleihunternehmen, die den in Nummer
2.4 der Leitlinien genannten Kriterien entsprechen, für das System der automatischen Förderung in
Betracht kommen. Außerdem ist unstreitig, dass die Kriterien der Nummer 2.4 der Leitlinien kumulativ
sind.
27.
Die Kommission hat diese Auslegung jedoch insofern bestritten, als sie geltend macht, dass im
vorliegenden Fall festzustellen sei, welches der beiden Unternehmen - die Klägerin oder SF - die
größte „Fähigkeit“ gehabt habe, „ein Publikum für europäische Filme zu gewinnen“, da dieses
Kriterium in Nummer 3.1 der Leitlinien genannt sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission
hervorgehoben, dass die Kriterien der Nummer 3 der Leitlinien denen der Nummer 2.4 vorgingen, die
ein engeres Ziel verfolgten. Hätte sie sich darauf beschränkt, die Anträge auf potenzielle Förderung
ausschließlich auf der Grundlage der Kriterien der Nummer 2.4 der Leitlinien zu prüfen, so wäre keines
der beiden in Frage stehenden Unternehmen für förderungsfähig erklärt worden. Das somit
angewandte Kriterium entspreche der Zielsetzung des Programms MEDIA II, nämlich die Entwicklung
des Vertriebs europäischer Filme zu fördern. Die Kommission habe verschiedene maßgebende
Faktoren in ihrer Gesamtheit beurteilt und die Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und SF
berücksichtigt, wie sie ihren vertraglichen Vereinbarungen und den von den schwedischen Stellen
vorgelegten Dokumenten zu entnehmen gewesen sei.
28.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
29.
Zum einen ergibt sich aus den beschriebenen Umständen, dass die für die Förderungsfähigkeit
eines Unternehmens im Rahmen des Systems der automatischen Förderung entscheidenden Kriterien
in Nummer 2.4 der Leitlinien genannt sind, während Nummer 3 mit der Überschrift „Einzelheiten der
Förderung“ ein anderes Ziel verfolgt. Denn die von der Kommission besonders hervorgehobene
Nummer 3.1 der Leitlinien mit der Überschrift „Ziel der Förderung“ sieht vor, dass das System der
automatischen Förderung dazu bestimmt ist, „eine breitere transnationale Ausstrahlung europäischer
Filme durch Finanzhilfen an die Verleihunternehmen zu fördern und zu unterstützen, die sich nach ihrer
Fähigkeit richten, ein Publikum für europäische Filme zu gewinnen, und zugunsten jüngerer
nichteinheimischer europäischer Filme reinvestiert zu werden, und [dass es] ebenfalls dazu [dient],
die Entwicklung von Verbindungen zwischen dem Vertriebs- und dem Produktionssektor zu fördern,
damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass nichteinheimische europäische Filme auf
dem Markt besser vertreten sind“. Im Übrigen beschreibt Nummer 3.1 der Leitlinien allgemein die
Durchführung dieses Programms, das in den nachfolgenden Nummern eingehender dargestellt wird.
30.
Zum anderen ist die Auffassung der Kommission abzulehnen, die darauf hinausläuft, dass Nummer
2.4 der Leitlinien außer Acht gelassen wird, weil keines der beiden betroffenen Unternehmen den
darin genannten Kriterien entspreche. Würde diese Auffassung nämlich akzeptiert, so würde das dazu
führen, dass die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln über das automatische System in das freie
Ermessen der Kommission gestellt wäre. Nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der
ordnungsgemäßen Verwaltung muss die Kommission die Kriterien beachten, die sie selbst in den
Leitlinien aufgestellt hat, und kann kein Unternehmen im Rahmen der automatischen Förderung für
förderungsfähig erklären, das diesen Kriterien nicht entspricht.
31.
Hieraus ergibt sich, dass die Kommission verpflichtet war, zu prüfen, ob der ihr von der Klägerin
vorgelegte Antrag auf potenzielle Förderung den in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien
entsprach.
32.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sind die Rügen zu prüfen, die auf die
Feststellung gerichtet sind, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht
davon ausgegangen ist, dass SF und nicht die Klägerin im Rahmen des Systems der automatischen
Förderung förderungsfähig sei.
33.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie alle in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien erfülle,
was SF nicht von sich behaupten könne.
34.
Die Kommission wendet ein, dass die Klägerin im Rahmen des Systems der automatischen
Förderung nicht förderungsfähig sei, da nach der Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und SF
nur die Letztgenannte als Verleihunternehmen im Sinne der Leitlinien angesehen werden könne.
35.
Das Gericht hält es für zweckmäßig, das Kriterium des Erwerbs der Vertriebsrechte zu prüfen, bevor
die anderen in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien untersucht werden.
36.
Die Klägerin trägt vor, dass SF nicht Inhaberin der ausschließlichen Vertriebsrechte an den
fraglichen Filmen für Schweden sei. Allein aufgrund dieses Umstands könne die Kommission SF nicht
als das Verleihunternehmen ansehen, das im Rahmen des Systems der automatischen Förderung
förderungsfähig sei.
37.
Die Kommission verweist darauf, dass sie in der angefochtenen Entscheidung angegeben habe,
dass die Tätigkeiten von SF eher der tatsächlichen Arbeit eines Verleihunternehmens als der eines
physischen Verleihers ähnelten, einer Kategorie, die für die automatische Förderung nicht in Betracht
komme. Dass die Klägerin Inhaberin der Vertriebsrechte sei, sei nicht entscheidend.
38.
Das Gericht stellt fest, dass der Begriff des Verleihunternehmens nach Nummer 2.4 der Leitlinien
auf jedes europäische Unternehmen Anwendung findet, das u. a. die Vertriebsrechte an einem Film
für ein bestimmtes Gebiet vertraglich erworben hat. Die Leitlinien begründen keinerlei Rangordnung
oder Gewichtung zwischen den vier in Nummer 2.4 genannten Kriterien. Die Bedeutung, die die
Leitlinien dem Kriterium des Erwerbs der Vertriebsrechte beimessen, wird dadurch bestätigt, dass im
Antragsformular für die automatische Förderung, das diesen Leitlinien beigefügt ist, von den
Antragstellern der Nachweis verlangt wird, dass sie ein europäisches Unternehmen sind und die
Vertriebsrechte an den nichteinheimischen europäischen Filmen besitzen, für die sie die Finanzhilfe
der Gemeinschaft beantragen. Außerdem ergibt sich die Bedeutung des Kriteriums des Erwerbs der
Vertriebsrechte aus den Merkmalen der Tätigkeit des Kinofilmverleihs. Denn der Erwerb der
Vertriebsrechte ist eine notwendige Voraussetzung für diese Tätigkeit und stellt gegenüber den
anderen Vertriebskosten (beispielsweise den Kosten für die Bereitstellung, die Kopie, die Lieferung,
die Untertitelung oder die Werbung für den Film) im Allgemeinen den Hauptkostenfaktor dieser
Tätigkeit dar.
39.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass SF nicht Inhaberin der Vertriebsrechte an diesen Filmen für
Schweden ist; diese Rechte stehen ausschließlich der Klägerin zu. Daher erfüllt SF das erste der vier in
Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien nicht und kann somit nicht als ein Verleihunternehmen
angesehen werden, das im Rahmen des Systems der automatischen Förderung förderungsfähig ist.
40.
Demzufolge ist die angefochtene Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass SF ein
Verleihunternehmen ist, das im Rahmen des Systems der automatischen Förderung förderungsfähig
ist, mit einem Beurteilungsfehler behaftet.
41.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass SF lediglich eine Subunternehmerin sei, die örtlich für den
physischen Vertrieb der Filme verantwortlich sei und deren Einschaltung mit der Zielsetzung des
Systems der automatischen Förderung in Einklang stehe. Keine Bestimmung der Leitlinien gestatte es
der Kommission, einem Verleihunternehmen die Zulassung zur automatischen Förderung allein
deshalb zu verweigern, weil es sich eines Subunternehmers bediene.
42.
Die Klägerin trägt vor, dass sie sämtliche Führungsaufgaben in Bezug auf den Vertrieb der Filme
wahrnehme. Sie allein treffe die Entscheidung über ihre Aufführung, trage die Verantwortung und das
geschäftliche Risiko, sorge für die Leitung und die Durchführung ihrer Vermarktung und komme für
alle damit verbundenen Kosten auf.
43.
Aufgrund all dieser Gesichtspunkte sorge sie unmittelbar für den Vertrieb der Filme, handele den
jeweiligen Zeitpunkt des Filmstarts aus und übernehme die Vertriebskosten, so dass sie alle in
Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien erfülle.
44.
Die Kommission weist diese Rügen zurück. Sie habe in der angefochtenen Entscheidung
angegeben, dass die Tätigkeiten von SF eher der tatsächlichen Arbeit eines Verleihunternehmens als
der eines physischen Verleihers ähnelten, da diese
- für den unmittelbaren Vertrieb sorge,
- die Vermarktungskampagne plane,
- die unmittelbaren Kosten für die Vermarktung und den Vertrieb trage.
45.
Die Kommission habe verschiedene maßgebende Faktoren insgesamt beurteilt und die
Aufgabenverteilung zwischen der Klägerin und SF berücksichtigt, wie sie ihren vertraglichen
Vereinbarungen und den von den schwedischen Stellen vorgelegten Dokumenten zu entnehmen
gewesen sei.
46.
Den Subunternehmern könne keine automatische Förderung zugute kommen. Der Subunternehmer
erbringe lediglich bestimmte Dienstleistungen für das Verleihunternehmen, wie die Bereitstellung der
Filme und ihren Transport zu den Kinos sowie die Eintreibung der Einnahmen. Es handele sich also um
Personen, die für den „physischen“ Vertrieb der Filme sorgten.
47.
Die Leitlinien trügen den besonderen Merkmalen des Filmvertriebs auf dem geografischen Markt,
der aus Schweden, Dänemark und Norwegen bestehe, nicht in vollem Umfang Rechnung. Auf diesem
Markt erzeugten die Zuschauerzahlen nicht den größten Teil der Einnahmen. Es sei im Allgemeinen
nicht rentabel, die Vertriebsrechte an einem Film für nur eines dieser Länder zu erwerben. Aus diesem
Grund kauften die Verleihunternehmen in der Regel so genannte „Multiplattformrechte“ (Kino,
Fernsehen, Video usw.) für diese Länder insgesamt. Der Inhaber solcher Rechte, der nicht persönlich
über ein Vertriebsnetz für dieses gesamte Gebiet verfüge, übertrage den Vertrieb der Filme in einem
Teil davon auf einen Dritten. So habe die in Dänemark niedergelassene Klägerin im vorliegenden Fall
SF, einer schwedischen Gesellschaft, den Vertrieb der Filme in Norwegen und Schweden übertragen.
48.
SF entspreche der in Nummer 2.4 der Leitlinien enthaltenen Definition des Verleihunternehmens am
besten. Die Klägerin gehöre nicht zur Zielgruppe, die Anspruch auf die automatische Förderung
erheben könne. Von den vier in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten Kriterien sei dasjenige, wonach
das Verleihunternehmen „unmittelbar für den Vertrieb sorgen“ müsse, auf die Klägerin nicht
anwendbar. Denn SF schließe sämtliche relevanten Vertriebsverträge und zahle selbst alle
Rechnungen. Im Rahmen der Einschaltung eines Subunternehmers sei es aber üblich, dass die
Rechnungen an den Inhaber der Vertriebsrechte weitergeleitet würden. SF habe ein gewisses
finanzielles Risiko beim Vertrieb der fraglichen Filme getragen.
49.
Die eigentliche Arbeit der Planung, der Vermarktung und des Vertriebs sei durch SF geleistet
worden, deren Tätigkeit offenkundig über die eines Subunternehmers hinausgehe. Die
Eigenständigkeit, über die SF bei der Organisation der Vertriebskampagne verfügt habe, belege, dass
SF das Verleihunternehmen für die fraglichen Filme sei. Die Klägerin habe die von SF vorgeschlagenen
Vermarktungs- und Vertriebspläne genehmigt, aber alle Entscheidungen seien von SF getroffen
worden, da sich die Klägerin darauf beschränkt habe, die Vorschläge von SF zu genehmigen.
50.
Dass die Klägerin die von SF vorgestreckten Vertriebskosten erstattet habe, sei unerheblich. Denn
dies ergebe sich aus einer Standardklausel, die in allen Vertriebsverträgen enthalten sei, und könne
vielmehr als Bestätigung dafür dienen, dass SF kein bloßer physischer Verleiher sei.
51.
Das Gericht stellt zunächst im Hinblick auf das Kriterium der Belastung mit den Vertriebskosten fest,
dass die Klägerin nach ihrem Vertrag mit SF die Vertriebskosten für die fraglichen Filme in Schweden
getragen hat. Aus dem Wortlaut des Vertrages zwischen der Klägerin und SF („Cinema Film
Distribution Sweden Agreement“) in seiner durch eine Zusatzvereinbarung vom 22. Septemer 1998
geänderten Fassung ergibt sich nämlich, dass die mit dem Vertrieb der Filme in Schweden
verbundenen Kosten zunächst von SF vorgestreckt werden, die sie anschließend vom Betrag der
Betriebseinnahmen für die Filme abzieht, den sie der Klägerin zahlt. Reichen die Einnahmen zur
Deckung dieser Kosten nicht aus, so erhält SF nach Artikel 3 dieses Vertrages deren Erstattung
unmittelbar bei der Gesellschaft Scanbox Sweden oder durch Verrechnung mit den Einnahmen aus
anderen Filmen, die SF vertreibt. Die in Artikel 4 des Vertriebsvertrags genannten anderen
Dienstleistungen von SF (Geschäftspolitik, Markteinführung, Bestellung der Filme, Fakturierung,
Berichte, Statistiken, Kopien) werden von der Klägerin durch eine Provision von 15,5 % des Betrages
der Einnahmen vergütet. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ohne Widerspruch seitens
der Kommission bestätigt, dass sie aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen sämtliche
Vertriebskosten getragen habe, da SF alle vorgestreckten Kosten auf sie abgewälzt habe.
52.
Zu dem Argument der Kommission, dass sich die Übernahme der Kosten aus einer in allen
Vertriebsverträgen enthaltenen Standardklausel ergebe, ist lediglich festzustellen, dass dieses
Argument, abgesehen davon, dass es nicht untermauert wird, die Tatsache nicht in Frage stellen
kann, dass die Klägerin tatsächlich für die Vertriebskosten aufgekommen ist. Es ist daher
zurückzuweisen.
53.
Die Kommission hat außerdem in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass es nicht
entscheidend sei, dass die Klägerin letztlich die Vertriebskosten trage, da SF die Vertriebskosten
vorstrecke.
54.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass die Klägerin, da sie die von SF vorgestreckten Kosten
dieser anschließend erstattet, somit wirtschaftlich allein dafür aufkommt.
55.
Es zeigt sich daher, dass die Klägerin im Sinne der Nummer 2.4 der Leitlinien für die fraglichen Filme
„die Vertriebskosten übernommen hat“. Die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass es
unerheblich sei, dass SF die Vertriebskosten ganz oder teilweise trage, ist daher mit einem
Beurteilungsfehler behaftet.
56.
Was ferner das Kriterium des unmittelbaren Vertriebs der Filme angeht, so steht fest, dass SF für
den physischen Vertrieb der fraglichen Filme in Schweden gesorgt hat. Nummer 2.4 der Leitlinien
erläutert kaum die Bedeutung der Formulierung „unmittelbar für den Vertrieb sorgen“. Dagegen ist
angegeben, dass Subunternehmer oder „physische Verleiher“ keine „Verleihunternehmen“ sind.
57.
Dazu trägt die Kommission vor, dass die Tätigkeiten von SF über diejenigen hinausgingen, die einem
physischen Verleiher im Allgemeinen übertragen würden. SF erfülle Aufgaben der Verkaufsförderung,
die denen ähnelten, die das Programm MEDIA II fördern solle. Die Kommission schließt daraus, dass es
eher als aufgrund ihres Wortlauts aufgrund der Zielsetzung der Leitlinien geboten sei, SF als das
Verleihunternehmen für die fraglichen Filme anzusehen.
58.
Das Gericht weist diese Einwände der Kommission zurück.
59.
Erstens trägt unabhängig vom Grad der Eigenständigkeit von SF gleichwohl die Klägerin das
geschäftliche Risiko im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Filme. Wie bereits ausgeführt worden ist,
trägt SF überhaupt keine Vertriebskosten. Letztlich erhält die Klägerin nur den Restbetrag der
Einnahmen nach Abzug der SF geschuldeten Summen. Damit die Klägerin einen Gewinn erzielen kann,
muss allerdings dieser Restbetrag über den Erwerbskosten für die Vertriebsrechte an den Filmen
liegen. Diese stellen aber den Hauptkostenfaktor im Zusammenhang mit dem Vertriebsvorgang dar
und zeigen somit das Ausmaß des von der Klägerin übernommenen geschäftlichen Risikos. Nach den
von der Klägerin auf die Fragen des Gerichts erteilten Auskünften und den anderen Aktenstücken
waren die Kosten für den Erwerb der Vertriebsrechte durch die Klägerin mehr als 60 % höher als
sämtliche Kosten und Provisionen, die SF erhalten hat.
60.
Zweitens entspricht die Tätigkeit der Klägerin der Zielsetzung des Systems der automatischen
Förderung, nämlich den Vertrieb europäischer Filme außerhalb ihres Herkunftslandes zu fördern. Die
automatische Förderung ist für die Verleihunternehmen und nicht für die Programmgestalter
bestimmt, die Kinos betreiben.
61.
Die Einwände der Kommission in Bezug auf den unüblichen Charakter des fraglichen
Vertriebsvorgangs können diese Gesichtspunkte nicht in Frage stellen. Auch wenn die Form der
Zusammenarbeit, die zwischen diesen Unternehmen vertraglich festgelegt wurde, von derjenigen
abweicht, an die die Dienststellen der Kommission gewöhnt sind, ist festzustellen, dass die Beispiele
von Beziehungen zwischen Verleihunternehmen und Subunternehmen, die die Kommission in die
Diskussion eingebracht hat (Anlage G zur Klagebeantwortung), nur Beziehungen zwischen
Verleihunternehmen und Subunternehmen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats betreffen. Im
vorliegenden Fall sind die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und SF im Wesentlichen dadurch
bestimmt, dass diese Gesellschaften in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die
Klägerin besitzt keine Kinos in Schweden und versucht daher, sich die Dienstleistungen eines
Kinobetreibers in diesem Mitgliedstaat zunutze zu machen. Es handelt sich damit um ein Beispiel für
den „transnationalen Vertrieb europäischer Filme“, dessen Stärkung ein Ziel des Programms MEDIA II
ist.
62.
Folglich ist davon auszugehen, dass ungeachtet der Aufgaben, die SF wahrnimmt, die Klägerin
„unmittelbar für den Vertrieb“ der fraglichen Filme im Sinne der Nummer 2.4 der Leitlinien sorgt und SF
lediglich als Subunternehmerin tätig wird.
63.
Daraus ist zu schließen, dass die Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass SF die
Filme in Schweden unmittelbar vertrieben hat, mit einem Beurteilungsfehler behaftet ist.
64.
Was schließlich das Kriterium der Aushandlung des jeweiligen Zeitpunkts des Kinostarts angeht, so
bestreitet die Klägerin die Behauptung in der angefochtenen Entscheidung, dass SF den Zeitpunkt
des Filmstarts ausgehandelt und die in Nummer 2.3 der Leitlinien bestimmten Vertriebstätigkeiten
ausgeübt habe. Die Vorschläge von SF zum Zeitpunkt des Filmstarts hätten von ihr genehmigt werden
müssen. SF verfüge somit nicht über eine eigenständige oder ausschließliche Befugnis in diesem
Bereich.
65.
Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, dass das Vetorecht der Klägerin gegenüber den
Vorschlägen von SF zur Vermarktung der Filme und zum Zeitpunkt ihres Kinostarts nicht als ein Beweis
für eine aktive Rolle der Klägerin beim Vertrieb der Filme ausgelegt werden könne.
66.
Das Gericht stellt fest, dass Nummer 2.4 der Leitlinien nicht verlangt, dass der Zeitpunkt des
Kinostarts unmittelbar oder ausschließlich vom Verleihunternehmen festgelegt wird; es reicht aus,
wenn es diesen Zeitpunkt „aushandelt“.
67.
Im vorliegenden Fall geben die Bestimmungen des Vertrages zwischen der Klägerin und SF nicht an,
welches der beiden Unternehmen - die Klägerin oder SF - den jeweiligen Zeitpunkt des Kinostarts
festgelegt hat. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass SF, wenn sie der Klägerin einen
„Marketingplan“ zur Genehmigung vorlegte, auch Informationen über den Zeitpunkt des Kinostarts
beigefügt hat. Es zeigt sich somit, dass SF der Klägerin den Zeitpunkt des Kinostarts im Rahmen des
Plans für die Vermarktung zur Genehmigung vorgelegt hat. Gerade weil die Klägerin nicht in Schweden
niedergelassen ist, verlässt sie sich für die Festlegung des Zeitpunkts des jeweiligen Filmstarts auf
die Beurteilung durch einen örtlichen Subunternehmer. Die in Dänemark niedergelassene Klägerin
verfügt sicher nicht über die gleiche Kenntnis des schwedischen Marktes wie SF, der sie es überlässt,
einen Zeitpunkt für den Filmstart vorzuschlagen, der auf die Art des fraglichen Films und die
konkurrierenden Veranstaltungen abgestimmt ist. So hat SF beispielsweise vorgeschlagen, den Start
des Films „The Ninth Gate“ mit dem Besuch seines Regisseurs beim Filmfestival in Stockholm
zusammenfallen zu lassen. Daher hat die Klägerin mit SF den jeweiligen Zeitpunkt des Kinostarts im
Sinne der Nummer 2.4 der Leitlinien ausgehandelt.
68.
Demzufolge ist die angefochtene Entscheidung, soweit darin festgestellt wird, dass SF „den
Zeitpunkt des Filmstarts ausgehandelt“ hat, mit einem Beurteilungsfehler behaftet.
69.
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung mit mehreren Beurteilungsfehlern behaftet, die
die Anwendung der Kriterien für die Förderungsfähigkeit eines Filmverleihunternehmens im Rahmen
der automatischen Förderung betreffen, wie sie in den Leitlinien definiert sind. Die Kommission hat
den Antrag der Klägerin auf potenzielle Förderung mit der Begründung abgelehnt, dass allein SF als
förderungsfähiges Verleihunternehmen angesehen werden könne, ohne rechtlich hinreichend
nachgewiesen zu haben, dass SF und nicht die Klägerin den in Nummer 2.4 der Leitlinien genannten
Kriterien entspricht.
70.
Daher ist dem auf die Beurteilungsfehler gestützten Klagegrund stattzugeben und die Entscheidung
für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe und Rügen der Klägerin zu prüfen wären.
Kosten
71.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, hat diese ihre
eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2000, mit der es abgelehnt wurde, die
Förderungsfähigkeit der Klägerin im Rahmen des Programms zur Förderung der
Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II -
Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) anzuerkennen, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.
Cooke
García-Valdecasas
Lindh
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Verfahrenssprache: Dänisch.