Urteil des EuG vom 24.06.2015

Verordnung, Daten, Europäische Kommission, Hersteller

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
24. Juni 2015
)
„Umwelt – Schutz der Ozonschicht – Fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) Nr. 517/2014
– Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen – Bestimmung eines Referenzwerts
– Quotenzuweisung – Begründungspflicht – Berechnungsmethode“
In der Rechtssache T‑847/14
GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lang,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/774/EU der Kommission vom 31.
Oktober 2014 zur Bestimmung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase – der Referenzwerte für den Zeitraum
vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 für jeden Hersteller oder Einführer, der nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates das
Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen mitgeteilt hat (ABl. L 318, S. 28),
soweit dieser Beschluss die Klägerin betrifft,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter
N. J. Forwood und E. Bieliūnas,
Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) sind eine Kategorie fluorierter Treibhausgase und
werden u. a. für Kälteanlagen, Klimaanlagen und Aerosole sowie für die Erzeugung von
Isolierschäumen verwendet.
2
Die Klägerin, die GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH, ist ein deutsches Unternehmen, das
im Bereich Spezialgase tätig ist. Sie stellt keine HFKW her, sondern führt sie aus Drittländern
und Mitgliedstaaten ein und vertreibt sie dann hauptsächlich an Unternehmen mit Sitz in der
Europäischen Union.
3
Im Rahmen der Bekämpfung der Treibhausgasemissionen haben das Europäische Parlament
und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014
über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl.
L 150, S. 195) erlassen.
4
Die allmähliche Verringerung der HFKW-Mengen, die in der Union in den Verkehr gebracht
werden dürfen, wurde als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen
Verringerung der Emissionen dieser Stoffe betrachtet.
5
Zur Erreichung dieser allmählichen Verringerung sieht die Verordnung Nr. 517/2004 vor, dass
die Europäische Kommission eine Höchstmenge an HFKW, die jährlich in der Union in Verkehr
gebracht werden dürfen, einen Referenzwert für jeden Hersteller oder Einführer auf der
Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihnen gemeldeten HFKW-Mengen, die sie von 2009
bis 2012 in Verkehr gebracht haben (im Folgenden: Referenzwert), und eine HFKW-Quote (im
Folgenden: Quote) bestimmt, die sie ab dem Jahr 2015 jährlich in Verkehr bringen dürfen.
6
Am 31. Oktober 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/774/EU zur
Bestimmung – gemäß der Verordnung Nr. 517/2014 – der Referenzwerte für den Zeitraum vom
1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 für jeden Hersteller oder Einführer, der nach
Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates das
Inverkehrbringen von HFKW mitgeteilt hat (ABl. L 318, S. 28, im Folgenden: angefochtener
Beschluss).
7
Art. 1 des angefochtenen Beschlusses lautet:
„Artikel 1
Bestimmung von Referenzwerten
Für die Zwecke der Quotenzuweisung sind die Referenzwerte für jeden Hersteller und Einführer
die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Werte, die auf der Grundlage der gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 übermittelten Daten berechnet wurden, indem vom
Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009 bis 2012 in der Union (als Massengut) in Verkehr
gebrachten Mengen [an HFKW] die Gesamtmengen [an HFKW] (als Massengut) abgezogen
wurden, die in diesem Zeitraum unter die Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a
bis e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fielen, wenn entsprechende Daten vorliegen.
Zur Berechnung des in diesem Artikel genannten Jahresdurchschnitts der in der Union (als
Massengut) in Verkehr gebrachten Gase wurde von den Jahresgesamtmengen der
hergestellten und in den Unionsmarkt (als Massengut) eingeführten [HFKW] die aus dem
Unionsmarkt (als Massengut) ausgeführten [HFKW] abgezogen, wobei der Saldo des
Gaslagerbestands zum Jahresende berücksichtigt wurde.“
8
Im Anhang des angefochtenen Beschlusses wird der Klägerin ein Referenzwert von
[vertraulich]
) Tonnen Kohlendioxidäquivalent und für das Jahr 2015 eine Quote von
[vertraulich] Tonnen Kohlendioxidäquivalent zugeteilt.
9
In diesem Anhang befindet sich auch die für die Bestimmung des Referenzwerts verwendete
Formel, die u. a. eine an die jährliche Entwicklung der HFKW-Lagerbestände anknüpfende
Variable enthält.
10
Mit E-Mail vom 5. November 2014 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr zu erläutern,
warum sie die jährliche Entwicklung der HFKW-Lagerbestände bei der Berechnung des
Referenzwerts berücksichtigt habe.
11
Die Kommission antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag, in der sie u. a. darauf hinwies, dass
der Referenzwert auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte
Treibhausgase (ABl. L 161, S. 1) übermittelten Daten berechnet worden sei.
12
Die Klägerin reagierte darauf mit E-Mail vom gleichen Tag und teilte mit, dass sie noch immer
nicht verstehe, warum die jährliche Entwicklung der HFKW-Lagerbestände bei der Berechnung
des Referenzwerts berücksichtigt worden sei, und dass sich dieser Umstand nachteilig auf die
Berechnung ihres Referenzwerts ausgewirkt habe.
13
Mit E-Mail vom 6. November 2014 antwortete die Kommission der Klägerin mit dem Hinweis,
dass sie die in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen auf der Grundlage der verfügbaren Daten
berechnen müsse, die nicht zwischen den verschiedenen Arten von Lagern und ihrem Ursprung
unterschieden, und dass sie deshalb eine Formel verwendet habe, die den Status der Lager
nicht berücksichtige. Diese Formel sei den betroffenen Unternehmen mitgeteilt und von
niemandem beanstandet worden, auch nicht von der Klägerin.
14
Am 12. Dezember 2014 forderte der Vertreter der Klägerin die Kommission auf, den
angefochtenen Beschluss zu ändern.
15
Am 16. Dezember 2014 teilte die Kommission dem Vertreter der Klägerin mit, dass sie
möglichst zeitnah antworten werde, aber zuvor rechtlichen Rat einholen müsse.
Verfahren und Vorbringen der Parteien
16
Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
17
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat sie beantragt, über diese
Klage gemäß Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu
entscheiden.
18
Mit Entscheidung vom 23. Januar 2015 hat das Gericht (Dritte Kammer) diesem Antrag
stattgegeben.
19
Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der
Verfahrensordnung den Parteien schriftlich Fragen gestellt. Die Parteien haben diese Fragen
fristgerecht beantwortet.
20
Mit Schriftsatz, der am 21. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin beantragt, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen u. a. die Vorlage von
Dokumenten anzuordnen. Die Kommission hat zu diesem Antrag auf Erlass prozessleitender
Maßnahmen fristgerecht Stellung genommen.
21
Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. Mai 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen
des Gerichts beantwortet.
22
Im Anschluss an die Sitzung hat die Klägerin ein Dokument vorgelegt, zu dem die Kommission
fristgerecht Stellung genommen hat.
23
Die mündliche Verhandlung ist am 12. Mai 2015 geschlossen worden.
24
Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss und die ihr für 2015 zugewiesene Quote für das
– den angefochtenen Beschluss und die ihr für 2015 zugewiesene Quote für das
Inverkehrbringen von HFKW insoweit für nichtig zu erklären, als in ihrem Fall ein zu
geringer Referenzwert bestimmt und eine zu geringe Quote zugewiesen wird;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25
Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
26
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens
eine Verletzung der Verordnung Nr. 517/2014, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung und drittens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügt.
27
Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
28
Die Klägerin trägt vor, der angefochtene Beschluss genüge nicht den Anforderungen von
Art. 296 AEUV. Zum einen werde darin nämlich kein Grund für die Berücksichtigung der
jährlichen Lagerbestandsentwicklung angeführt. Zum anderen sei auch unter Berücksichtigung
der jährlichen Lagerbestandsentwicklung nicht nachvollziehbar, wie der in ihrem Fall bestimmte
Referenzwert berechnet worden sei, da diese Berechnung nicht begründet werde. Die als
Anlage zur Klageschrift vorgelegten Berechnungen führten im Übrigen zu einem anderen als
dem von der Kommission ermittelten Referenzwert.
29
Nach Ansicht der Kommission genügt der angefochtene Beschluss den Anforderungen von
Art. 296 AEUV. Zum einen treffe es nicht zu, dass er keine Gründe für die Berücksichtigung der
jährlichen Lagerbestandsentwicklung enthalte. Diese Berücksichtigung ergebe sich nämlich aus
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014, und ihr Hintergrund werde im fünften
Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Zum anderen sei das Vorbringen
zurückzuweisen, dass die Berechnung des Referenzwerts nicht nachvollziehbar sei. In Art. 1
Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses werde die verwendete Methode erläutert, und der
Referenzwert der Klägerin sei korrekt ermittelt worden. Die in der Anlage zur Klageschrift
vorgelegten Berechnungen seien hingegen falsch.
30
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 296 AEUV
vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die
Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum
Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme
entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl.
Urteil vom 24. November 2005, Italien/Kommission, C‑138/03, C‑324/03 und C‑431/03, Slg,
EU:C:2005:714, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31
Dieses Erfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des
Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die
Adressaten oder andere vom Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an
Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich
einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines
Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu
beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf
dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 30 angeführt,
EU:C:2005:714, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32
Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass ein Durchführungsrechtsakt der
Begründungspflicht genügt, wenn er eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschriften der
Verordnung, auf die er sich stützt, enthält und so erkennen lässt, welche Kriterien seinem Erlass
zugrunde lagen (vgl. Urteil vom 20. September 2012, Polen/Kommission, T‑333/09,
EU:T:2012:449, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33
Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der angefochtene Beschluss ein
Durchführungsbeschluss ist, der auf der Verordnung Nr. 517/2014 beruht und, wie sich
insbesondere aus seinem zweiten Bezugsvermerk ergibt, auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung
verweist. Dieser sieht vor, dass die Kommission bis zum 31. Oktober 2014 im Wege von
Durchführungsrechtsakten für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Art. 6 der Verordnung
Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage des
Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten HFKW-Mengen bestimmt, die er von 2009 bis
2012 in Verkehr gebracht hat (im Folgenden: Referenzzeitraum).
34
Sodann ist hervorzuheben, dass die Referenzwerte nach dem vierten Erwägungsgrund des
angefochtenen Beschlusses anhand des Jahresdurchschnitts der von den Herstellern oder
Einführern gemeldeten HFKW-Mengen, die sie im Referenzzeitraum in Verkehr gebracht haben,
unter Ausschluss der HFKW-Mengen berechnet werden, die im selben Zeitraum für die
Verwendungen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 bestimmt waren.
35
Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses sieht ferner vor, dass für die Zwecke der
Quotenzuweisung die Referenzwerte für jeden Hersteller und Einführer die im Anhang dieses
Beschlusses aufgeführten Werte sind, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung Nr.
842/2006 übermittelten Daten berechnet wurden, indem vom Jahresdurchschnitt der im
Referenzzeitraum in der Union als Massengut in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen die
Gesamtmengen an HFKW als Massengut abgezogen wurden, die in diesem Zeitraum unter die
Ausnahmen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 517/2014 fielen, wenn
entsprechende Daten vorliegen.
36
Nach Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses wurden zur Berechnung des
Jahresdurchschnitts der in der Union als Massengut in Verkehr gebrachten Gase von den
Jahresgesamtmengen der hergestellten und in den Unionsmarkt als Massengut eingeführten
HFKW die aus dem Unionsmarkt als Massengut ausgeführten HFKW abgezogen, wobei der
Saldo des Gaslagerbestands zum Jahresende berücksichtigt wurde.
37
Im Anhang des angefochtenen Beschlusses wird ausgeführt, dass der Referenzwert (RW) nach
folgender Formel berechnet wurde: RW = Durchschnitt [2009–2012] (POM – EX). Der Wert
(POM – EX) wird jährlich bestimmt und dann über den Vierjahreszeitraum gemittelt. Dabei sind
POM die als Massengut in Verkehr gebrachten Gase (die anhand der Formel POM = P + I – E +
Δs ermittelt werden, wobei P die Herstellung, I die Einfuhren, E die direkten Ausfuhren und Δs
die Differenz der Lagerbestände am Jahresende, d. h. Lagerbestände am 1. Januar 20xx –
Lagerbestände am 31. Dezember 20xx, bezeichnet) und EX die unter die Ausnahmen gemäß
Art. 15 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung Nr. 517/2014 fallenden Massengut-Gase, ermittelt
anhand der verfügbaren Daten.
38
Erstens ist daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss in Anbetracht der
vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Definition des Referenzwerts und auf die von der
Kommission festgelegte Methode zur Bestimmung dieses Wertes rechtlich hinreichend
begründet ist. Diese ergeben sich nämlich ganz klar und unmissverständlich aus dem
Beschluss. Die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, die Berechnung des für sie
festgelegten Referenzwerts sei nicht erläutert worden.
39
Zweitens ist zur Berücksichtigung der jährlichen Lagerbestandsentwicklung bei der
Bestimmung des Referenzwerts festzustellen, dass die Kommission, wie aus dem
angefochtenen Beschluss hervorgeht, den Jahresdurchschnitt der in der Union als Massengut in
Verkehr gebrachten HFKW-Mengen berechnet hat, indem sie von den Jahresgesamtmengen
der hergestellten und in den Unionsmarkt als Massengut eingeführten HFKW die aus dem
der hergestellten und in den Unionsmarkt als Massengut eingeführten HFKW die aus dem
Unionsmarkt als Massengut ausgeführten HFKW unter Berücksichtigung der jährlichen
Lagerbestandsentwicklung abzog. Weder der angefochtene Beschluss noch die Verordnung Nr.
517/2014, auf die der Beschluss Bezug nimmt, enthält jedoch eine Begründung für die
Berücksichtigung gerade dieser Variablen. Insoweit lässt sich nicht geltend machen, dass der
Verweis auf die „gemäß der Verordnung … Nr. 842/2006 übermittelten Daten“ in Art. 1 des
angefochtenen Beschlusses eine Begründung für die Berücksichtigung der Variablen darstelle.
Zwar kann dieser Verweis einen Hinweis auf die Herkunft der im Rahmen der Berechnung des
Referenzwerts verwendeten Daten geben, doch ergibt sich aus ihm nicht, aus welchen
speziellen Gründen die jährliche Lagerbestandsentwicklung in diese Berechnung eingeführt
wurde. Da sich die Definition des Referenzwerts und die von der Kommission für seine
Bestimmung festgelegte Methode in rechtlich hinreichender Weise aus dem angefochtenen
Beschluss ergeben, kann von ihr gleichwohl nicht verlangt werden, die konkreten Gründe
anzugeben, aus denen diese Methode eine bestimmte Variable umfasst. Dies gilt jedoch
unbeschadet dessen, dass der Unionsrichter prüft, ob die Berücksichtigung dieser Variablen bei
der Definition des Referenzwerts sachgerecht war. Zudem ging es in dem Schriftverkehr, der
nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage
zwischen der Kommission und der Klägerin stattfand, speziell um diese Frage. Die Kommission
äußerte sich dabei insbesondere zur Berücksichtigung der jährlichen
Lagerbestandsentwicklung, so dass die Klägerin in der Lage war, die Gründe für deren
Berücksichtigung zu verstehen und ihre sachliche Richtigkeit im Rahmen der Klage anzugreifen,
wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt.
40
Drittens ist zu dem Vorbringen, das Ergebnis der Berechnung anhand der im angefochtenen
Beschluss dargelegten Formel falle selbst unter Berücksichtigung der jährlichen
Lagerbestandsentwicklung anders aus, festzustellen, dass es sich nicht auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses bezieht, sondern auf seine sachliche Richtigkeit, so dass es im
Rahmen des vorliegenden Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.
41
Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verordnung Nr. 517/2014
42
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe die Verordnung Nr. 517/2014 verletzt, weil sie bei
der Berechnung des für sie festgesetzten Referenzwerts zu Unrecht die jährliche Entwicklung
der HFKW-Lagerbestände berücksichtigt habe, obwohl sie nur die tatsächlich in Verkehr
gebrachten HFKW-Mengen hätte berücksichtigen dürfen, die im vorliegenden Fall der Differenz
zwischen den importierten und den exportierten HFKW-Mengen entsprächen. Zur Stützung
ihrer Ansicht, dass die Berücksichtigung der Lagerbestandsentwicklung durch nichts
gerechtfertigt sei, beruft sie sich auf den Wortlaut der Verordnung sowie auf deren historische,
systematische und teleologische Auslegung. Die Berücksichtigung dieser Bestandsentwicklung
habe für die Gruppe der Einführer und Ausführer, die wie sie weder Hersteller noch Verwender
seien, keinen sachlichen Bezug zu den tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen, wie die von
ihr angeführten Beispiele zeigten. Diese Berücksichtigung mindere im vorliegenden Fall den für
sie festgesetzten Referenzwert, der mindestens [vertraulich] Tonnen Kohlendioxidäquivalent
und nicht, wie von der Kommission angenommen, [vertraulich] Tonnen Kohlendioxidäquivalent
betragen müsse.
43
Die Kommission ist der Ansicht, dass die im angefochtenen Beschluss festgelegte und
angewandte Methode für die Berechnung des Referenzwerts mit der Verordnung Nr. 517/2014
im Einklang stehe. Der Referenzwert müsse nämlich zum einen auf den im Referenzzeitraum im
Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebrachten Mengen und zum
anderen auf den vom Hersteller oder Einführer nach Art. 6 der Verordnung Nr. 842/2006
gemeldeten Mengen basieren. Die gemäß der Verordnung Nr. 842/2006 übermittelten Daten
bildeten aber nicht genau die in Verkehr gebrachten Mengen ab, da nur die Daten über
Herstellung, Einfuhren, Ausfuhren und Differenz der Lagerbestände verfügbar seien. Unter
diesen Umständen habe der Unionsgesetzgeber der Kommission für die Bestimmung des
Referenzwerts einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, indem er vorgesehen habe, dass
Referenzwerts einen Beurteilungsspielraum eingeräumt, indem er vorgesehen habe, dass
dieser Wert auf der Grundlage der übermittelten Daten bestimmt werde. Die in Art. 1 Abs. 2 des
angefochtenen Beschlusses festgelegte Methode werde diesen Vorgaben gerecht und stehe im
Einklang mit dem Wortlaut, dem Kontext und dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 517/2014. Schließlich beruhten die von der Klägerin vorgelegten Beispiele auf
fehlerhaften Berechnungen.
44
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 517/2014, wie aus ihren
Erwägungsgründen 13 und 14 hervorgeht, darauf abzielt, die Menge an HFKW, die auf dem
Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, allmählich zu verringern, damit die
Emissionen dieser Stoffe langfristig geringer werden.
45
Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 517/2014 vor, dass die Kommission den einzelnen
Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen von HFKW zuweist, nachdem sie
zuvor einen Referenzwert festgelegt hat.
46
Wie Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 517/2014 zu entnehmen ist, wird dieser Referenzwert
auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der gemeldeten HFKW-Mengen bestimmt, die der
Hersteller oder Einführer, der nach Art. 6 der Verordnung Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, im
Referenzzeitraum in Verkehr gebracht hat, unter Ausschluss bestimmter HFKW-Mengen, die für
die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 aufgeführten Verwendungen vorgesehen
waren.
47
Anhang V der Verordnung Nr. 517/2014 bestätigt, dass der Referenzwert auf der Grundlage
der HFKW-Mengen berechnet wird, die der Hersteller oder Einführer im Referenzzeitraum in der
Union in Verkehr gebracht hat, wobei davon auf der Grundlage der verfügbaren Daten HFKW-
Mengen ausgenommen werden, die während desselben Zeitraums für die in Art. 15 Abs. 2 der
Verordnung aufgeführten Verwendungen vorgesehen waren.
48
Folglich knüpft der für einen Hersteller oder Einführer festgesetzte Referenzwert nach der
Verordnung Nr. 517/2014 sowohl an die HFKW-Mengen an, die im Referenzzeitraum in Verkehr
gebracht werden, als auch an die HFKW-Mengen, die unter die Ausnahmen nach Art. 15 Abs. 2
dieser Verordnung fallen.
49
Da in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses vorgesehen ist, dass die Referenzwerte für
jeden Hersteller und Einführer auf der Grundlage der gemäß der Verordnung Nr. 842/2006
übermittelten Daten berechnet werden, indem vom Jahresdurchschnitt der im Referenzzeitraum
in der Union in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen die Gesamtmengen an HFKW abgezogen
werden, die in diesem Zeitraum unter die Ausnahmen gemäß Art. 15 Abs. 2 Buchst. a bis e der
Verordnung Nr. 517/2014 fallen, wenn entsprechende Daten vorliegen, werden darin für die
Berechnung des Referenzwerts im Wesentlichen die gleichen Kriterien herangezogen wie in der
Verordnung Nr. 517/2014.
50
Die Klägerin beanstandet im vorliegenden Fall, dass die Kommission bei der Berechnung des
für sie festgesetzten Referenzwerts und insbesondere des Wertes der von ihr im
Referenzzeitraum in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen die jährliche Entwicklung der HFKW-
Lagerbestände in der im Anhang des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Formel als
Wert Δs berücksichtigt habe.
51
Insoweit ist in der Tat festzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 2 und dem Anhang des
angefochtenen Beschlusses die von den Herstellern oder Einführern im Referenzzeitraum in
Verkehr gebrachten HFKW-Mengen berechnet wurden, indem die hergestellten Mengen, die
eingeführten Mengen und der Saldo der jährlichen Lagerbestandsentwicklung addiert und die
ausgeführten Mengen abgezogen wurden.
52
Zum einen ist aber, wie die Klägerin hervorhebt, in keiner Vorschrift der Verordnung Nr.
517/2014 ausdrücklich vorgesehen, dass der Saldo der jährlichen Lagerbestandsentwicklung
bei der Bestimmung des Referenzwerts zu berücksichtigen wäre.
53
Zum anderen ist nicht dargetan, dass der Saldo der jährlichen Lagerbestandsentwicklung ein
für die Bestimmung der im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 „in Verkehr
gebrachten“ HFKW-Mengen maßgebliches Kriterium darstellt. Das gilt insbesondere für
Unternehmen, die wie die Klägerin keine HFKW herstellen oder verwenden, sondern diese
lediglich einführen, um sie anschließend weiterzuverkaufen oder aus der Union auszuführen.
54
Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 das
„Inverkehrbringen“ als die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder
Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Fall eines Herstellers,
einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union, definiert. Nach
Art. 129 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl.
L 145, S. 1) umfasst die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Erhebung der fälligen
Einfuhrabgaben, gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen
geltenden Vorschriften für ihre Erhebung, die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie
Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet
wurden, und die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den
zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass die Parteien auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung
einvernehmlich erklärt haben, dass der Begriff der zollrechtlichen Überlassung zum freien
Verkehr in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 mit dem in Art. 129 der Verordnung Nr.
450/2008 verwendeten Begriff übereinstimme. Daher sind die von der Klägerin eingeführten
HFKW-Mengen, die die Voraussetzungen von Art. 129 der Verordnung Nr. 450/2008 erfüllen,
als zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen und somit als „in Verkehr gebracht“ im Sinne von
Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 anzusehen.
55
Zweitens lässt sich Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 weder entnehmen noch aus ihm
ableiten, dass die zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen HFKW-Mengen, um als „in
Verkehr gebracht“ angesehen werden zu können, darüber hinaus tatsächlich verkauft worden
sein müssen, so dass die zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen Mengen, die gelagert
und noch nicht verkauft wurden, ausgeschlossen wären. Auch keine andere Vorschrift der
Verordnung Nr. 517/2014 spricht für eine solche Auslegung dieses Artikels. Dies wird von der
Kommission im Übrigen auch nicht behauptet.
56
Drittens enthalten die Verordnungen Nrn. 842/2006 und 517/2014, wie die Kommission
hervorhebt, nicht die gleiche Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“. Sie stimmt zwar
weitgehend überein, doch weichen die beiden Verordnungen insofern voneinander ab, als die
erste von der „Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ und die zweite von der
„zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union“ spricht. Während somit die
eingeführten Gesamtmengen an HFKW nach der Verordnung Nr. 842/2006 als in Verkehr
gebracht angesehen werden, gilt dies nach der Verordnung Nr. 517/2014 nur für die
eingeführten und zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen HFKW-Mengen.
57
Ferner wird in Anhang V der Verordnung Nr. 517/2014, der zur Erläuterung der Berechnung
des Referenzwerts dient, darauf hingewiesen, dass der Referenzwert auf der Grundlage der
HFKW-Mengen berechnet wird, die die Hersteller und Einführer während eines
Referenzzeitraums oder eines Zuweisungszeitraums in der Union in Verkehr gebracht haben,
und zwar „auf der Grundlage der verfügbaren Daten“. Bei Letzteren handelte es sich, wie eine
Gesamtbetrachtung der Verordnung Nr. 517/2014 ergibt, um diejenigen, die nach Art. 6 der
Verordnung Nr. 842/2006 und gemäß den Formvorschriften der Verordnung (EG) Nr.
1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der
von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu
übermitteln ist, gemäß der Verordnung Nr. 842/2006 (ABl. L 332, S. 7), übermittelt wurden.
58
Zu diesen Daten gehören jedoch nicht die eingeführten und zollrechtlich zum freien Verkehr
überlassenen HFKW-Mengen, die nach Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 als in
Verkehr gebracht gelten, denn auf dieser Grundlage wurden nur die hergestellten, eingeführten,
Verkehr gebracht gelten, denn auf dieser Grundlage wurden nur die hergestellten, eingeführten,
ausgeführten und gelagerten Mengen übermittelt.
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Aus dem Umstand, dass die Berechnung des Referenzwerts nach Anhang V der Verordnung
Nr. 517/2014 „auf der Grundlage der verfügbaren Daten“ erfolgen musste und dass es sich bei
ihm nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung um einen Wert handelt, der „auf der Grundlage des
Jahresdurchschnitts der von [dem Hersteller oder Einführer] gemeldeten Mengen [an HFKW],
die er … in Verkehr gebracht hat“, bestimmt wird, folgt jedoch nicht, dass die Berechnung des
Referenzwerts zwangsläufig allein auf der Grundlage der nach Art. 6 der Verordnung Nr.
842/2006 übermittelten Daten erfolgen musste.
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Zunächst ist nämlich festzustellen, dass keine Vorschrift der Verordnung Nr. 517/2014
ausdrücklich vorsieht, dass die Berechnung des Referenzwerts nur auf der Grundlage der nach
Art. 6 der Verordnung Nr. 842/2006 übermittelten Daten erfolgen musste oder dass alle diese
Daten zwingend bei der Berechnung zu verwenden waren.
61
Außerdem verwehrt es keine Vorschrift der Verordnung Nr. 517/2014 der Kommission, bei
Bedarf zusätzliche Informationen von den betroffenen Unternehmen anzufordern. Im Übrigen
hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Verordnung Nr. 517/2014
insoweit kein ausdrückliches Verbot enthalte. Desgleichen wäre, auch wenn der Gesetzgeber,
wie die Kommission geltend macht, davon abgesehen hätte, ex post Daten für den
Referenzzeitraum zu erheben, damit kein Verbot für die Kommission verbunden, solche
Informationen anzufordern, wenn sie sich als für die Bestimmung der in Verkehr gebrachten
HFKW-Mengen notwendig erweisen sollten. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass dies in
Anbetracht der geringen Zahl betroffener Unternehmen zu erheblichen Verwaltungskosten,
einem verzögerten Start des Mechanismus oder besonderer Manipulationsgefahr geführt hätte,
wie die Kommission zu bedenken gibt. Jedenfalls hat die Kommission, wie dem Anhang einer
von ihr in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts übersandten E‑Mail vom 19. Mai
2014 zu entnehmen ist, die betroffenen Unternehmen aufgefordert, ihr im Zusammenhang mit
der Bestimmung des Referenzwerts bestimmte Daten und insbesondere die HFKW-Mengen, die
für die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 aufgeführten Verwendungen hergestellt
oder eingeführt wurden, mitzuteilen, die zuvor nicht übermittelt worden und daher nicht
verfügbar waren. Die hierauf bezogenen Erläuterungen der Kommission in der mündlichen
Verhandlung lassen nicht die Annahme zu, dass es nicht möglich gewesen wäre, diese
Unternehmen auch um die Übermittlung der Daten zu den eingeführten und zollrechtlich zum
freien Verkehr überlassenen HFKW-Mengen zu ersuchen, die – wie die HFKW-Mengen, die für
die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 517/2014 aufgeführten Verwendungen hergestellt oder
eingeführt wurden – unter der Geltung der Verordnung Nr. 842/2006 nicht übermittelt worden
waren. Dies bestätigt somit nicht nur, dass es der Kommission weder untersagt noch unmöglich
war, nicht verfügbare Daten bei Bedarf ex post zu erheben, sondern auch, dass dies tatsächlich
geschehen ist. Überdies kann den genannten Unternehmen jedenfalls nicht zur Last gelegt
werden, während des Referenzzeitraums nicht von sich aus Daten übermittelt zu haben, die die
Kommission nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 842/2006 angefordert hatte und deren
Erheblichkeit sich erst später herausstellte.
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Schließlich ist die Verordnung Nr. 517/2014 dahin auszulegen, dass die Kommission die
Berechnung des Referenzwerts nur dann auf der Grundlage der gemeldeten (Art. 16 Abs. 1)
oder der verfügbaren (Anhang V) Daten vornehmen darf, wenn diese für seine Bestimmung
erheblich sind. Die Verordnung zielt nämlich darauf ab, die in der Union „in Verkehr gebrachte“
Menge an HFKW allmählich zu verringern. Diesem Ziel widerspräche es aber, wenn die
fragliche Berechnung auf Daten ohne objektiven Zusammenhang mit den im Referenzzeitraum
in der Union „in Verkehr gebrachten“ HFKW-Mengen gestützt würde, die, wie sich aus der
Verordnung Nr. 517/2014 ergibt, den Referenzwerten und letztlich auch den zugewiesenen
Quoten für das Inverkehrbringen zugrunde zu legen sind.
63
Daraus folgt zum einen, dass es nicht mit dem Ziel der Verordnung Nr. 517/2014 vereinbar
wäre, im Rahmen der Berechnung des Referenzwerts Daten heranzuziehen, die für die
Bestimmung der in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen nicht erheblich sind, insbesondere allein
Bestimmung der in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen nicht erheblich sind, insbesondere allein
deshalb, weil es sich um „verfügbare Daten“ handelt. Dass die gelagerten Mengen gemeldet
wurden, bedeutete daher nicht zwangsläufig, dass sie berücksichtigt würden, wenn sie für die
Bestimmung der in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen nicht erheblich waren. Aus denselben
Gründen ist auch der von der Kommission angeführte Umstand unerheblich, dass die
Bestimmung des Referenzwerts nach dem fünften Erwägungsgrund des angefochtenen
Beschlusses durch die Vorgaben für die gemeldeten Daten in Art. 6 der Verordnung Nr.
842/2006 eingeschränkt wird. Zum anderen folgt daraus, dass die mangelnde Verfügbarkeit von
Daten, die für die Berechnung des Referenzwerts erheblich sind, nicht zur Folge haben darf,
dass der Referenzwert nicht den in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen entspricht, wie es
Art. 16 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung Nr. 517/2014 verlangen. Die Kommission räumt
ein, dass dem Unionsgesetzgeber bewusst war, dass sich auf der Grundlage der gemäß der
Verordnung Nr. 842/2006 übermittelten Daten nicht exakt bestimmen lässt, welche Mengen im
Sinne der Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht wurden. Es oblag daher der
Kommission, sich an die betroffenen Unternehmen zu wenden, um die fehlenden erheblichen
Daten zu erheben.
64
Der von der Kommission angeführte Beurteilungsspielraum, der ihr vom Gesetzgeber für die
Berechnung der Referenzwerte eingeräumt worden sein soll, kann ihr jedenfalls nicht die
Anwendung einer Berechnungsmethode gestatten, die dazu führt, dass den Referenzwerten
nicht, wie es die Verordnung Nr. 517/2014 verlangt, die in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen
zugrunde liegen.
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Die Kommission hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Berücksichtigung der jährlichen
Lagerbestandsentwicklung es in einem Fall wie dem vorliegenden ermöglichen würde, die im
Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen auf
der Grundlage der nach Art. 6 der Verordnung Nr. 842/2006 erhobenen Daten zumindest
genauer zu bestimmen, als wenn sie nicht berücksichtigt würde.
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Die Kommission hat nämlich nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass es im Fall
eines Unternehmens, das HFKW einführt, aber nicht herstellt, durch die Berücksichtigung der
jährlichen Lagerbestandsentwicklung möglich wäre, zusammen mit den eingeführten und
ausgeführten Mengen die Mengen zu bestimmen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der
Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht wurden. So deutet nichts darauf hin, dass im Fall
von HFKW-Einfuhren die Lagerbestandsentwicklung in irgendeinem Zusammenhang mit den
zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen und damit im Sinne von Art. 2 Nr. 10 in Verkehr
gebrachten HFKW-Mengen stünde. Es spricht demnach nichts dafür, dass die Berücksichtigung
dieser Entwicklung dazu beiträgt, dass die Bestimmung der von einem Einführer in Verkehr
gebrachten HFKW-Mengen genauer ausfällt, als wenn sie nicht berücksichtigt würde.
67
Diese Erwägungen werden weder durch das Vorbringen der Kommission entkräftet, dass die
Berücksichtigung der Einfuhren ohne Korrektiv durch den Vergleich der Lagerbestände dazu
führen würde, dass sämtliche eingeführten Mengen und nicht nur die zollrechtlich zum freien
Verkehr in der Union überlassenen Mengen erfasst würden, noch durch das Vorbringen, dass
es zur Erreichung des Ziels der Verordnung Nr. 517/2014 erforderlich sei, die
Lagerbestandsentwicklung zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, dass die eingeführten Mengen
als solche nicht die Bestimmung der von einem Einführer in Verkehr gebrachten Mengen
erlauben, da es die zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen eingeführten HFKW-Mengen
sind, die als im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht
angesehen werden können. Gleichwohl hat die Kommission nicht in rechtlich hinreichender
Weise dargetan, dass die Berücksichtigung der jährlichen Lagerbestandsentwicklung – wie es
das Ziel dieser Verordnung erfordert – die Bestimmung der HFKW-Menge erlauben würde, die
von einem Unternehmen in Verkehr gebracht wird, das sich wie die Klägerin darauf beschränkt,
HFKW ein- und auszuführen.
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Überdies ist hervorzuheben, dass die Klägerin im vorliegenden Fall in Beantwortung einer
schriftlichen Frage des Gerichts bestätigt hat, dass alle im Referenzzeitraum eingeführten
HFKW-Mengen zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurden. Die Kommission hat in der
HFKW-Mengen zollrechtlich zum freien Verkehr überlassen wurden. Die Kommission hat in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie dies nicht bestreite. Folglich entsprechen die HFKW-
Mengen, die die Klägerin – die solche Gase unstreitig nicht herstellt – im Sinne von Art. 2 Nr. 10
der Verordnung Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht hat, genau der Differenz zwischen den
eingeführten und damit zollrechtlich zum freien Verkehr überlassenen HFKW-Mengen und den
ausgeführten HFKW-Mengen. Durch die Berücksichtigung einer mit der jährlichen
Lagerbestandsentwicklung im Zusammenhang stehenden Information hat die Kommission
einen Referenzwert bestimmt, der den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Mengen nicht
genau entspricht.
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Nach alledem verstößt der angefochtene Beschluss dadurch gegen die Verordnung Nr.
517/2014, dass darin bei der Berechnung des für die Klägerin festgelegten Referenzwerts die
jährliche Lagerbestandsentwicklung berücksichtigt wird, so dass die Kommission zu Unrecht
geltend macht, dass die von ihr gewählte Methode den Anforderungen dieser Verordnung
genüge.
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Folglich greift der erste Klagegrund durch, und der angefochtene Beschluss ist für nichtig zu
erklären, soweit er die Klägerin betrifft, ohne dass der zweite Klagegrund zu prüfen oder dem
Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen stattzugeben ist.
Kosten
71
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung
der Kosten zu verurteilen.
72
Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Durchführungsbeschluss 2014/774/EU der Kommission vom 31. Oktober 2014
zur Bestimmung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase – der Referenzwerte für
den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 für jeden Hersteller
oder Einführer, der nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von teilfluorierten
Kohlenwasserstoffen mitgeteilt hat, wird für nichtig erklärt, soweit er die GHC
Gerling, Holz & Co. Handels GmbH betrifft.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Papasavvas
Forwood
Bieliūnas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Juni 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.
Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.