Urteil des EuG vom 30.11.2015

Muster Und Modelle, Verordnung, Beschwerdekammer, Marke

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
30. November 2015(
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HydroComfort – Absolutes
Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑845/14
August Brötje GmbH
Rechtsanwälte S. Pietzcker und C. Spintig,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
vertreten durch W. Schramek, D. Walicka und A. Schifko als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom
23. Oktober 2014 (Sache R 1302/2014-5) über die Anmeldung des Wortzeichens HydroComfort
als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie der Richterin I. Wiszniewska-
Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 24. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 15. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 18. Oktober 2013 meldete die Klägerin, die August Brötje GmbH, nach der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen HydroComfort.
3
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom
15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Warmwasserspeicher;
Pufferspeicher für Heiztechnik“.
4
Mit Entscheidung vom 27. März 2014 wies die Prüferin die Markenanmeldung für alle
betreffenden Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der
Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
5
Am 20. Mai 2014 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Beschwerde beim HABM nach
den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.
6
Mit Entscheidung vom 23. Oktober 2014 wies die Fünfte Beschwerdekammer des HABM die
Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die
betreffenden Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung fehle.
Anträge der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2014
aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
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Nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn eine Klage
offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag
des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen
Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
10
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu
entscheiden.
11
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
12
Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe bei ihrer Annahme, dass das Zeichen
HydroComfort beschreibend sei, nicht auf den von diesem Zeichen hervorgerufenen
Gesamteindruck abgestellt, sondern es in zwei Begriffe zerlegt. Sie macht geltend, dass das
Zeichen HydroComfort nicht unmittelbar beschreibend für die betreffenden Waren sei.
13
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des
Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem
Teil der Europäischen Union vorliegen.
14
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben,
die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die
angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer
wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter &
Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper
Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).
15
Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift vorgesehene Verbot, wenn
es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aufweist, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, sofort und ohne
weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt,
EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM
[RadioCom], T‑254/06, EU:T:2008:165, Rn. 29).
16
Nach der Rechtsprechung hat eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder
einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale
dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen
der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt
voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination
in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der
hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen
zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen
lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 14
angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 27, und RadioCom, oben in Rn.15 angeführt, EU:T:2008:165,
Rn. 31).
17
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann ferner nur in Bezug auf die betroffenen
Waren und Dienstleistungen sowie nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise,
die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden
(Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00,
Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und RadioCom, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2008:165, Rn. 33).
18
Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer zu Recht fest, dass sich die in Rede
stehenden Waren an ganz allgemeine Verkehrskreise und nur am Rande auch an ein
Fachpublikum richten, das beim Kauf der Waren entsprechend aufmerksam ist. Sie führte
zutreffend aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen
Durchschnittsverbrauchern bestehen, da die angemeldete Marke aus englischen Wörtern
zusammengesetzt ist. Diese Feststellungen werden von der Klägerin nicht beanstandet.
19
Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die angemeldete Marke aus der Zusammenstellung
des Präfixes „hydro“, das auf Wasser verweise, und des englischen Wortes „comfort“ bestehe,
das bedeute: „etwas, das Komfort oder Bequemlichkeit verleiht oder bringt“. Sie war der Ansicht,
dass der zusammengesetzte Begriff „HydroComfort“ insgesamt gesehen einen Hinweis auf den
„mittels Wasser erzielten Komfort“ darstelle, und merkte an, dass bei dem Zeichen
HydroComfort kein merklicher Unterschied zur bloßen Summe seiner Bestandteile bestehe.
HydroComfort kein merklicher Unterschied zur bloßen Summe seiner Bestandteile bestehe.
20
Von der Klägerin unbeanstandet wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die betroffenen
Waren zum einen „Warmwasserspeicher“ seien, die zur Speicherung von warmem Wasser
dienten, und zum anderen „Pufferspeicher für Heiztechnik“, bei denen es sich um mit Wasser
befüllte Wärmespeicher in einer Heizungsanlage handele.
21
Da das Zeichen HydroComfort auf einen mittels Wasser erzielten Komfort verweist, informiert
es die Verbraucher unmittelbar darüber, dass die betreffenden Waren – „Warmwasserspeicher“
und „Pufferspeicher für Heiztechnik“ – mit Wasser funktionieren und einen gewissen Komfort
bieten. Dieses Zeichen beschreibt daher eine Eigenschaft der betreffenden Waren, die zur
Speicherung von warmem Wasser dienen.
22
Aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich bereits,
dass eine Marke, die wie im vorliegenden Fall eine Beschaffenheit der betreffenden Waren
bezeichnet, als beschreibend angesehen wird. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen,
dass diese Bestimmung auf die Marke PRECISION SPECTRA für Waren angewandt wurde, die
mit einem implantierbaren Impulsgeber in Zusammenhang stehen (Beschluss vom 16.
September 2014, Boston Scientific Neuromodulation/HABM [PRECISION SPECTRA], T‑497/13,
EU:T:2014:791), auf die Marke BIG PAD für berührungsempfindliche Tafeln, interaktive
Whiteboards, Flüssigkristallanzeigen und Bildschirme für Videokonferenzen (Beschluss vom 7.
Mai 2014, Sharp/HABM [BIG PAD], T‑567/13, EU:T:2014:257) oder auch auf die Marke
POWDERMED für bestimmte pharmazeutische Präparate und Substanzen (Beschluss vom 29.
September 2008, Powderject Research/HABM [POWDERMED], T‑166/06, EU:T:2008:408).
23
Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass die
angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 ist.
24
Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in
Frage stellen könnte.
25
Erstens ist das Argument der Klägerin unbeachtlich, mit dem sie rügt, dass sich die
Beschwerdekammer auf eine einzige Bedeutung der Begriffe „hydro“ und „comfort“ gestützt
habe, obgleich diese eine Vielzahl an Bedeutungen hätten und sich der zusammengesetzte
Begriff „HydroComfort“ daher auch mit anderen Bedeutungen auslegen lasse. Ein Wortzeichen
fällt nämlich bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg.
EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club
International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, EU:T:2014:570 Rn. 23).
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Zweitens ist das Argument der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, dass
die Beschwerdekammer, da der zusammengesetzte Begriff „HydroComfort“ keine eigenständige
Bedeutung habe, nicht auf den von dem zusammengesetzten Begriff „HydroComfort“
hervorgerufenen Gesamteindruck abgestellt, sondern ihn in die zwei Begriffe „hydro“ und
„comfort“ zerlegt und auf eine Übersetzung dieser beiden einzelnen Begriffe abgestellt habe.
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Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer auf die Bedeutung
des in seiner Gesamtheit betrachteten Zeichens HydroComfort als einen Hinweis auf den
„mittels Wasser erzielten Komfort“ gestützt hat.
28
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens, mit dem sie
den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke in Abrede stellt, kein Argument
geltend gemacht hat, das gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer gerichtet wäre,
wonach zwischen dem zusammengesetzten Begriff „HydroComfort“ und der bloßen Summe
seiner Bestandteile kein merklicher Unterschied besteht.
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Drittens ist das Argument der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, dass
29
Drittens ist das Argument der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, dass
sich der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke keineswegs unmittelbar und ohne
weiteres Nachdenken ergebe, weil mehrere Schritte nötig seien, um einen Zusammenhang
zwischen den Begriffen „Hydro“ und „Comfort“ zu konstruieren und hieraus den beschreibenden
Charakter des Zeichens HydroComfort herzuleiten, nämlich eine Zergliederung des Begriffs
„HydroComfort“ in diese beiden Bestandteile, ihre Übersetzung ins Deutsche, ihre jeweilige
Bedeutung und schließlich die Bedeutung des Zeichens in seiner Gesamtheit.
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Der englischsprachige Verbraucher, der keiner Übersetzung bedarf, wird nämlich die
Bedeutung des Zeichens HydroComfort in seiner Gesamtheit unmittelbar verstehen und
unmittelbar eine Verbindung zwischen diesem Zeichen und einer Eigenschaft der betreffenden
Waren herstellen.
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Folglich ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die
angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 sei.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 das
Zeichen schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist, wenn eines der
aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil vom 19. September 2002,
DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 6. Juni 2013,
Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 48 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
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Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar ist, braucht über den zweiten
Klagegrund nicht entschieden zu werden, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung geltend gemacht wird.
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Daraus folgt, dass die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage
entbehrend abzuweisen ist.
Kosten
36
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag
des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die August Brötje GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 30. November 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. van der Woude
Verfahrenssprache: Deutsch.