Urteil des EuG vom 01.12.2016

Verordnung, Beschwerdekammer, Rechtliches Gehör, Geistiges Eigentum

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
1. Dezember 2016(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke FERLI – Erfordernis der Klarheit – Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Verteidigungsrechte –
Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑775/15
EK/servicegroup eG
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2015 (Sache R 1233/2015-4) über die
Anmeldung des Wortzeichens FERLI als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richter A. Dittrich und P. G. Xuereb (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 15. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen
Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 18. März 2015 meldete die Klägerin, die EK/servicegroup eG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen FERLI.
Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Einzel-, Versand- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Babyartikel, Drogeriewaren, Haushaltswaren, Elektronikwaren, Elektrogeräte, Leuchten, Bücher, Bilder,
Mal- und Modellierwaren, Bastelbedarf, Taschen, Möbel, Kissen, Behälter, Bettzeug, Decken, Textilwaren, Bekleidung, Schuhe, Spielwaren,
Kinderfahrzeuge, Babykost, Babyflaschen, Babywindeln, Babybadewannen, Babytragetücher, Babyschalen, Kindertragen, Kinderwagen, Kinder-
Autositze, Laufgitter, Lauflerngeräte, Reisebetten, Schlafsäcke; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzel- und Versandhandel;
Betrieb von Kundenclubs zu Werbe- und Marketingzwecken; Ausgabe von Kundenkarten zu Werbe- und Marketingzwecken; Unternehmensberatung,
Organisationsberatung“.
Mit Schreiben vom 20. April, 28. Mai und 17. Juni 2015 beanstandete die Prüferin die Anmeldung der Marke für „Einzel-, Versand- und
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Haushaltswaren, Elektronikwaren“ (im Folgenden: streitige Dienstleistungen). Sie wies darauf hin, dass die
streitigen Dienstleistungen den Erfordernissen von Regel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung nicht genügten.
Die Begriffe zur Bezeichnung der streitigen Dienstleistungen seien für Klassifizierungszwecke zu ungenau, und die Klägerin wurde aufgefordert, die
Begriffe durch Angabe von Faktoren wie Merkmale, Zweck oder identifizierbarer Marktsektor zu spezifizieren.
Mit Schreiben vom 6. Mai, 29. Mai und 19. Juni 2015 lehnte die Klägerin diese Aufforderung ab.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2015 wurde die Anmeldung in Bezug auf die streitigen Dienstleistungen zurückgewiesen, da das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldemarke nicht den Schreiben vom 20. April, 28. Mai und 17. Juni 2015 entsprechend geändert worden war.
Am 26. Juni 2015 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die streitigen Dienstleistungen dem Erfordernis der Klarheit nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht genügten.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
10
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit
Regel 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95
12
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die streitigen Dienstleistungen dem Erfordernis der Klarheit nach
Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht genügten, und die Anmeldung in Bezug auf diese Dienstleistungen demnach zu Unrecht gemäß Regel 9
Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 zurückgewiesen.
13
Insbesondere sei jede Handelsdienstleistung – unabhängig von den gehandelten Waren oder der Art dieser Waren – in die Klasse 35 des
Abkommens von Nizza einzuordnen, so dass die reine Angabe „Einzel-, Versand- und Großhandelsdienstleistungen“ bereits das Erfordernis der
Klarheit im Sinne von Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 und von Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 erfülle.
14
Zum einen fordere der Gerichtshof keine konkrete Bezeichnung der Dienstleistung, sondern nur Angaben in Bezug auf die Waren, auf welche sich die
Dienstleistung beziehe, und zum anderen seien an die Genauigkeit eines Begriffs, der eine einzutragende Ware beschreibe, ungleich höhere
Anforderungen zu stellen als an einen Begriff, der nur eine Dienstleistung spezifiziere.
15
Zudem sei der Beschwerdekammer nicht darin zu folgen, dass die Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ für sich unklar und daher zur
Spezifizierung von Dienstleistungen ungeeignet seien. Dazu trägt die Klägerin vor, dass das Branchenverzeichnis, das sie als Anlage vorgelegt habe,
nach Waren gegliedert sei und zahlreiche Einträge zu den Kategorien „Elektronikwaren“ und „Haushaltswaren“ enthalte. Bei den Begriffen handle es
sich also um allgemein bekannte Bezeichnungen.
16
Außerdem hätten die Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ eine klar umrissene Bedeutung. Wenn die Beschwerdekammer ausführe,
dass der Begriff „Haushaltswaren“ alle Waren bezeichnen könne, die im Haushalt verwendet werden könnten, und der Begriff „Elektronikwaren“ im
Prinzip alle Waren bezeichnen könne, die elektronische Bauteile enthielten, entspreche dies bereits der schwerpunktmäßigen Präzisierung der
Handelsdienstleistung, die das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425), verlange.
17
Was „Haushaltswaren“ angehe, stehe außer Frage, dass sie einen Bezug zum Haushalt haben. Es handle sich nicht um Nahrungsmittel, Kosmetika,
Strümpfe oder Computer. Was „Elektronikwaren“ betreffe, seien völlig abwegige Interpretationen des Begriffs „Elektronikwaren“ auszuscheiden. So
stellten Kraftfahrzeuge, Flugzeuge oder Schiffe keine „Elektronikwaren“ dar, auch wenn sie elektronische Bauteile enthielten. Ein konkreter Bezug zur
Elektronik sei also ein maßgebliches Kriterium.
18
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
19
Die Beschwerdekammer hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Verzeichnis der von der angemeldeten Marke erfassten
Waren und Dienstleistungen den Erfordernissen der Klarheit nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 28 der
Verordnung Nr. 207/2009 nicht genügt (Rn. 17 und 20 der angefochtenen Entscheidung).
20
In diesem Zusammenhang hat sie erläutert, dass die Formulierung „Einzel-, Versand- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Haushaltswaren, Elektronikwaren“ nicht erkennen lasse, auf welche Art von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen sollten. Selbst
wenn es nach dem von der Klägerin vorgelegten Auszug des Branchenverzeichnisses der „Gelben Seiten“ Geschäfte gebe, die sich
„Haushaltswarengeschäfte“ oder „Elektronikgeschäfte“ nennten, so werde damit nicht abschließend darüber informiert, welche Waren in diesen
Geschäften angeboten würden und welche nicht (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).
21
Weiter seien die Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ bereits für sich unklar. Soweit sie die Klägerin in Einklang mit dem
Branchenverzeichnis der „Gelben Seiten“ verstanden haben wolle, deckten sie ganz offensichtlich mehr als eine Klasse der Nizzaer Klassifikation ab.
Sie entsprächen außerdem keinem der Begriffe der Klassenüberschriften oder der alphabetischen Listen der verschiedenen Klassen. Sie ließen sich
überhaupt nicht in der Weise interpretieren, dass klar abgrenzbar wäre, was darunter falle und was nicht. „Haushaltswaren“ könnten im Prinzip alle
möglichen Waren sein, die im Haushalt verwendet werden könnten. „Elektronikwaren“ könnten im Prinzip alle Waren sein, die irgendwie elektronische
Bauteile enthielten. Eine Eingrenzung der Waren nach ihrer Art, Zweckbestimmung usw. sei also nicht möglich (Rn. 22 der angefochtenen
Entscheidung).
22
Die Beschwerdekammer hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02,
EU:C:2005:425), der Begriff „Einzelhandelsdienstleistungen“ für sich genommen unklar sei und der Ergänzung um die Angabe der Waren, auf die sich
die Dienstleistung beziehe, bedürfe und dass die Waren ihrerseits naturgemäß in einer Weise definiert sein müssten, die dem Gebot der Klarheit
entspreche (Rn. 23 und 24 der angefochtenen Entscheidung).
23
Sie hat weiter ausgeführt, dass das von ihr zu „Einzelhandelsdienstleistungen“ Gesagte in gleicher Weise für die „Versand- und
Großhandelsdienstleistungen“ gelte (Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung).
24
Nach Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 werden die Waren und Dienstleistungen, für die Unionsmarken angemeldet werden, nach der in der
Durchführungsverordnung festgelegten Klassifizierung klassifiziert.
25
Nach Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen so zu formulieren, dass sich die Art der Waren
und Dienstleistungen klar erkennen lässt und es die Klassifizierung der einzelnen Waren und Dienstleistungen in nur jeweils einer Klasse der Nizzaer
Klassifikation gestattet.
26
Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 sieht vor:
„Ergibt die Prüfung trotz der Zuerkennung eines Anmeldetages, dass
a) die Erfordernisse der Regeln 1, 2 und 3 oder die anderen formalen Anmeldeerfordernisse der Verordnung [Nr. 207/2009] oder dieser Regeln nicht
erfüllt sind,
so fordert das [EUIPO] den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom [EUIPO] festgelegten Frist abzustellen.“
27
Nach Regel 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2868/95 weist das [EUIPO] die Anmeldung zurück, wenn die in Abs. 3 Buchst. a erwähnten Mängel nicht
fristgemäß beseitigt werden.
28
Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen im Rahmen des Wareneinzelhandels ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden
Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Dagegen sind nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren notwendig, auf die sich die
Dienstleistungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C‑418/02, EU:C:2005:425, Rn. 52).
29
Zudem müssen die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden,
dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, EU:C:2012:361, Rn. 49).
30
Aus der oben in den Rn. 28 und 29 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Klägerin zu Unrecht vorträgt, dass die reine Angabe „Einzel-,
Versand- und Großhandelsdienstleistungen“ genüge, um das Erfordernis der Klarheit von Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit
Regel 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zu erfüllen. Nach dieser Rechtsprechung sind nämlich nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten
von Waren notwendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen.
31
Außerdem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die Begriffe zur Bezeichnung der Waren, auf die sich die Dienstleistungen beziehen,
ihrerseits klar sein müssen.
32
Die Angabe der Waren, auf die sich die Handelsdienstleistungen beziehen, soll nämlich die Anwendung der Bestimmungen über die
Verwechslungsgefahr erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C‑418/02, EU:C:2005:425, Rn. 51
und 52). Diese Angabe soll es somit z. B. ermöglichen, Handelsdienstleistungen, die bestimmte Waren betreffen, mit den einander
gegenüberstehenden Waren zu vergleichen und, wie das EUIPO ausgeführt hat, die Ähnlichkeit dieser Waren zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, EU:T:2008:399, Rn. 53). Ein solcher Vergleich wäre aber nicht möglich, wenn
die Begriffe zur Bezeichnung der Waren, auf die sich die Handelsdienstleistungen beziehen, ihrerseits nicht klar wären.
33
Zudem wäre es nicht möglich, den von der Klägerin beantragten Schutzumfang zu bestimmen, wenn die Begriffe zur Bezeichnung der Waren, auf die
sich die „Einzel‑, Versand- und Großhandelsdienstleistungen“ beziehen, ihrerseits nicht hinreichend klar wären.
34
Es ist demnach zu bestimmen, ob die Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ hinreichend klar sind.
35
Unter dem Begriff „Haushaltswaren“ können, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, alle Waren verstanden werden, die im Haushalt verwendet
werden können. Er kann somit sehr verschiedenartige Waren erfassen, die man schwer eingrenzen kann, wie Roboter, Behälter, Vasen, Abfalleimer,
Gläser oder Wäschekörbe.
36
Der Begriff „Elektronikwaren“ ist vage. Die von der Klägerin angegebene Definition, nämlich Waren, die einen konkreten Bezug zur Elektronik hätten,
ist im Übrigen nicht klar. Dieser Begriff kann Waren mit sehr verschiedenartigem Zweck bezeichnen, die aus sehr unterschiedlichen Bereichen
kommen, wie Navigationssysteme, elektronische Schaltungen, Verstärker, Spielkonsolen, Fernseher oder Videokameras. Es ist demnach auch nicht
möglich, klar abzugrenzen, was vom Begriff „Elektronikwaren“ erfasst ist.
37
Zudem können weder die wenigen von der Klägerin angeführten Beispiele für Waren, die nicht in die Kategorien „Haushaltswaren“ oder
„Elektronikwaren“ fallen, noch der Umstand, dass es Haushaltswarengeschäfte oder Elektronikgeschäfte gibt, belegen, dass diese Begriffe
hinreichend klar sind.
38
Angesichts der sehr großen Vielfalt der Waren, die unter die Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ fallen können, kann man durch die
Verwendung dieser Begriffe nicht mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit wissen, welche Waren von ihnen erfasst werden und welche sie nicht
erfassen. Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend festgestellt, dass sich nicht klar abgrenzen lässt, was unter diese Begriffe fällt.
39
Es ist folglich nicht möglich, den für die streitigen Dienstleistungen beantragten Schutzumfang mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit
abzugrenzen.
40
Diese Schlussfolgerung kann durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
41
Die Klägerin trägt erstens vor, dass der Gerichtshof in dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425,
Rn. 50), u. a. festgestellt habe, dass die Angabe „Einzelhandel mit Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich“ ausreichend genau sei. Der
Abstraktionsgrad sei bei „Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich“ aber mindestens so hoch wie bei den Begriffen „Haushaltswaren“ und
„Elektronikwaren“.
42
Dem kann nicht gefolgt werden. In dem von der Klägerin angeführten Urteil hat der Gerichtshof nämlich nicht darüber befunden, ob der
Genauigkeitsgrad der Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ hinreichend ist. Dieser Genauigkeitsgrad kann aber nicht im Vergleich zu
demjenigen des Begriffs „Verbrauchsgüter für den Do-it-yourself-Bereich“ beurteilt werden.
43
Die Klägerin macht zweitens geltend, es gehe aus dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425,
Rn. 51), hervor, dass es für die Zulässigkeit der bei einer Handelsdienstleistung in Bezug genommenen Warenangaben nicht auf scharfe Grenzen des
abgedeckten Bereichs ankomme, wie sie etwa bei der Einordnung in eine Warenklasse der Nizzaer Klassifikation notwendig sein könnten. Es gehe
vielmehr nur darum, einen kommerziell nachvollziehbaren Schwerpunkt der beanspruchten Handelsdienstleistung zu vermitteln.
44
Indessen lässt sich dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425, Rn. 51), nicht entnehmen, dass die
Warenangabe nur einen kommerziell nachvollziehbaren Schwerpunkt der beanspruchten Handelsdienstleistung vermitteln soll. Eine solche Angabe
kann nämlich eine sehr große Vielfalt von Waren betreffen, so dass sie für die Bestimmung der Waren, für die diese Handelsdienstleistung gilt, nicht
ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Angabe, dass Dienstleistungen in einem „Kaufhaus“ oder „in einem Supermarkt“ erbracht
werden, Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C‑418/02, EU:C:2005:12, Nr. 81).
45
Drittens beanstandet die Klägerin den Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys
(C‑307/10, EU:C:2012:361), da der Gerichtshof in diesem Urteil über die Klarheit der Angabe der Ware bzw. der Dienstleistung selbst und nicht über
die Klarheit ergänzender Zusätze zu Dienstleistungen wie vorliegend entschieden habe.
46
Dem kann nicht gefolgt werden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof einen allgemeinen Grundsatz aufgestellt, wonach die Waren und
Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, hinreichend klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Dieses allgemeine Erfordernis der Klarheit
und Eindeutigkeit gilt insbesondere für Einzel‑, Versand- und Großhandelsdienstleistungen. Der Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil vom
19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), ist daher stichhaltig.
47
Viertens trägt die Klägerin vor, dass die Urteile vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C‑418/02, EU:C:2005:425), und vom 19. Juni
2012, Chartered Institute of Patent Attorneys (C‑307/10, EU:C:2012:361), entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen
Entscheidung (Rn. 22 und 24) nicht dahin verstanden werden könnten, dass die zur Spezifizierung der Dienstleistung angegebenen Waren einer der
Klassen des Abkommens von Nizza unterfallen müssen. Es sei damit irrelevant, wenn die Beschwerdekammer feststelle (Rn. 22 der Entscheidung), die
Begriffe „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ deckten mehr als eine Klasse der Nizzaer Klassifikation ab und entsprächen keinem der Begriffe der
Klassenüberschriften oder der verschiedenen alphabetischen Listen.
48
Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht die Ansicht vertreten hat, dass die Begriffe
„Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ unter eine einzige Klasse der Nizzaer Klassifikation fallen und den Begriffen der Klassenüberschriften oder
der alphabetischen Listen entsprechen müssten. Sie hat bloß festgestellt, dass dies im vorliegenden Fall nicht so sei. Diese Feststellung ist insoweit
maßgeblich, als dies, wenn das der Fall gewesen wäre, ein Hinweis dafür hätte sein können, dass die von diesen Begriffen erfassten Waren
eingegrenzt sind.
49
Fünftens macht die Klägerin geltend, in einer früheren Entscheidung sei von der Beschwerdekammer festgestellt worden, dass der Begriff
„Haushaltsartikel“ zur Konkretisierung von „Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens“ und „Dienstleistungen eines
Versandhandelsunternehmens“ ausreichend genau sei.
50
Nach der Rechtsprechung sind die von den Beschwerdekammern des EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines
Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Ihre Rechtmäßigkeit ist
daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht anhand einer früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen.
Außerdem muss das EUIPO bereits ergangene Entscheidungen zwar im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen
Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die
Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 26. November 2015, Nürburgring/EUIPO –
Biedermann [Nordschleife], T‑181/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:889, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51
Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer eine vollständige und auf den Einzelfall
bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen hat, bevor sie die Beschwerde zurückgewiesen hat. Wie oben in Rn. 38 erläutert worden
ist, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass man nicht klar abgrenzen kann, was unter die Begriffe „Haushaltswaren“ und
„Elektronikwaren“ fällt. Sie durfte daher annehmen, dass die Anmeldung des in Rede stehenden Wortzeichens als Unionsmarke in Bezug auf die
streitigen Dienstleistungen nicht dem Erfordernis der Klarheit nach Art. 28 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 2 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 2868/95 genügt. Demnach kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine frühere Entscheidung des EUIPO berufen, um diese
Schlussfolgerung zu entkräften.
52
Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Herangehensweise der Beschwerdekammer im vorliegenden Fall widersprüchlich sei. Hätte die
Beschwerdekammer die strenge Auffassung, die sie in Bezug auf „Haushaltswaren“ und „Elektronikwaren“ vertreten habe, auch auf „Textilwaren“ und
„Babyartikel“ angewandt, hätte sie auch diese Begriffe beanstanden müssen. Das habe sie aber zu Recht nicht getan.
53
Dazu genügt die Feststellung, dass oben aus den Rn. 30 bis 39 hervorgeht, dass der Ansatz der Beschwerdekammer in Bezug auf „Haushaltswaren“
und „Elektronikwaren“ richtig ist, und es nicht Sache des Gerichts ist, sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu der Frage zu äußern, ob die
Beschwerdekammer, wenn sie denselben Ansatz verfolgt hätte, die Eintragung der angemeldeten Marke auch für „Textilwaren“ und „Babyartikel“
hätte ablehnen müssen.
54
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
55
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Die Prüferin habe in der Entscheidung vom 22. Juni 2015 keine
Begründung für die Zurückweisung der Marke für die streitigen Dienstleistungen angegeben und sich in den der Entscheidung vorangegangenen
amtlichen Schreiben mit der Behauptung begnügt, die Angabe zu den streitigen Dienstleistungen sei für Klassifikationszwecke zu ungenau und die
Begriffe „Haushaltswaren, Elektronikwaren“ gäben keinen klaren Hinweis auf die abgedeckten Waren. Die Klägerin räumt ein, dass die
Beschwerdekammer im Gegensatz zur Prüferin die Zurückweisung der Marke für diese Dienstleistungen insbesondere in den Rn. 21 bis 26 der
angefochtenen Entscheidung begründet habe und dass die Beschwerdekammer erstmals eine Begründung habe abgeben können. Die
Beschwerdekammer hätte ihr jedoch Gelegenheit geben müssen, zu dieser Begründung vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eine
Stellungnahme abzugeben.
56
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
57
Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den
gleichen Umfang wie die nach Art. 296 AEUV. Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung die
Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene
Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder
rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV
genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet
zu beurteilen ist (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, vom 15. November 2011, Abbott
Laboratories/HABM [RESTORE], T‑363/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:662, Rn. 73, und vom 23. Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE],
T‑68/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:29, Rn. 27).
58
Gemäß Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten
sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Markenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der
Verteidigungsrechte. Dieser Grundsatz schließt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union ein.
59
Nach diesem Grundsatz muss jede Person, die durch eine Entscheidung einer Behörde beschwert wird, Gelegenheit erhalten haben, sich vor Erlass
dieser Entscheidung sachgerecht zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen
Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Behörde einnehmen will
(vgl. Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 13
und die dort angeführte Rechtsprechung).
60
Es ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 22. Juni 2015, mit der die Prüferin die Eintragung der für die streitigen Dienstleistungen
angemeldeten Marke abgelehnt hat, auf die an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. April, 28. Mai und 17. Juni 2015 verweist.
61
In dieser Entscheidung und ihren Schreiben hat die Prüferin ausgeführt, dass die streitigen Dienstleistungen das Erfordernis der Klarheit von Regel 2
Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht erfüllten, da sie keinen klaren Hinweis auf die abgedeckten Waren gäben und zu spezifizieren seien, also
durch Angabe von Faktoren wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor. Diese Ausführungen haben es der Klägerin ermöglicht, die
Gründe für die Ablehnung der Eintragung der für die streitigen Dienstleistungen angemeldeten Marke zu erkennen und sie vor der
Beschwerdekammer anzufechten. So hat die Klägerin vor der Beschwerdekammer vorgetragen, dass die Begriffe „Haushaltswaren, Elektronikwaren“
für Waren Klassifizierungsschwierigkeiten aufwürfen, die Handelsdienstleistungen aber in Klasse 35 richtig klassifiziert seien, und dass diese Begriffe
zur Alltagssprache gehörten, wie sich aus dem als Anlage vorgelegten Branchentelefonbuch „Gelbe Seiten“ ergebe.
62
Folglich hat die Prüferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Ablehnung der Eintragung der streitigen Dienstleistungen begründet.
63
Die Argumentation der Klägerin zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes beruht somit auf einer falschen Prämisse.
64
Ebenso wenig greift das Vorbringen der Klägerin durch, dass ihr Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, zu den Rn. 21 bis 26 der
angefochtenen Entscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Es ist festzustellen, dass in den angeführten Randnummern sowohl auf die Argumente
der Klägerin, die vor der Beschwerdekammer geltend gemacht und oben in Rn. 61 zusammengefasst worden sind, als auch auf die Relevanz der
Mitteilung Nr. 7/05 des Exekutivdirektors des EUIPO vom 31. Oktober 2005, auf die sich die Klägerin vor der Prüferin berufen hat, eingegangen wurde.
Demnach konnte sich die Klägerin zu diesen Gesichtspunkten und ihrer Erheblichkeit äußern (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2010,
Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 20).
65
Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.
Kosten
66
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die
Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die EK/servicegroup eG trägt die Kosten.
Gratsias Dittrich Xuereb
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Dezember 2016.
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon
*
Verfahrenssprache: Deutsch.