Urteil des EuG vom 16.07.2015

Europäische Kommission, Luxemburg, Klagerücknahme, Verfahrenssprache

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
16. Juli 2015
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-72/15
Eberhard Hippler,
M. Richter,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Liniennetzpläne „Bochum“, „Dortmund“,
„Düsseldorf/Meerbusch“, „Duisburg“ und „Essen“ des Klägers ohne seine Einwilligung.
1
Mit Schreiben, das am 15. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er seine Klage zurücknehme und dass sich die Parteien
außergerichtlich geeinigt haben. Hinsichtlich der Kosten sei vereinbart worden, dass der Kläger
keine Kosten trage.
2
Mit Schreiben, das am 3. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Beklagte bestätigt, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. Ferner hat sie
mitgeteilt, dass dem Kläger die geltend gemachten Kosten bereits überwiesen worden seien.
3
Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird im Fall der Klagerücknahme,
wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der
Vereinbarung zwischen den Parteien zu entscheiden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-72/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Luxemburg, den 16. Juli 2015
Luxemburg, den 16. Juli 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Prek
Verfahrenssprache: Deutsch.