Urteil des EuG vom 21.12.2016

Geistiges Eigentum, Verfahrensordnung, Beschwerdekammer, Luxemburg

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
21. Dezember 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-67/16
fleur ami GmbH
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
8 seasons design GmbH
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Dezember 2015 (Sache R 2164/2014-3), zu einem
Nichtigkeitsverfahren zwischen 8 seasons design GmbH und fleur ami GmbH.
Mit Schreiben, das am 9. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
Mit Schreiben, das am 18. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine weiteren
Anmerkungen zur Klagerücknahme abgeben möchte, und hat beantragt, die Klägerin gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung zur Übernahme
der Verfahrenskosten zu verurteilen.
Die Streithelferin hat keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn
die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die
Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1) Die Rechtssache T‑67/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2) fleur ami GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
3) 8 seasons design GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 21. Dezember 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon D. Gratsias
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Verfahrenssprache: Deutsch.