Urteil des EuG vom 14.11.2016

Europäische Kommission, Zukunft, Regierung, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
14. November 2016(
1
)
„Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T‑660/16
Anikó Pint,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags, der Kommission aufzugeben, der Klägerin Zugang zu allen Dokumenten der ungarischen
Regierung zum EU-Pilot-Verfahren Nr. 8572/15 (CHAP[2015]00353 und 6874/14/JUST) zu gewähren, unabhängig davon, ob sie der Kommission bereits
vorliegen oder ihr erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge der Klägerin
Mit Klageschrift, die am 19. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Sie beantragt,
– der Europäischen Kommission aufzugeben, ihr Zugang zu allen Dokumenten der ungarischen Regierung zum EU-Pilot-Verfahren Nr. 8572/15
(CHAP[2015]00353 und 6874/14/JUST) zu gewähren, unabhängig davon, ob sie der Kommission bereits vorliegen oder ihr erst in der Zukunft
vorgelegt werden sollen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist, die
Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, gemäß diesem Artikel ohne
Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
In der vorliegenden Rechtssache möchte die Klägerin mit ihrem Antrag die Erteilung einer Weisung an die Kommission erwirken.
Im Rahmen der gemäß Art. 263 AEUV ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle ist das Gericht nicht befugt, den Organen, Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union Weisungen zu erteilen, auch wenn sie sich auf die Modalitäten der Durchführung seiner Urteile beziehen (Beschluss vom 26.
Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24).
Daraus folgt, dass die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen ist, ohne dass sie der Kommission zugestellt werden
müsste.
Kosten
Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an die Kommission ergeht und bevor ihr Kosten entstehen konnten, ist nur zu
entscheiden, dass die Klägerin nach Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Frau Anikó Pint trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 14. November 2016
Der Kanzler Die Präsidentin
E. Coulon I. Pelikánová
1
Verfahrenssprache: Deutsch.