Urteil des EuG vom 19.12.2016
Aeuv, Versäumnis, Verfahrensordnung, Verfahrenssprache
BESCHLUSS	DES	GERICHTS	(Dritte	Kammer)
19.	Dezember	2016(
1
)
„Schadensersatzklage	–	Offensichtliche	Unzuständigkeit“
In	der	Rechtssache	T-655/16
CBA	Spielapparate-	und	Restaurantbetriebs	GmbH
Klägerin,
gegen
Gerichtshof	der	Europäischen	Union,
Beklagter,
betreffend	eine	Klage	auf	Ersatz	des	Schadens,	der	der	Klägerin	durch	das	Versäumnis	der	nationalen	Gerichte	entstanden	sein	soll,	dem	Gerichtshof
nach	Art.	267	AEUV	eine	Frage	zur	Vorabentscheidung	vorzulegen,
erlässt
DAS	GERICHT	(Dritte	Kammer)
unter	Mitwirkung	des	Präsidenten	S.	Frimodt	Nielsen	(Berichterstatter)	sowie	der	Richter	I.	S.	Forrester	und	E.	Perillo,
Kanzler:	E.	Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren	und	Anträge	der	Klägerin
Mit	Klageschrift,	die	am	18.	September	2016	bei	der	Kanzlei	des	Gerichts	eingegangen	ist,	hat	die	Klägerin	die	vorliegende	Klage	erhoben.
Sie	beantragt
–								die	Feststellung	der	Verpflichtung	der	Europäischen	Union	dem	Grunde	nach,	ihr	den	Schaden	zu	ersetzen,	der	ihr	durch	das	qualifiziert	rechtswidrige
und	schuldhafte	Verhalten	der	funktional	dem	Gerichtshof	der	Europäischen	Union	zuzurechnenden	Organe	der	Republik	Österreich	(Höchstgerichte)
entstanden	ist	bzw.	noch	entsteht,	und
–								den	Ersatz	der	Kosten	dieses	Verfahrens.
Rechtliche	Würdigung
Nach	Art.	126	seiner	Verfahrensordnung	kann	das	Gericht,	wenn	es	für	die	Entscheidung	über	eine	Klage	offensichtlich	unzuständig	ist,	die
Entscheidung	treffen,	durch	mit	Gründen	versehenen	Beschluss	zu	entscheiden,	ohne	das	Verfahren	fortzusetzen.
Im	vorliegenden	Fall	hält	sich	das	Gericht	auf	der	Grundlage	des	Akteninhalts	für	ausreichend	unterrichtet	und	beschließt	in	Anwendung	dieses
Artikels,	ohne	Fortsetzung	des	Verfahrens	zu	entscheiden.
In	der	vorliegenden	Rechtssache	begehrt	die	Klägerin	mit	ihrer	Klage	den	Ersatz	des	Schadens,	der	ihr	durch	das	Versäumnis	der	nationalen
Gerichte	entstanden	sein	soll,	dem	Gerichtshof	nach	Art.	267	AEUV	eine	Frage	zur	Vorabentscheidung	vorzulegen.
Die	Zuständigkeit	des	Gerichts	im	Bereich	der	außervertraglichen	Haftung	ist	in	Art.	268	AEUV	und	Art.	340	Abs.	2	und	3	AEUV	sowie	in	Art.	188
Abs.	2	EAGV	vorgesehen.	Gemäß	diesen	Bestimmungen	ist	das	Gericht	nur	für	die	Entscheidung	über	Klagen	auf	Ersatz	der	durch	die	Organe,
Einrichtungen	und	sonstigen	Stellen	der	Union	oder	ihre	Bediensteten	in	Ausübung	ihrer	Amtstätigkeit	verursachten	Schäden	zuständig	(vgl.	in
diesem	Sinne	Urteil	vom	23.	März	2004,	Bürgerbeauftragter/Lamberts,	C‑234/02	P,	EU:C:2004:174,	Rn.	49	und	59).
Im	vorliegenden	Fall	geht	das	Verhalten,	durch	das	der	Klägerin	ein	Schaden	entstanden	sein	soll,	ersichtlich	nicht	von	einem	Organ,	einer
Einrichtung	oder	einer	sonstigen	Stelle	der	Union	aus.
Überdies	kann	das	Versäumnis	eines	nationalen	Gerichts,	dem	Gerichtshof	eine	Frage	zur	Vorabentscheidung	vorzulegen,	dem	Gerichtshof	nicht
zugerechnet	werden.
Daraus	folgt,	dass	die	vorliegende	Klage	wegen	offensichtlicher	Unzuständigkeit	abzuweisen	ist,	ohne	dass	sie	dem	Beklagten	zugestellt	werden
müsste.
Kosten
10
Da	der	vorliegende	Beschluss	ergangen	ist,	bevor	die	Klageschrift	dem	Beklagten	zugestellt	wurde	und	diesem	hätten	Kosten	entstehen	können,	ist
nur	zu	entscheiden,	dass	die	Klägerin	gemäß	Art.	133	der	Verfahrensordnung	ihre	eigenen	Kosten	trägt.
Aus	diesen	Gründen	hat
DAS	GERICHT	(Dritte	Kammer)
beschlossen:
1.						Die	Klage	wird	abgewiesen.
2.						Die	CBA	Spielapparate-	und	Restaurantbetriebs	GmbH	trägt	ihre	eigenen	Kosten.
Luxemburg,	den	19.	Dezember	2016
Der	Kanzler 	 						Der	Präsident
E.	Coulon 	 						S.	Frimodt	Nielsen
1
Verfahrenssprache:	Deutsch.