Urteil des EuG vom 16.09.2015

Verordnung, Rechtsschutzinteresse, Europäische Kommission, Aeuv

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)
16. September 2015
)
„Untätigkeitsklage – Verbraucherschutz – Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln –
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 – Pflanzliche Stoffe – Klagefrist – Fehlendes
Rechtsschutzinteresse – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑619/14
Bionorica SE
M. Weidner, T. Guttau und N. Hußmann,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, da diese es in rechtswidriger Weise
unterlassen habe, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) anzuweisen, die
gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme
der endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
L 404, S. 9) zu bewerten,
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin)
und des Richters C. Wetter,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die Bionorica SE, ist ein Unternehmen, das pharmazeutische Erzeugnisse und
Nahrungsergänzungsmittel herstellt und auf dem europäischen Markt vertreibt. Sie verwendet
für die Etikettierung und die Bewerbung ihrer Produkte täglich gesundheitsbezogene Angaben.
2
Im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) übermittelte die Klägerin den Behörden der Bundesrepublik
über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) übermittelte die Klägerin den Behörden der Bundesrepublik
Deutschland gesundheitsbezogene Angaben zum Zweck des in Art. 13 Abs. 1 bis 3 dieser
Verordnung vorgesehenen Verfahrens. Bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gingen sodann insgesamt über 44 000 gesundheitsbezogene Angaben aus den Mitgliedstaaten
gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ein. Auf der Grundlage dieser gesundheitsbezogenen
Angaben erstellte die Kommission eine konsolidierte Liste, um Doppeleintragungen und
Wiederholungen zu vermeiden, und führte ein im Internet veröffentlichtes Kodierungssystem
ein, mit dem sie eine einheitliche Behandlung der nationalen Listen und die Identifizierung der
genannten Angaben durch die Verwendung von „ID“-Nummern sicherstellen wollte.
3
Am 24. Juli 2008 übermittelte die Kommission der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein förmliches Ersuchen um ein wissenschaftliches Gutachten
nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006. Bei dieser Gelegenheit übersandte sie der
EFSA einen ersten Teil der konsolidierten Liste. Die verbleibenden Teile dieser Liste wurden im
November und Dezember 2008 nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowie im März 2010 als
Addendum übermittelt, womit sich die endgültige Zahl der zu prüfenden gesundheitsbezogenen
Angaben auf 4 637 erhöhte. Zwischen Oktober 2009 und Juli 2011 nahm die EFSA eine
wissenschaftliche Bewertung der von der Kommission übermittelten gesundheitsbezogenen
Angaben vor.
4
Am 27. September 2010 veröffentlichte die Kommission auf ihrer Website eine
Presseerklärung, in der sie mitteilte, dass sie die EFSA ersucht habe, die Bewertung der
gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen einstweilen zurückzustellen und sich
stattdessen auf die Bewertung der übrigen Angaben zu konzentrieren, um diese
schnellstmöglich abschließen zu können. Nach eigenem Bekunden bezweckte die Kommission
mit der neuen Prioritätensetzung im Verfahren zur Annahme der Liste zulässiger Angaben,
dieses Verfahren zu beschleunigen und zugleich die Möglichkeit zu haben, die Besonderheiten
der Angaben zu pflanzlichen Stoffen und insbesondere etwaige Spannungen zwischen der
Verordnung Nr. 1924/2006 und der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
(ABl. L 136, S. 85) sorgfältig zu prüfen und zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wies die
Kommission darauf hin, dass die gesundheitsbezogenen Angaben zu anderen als pflanzlichen
Stoffen in einem ersten Schritt behandelt werden sollten und die Angaben zu pflanzlichen
Stoffen in einem zweiten Schritt.
5
Am 16. Mai 2012 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung
einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben
über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von
Kindern (ABl. L 136, S. 1). In dieser Verordnung verabschiedete sie eine Teilliste von 222
gesundheitsbezogenen Angaben, die 497 Einträgen der konsolidierten Liste entsprachen und
bei denen die EFSA auf der Grundlage der vorgelegten Daten im Wesentlichen zu dem Schluss
gekommen war, dass zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem
Lebensmittelbestandteil und der angegebenen Wirkung ein kausaler Zusammenhang
nachgewiesen worden war. Diese Angaben wurden neben anderen, abgelehnten Angaben auch
in dem von der Kommission nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 1924/2006
erstellten Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel
veröffentlicht.
6
Am selben Tag erstellte die Kommission eine Liste mit mehr als 2 000 Angaben, deren
Bewertung durch die EFSA oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht
abgeschlossen war, und veröffentlichte diese Liste auf ihrer Website. Der Kommission zufolge
wurden diese gesundheitsbezogenen Angaben, die sich vor allem auf die Wirkungen
pflanzlicher Stoffe bezogen, zurückgestellt und durften daher im Einklang mit den
Übergangsvorschriften in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 weiterhin
verwendet werden. Während die Teilliste zulässiger Angaben von der Kommission später
aktualisiert wurde, sind die gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen weiterhin
zurückgestellt.
7
Die Klägerin richtete am 22. April 2014 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission und
an Herrn B., das für Gesundheitsfragen zuständige Mitglied der Kommission, in dem sie die
Kommission ersuchte, die EFSA anzuweisen, die wissenschaftliche Bewertung der
zurückgestellten Angaben als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger
Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 unverzüglich fortzusetzen. Die
Klägerin kündigte auch an, das Gericht anrufen zu wollen, sollte die Kommission sich weigern,
tätig zu werden.
8
Am 19. Juni 2014 antwortete die Kommission auf das Schreiben der Klägerin u. a. Folgendes:
„Wie Sie wissen, hat die Kommission einen Reflexionsprozess über gesundheitsbezogene
Angaben zu sogenannten ‚botanicals‘ [pflanzlichen Stoffen] eingeleitet, nachdem eine Reihe von
Mitgliedstaaten und Interessengruppen Bedenken geäußert hatten im Hinblick auf die
unterschiedliche Behandlung von Erzeugnissen, die solche Stoffe enthalten, in den Vorschriften
über gesundheitsbezogene Angaben und denen über traditionelle pflanzliche Arzneimittel.
Die Kommission hat die [EFSA] ersucht, ihre wissenschaftliche Bewertung der
gesundheitsbezogenen Angaben zu botanicals auszusetzen, bis die Ergebnisse des
Reflexionsprozesses vorliegen. Der Kommission ist bewusst, wie wichtig diese komplizierte
Angelegenheit sowohl für die Verbraucher als auch für die Wirtschaftsteilnehmer ist. Um die
benötigte beste Vorgehensweise finden zu können, sollten der Kommission jedoch die Zeit und
der Kontext zugestanden werden, die hierfür erforderlich sind.“
Verfahren und Anträge der Parteien
9
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 19. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
10
Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 Abs. 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.
11
Die Klägerin hat am 19. Dezember 2014 ihre Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit
eingereicht.
12
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
– die Untätigkeit der Kommission festzustellen, da diese es in rechtswidriger Weise
unterlassen hat, die EFSA anzuweisen, die gesundheitsbezogenen Angaben zu
pflanzlichen Stoffen als Voraussetzung für die Annahme der endgültigen Liste zulässiger
gesundheitsbezogener Angaben gemäß dem in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr.
1924/2006 vorgesehenen Verfahren zu bewerten;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13
Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
14
In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede
zurückzuweisen und in der Sache zu entscheiden.
Rechtliche Würdigung
15
Nach Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn es für die
Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich
unzulässig ist oder einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des
Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss
zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
16
Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über
die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.
17
Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend
unterrichtet und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
18
Die Kommission stützt ihre Einrede im Wesentlichen auf drei Unzulässigkeitsgründe, und zwar
auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse, eine fehlende Klagebefugnis und das Fehlen eines
statthaften Klagegegenstands. Zunächst ist zu prüfen, ob die Klage die Voraussetzungen des
Art. 265 AEUV erfüllt.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 265 AEUV
19
Nach Art. 265 Abs. 2 AEUV ist die Untätigkeitsklage „nur zulässig, wenn das in Frage stehende
Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert worden ist,
tätig zu werden. Hat es bzw. sie binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung
genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben
werden.“
20
Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 265 AEUV aufgestellten Voraussetzungen für
die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das zum Handeln aufgeforderte
Organ vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 7. Oktober 2009, Vischim/Kommission, Slg, T‑420/05, EU:T:2009:391, Rn. 254 und
256, und vom 4. Juli 2012, Laboratoires CTRS/Kommission, T‑12/12, EU:T:2012:343, Rn. 46).
21
Zudem geht aus dem Wortlaut des Art. 265 AEUV klar hervor, dass die Untätigkeitsklage nur
binnen zwei Monaten nach Ablauf einer ersten Frist von zwei Monaten erhoben werden kann,
die ab der Aufforderung zum Tätigwerden läuft. Diese Aufforderung an das Organ ist eine
wesentliche Förmlichkeit. Sie setzt die Frist von zwei Monaten in Lauf, binnen deren das Organ
Stellung zu nehmen hat, und gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen eine Klage erhoben
werden kann, wenn das Organ nicht Stellung nimmt (vgl. Urteil Laboratoires CTRS/Kommission,
oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2012:343, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Eine Untätigkeitsklage, die vor Ablauf der ab der Aufforderung zum Tätigwerden laufenden Frist
erhoben wird, ist verfrüht und daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. Juni
2011, Tecnoprocess/Kommission, T‑367/09, EU:T:2011:320, Rn. 53 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
22
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Präsidenten der Kommission und Herrn B. am 22.
April 2014 darum ersucht, dass die Kommission die EFSA anweist, die wissenschaftliche
Bewertung der gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen fortzusetzen, damit die
endgültige Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 1924/2006 angenommen werden könne.
23
Den Akten ist zu entnehmen, dass Herr B. auf diese Aufforderung mit Schreiben vom 19. Juni
2014 geantwortet hat. Darin hat er zunächst erläutert, warum beschlossen wurde, das
Bewertungsverfahren für diese Angaben auszusetzen, und die Klägerin anschließend darauf
hingewiesen, dass die Kommission für die Prüfung dieser Frage mehr Zeit und einen genaueren
Kontext benötige (siehe oben, Rn. 8). Zu den von Herrn B. gewählten Formulierungen ist
festzustellen, dass dieses Schreiben insgesamt betrachtet hinreichend eindeutig und genau
war, um es der Klägerin zu ermöglichen, vom Standpunkt der Kommission zu ihrem Ersuchen,
insbesondere davon, dass die Kommission die EFSA nicht anweisen würde, die gewünschte
Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu
Bewertung vorzunehmen, und auch von den Gründen für einen solchen Standpunkt Kenntnis zu
nehmen.
24
Das Schreiben vom 19. Juni 2014 ist daher als eine die Untätigkeit der Kommission beendende
Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV anzusehen.
25
Insoweit ist es nach gefestigter Rechtsprechung unerheblich, dass die Antwort der Kommission
die Klägerin nicht zufriedenstellte. Art. 265 AEUV bezieht sich nämlich auf eine Untätigkeit durch
das Absehen von einem Beschluss oder einer Stellungnahme und nicht durch den Erlass eines
anderen als des Aktes, den die Betroffenen gewünscht hätten (vgl. Urteil Vischim/Kommission,
oben in Rn. 20 angeführt, EU:T:2009:391, Rn. 255 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26
Somit ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit als unzulässig zurückzuweisen.
27
Der auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse gestützte Unzulässigkeitsgrund der Kommission
ist daher nur der Vollständigkeit halber zu prüfen.
Zum Rechtsschutzinteresse
28
Die Kommission trägt vor, die Klägerin habe kein Interesse an der Feststellung nachgewiesen,
dass sie es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, die EFSA anzuweisen, die
gesundheitsbezogenen Angaben zu pflanzlichen Stoffen zu bewerten. Sie führt im Wesentlichen
aus, dass zurückgestellte Angaben nach der Verordnung Nr. 432/2012 nicht untersagt seien,
sondern im Einklang mit der Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr.
1924/2006 verwendet werden dürften.
29
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und macht im Wesentlichen
geltend, dass eine endgültige Entscheidung der Kommission über die Zulassung der sie
betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben ihr die Vorteile aus Art. 17 Abs. 5 der
Verordnung Nr. 1924/2006 verschaffen würde.
30
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsschutzinteresse die erste und wesentliche
Grundvoraussetzung einer jeden Klage (Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile
Jacob/Kommission, T‑471/11, Slg, EU:T:2014:739, Rn. 39).
31
Jeder Kläger muss daher ein Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Klagegegenstand
nachweisen, das bei Klageerhebung gegeben sein muss; andernfalls wäre die Klage unzulässig
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg,
EU:C:2007:322, Rn. 42).
32
Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im
Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2009,
Socratec/Kommission, T‑269/03, EU:T:2009:211, Rn. 36 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
33
Schließlich muss der Kläger selbst sein Rechtsschutzinteresse, das entstanden und
gegenwärtig sein muss, nachweisen. Betrifft das von ihm geltend gemachte Interesse eine
zukünftige Rechtssituation, muss er nachweisen, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Hagenmeyer und Hahn/Kommission, T‑17/12,
Slg, EU:T:2014:234, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Im vorliegenden Fall ist der Kommission zunächst darin zuzustimmen, dass nach den
Erwägungsgründen 10 und 11 der Verordnung Nr. 432/2012 die zurückgestellten
gesundheitsbezogenen Angaben im Einklang mit den Übergangsmaßnahmen in Art. 28 Abs. 5
und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 insbesondere dann weiterverwendet werden dürfen, wenn
eine wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA fehlt.
35
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. April 2014, Ehrmann (C‑609/12, Slg,
EU:C:2014:252), insoweit festgestellt, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 Maßnahmen
EU:C:2014:252), insoweit festgestellt, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1924/2006 Maßnahmen
vorsieht, die nach ihrem 35. Erwägungsgrund bezwecken, dass sich die
Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen der Verordnung anpassen können. Für
gesundheitsbezogene Angaben sind die Übergangsmaßnahmen in Art. 28 Abs. 5 und 6
vorgesehen (Urteil Ehrmann, EU:C:2014:252, Rn. 31).
36
So dürfen zum einen nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene
Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, nämlich Angaben, die die
Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und
Körperfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, ab Inkrafttreten der Verordnung bis zur
Annahme der in Art. 13 Abs. 3 genannten Liste unter der Verantwortung von
Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern diese Angaben der Verordnung und den
einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme
von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 24 der Verordnung. Aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5
der Verordnung Nr. 1924/2006 lässt sich somit ableiten, dass ein Lebensmittelunternehmer im
Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und der Annahme der in ihrem Art. 13
genannten Liste in eigener Verantwortung und unter den festgelegten Bedingungen
gesundheitsbezogene Angaben verwenden darf (Urteil Ehrmann, oben in Rn. 35 angeführt,
EU:C:2014:252, Rn. 32 und 33).
37
Zum anderen unterliegen der Übergangsmaßnahme in Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr.
1924/2006 u. a. die in ihrem Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und c genannten gesundheitsbezogenen
Angaben, nämlich Angaben, die die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder die
schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die
Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte
Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels beschreiben oder darauf verweisen.
Diese Vorschrift bezieht sich auf gesundheitsbezogene Angaben, die im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1924/2006, d. h. vor
dem 19. Januar 2007, verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ehrmann, oben in Rn. 35
angeführt, EU:C:2014:252, Rn. 34 und 35), und erlaubt die Verwendung dieser Angaben
gegebenenfalls bis zu sechs Monate nach dem Erlass eines Beschlusses, der gemäß dem in
dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren ergeht.
38
Aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt sich somit,
dass seit dem Erlass dieser Verordnung die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für die
gesundheitsbezogenen Angaben vorgesehen ist, die sich im Bewertungsverfahren befinden und
in Bezug auf die kein Beschluss der Kommission ergangen ist. Unter diesen Umständen dürfen
die Unternehmen, die von den zurückgestellten Angaben betroffen sind, diese unabhängig von
ihrer Einstufung in eine der drei Kategorien des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung im Rahmen ihrer
Tätigkeiten des Inverkehrbringens von Lebensmitteln weiterverwenden.
39
Folglich ist dem Vorbringen der Kommission, die Klägerin könne aus der Annahme der
endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben keinen sicheren Vorteil ziehen, zu
folgen.
40
Das übrige Vorbringen der Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in ihrer Stellungnahme
zur Einrede der Unzulässigkeit kann die vorstehende Feststellung nicht in Frage stellen.
41
Die Klägerin macht nämlich erstens im Wesentlichen geltend, die beantragte Feststellung der
Untätigkeit würde die Kommission dazu veranlassen, letztlich die endgültige Liste zulässiger
gesundheitsbezogener Angaben anzunehmen, und diese Liste wäre geeignet, ihr das Recht zu
garantieren, die sie betreffenden Angaben im Einklang mit Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr.
1924/2006 zu verwenden.
42
Diese Vorschrift sieht im Wesentlichen vor, dass gesundheitsbezogene Angaben, die in den
Listen der nach dem Verfahren des Art. 13 der Verordnung Nr. 1924/2006 zugelassenen
Angaben enthalten sind, von jedem Lebensmittelunternehmer unter den für sie geltenden
Bedingungen verwendet werden können, wenn ihre Verwendung nicht nach Art. 21 dieser
Verordnung eingeschränkt ist.
Verordnung eingeschränkt ist.
43
Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 stellt die zulässigen gesundheitsbezogenen
Angaben und die zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben in dem Sinne gleich, dass
sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Wiederum ist
festzustellen, dass unter diesen Umständen kein Vorteil der Klägerin zu erkennen ist, der sich
aus ihrem Antrag ergeben könnte, die EFSA anzuweisen, im Hinblick auf die Annahme der
endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben die zurückgestellten
gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerten.
44
Überdies würde ein solcher Vorteil, selbst wenn sich aus Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr.
1924/2006 andere Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin ergeben sollten als aus
der Übergangsregelung in Art. 28 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung, jedenfalls definitionsgemäß
auf der Prämisse beruhen, dass die zurückgestellten Angaben der Klägerin im Anschluss an die
Bewertung durch die EFSA und den endgültigen Beschluss der Kommission zugelassen
würden. Diese Prämisse ist jedoch derzeit nicht konkret und kann daher nicht die
Anforderungen der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung erfüllen, wonach ein Kläger,
wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft,
nachweisen muss, dass deren Beeinträchtigung bereits feststeht.
45
Dies gilt umso mehr, wenn auch berücksichtigt wird, dass, wie die Kommission vorträgt, das
derzeitige Übergangsszenario, nach dem die zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben
weiterverwendet werden dürfen, für die Klägerin vorteilhafter sein kann als das Szenario der
Zurückweisung ihrer gesundheitsbezogenen Angaben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Kommission mit der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger
gesundheitsbezogener Angaben insgesamt nur 222 von insgesamt über 2 000 geprüften
Angaben zugelassen hat.
46
Die Klägerin macht zweitens geltend, dass die Untätigkeit der Kommission insbesondere
dadurch, dass einige gesundheitsbezogene Angaben bewertet und andere zurückgestellt
worden seien, zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt geführt habe.
47
Insoweit ist festzustellen, dass eine solche Ungleichheit nach den eigenen Ausführungen der
Klägerin nur Auswirkungen auf die Interessen der Hersteller haben kann, deren Angaben im
Anschluss an den Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zurückgewiesen wurden, und nicht auf
die Interessen der Hersteller, deren Angaben zurückgestellt wurden.
48
Da die Klägerin vorträgt, sie sei eine von den zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben
betroffene Lebensmittelherstellerin, kann ihr Vorbringen zum Vorliegen ungleicher
Wettbewerbsbedingungen im vorliegenden Fall nicht ihr Rechtsschutzinteresse begründen.
49
Die Klägerin trägt drittens vor, sie werde durch die Rechtsunsicherheit, die auf dem Markt
wegen der fehlenden endgültigen und vollständigen Entscheidung der Kommission über die
Zulassung gesundheitsbezogener Angaben herrsche, stark beeinträchtigt.
50
In dem Umstand, dass einige gesundheitsbezogene Angaben von der EFSA bewertet wurden
und die Kommission endgültig über sie entschieden hat, während andere Angaben
zurückgestellt wurden, kann jedoch keine Schaffung von Rechtsunsicherheit für einen
Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin gesehen werden.
51
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die
Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolgen
voraussehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, Irland/Kommission,
C‑199/03, Slg, EU:C:2005:548, Rn. 69).
52
Im vorliegenden Fall erfüllen aber sowohl die für zugelassene oder zurückgewiesene Angaben
geltenden Vorschriften als auch die für zurückgestellte Angaben geltenden Vorschriften diese
Voraussetzungen. Insbesondere ergeben sich die Vorschriften für zurückgestellte Angaben
ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6, der für
ausdrücklich aus der Verordnung Nr. 1924/2006, nämlich aus ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6, der für
gesundheitsbezogene Angaben gilt, die nach dem Erlass dieser Verordnung noch nicht
Gegenstand einer Bewertung und endgültigen Entscheidung waren.
53
Ferner ist in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, der Umstand, dass keine endgültige
Entscheidung über die zurückgestellten Angaben getroffen worden sei, hindere sie daran,
wirtschaftliche Prognosen für ihre Tätigkeit zu treffen, der Kommission beizupflichten, dass alle
Wirtschaftsbereiche durch den Erlass neuer Vorschriften und das Warten auf Verwaltungs- oder
gerichtliche Entscheidungen behindert werden können. Jedenfalls hat die Kommission beim
Erlass der Verordnung Nr. 432/2012 zur Festlegung der Teilliste zulässiger
gesundheitsbezogener Angaben in Art. 2 dieser Verordnung Übergangszeiträume vorgesehen,
damit sich die Lebensmittelunternehmer an ihre Bestimmungen, insbesondere an das Verbot in
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006, anpassen können. Im vorliegenden Fall lässt
nichts darauf schließen, dass die Kommission bei der Annahme der endgültigen Liste zulässiger
gesundheitsbezogener Angaben keine entsprechende Bestimmung vorsehen wird.
54
Viertens hat die Klägerin, die geltend macht, infolge der Untätigkeit der Kommission einen
finanziellen Schaden erlitten zu haben, weder erläutert, wie diese Schäden aufgrund der
Untätigkeit der Kommission entstanden sein sollen, noch, inwiefern diesen abgeholfen werden
könnte, wenn die Kommission dem Begehren der Klägerin folgen und die EFSA anweisen
würde, die Bewertung der zurückgestellten gesundheitsbezogenen Angaben fortzusetzen.
55
Somit liefert die Klägerin im Rahmen der beim Gericht eingereichten Schriftsätze keine
Angaben, die hinreichend belegen, inwiefern die Wiederaufnahme der Bewertungen
gesundheitsbezogener Angaben zu pflanzlichen Stoffen durch die EFSA und die Annahme der
endgültigen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben ihr einen Vorteil verschaffen
könnten.
56
Nach alledem ist der Antrag auf Feststellung der Untätigkeit auch wegen fehlenden
Rechtsschutzinteresses der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen.
57
Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.
Kosten
58
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der
Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Bionorica SE trägt die Kosten.
Luxemburg, den 16. September 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
D. Gratsias
E. Coulon
D. Gratsias
Verfahrenssprache: Deutsch.