Urteil des EuG vom 14.07.2015

Zugang, Klage auf Nichtigerklärung, Verordnung, Hauptsache

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
14. Juli 2015
)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Einsatzplan für die Entsendung
eines Asyl-Unterstützungsteams nach Bulgarien – Verweigerung des Zugangs – Erledigung –
Nichtigkeitsklage – Elektronisches Dokumentenregister – Offensichtliche teilweise
Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑617/14
Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e. V.
Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hilbrans,
Kläger,
gegen
Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO),
Quintana als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und
Rechtsanwältin A. Duron,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung des Schreibens EASO/ED/2014/134 des EASO vom 10. Juni 2014
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des
Richters V. Kreuschitz,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, den der Kläger,
der Pro Asyl Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e. V., am 5. März 2014 beim
Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) nach Art. 42 der Verordnung (EU) Nr.
439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132, S. 11) und der Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145, S. 43) stellte.
2
Bei den vom Kläger angeforderten Dokumenten handelt es sich um den Einsatzplan für die
2
Bei den vom Kläger angeforderten Dokumenten handelt es sich um den Einsatzplan für die
Entsendung des Asyl-Unterstützungsteams der Europäischen Union nach Bulgarien (im
Folgenden: Einsatzplan) und weitere Dokumente, die dieses Land betreffen.
3
Am 12. März 2014 setzte das EASO den Kläger per E-Mail davon in Kenntnis, dass es den
Antrag auf Zugang zu Dokumenten als Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 behandeln
werde. Das EASO gab außerdem an, dass es die Entscheidung Nr. 6 seines Verwaltungsrats
vom 20. September 2011 (im Folgenden: Entscheidung Nr. 6) anwenden werde, in der
praktische Vorkehrungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Dokumenten getroffen
würden.
4
In diesem Zusammenhang übermittelte das EASO dem Kläger einen ersten Bericht über die
Lage der Flüchtlinge in Bulgarien.
5
Zum Einsatzplan selbst gab das EASO an, dass es generell erst Zugang zu Einsatzplänen
gewähre, wenn die darin aufgeführten Maßnahmen und Vorkehrungen durchgeführt worden
seien, und nicht zu einem früheren Zeitpunkt, da eine Offenlegung dieser Dokumente den
Entscheidungsfindungsprozess des EASO ernsthaft gefährden könnte.
6
Das vom Kläger angeforderte Dokument könne nach Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 der Verordnung
Nr. 1049/2001 nicht ohne die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, der als Mitautor des
Dokuments tätig geworden sei, offengelegt werden. Es falle auch unter die Ausnahmeregelung
des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da es sich auf Fragen beziehe, von denen
einige Gegenstand aktueller Entscheidungsfindungsprozesse seien. Zudem könne der Zugang
nach Vollendung der Aktivitäten mit Bezug auf den Einsatzplan gewährt werden.
7
Am 17. März 2014 stellte der Kläger einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.
Diesem war ein Antrag auf Begründung einer etwaigen ablehnenden Entscheidung und auf
Übermittlung der bestehenden Berichte und Dokumente betreffend Bulgarien sowie der
Entscheidung Nr. 6 beigefügt.
8
In Beantwortung des Zweitantrags stellte das EASO dem Kläger am 19. März 2014 eine Kopie
der Entscheidung Nr. 6 sowie der Berichte und Presseerklärungen zum Einsatzplan zur
Verfügung. Es hielt jedoch an seiner Ablehnung des Antrags auf Zugang zum Einsatzplan selbst
fest.
9
Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 bekräftigte der Kläger seinen Antrag auf Zugang zu
Dokumenten. Hinsichtlich der Entscheidung Nr. 6 warf er erstmals eine Reihe von Fragen auf,
die u. a. die in ihrem Art. 1 vorgesehene Einrichtung eines elektronischen Dokumentenregisters
(im Folgenden: elektronisches Register), weitere Entscheidungen des Verwaltungsrats des
EASO und die Vereinbarkeit der Entscheidung Nr. 6 mit der Verordnung Nr. 1049/2001
betrafen.
10
Am 23. Mai 2014 bestätigten die bulgarischen Behörden schriftlich ihren Antrag beim EASO,
den Einsatzplan nicht offenzulegen, und wiesen darauf hin, dass es sich um ein flexibles
Dokument handele, das im Hinblick auf die Entwicklung der Lage und die erzielten Ergebnisse
Änderungen unterliegen könne.
11
Das EASO bestätigte am 27. Mai 2014 in seinem Schreiben EASO/ED/2014/120 seine
ursprüngliche Entscheidung vom 12. März 2014. Es stellte dem Kläger jedoch eine
Zusammenfassung der Aktionen in Bulgarien und Hyperlinks zu den jährlichen
Tätigkeitsberichten des EASO für die Jahre 2011 und 2012 sowie zu elektronischen
Dokumenten des EASO zur Verfügung.
12
Am 28. Mai 2014 machte der Kläger geltend, dass der Zugang zu den angeforderten
Dokumenten, insbesondere zum Einsatzplan, nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht
vollständig verweigert werden könne. Er hielt insoweit an seinem Antrag u. a. auf Zugang zum
gesamten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2012, zu einem „echten“ elektronischen Register und
zu den Tagesordnungen der Sitzungen und den Entscheidungen des Verwaltungsrats des
zu den Tagesordnungen der Sitzungen und den Entscheidungen des Verwaltungsrats des
EASO fest.
13
Im Schreiben EASO/ED/2014/134 vom 10. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtenes
Schreiben) lehnte das EASO den Antrag auf Zugang zu Dokumenten vom 28. Mai 2014 ab. Es
wies jedoch darauf hin, dass der Zugang zu den angeforderten Dokumenten nach Vollendung
der Aktivitäten in Bezug auf den Einsatzplan gewährt werden könne. Es übermittelte zudem
Hyperlinks zu seiner Website, die es ermöglichten, den Bericht für 2012, einige elektronische
Dokumente und die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsrats abzurufen.
Verfahren und Anträge der Parteien
14
Mit Klageschrift, die am 10. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Kläger die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens erhoben,
soweit darin der Zugang zum Einsatzplan und zum elektronischen Register verweigert wird.
15
Am 8. Oktober 2014 hat das EASO dem Kläger den Einsatzplan übermittelt.
16
Mit besonderem Schriftsatz, der am 24. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat das EASO eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.
17
Das EASO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
18
Der Kläger hat seine Stellungnahme zu dieser Einrede am 12. Januar 2015 eingereicht.
19
Darin beantragt der Kläger,
– die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;
– festzustellen, dass der Rechtsstreit, soweit er den Zugang zum Einsatzplan betrifft, in der
Hauptsache erledigt ist;
– der Nichtigkeitsklage im Übrigen, hinsichtlich der Weigerung des EASO, Zugang zu
seinem elektronischen Register im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu
gewähren, stattzugeben;
– hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits dem EASO die Kosten aufzuerlegen
oder, hilfsweise, festzustellen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt;
– im Übrigen die Kosten dem EASO aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
20
Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich zum einen gegen die Weigerung des EASO,
Zugang zum Einsatzplan zu gewähren, und zum anderen dagegen, dass sich das EASO
geweigert haben soll, Zugang zum elektronischen Register im Sinne von Art. 11 der Verordnung
Nr. 1049/2001 zu gewähren.
21
Das EASO macht in seiner Einrede der Unzulässigkeit geltend, der Kläger sei wegen
Fristablaufs mit seinem Vorbringen ausgeschlossen und der Rechtsstreit sei gegenstandslos, so
dass die Hauptsache erledigt sei.
22
Nach Ansicht des Klägers hat das EASO seine Einrede der Unzulässigkeit nicht formgerecht
22
Nach Ansicht des Klägers hat das EASO seine Einrede der Unzulässigkeit nicht formgerecht
erhoben. Sein Schriftsatz sei nämlich nicht unterschrieben und trage weder eine Kennzeichnung
als Abschrift noch einen Beglaubigungsvermerk. Mithin sei der Schriftsatz auch nicht fristgerecht
eingereicht worden.
23
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit Beschluss vom 14. September 2011
über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung
e‑Curia (ABl. C 289, S. 9) eine Möglichkeit geschaffen hat, Verfahrensschriftstücke auf
elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
24
Nach Art. 3 dieses Beschlusses vom 14. September 2011 gilt ein über e‑Curia eingereichtes
Verfahrensschriftstück als dessen Urschrift im Sinne von Art. 43 § 1 Abs. 1 der
Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das
Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als
Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
25
Im vorliegenden Fall ist die Einrede der Unzulässigkeit über die Plattform e‑Curia unter
Verwendung von Benutzerkennungen und ihnen zugeordneten Passwörtern eingereicht
worden, so dass der Schriftsatz die formalen Anforderungen erfüllt.
26
Überdies hat der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wenn er
vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit
herbeiführen will, dies mit gesondertem Schriftsatz innerhalb der in Art. 81 der
Verfahrensordnung genannten Frist zu beantragen.
27
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
unterrichtet, um ohne mündliche Verhandlung über die Einrede der Unzulässigkeit des EASO zu
entscheiden.
28
Das EASO macht erstens geltend, das angefochtene Schreiben bestätige nur das Schreiben
vom 19. März 2014, so dass die am 10. August 2014 erhobene Klage nach Ablauf der dafür
vorgesehenen Frist eingegangen und somit unzulässig sei.
29
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Klageerhebung ist festzustellen, dass das angefochtene
Schreiben vom 10. Juni 2014 datiert, so dass die dagegen gerichtete Klage fristgerecht erhoben
worden ist.
30
Das EASO trägt jedoch vor, das angefochtene Schreiben bestätige nur seinen ursprünglichen,
in der Antwort vom 19. März 2014 auf den Zweitantrag formulierten Standpunkt.
31
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach der Antwort des EASO vom 19. März
2014 in den Schreiben vom 5. und 28. Mai 2014 weitere Anträge stellte, die u. a. den Zugang
zum elektronischen Register betrafen.
32
Außerdem hat das EASO im angefochtenen Schreiben alle Anträge des Klägers beantwortet,
insbesondere den Antrag auf Zugang zum elektronischen Register. Das angefochtene
Schreiben enthält daher im Vergleich zur Antwort vom 19. März 2014 auf den Zweitantrag neue
Aspekte.
33
Schließlich wird im angefochtenen Schreiben ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, gegen
dieses Schreiben mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vorzugehen.
34
Der Kläger war deshalb nicht mit seinem Vorbringen ausgeschlossen, so dass die Klage nicht
auf dieser Grundlage für unzulässig erklärt werden kann.
35
Das EASO macht in seiner Einrede der Unzulässigkeit zweitens geltend, dass die
Nichtigkeitsklage insgesamt gegenstandslos sei.
36
Es führt aus, der Kläger habe im Lauf des Verfahrens am 8. Oktober 2014 Zugang zum
Einsatzplan erhalten, und daraufhin sei die Klage als gegenstandslos anzusehen.
Einsatzplan erhalten, und daraufhin sei die Klage als gegenstandslos anzusehen.
37
Nach Ansicht des Klägers ist die Klage nur in Bezug auf den Antrag auf Zugang zu
Dokumenten gegenstandslos. Es sei nämlich zwischen der Verweigerung des Zugangs zu den
Dokumenten und seinem Antrag auf Zugang zum elektronischen Register zu unterscheiden.
38
Der Kläger verfolgt seine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens weiter, mit
dem ihm das EASO den Zugang zum elektronischen Register im Sinne von Art. 11 der
Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert haben soll.
39
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Streitgegenstand
ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter
vorliegen muss – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt,
dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl.
Urteil vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg, EU:C:2007:322, Rn. 42
und 43 und die darin angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 22. März 2011, Access Info
Europe/Rat, T‑233/09, Slg, EU:T:2011:105, Rn. 33).
40
Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage gegen das angefochtene Schreiben, soweit das
EASO dem Kläger den Zugang zum Einsatzplan verweigert hat.
41
Der Kläger hat aber im Lauf des Verfahrens Zugang zum Einsatzplan erhalten, so dass der
Rechtsstreit insoweit gegenstandslos geworden ist. Dies erkennt der Kläger ausdrücklich an.
42
Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, weiterhin ein Interesse an einem Vorgehen gegen
die Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten zu haben.
43
Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Schreibens hinsichtlich des
Einsatzplans gerichtet ist, ist die Hauptsache daher erledigt.
44
Drittens und letztens richtet sich die Klage gegen das angefochtene Schreiben, soweit das
EASO dem Kläger den Zugang zum elektronischen Register im Sinne von Art. 11 der
Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert haben soll.
45
In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit macht der Kläger u. a. geltend, das
EASO habe bis zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme noch immer kein Dokumentenregister
eingerichtet.
46
Es sei nämlich weder eine kurze Inhaltsangabe der elektronischen Dokumente noch eine
Nummerierung der Dokumente vorhanden. Das EASO unterschreite damit die Praxis der
Europäischen Kommission hinsichtlich eines elektronischen Registers.
47
Das EASO äußert sich in seiner Einrede der Unzulässigkeit nicht zur Frage des Zugangs zum
elektronischen Register und beschränkt sich auf das Vorbringen, dass die Nichtigkeitsklage
nicht fristgerecht erhoben und gegenstandslos sei.
48
Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich
unzulässig ist, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu
entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
49
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
unterrichtet und beschließt in Anwendung des genannten Artikels, ohne Fortsetzung des
Verfahrens zu entscheiden.
50
Es ist darauf hinzuweisen, dass das EASO dem Kläger keine Weigerung übermittelt hat.
51
Ohne dass näher auf die Frage eingegangen werden muss, ob die auf der Website des EASO
verfügbaren Dokumente einem Register im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001
gleichgestellt werden können, ergibt sich nämlich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger
gleichgestellt werden können, ergibt sich nämlich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kläger
und dem EASO, dass das EASO ihm in seinen Schreiben vom 27. Mai und vom 10. Juni 2014
mehrere Hyperlinks zu seiner Website übermittelt hat, die elektronische Dokumente und
Informationen zum Verfahren für den Zugang zu Dokumenten betreffen.
52
Der Kläger macht zwar in seiner Klageschrift geltend, das EASO habe es unterlassen, ein
Dokumentenregister im Sinne von Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu führen.
53
Selbst wenn dem EASO eine solche Unterlassung anzulasten wäre, könnte sie jedoch nicht im
Rahmen einer Nichtigkeitsklage geahndet werden.
54
Der Rechtsstreit ist somit in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage gegenstandslos
geworden ist, und im Übrigen ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Kosten
55
Nach Art. 134 Abs. 1 und Art. 137 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und das Gericht entscheidet, wenn es die
Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
56
Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Soweit die Klage auf die Nichtigerklärung des Schreibens EASO/ED/2014/134 des
Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom 10. Juni 2014
gerichtet ist, mit dem der Zugang zum Einsatzplan für die Entsendung des Asyl-
Unterstützungsteams der Europäischen Union nach Bulgarien verweigert wurde, ist
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
2. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 14. Juli 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Prek
Verfahrenssprache: Deutsch.