Urteil des EuG vom 10.09.2015

Verordnung, Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Marke

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
10. September 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO organic – Absolutes
Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑610/14
Laverana GmbH & Co. KG
Rechtsanwälte J. Wachinger, M. Zöbisch und D. Chatterjee,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka und D. Botis als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom
2. Juni 2014 (Sache R 301/2014‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO organic als
Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin)
und des Richters C. Wetter,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 11. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 23. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der am 28. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,
aufgrund des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den die Klägerin
binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren
abgeschlossen ist, gestellt hat,
aufgrund des Schreibens, mit dem die Klägerin ihren Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen
Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Am 23. Juli 2013 meldete die Klägerin, die Laverana GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
eine Gemeinschaftsmarke an.
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Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
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Die Eintragung wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:
– Klasse 3: „Haut- und Körperpflegemittel (nicht für medizinische Zwecke); Milch, Tonika,
Lotionen, Cremes, Emulsionen, Gele für Gesicht und Körper; Reinigungsmittel für Gesicht
und Körper (nicht für medizinische Zwecke); Adstringenzien für die Haut (nicht für
medizinische Zwecke); Körperspray; Fußbäder (nicht für medizinische Zwecke),
Enthaarungscremes; Bimssteine für den persönlichen Gebrauch; Seifen; Badeschaum;
Duschgele und ‑cremes; Hautpeelingmittel; Make‑up-Entferner für das Gesicht;
Talkumpuder; Shampoos; Lotionen, Öle, Balsame und Mittel zur Verbesserung der
Haarstruktur; Haarfärbemittel; Haarlack, Haarspray, Haargel und Haarschaum;
Haaraufheller; Haarmascara; Rasiercremes und ‑gele; Aftershavegele und ‑lotionen;
Parfümerien; Deodorants für den persönlichen Gebrauch; ätherische Öle; Badeperlen;
Badeöle und ‑salze; Kosmetika; Masken; Grundierung; Rouge; Erde (Make‑up);
Schminkpuder; Schminkmittel für das Gesicht; Wimperntusche; Eyeliner; Schminkstifte für
Augen und Lippen; Lidschatten; Lippenbalsame; Lipgloss; Lippenstifte; Make‑up-
Entferner; Nagellack; Nagelschablonen; falsche Nägel; Nagellackentferner;
Nagelhautcreme; Präparate zur Stärkung der Nägel; Abdeckstifte (nicht für medizinische
Zwecke); Präparate zum Aufbringen von Glitzereffekten auf der Haut; Bräunungslotionen
und ‑cremes für Gesicht und Körper; Selbstbräunungslotionen und ‑cremes für Gesicht
und Körper; Sonnenschutzcremes; After‑Sun-Lotionen und ‑Cremes für Gesicht und
Körper; Parfüms, Eau de Toilette; Bade- und Duschgele und ‑salze (nicht für medizinische
Zwecke); Toilettenseifen; Kosmetika, insbesondere Cremes, Milch, Lotionen, Gele und
Puder für Gesicht, Körper und Hände; Milch, Gele und Öle zur Hautbräunung und zum
Auftragen nach dem Sonnenbaden (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege);
Schminkmittel; Shampoos; Gele, Schaum und Balsame sowie Mittel in Aerosolform zum
Frisieren und zur Haarpflege; Haarlacke; Färbe- und Entfärbungsmittel für Haare;
Ondulier- und Dauerwellpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dekorative
Ondulier- und Dauerwellpräparate; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dekorative
Kosmetika; Gesichtscremes und ‑lotionen; Hautreinigungslotionen und ‑cremes, Hand-
und Körperlotionen und ‑cremes; getönte Feuchtigkeitscremes, Make‑ups,
Grundierungen, Gesichtspuder und ‑rouge; Abdeckstifte, Lippenkonturenstifte, Eyeliner-
Stifte und Mascara, Lidschatten; Sonnenschutzmittel; Fußpflegeprodukte; Fußcremes und
lotionen; Peelings; Schleifgeräte in Form von Bimssteinen; nichtmedizinische Puder und
Lotionen für Fußbäder; Körperpflegeprodukte, Duschgels, Haarpflegemittel; Shampoos
und Haarlotionen, Pflegespülungen (Conditioner), kombinierte
Shampoo‑/Pflegespülungen, Haarsprays, Styling-Schaum und ‑Gels; Haarfärbemittel;
Pflegeprodukte für Babys und Kinder; Shampoos, Hautöle und ‑cremes; Antifaltencremes;
Massageöle; Pflegeprodukte für Männer; Rasiercreme, After-Shave-Balsame;
Mundhygieneprodukte (nicht für medizinische Zwecke); Mittel für den Mund und die
Reinigung des Mundes, Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays,
Mundspülungen, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante; Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege in allen galenischen Formen, nicht für medizinische Zwecke“;
– Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate;
Desinfektionsmittel; Gelée royale (für medizinische Zwecke); Kräutertees für medizinische
oder therapeutische Zwecke; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Laktose; Melkfett;
ausgenommen speziell für Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder bestimmte
Nahrungsmittel, diätetische Erzeugnisse und Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten;
Nahrungsergänzungsmittel, die Proteine, Kohlenhydrate, Lipide, Peptide und/oder
Faserstoffe oder Mikronahrungsmittel wie Vitamine und/oder Mineralien und/oder
Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Pflanzen und/oder Pflanzenextrakte und/oder
Moleküle aus reinen Pflanzenextrakten enthalten können, zur Schönheits- und
Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haar oder Nägeln, in Form von
Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für
medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke;
Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild,
Fleischextrakten, konserviertem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse,
Gallerten (Gelees), Konfitüre, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten, Speiseölen
und ‑fetten, für die Schönheits- und Hautpflege sowie die Körper-, Gesichts-, Haar- oder
Nagelpflege, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln,
Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder
Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel, die Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis,
Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot, Backwaren und
Süßwaren, Speiseeis, Honig, Zuckerrohrsirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Speiseessig,
Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis enthalten können, zur Schönheits- und Hautpflege,
zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln,
Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische
und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf der
Grundlage von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Samenkörnern
(soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind), von frischem Obst und Gemüse, von
Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, zur Schönheits- und Hautpflege,
zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln,
Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische
und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel zur
Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in
Form von Trinkampullen, Trinkpulvern oder Getränken, für medizinische und/oder
kosmetische und/oder Ernährungszwecke“.
4
Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2013 wies der Prüfer die Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren aus den in Art. 7 Abs. 1
Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gründen zurück.
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Am 23. Januar 2014 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr.
5
Am 23. Januar 2014 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr.
207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
6
Mit Entscheidung vom 2. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte
Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die
Auffassung, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Waren ohne
Unterscheidungskraft und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung Nr. 207/2009 sei. Erstens führte sie zu den für die Prüfung der absoluten
Eintragungshindernisse maßgeblichen Verkehrskreisen aus, zum einen seien, da das
angemeldete Zeichen aus den englischen Begriffen „bio“ und „organic“ bestehe, die
englischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union zu berücksichtigen, und zum
anderen richteten sich die Waren der Klassen 3 und 5 in erster Linie an das allgemeine
Publikum, das Naturkosmetik und Pharmazeutika in Apotheken, Supermärkten, Parapharmazien
und Bio-Fachmärkten erwerbe, sowie an den Fachverkehr im medizinischen und
pharmazeutischen Bereich (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens führte sie zum
beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung zunächst aus, dass die Kombination der Begriffe „bio“ und „organic“ („bio“ und
„organisch“) lediglich darauf hinweise, dass es sich um biologische, d. h. aus natürlichen Stoffen
hergestellte Waren handele. Sodann stellte sie fest, dass das angemeldete Zeichen mit dieser
Bedeutung alle in Rede stehenden Waren der Klassen 3 und 5 beschreibe, wobei sie diese
Waren in Kategorien zusammengefasst darstellte. Zudem war sie der Ansicht, dass die
grafischen Elemente des angemeldeten Zeichens mit der runden Form, dem durch seine Größe
und grafische Gestaltung hervorgehobenen Wortbestandteil „bio“ und der Trennung der
Wortbestandteile durch einen waagrechten Balken einfachste grafische Gestaltungsmittel seien,
die nicht von der durch die Wortbestandteile vermittelten beschreibenden Aussage wegführen
könnten, und fügte sodann hinzu, dass dieses Zeichen in allen seinen Elementen der üblichen
Form eines Etiketts entspreche. Überdies lehnte sie es ab, die von der Klägerin angeführten
Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken zu berücksichtigen, da sie keine Bindungswirkung
entfalteten. Schließlich kam sie zu dem Ergebnis, dass sich das Zeichen für alle in Rede
stehenden Waren in der unmittelbaren Beschreibung ihrer Art und Beschaffenheit erschöpfe
und damit nach der genannten Vorschrift von der Eintragung ausgeschlossen sei (Rn. 14 bis 19
der angefochtenen Entscheidung). Drittens stellte die Beschwerdekammer zur fehlenden
Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung fest, dass diesem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, da der angesprochene
Verbraucher die Begriffe „bio“ und „organic“ lediglich als Beschreibung der Art und
Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren verstehe und darin keinen Hinweis auf die
Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehe. Die Klägerin
habe nicht den Nachweis erbracht, dass sich das angemeldete Zeichen aufgrund seiner
intensiven Benutzung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung als ein solcher Herkunftshinweis im
Verkehr durchgesetzt habe (Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
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Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9
Die Klägerin stützt ihre Klage formal auf vier Klagegründe, wobei sie mit dem ersten
Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, mit dem
zweiten und dem dritten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser
Verordnung und mit dem vierten Klagegrund einen Ermessensmissbrauch rügt. Sie macht im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei fälschlich zu dem Ergebnis gekommen, dass
die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Waren ohne Unterscheidungskraft und
beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung sei.
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Vorab ist zunächst festzustellen, dass der zweite und der dritte der von der Klägerin
vorgebrachten Klagegründe der Sache nach als ein einziger Klagegrund anzusehen sind, mit
dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird und
der sich in zwei Rügen untergliedert, und zwar die der fehlerhaften Annahme des
beschreibenden Charakters der grafischen oder bildlichen Elemente der angemeldeten Marke
und die der fehlerhaften Annahme eines abstrakt geläufigen Bedeutungscharakters der Marke,
insbesondere als Qualitätssiegel. Da die Beschwerdekammer die Zurückweisung der
Beschwerde erstens auf das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
und zweitens auf das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
gestützt hat, hält es das Gericht sodann für sachgerecht, diese Reihenfolge beizubehalten und
sich bei der Prüfung der vorliegenden Klage zuerst mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung in der oben vorgenommenen Untergliederung zu
befassen und anschließend mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung. Schließlich ist infolgedessen an dritter Stelle auf den Klagegrund eines
Ermessensmissbrauchs einzugehen.
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Mit dem nach dieser Reihung ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor,
die angemeldete Marke als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 eingestuft zu haben, und erhebt insoweit zwei Rügen. Mit der ersten Rüge wirft sie
der Beschwerdekammer vor, die grafischen und bildlichen Elemente der angemeldeten Marke
bei deren Gesamtbeurteilung außer Acht gelassen und die Ansicht vertreten zu haben, dass die
Gestaltung dieser Elemente im einschlägigen Warenbereich weit verbreitet sei, statt sie als
„originell und phantasievoll“ anzusehen. Die Beschwerdekammer habe es in ihrem
„schematischen Prüfungsbericht“ außerdem unterlassen, ihre Beurteilung für jede in Rede
stehende Ware, z. B. für Bimsstein, zu begründen. In Anbetracht ihrer besonderen Gestaltung
bestehe die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die Merkmale
der betreffenden Waren im Sinne der genannten Vorschrift bezeichnen könnten. Mit der zweiten
Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, davon ausgegangen zu sein, dass es sich
bei der angemeldeten Marke um ein Zeichen handele, das vom Verkehr als „Etikett“ oder
„Qualitätssiegel“ und damit als beschreibende Angabe verstanden werde. Der Verkehr sei
vielmehr daran gewöhnt, derartige Zeichen auf dem Markt als Marken zu erkennen, da zum
einen die dem Verkehr bekannten – und von ihr wiedergegebenen – Gütesiegel anders
gestaltet seien und zum anderen der Verkehr an stempelartige runde Wort- und
Bildmarkenlogos gewöhnt sei. Sie verweist insoweit auf ihre eigenen, unter den Nrn. 9009556
und 9009713 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarken BIO. MIT PFLANZEN-
INHALTSSTOFFEN. AUS EIGENER HERSTELLUNG und ORGANIC. WITH PLANT
INGREDIENTS. FROM OUR OWN PRODUCTION.
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Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können.
14
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen oder Angaben, die im
normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die
angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer
wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September
2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39). Folglich fällt ein
Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend
direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen
aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere
Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines
ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper
Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte
Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC‑One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, EU:T:2013:226,
Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, Slg,
EU:T:2014:891, Rn. 16). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann somit nur in
Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des
Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen
bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg,
EU:T:2002:41, Rn. 38, vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM
[Greenworld], T‑106/14, EU:T:2015:123, Rn. 19, und vom 6. März 2015, Braun
Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, EU:T:2015:140, Rn. 31).
15
Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende
Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird,
beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen
anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011,
Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 10.
Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 19). Diese Vorschrift verhindert, dass
die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem
Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg,
EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden
Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber
monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein
entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf
USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 14
angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891,
Rn. 18).
16
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise den
Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung
beizupflichten, die im Wesentlichen dahin gehen, dass sich die mit dem angemeldeten Zeichen
bezeichneten Waren, bei denen es sich um gängige Verbrauchsartikel handelt, an normal
informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher richten
und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da das Zeichen auch für pharmazeutische
Erzeugnisse angemeldet wurde, neben den Endverbrauchern dieser Waren auch aus dem
medizinischen und pharmazeutischen Fachverkehr bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
21. Februar 2013, Laboratoire Bioderma/HABM – Cabinet Continental [BIODERMA], T‑427/11,
EU:T:2013:92, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist unstreitig, dass
die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachig sind.
17
Was die erste Rüge der Klägerin betrifft, ist zunächst hinsichtlich der Wahrnehmung der
angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise der Feststellung der
Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, wonach das
angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit als „bio organisch“ (bio organic) verstanden wird
und die Kombination dieser Begriffe lediglich darauf hinweist, dass es sich um biologische und
organische, d. h. aus natürlichen Stoffen hergestellte Waren handelt. Zur Bedeutung des
Wortelements „bio“ kann darauf hingewiesen werden, dass seine vorrangige Funktion aus
sprachwissenschaftlicher Sicht zwar darin besteht, einen Zusammenhang zum Leben, zu den
Lebewesen und deren Erforschung oder zu dem Menschen nutzbringenden
Lebewesen und deren Erforschung oder zu dem Menschen nutzbringenden
Produktionszweigen anzuzeigen, das Gericht jedoch Gelegenheit hatte, hervorzuheben, dass
das Wortelement „bio“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung erlangt hat.
Insbesondere im Handel hat seine Verwendung als Vor‑ oder Nachsilbe heute eine in hohem
Maße evozierende Wirkung erlangt, die unter Umständen je nach der zum Verkauf
angebotenen Ware, auf die es sich bezieht, unterschiedlich wahrgenommen werden kann, aber
allgemein auf den Gedanken der Achtung der Umwelt sowie der Verwendung natürlicher Stoffe
und ökologischer Herstellungsverfahren verweist (Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM
[BIOPIETRA], T‑586/08, EU:T:2010:171, Rn. 25, und BIODERMA, oben in Rn. 16 angeführt,
EU:T:2013:92, Rn. 45 und 46). Ebenso besteht die vorrangige Funktion des Wortelements
„organic“ (organisch) im engeren Sinne zwar darin, einen Zusammenhang zur Anatomie, zur
Chemie oder zur Ökologie anzuzeigen, doch hat auch dieses Wortelement im allgemeinen
Sprachgebrauch eine andere Bedeutung erlangt, die der vorstehend für das Wortelement „bio“
dargelegten Bedeutung entspricht. Eine solche Feststellung lässt sich auch im vorliegenden Fall
bezüglich der Wahrnehmung der Wortelemente „bio“ und „organic“ durch die maßgeblichen
englischsprachigen Verkehrskreise treffen.
18
Sodann ist die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter
Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht zu dem
Schluss gekommen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der
angemeldeten Marke und den von der Anmeldung erfassten Waren besteht, der es den
maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine
Beschreibung eines Merkmals der genannten Waren zu erkennen, das darin besteht, dass sie
alle „bio“ und „organisch“ in dem oben in Rn. 17 dargestellten Sinne sind.
19
Des Weiteren ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die
Beschwerdekammer es in ihrem „schematischen Prüfungsbericht“ unterlassen habe, ihre
Beurteilung für jede in Rede stehende Ware zu begründen. Zwar muss nämlich nach ständiger
Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke
grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch
kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe
Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen
entgegengehalten wird, die untereinander einen so direkten und konkreten Zusammenhang
aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder
Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226,
Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt,
EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch
Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis
40). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, bevor sie in Rn. 16 der angefochtenen
Entscheidung zu dem Schluss gelangte, dass sich das angemeldete Zeichen in der
unmittelbaren Beschreibung der Art und Beschaffenheit aller in Rede stehenden Waren
erschöpfe, in Rn. 15 dieser Entscheidung drei homogene Kategorien der in Rede stehenden
Waren unterschieden, nämlich „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, „pharmazeutische
Erzeugnisse und Präparate zur Gesundheitspflege“ sowie „Nahrungsergänzungsmittel“, zu
denen sie feststellte, dass sie alle biologisch und organisch aus natürlichen Stoffen hergestellt
sein könnten, was ein besonderes Qualitätsmerkmal dieser Waren darstelle. Die Klägerin legt
aber nicht dar, inwiefern sich diese Feststellung auf einige der betreffenden Waren wie etwa
Bimssteine, die zur Kategorie der „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ gehören, nicht
erstrecken können soll. Da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung für jede homogene
Kategorie der betreffenden Waren ordnungsgemäß begründet hat, kann diesem Vorbringen
nicht gefolgt werden.
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Schließlich ist die erste Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, die
Beschwerdekammer habe die grafischen und bildlichen Elemente der angemeldeten Marke
außer Acht gelassen. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede
stehenden Zeichens ist nämlich nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildelemente
aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in
Bezug auf die betreffenden Waren verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014,
Bezug auf die betreffenden Waren verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014,
Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, EU:T:2014:256, Rn. 30). Im vorliegenden Fall
bestehen die Bildelemente des angemeldeten Zeichens aus der Kombination von zunächst zwei
konzentrischen, eine banale, üblichen Stempeln oder Rundsiegeln entsprechende Form
darstellenden Kreisen, sodann aus einer die beiden Wortelemente trennenden horizontalen
Linie in zentraler Position und schließlich aus vier paarweise angeordneten Blättern, die in
ebenso banaler Weise stilisiert sind und die beschreibende, durch die Wortelemente vermittelte
Sachaussage bezüglich der „Bio‑“ und „organischen“ Herkunft der Waren unterstreichen. Somit
sind die Bildelemente so wenig charakteristisch und markant, dass sie den dominierenden
Charakter der Wortelemente – deren beschreibender Charakter oben in den Rn. 17 und 18
festgestellt worden ist und durch das untergeordnete Vorhandensein der Bildelemente nicht in
Frage gestellt werden kann – im Gesamteindruck dieses komplexen Zeichens nicht entkräften
können (vgl. in diesem Sinne Urteile Yoghurt-Gums, EU:T:2014:256, Rn. 31, und vom 14.
Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T‑69/14, EU:T:2015:8, Rn. 27 und 36;
vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg,
EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74). In Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der verwendeten
grafischen Mittel ist somit davon auszugehen, dass die Bildelemente des angemeldeten
Zeichens, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht
festgestellt hat, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch die
Wortbestandteile „bio organic“ vermittelten beschreibenden Aussage ablenken können (vgl. in
diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10,
EU:T:2012:362, Rn. 27).
21
Zur zweiten Rüge der Klägerin, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke als ein
Zeichen eingestuft habe, das vom Verkehr als „Etikett“ oder „Qualitätssiegel“ verstanden werde,
ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keine solche Einstufung vorgenommen, sondern
im Anschluss an die oben in Rn. 20 angeführte Feststellung lediglich ausgeführt hat, dass das
angemeldete Zeichen „mit allen seinen Elementen der üblichen Form eines Etiketts [entspricht]“,
ohne ein „Qualitätssiegel“ zu erwähnen. Der letztgenannte Ausdruck wird lediglich – ergänzend
– in der Entscheidung des Prüfers verwendet, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Diese Rüge ist damit sachlich unzutreffend.
22
Im Übrigen ist zu den von der Klägerin angeführten Voreintragungen der
Gemeinschaftsmarken Nrn. 9009556 und 9009713 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die
gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der
Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht
auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des HABM, die den Unionsrichter
keinesfalls binden kann, zu beurteilen ist (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 20 angeführt,
EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-
ABLE], T‑640/11, EU:T:2013:225, Rn. 33, und GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt,
EU:T:2014:891, Rn. 35). Zwar hat das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und
der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen
Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im
gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit
dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im
Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet,
nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte
Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen
muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung
die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn
die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen
Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das
fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 15 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und
GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 36). Hier ergibt sich aus der
Prüfung des vorliegenden Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer
Prüfung des vorliegenden Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer
umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen
Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der
Klägerin das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009 entgegensteht. Folglich lässt sich im Einklang mit der in der vorliegenden
Randnummer angeführten Rechtsprechung diese Beurteilung nicht allein mit der Begründung in
Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis
des HABM gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO],
T‑236/12, Slg, EU:T:2013:343, Rn. 52); dies gilt unabhängig von den Umständen, auf die sich
die Klägerin berufen hat.
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von
Marken, auch wenn für sie bei Verletzungsklagen vor den Gemeinschaftsmarkengerichten nach
Art. 99 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt, gleichwohl
gegebenenfalls aufgrund eines beim HABM gestellten Antrags oder auf Widerklage im
Verletzungsverfahren gemäß Art. 52 dieser Verordnung für nichtig erklärt werden könnten (vgl.
in diesem Sinne Urteil GRAPHENE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 38).
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Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen, da die
angemeldete Marke bezüglich sämtlicher in Rede stehender Waren beschreibend ist.
25
Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen
Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem
Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden
Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass
ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke
ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse
vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29,
SLIM BELLY, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in
Rn. 14 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31). Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu
Recht das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen
Eintragungshindernisses bejaht hat, braucht der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, nicht geprüft zu werden.
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Zum dritten Klagegrund eines Ermessensmissbrauchs, der sich daraus ergeben soll, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund von
Erwägungen, die sich auf das Wettbewerbsrecht – insbesondere den Schutz der Verbraucher
vor irreführenden oder anpreisenden Angaben mittels gütesiegelähnlicher Zeichen – bezögen,
erlassen worden sei, obwohl es nicht das Ziel der Verordnung Nr. 207/2009 sei, die
Vereinbarkeit der Benutzung einer Marke mit dem Wettbewerbsrecht zu überprüfen, ist darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs nach ständiger Rechtsprechung im
Unionsrecht eine präzise Bedeutung hat und sich auf den Fall bezieht, in dem eine
Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt, zu dem
sie ihr übertragen wurden. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn
aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu
anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteile vom 14. Juni 2011,
Sphere Time/HABM – Punch [An einem Schlüsselbund befestigte Uhr], T‑68/10, Slg,
EU:T:2011:269, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. April 2013, Du Pont
de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, EU:T:2013:167, Rn. 334 und die dort
angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2014, Langguth Erben/HABM [Form einer
Flasche für ein alkoholisches Getränk], T‑66/13, EU:T:2014:681, Rn. 94 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall verkennt die Klägerin nicht nur die genaue Tragweite
des Begriffs des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht, sondern führt auch kein objektives und
schlüssiges Indiz dafür an, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den
angegebenen Zwecken – der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse für
angegebenen Zwecken – der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse für
Gemeinschaftsmarken nach der Verordnung durch das HABM – ergangen sein könnte.
Überdies ergibt sich aus der oben in Rn. 15 angeführten Rechtsprechung, dass das Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse mit dem
Schutz der Mitbewerber in Zusammenhang steht. Der dritte Klagegrund ist daher als
unbegründet zurückzuweisen.
27
Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß
dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.
Gratsias
Kancheva
Wetter
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.