Urteil des EuG vom 30.01.2015

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Verordnung, Unterscheidungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
30. Januar 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Winder Controls –
Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende
Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 – Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts – Verfrüht in der
Klageschrift gestellter Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“
In der Rechtssache T‑593/13
Siemag
Tecberg
Group
GmbH
mit
Sitz
in
Haiger
(Deutschland),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 5. September 2013 (Sache R 1261/2013‑4) über die Anmeldung des
Wortzeichens Winder Controls als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse
(Berichterstatter) und A. M. Collins,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 14. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 30. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung
folgendes
Urteil
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 4. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Siemag Tecberg Group GmbH, nach der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Winder Controls.
3
Die Marke wurde ursprünglich für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 7, 9, 35,
37, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in
revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4
Aufgrund einer Aufforderung durch das HABM zur Umqualifizierung der von der
Anmeldemarke erfassten Waren und Dienstleistungen wurde das in dieser Anmeldung
enthaltene Verzeichnis der genannten Waren und Dienstleistungen geändert.
5
Mit Entscheidung vom 6. Mai 2013 wies die Prüferin die Anmeldung mit der Begründung
teilweise zurück, dass die angemeldete Marke in Bezug auf einen Teil der von dieser
Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend und nicht
unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b und von Art. 7 Abs. 2
der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
6
Die Markenmeldung wurde von der Prüferin für folgende für die vorliegende Klage
maßgebliche Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen (im Folgenden: streitige
Waren und Dienstleistungen):
– Klasse 7: „Regler [Maschinenteile], Regler als Maschinenteile, Regler für Motoren,
Regler für Maschinen“;
– Klasse 9: „Sensoren zur Steuerung von Motoren; Sensoren zur
Geschwindigkeitsmessung; Sensoren für Motoren; Sensoren für die
Anlagensteuerung; Sensoren für den Bremsklotzverschleiß; Optische Sensoren;
Elektrische Sensoren; Ein-Aus-Sensoren; Elektronische Sensoren; Computer-
Software [gespeichert]; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Software zur
Steuerung industrieller Abläufe; Software zur Integration von Steuersegmenten;
Simulationssoftware zur Verwendung in digitalen Computern; Elektronische
Steuerungssysteme; Elektronische Steuerungseinheiten; Steuerungen mit
mehreren
Anschlüssen;
Elektrische
Steuerungsanlagen;
Elektrische
Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungen; Automatische Steuerungsgeräte;
Programmierbare
Steuerungen;
Elektronische
Regler;
Elektrische
Steuerungseinrichtungen; Elektrische Steuerungen für Motoren und Maschinen“;
– Klasse 37: „Installation, Reparatur und Wartung auf dem Gebiet der Steuerung und
Automatisierung“;
– Klasse 41: „Durchführung von Lehrgängen im Bereich Automatisierungstechnik“;
– Klasse 42: „Dienstleistungen von Ingenieuren; Entwicklung von Automatisierungs-
Software; Forschung in Bezug auf die computergestützte Automatisierung von
technischen Prozessen; Kundenspezifische Gestaltung von Softwarepaketen;
Programmierung elektronischer Steuerungssysteme; Beratungsdienstleistungen im
Bereich der Steuerungstechnik; Erstellung von Steuerprogrammen für die
automatische Messung; Montage, Anpassung und die damit verbundene
Visualisierung; Modernisierung auf dem Gebiet der Steuerung und
Automatisierung“.
7
Am 5. Juli 2013 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin gemäß den
Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.
8
Mit Entscheidung vom 5. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
bestätigte die Vierte Beschwerdekammer des HABM im Wesentlichen die Beurteilung
der Prüferin und wies die Beschwerde zurück.
Verfahren und Anträge der Parteien
9
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
10
Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
11
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
12
In seiner Klagebeantwortung hat das HABM vorgetragen, der in der Klageschrift
enthaltene Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sei unzulässig.
Rechtliche Würdigung
Zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
13
Gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses nach Einreichung
der in Art. 135 § 1 und gegebenenfalls der in Art. 135 §§ 2 und 3 bezeichneten
Schriftsätze auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts und der
Parteien beschließen, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es
sei denn, eine Partei stellt einen Antrag, in dem die Gründe angeführt sind, aus denen
sie gehört werden möchte. Der Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die
Partei, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.
14
Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen. Da dieser Antrag aufgrund von Art. 135a der Verfahrensordnung verfrüht
ist, hat er nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil
vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Slg, EU:T:2007:153, Rn. 19).
15
Aus der Systematik und dem Zweck der genannten Vorschrift ergibt sich nämlich, dass
ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der
Zweckmäßigkeit einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst gestellt werden kann,
wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens
sämtliche Teile der Akte vorliegen und sie die Argumentation aller Parteien kennen,
damit sie sich zu dieser Zweckmäßigkeit äußern können. Im Übrigen dient ein Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der vor der Mitteilung, dass das
schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, gestellt wird, nicht der Verfahrensökonomie,
denn das Gericht kann gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung in jedem Fall erst nach
Abschluss des schriftlichen Verfahrens und nachdem es den Parteien Gelegenheit
gegeben hat, sich auf diese Vorschrift zu berufen, beschließen, über die Klage ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
16
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei des Gerichts die Klägerin mit
Schreiben vom 6. März 2014, mit dem ihr der Abschluss des schriftlichen Verfahrens
mitgeteilt worden ist, auf Art. 135a der Verfahrensordnung und darauf hingewiesen hat,
dass die Frist für eine derartige Antragstellung nur einmal läuft, und zwar ab der
Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist. Die Klägerin hat innerhalb
der nach dieser Vorschrift vorgesehenen einmonatigen Frist allerdings nicht erneut
beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
17
Unter diesen Umständen hat das Gericht angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall
eine mündliche Verhandlung nicht zweckmäßig ist, gemäß Art. 135a der
Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Begründetheit
18
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie
erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und
zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
19
Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nur auf Zeichen und Angaben Anwendung finde,
die die Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und ohne weitere Überlegung
beschrieben. Die Beschwerdekammer habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die
maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine konkrete und
unmittelbare Verbindung zwischen dem Zeichen Winder Controls und den
beanspruchten Waren in der Klasse 7 herstellen würde. Aus den komplexen
Ausführungen der Beschwerdekammer ergebe sich vielmehr, dass dies nicht der Fall
sei. Die in Klasse 7 beanspruchten Waren umfassten weder „Motoren zum
Windenantrieb“ noch „Maschinen, die eine Winde enthalten“, noch „Steuerungen von
Windenantrieb“ noch „Maschinen, die eine Winde enthalten“, noch „Steuerungen von
Winden“ noch „Windensteuerungen“. Die Beschwerdekammer stütze ihre Ansicht, dass
diese Waren durch das Verzeichnis der streitigen Waren in Klasse 7 erfasst seien,
unzutreffenderweise auf das Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland
(C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 102).
20
Hinsichtlich der streitigen Waren der Klasse 9 habe die Beschwerdekammer lediglich
eine pauschale Beurteilung vorgenommen, statt jede einzelne Ware zu prüfen, und sie
habe nicht erläutert, inwieweit die einzelnen beanspruchten Waren den beschreibenden
Charakter der Marke Winder Controls begründen könnten. Die Beschwerdekammer habe
lediglich behauptet, dass die einzelnen beanspruchten Waren zur Steuerung einer
Winde oder eines Windenmotors dienen könnten, und dass Entsprechendes auch für die
beanspruchte Software gelte. Wie auch schon in Klasse 7 würden jedoch Waren „zur
Steuerung einer Winde“ oder zur „Steuerung eines Windenmotors“ von der Klägerin nicht
beansprucht. Diese Betrachtungsweise werde in den Ausführungen zu den streitigen
Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 noch deutlicher. Dabei behaupte die
Beschwerdekammer ohne jegliche Begründung, dass der angesprochene Fachmann in
dem Zeichen Winder Controls ohne Weiteres einen Hinweis auf den Gegenstand der
streitigen Dienstleistungen in diesen Klassen sehe.
21
In Wirklichkeit ergebe eine Recherche nach dem Zeichen Winder Controls auf der
Plattform Google in erster Linie Verweise auf die Klägerin bzw. deren amerikanische
Tochterfirma Winder Controls, und eine Suche auf der englischen Plattform Wikipedia
ergebe kein konkretes Resultat, sondern lediglich den Verweis auf eine Vielzahl anderer
Themen.
22
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
23
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft
oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. In Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es ferner, dass „[d]ie Vorschriften des
Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in
einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
24
Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung
als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt
somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von
allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley,
C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31; vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS],
T‑219/00, Slg, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE],
T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 12).
25
Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von
Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung
Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung
beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als
ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin
besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es
dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung
erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon
abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile
HABM/Wrigley, oben in Rn. 24 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und TRUEWHITE,
oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).
26
Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es
zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und
konkreten Bezug aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht,
unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden
Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil
TRUEWHITE, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
27
Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann ferner nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung
durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren und
Dienstleistungen beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool
Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE,
oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 17).
28
Im Allgemeinen ist die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
beschreibt, für diese Merkmale selbst beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 207/2009. Jedoch kann einer solchen Kombination der
beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung fehlen, sofern der von ihr
erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die Zusammenfügung
ihrer Bestandteile entsteht (Urteil vom 25. Februar 2010, Lancôme/HABM, C‑408/08 P,
Slg, EU:C:2010:92, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29
So ist eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen
jeder für Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist,
ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher
Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was
voraussetzt, dass das Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick
auf die fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend
weit von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen
Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser
Bestandteile hinausgeht (Urteil Lancôme/HABM, oben in Rn. 28 angeführt,
EU:C:2010:92, Rn. 62).
30
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen die Prüfung der absoluten
Eintragungshindernisse auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die
die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen die Entscheidung, mit der die
zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede
dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März
dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März
2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
31
Hinsichtlich des letztgenannten Erfordernisses kann sich die zuständige Behörde
jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen
beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe
von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Beschluss CFCMCEE/HABM,
oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38, und Urteil vom 6. Juli 2011,
i‑content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 43).
32
In dieser Hinsicht ist bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale
Begründung der Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich,
zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass
sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der
tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden
Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede
Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen
ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt
werden kann (Urteile vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING
CHAMPIONSHIP], T‑118/06, Slg, EU:T:2009:100, Rn. 28, und BETWIN, oben in Rn. 31
angeführt, EU:T:2011:329, Rn. 45).
33
Was die maßgeblichen Verkehrskreise angeht, richten sich, wie in Rn. 13 der
angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend festgestellt worden ist, die
streitigen Waren und Dienstleistungen an spezialisierte Verbraucher, und für die Prüfung
des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke sind die englischsprachigen
Fachkreise unter Berücksichtigung der englischen Begriffe, aus denen diese Marke
besteht, relevant.
34
Das angemeldete Zeichen ist die Kombination der englischen Begriffe „winder“ und
„controls“.
35
Es ist unstreitig, dass das englische Wort „winder“, wie die Beschwerdekammer in
Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, u. a. einen Apparat oder
Mechanismus bezeichnet, der etwas aufrollt/aufspult. Dies kann der Bedeutung einer
Winde oder einer Rolle entsprechen.
36
Ebenso unbestritten kann das englische Wort „controls“, wie die Beschwerdekammer im
Wesentlichen in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, ein Mittel
bezeichnen, um etwas zu beschränken oder zu regulieren, und weist es auf die Begriffe
„Kontrolle“ und „Steuerung“ hin.
37
Die Beschwerdekammer hat zutreffend festgestellt, dass die Wortzusammensetzung
„winder controls“ keinen ungewöhnlichen Bestandteil enthält, der ihr einen
Gesamteindruck verleihen könnte, der ausreichend von dem entfernt ist, den die
Kombination der Bedeutungen der jeweiligen Begriffe vermittelt (Rn. 16 der
angefochtenen Entscheidung).
38
Unter diesem Ausdruck können die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres die
38
Unter diesem Ausdruck können die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres die
Steuerung, die Regelung oder die Kontrolle eines Apparats oder eines Mechanismus
verstehen, der etwas aufrollt/aufspult, z. B. die Steuerung, die Regelung oder die
Kontrolle einer Winde.
39
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht
festgestellt, dass die streitigen Waren der Klasse 7 in Anbetracht ihrer unspezifischen
Beschreibung (Regler für Maschinen und Motoren) die Steuerung, Regelung oder
Kontrolle einer Winde umfassen.
40
Ebenso zutreffend hat sie im Wesentlichen in den Rn. 19 bis 21 der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt, dass sich die streitigen Waren der Klasse 9 sowie die
streitigen Dienstleistungen der Klassen 37, 41 und 42 auf eine Winde oder ganz
allgemein auf einen Apparat oder einen Mechanismus beziehen können, der etwas
aufrollt/aufspult. Die verschiedenen in Klasse 9 vorgesehenen Arten von Sensoren,
Computer-Software,
Industriesteuerungen,
Software,
elektronischen
Steuerungssystemen, elektronischen Steuerungseinheiten und sonstigen Systemen zur
Steuerung, Regelung und Kontrolle, ferner die Installation, Reparatur und Wartung sowie
die Durchführung von Lehrgängen der Klassen 37 und 41 und schließlich die
verschiedenen streitigen Dienstleistungen der Klasse 42 können allesamt bei Systemen
oder Vorkehrungen zur Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde zur Anwendung
kommen.
41
Die Beschwerdekammer hat in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorbringen der
Klägerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Obwohl die streitigen Waren und
Dienstleistungen unterschiedlicher Art sind, besteht zwischen ihnen in Anbetracht der
Tatsache, dass sie alle bei Systemen oder Vorkehrungen zur Steuerung, Regelung oder
Kontrolle einer Winde zur Anwendung kommen können, nämlich gleichwohl ein so
hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang, dass sie hinreichend homogene
Kategorien im Sinne der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung bilden. Im Übrigen
hat sich die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 21 der angefochtenen Entscheidung
nicht auf rein pauschale Erwägungen beschränkt, sondern die einzelnen streitigen
Waren und Dienstleistungen zwar nur zusammenfassend, aber doch hinreichend
berücksichtigt.
42
Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden
hat, dass die Anmeldemarke für die genannten Waren und Dienstleistungen
beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
43
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
44
Die Klägerin vertritt letztlich im Wesentlichen die Auffassung, die angemeldete Marke
sei deshalb nicht beschreibend, weil sich die streitigen Waren und Dienstleistungen
nicht ausdrücklich auf „Motoren zum Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde
enthalten“ „Steuerungen von Winden“ oder „Windensteuerungen“ bezögen. Die
Beschwerdekammer gehe daher von der unzutreffenden Prämisse aus, dass diese
Waren von dem Verzeichnis der streitigen Waren erfasst würden. Dies stellt die Klägerin
in Abrede und meint, die Beschwerdekammer dehne den Schutzumfang der streitigen
Waren der Klasse 7 unzulässigerweise über die Begriffe hinaus aus, die in dem in der
Waren der Klasse 7 unzulässigerweise über die Begriffe hinaus aus, die in dem in der
Anmeldung der Marke enthaltenen Verzeichnis aufgeführt seien.
45
Der Umstand, dass das Verzeichnis der streitigen Waren und Dienstleistungen nicht
ausdrücklich „Motoren zum Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde enthalten“,
„Steuerungen von Winden“ oder „Windensteuerungen“ erwähnt, ändert jedoch nichts
daran, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit „Motoren zum
Windenantrieb“, „Maschinen, die eine Winde enthalten“, „Steuerungen von Winden“ oder
„Windensteuerungen“ definitionsgemäß unter die in diesem Verzeichnis enthaltenen
weiter gefassten Bezeichnungen fallen. Da die Klägerin ihre Anmeldemarke vor dem
HABM nicht näher abgegrenzt hat, um Waren und Dienstleistungen, die sich auf die
Steuerung, Regelung oder Kontrolle einer Winde beziehen, von der Anmeldung
auszuschließen, hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass die
streitigen Waren und Dienstleistungen zwangsläufig derartige Waren und
Dienstleistungen umfassten und demzufolge festgestellt, dass die angemeldete Marke
beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
46
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin spielt es für die Beurteilung des
beschreibenden Charakters der Anmeldemarke auch keine Rolle, ob die Anmelderin der
Marke einige der in der Anmeldung der Marke genannten Waren oder Dienstleistungen
im konkreten Fall vertreibt oder nicht. Es reicht, dass diese Waren und diese
Dienstleistungen von dem Verzeichnis der in der Markenanmeldung bezeichneten
Waren oder Dienstleistungen erfasst und somit beansprucht werden (vgl. in diesem
Sinne und entsprechend Urteil vom 13. April 2005, Gillette/HABM – Wilkinson Sword
[RIGHT GUARD XTREME sport], T‑286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33). Die Klägerin macht
in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, dass der Schutzumfang der streitigen
Waren der Klasse 7 durch den Hinweis der Beschwerdekammer auf das Urteil
Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 19 angeführt (EU:C:2004:86, Rn. 102), in
unzulässiger Weise ausgedehnt werde.
47
Was schließlich das Vorbringen angeht, dass eine Suche im Internet mit Google in
erster Linie zur amerikanischen Tochterfirma der Klägerin und eine Suche auf der
Plattform Wikipedia zu keinem konkreten Ergebnis führe, sondern auf andere Themen
verweise, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das HABM nicht voraussetzt, dass
die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke
besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung
aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt,
dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein
Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5.
Februar 2004, Telefon & Buch/HABM, C‑326/01 P, Slg, EU:C:2004:72, Rn. 28; vgl. Urteil
vom 15. November 2012, Verband Deutscher Prädikatsweingüter/HABM [GG], T‑278/09,
EU:T:2012:601, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
48
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
49
Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Ansicht, dass das
Zeichen Winder Controls keine Unterscheidungskraft besitze, allein aus dem von ihr zu
Unrecht bejahten beschreibenden Charakter dieses Zeichens hergeleitet habe, ohne die
fehlende Unterscheidungskraft explizit für jede Ware und Dienstleistung nachzuweisen.
Demnach enthalte die angefochtene Entscheidung keine spezifische Prüfung des
Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
50
Das Zeichen Winder Controls besitze durchaus originäre Unterscheidungskraft,
insbesondere weil es nicht sprachüblich gebildet sei und sich lexikalisch im Ganzen mit
dem unterstellten Bedeutungsgehalt auch nicht nachweisen lasse. Der deutsche
Bundesgerichtshof habe zu Recht in einem vergleichbaren Fall für das Zeichen „link
economy“ Folgendes entschieden: „Lässt sich ein beschreibender Gehalt einer Wortfolge
nur in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln, rechtfertigt dies regelmäßig nicht den
Schluss, die Wortfolge habe für das Publikum einen auf der Hand liegenden
beschreibenden Inhalt und es fehle ihr deshalb jegliche Unterscheidungskraft“.
51
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
52
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Überschneidung zwischen den absoluten
Eintragungshindernissen insbesondere impliziert, dass einer Wortmarke, die Merkmale
von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund in Bezug auf diese
Waren oder Dienstleistungen die Unterscheidungskraft fehlen kann, und zwar
unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen von Unterscheidungskraft begründen
können (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2010:153,
Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 10. März 2011, Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 46, und Beschluss
vom 26. April 2012, Deichmann/HABM, C‑307/11 P, EU:C:2012:254, Rn. 46).
53
Im vorliegenden Fall ist festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei
befunden hat, dass die angemeldete Marke für die streitigen Waren und Dienstleistungen
beschreibend ist.
54
Das Argument der Klägerin, das Zeichen Winder Controls besitze originäre
Unterscheidungskraft, überzeugt nicht. Dieses Zeichen besteht, wie die
Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat und wie bereits im Rahmen der Prüfung
des ersten Klagegrundes dargelegt worden ist, aus einer Wortzusammensetzung ohne
jede Ungewöhnlichkeit. Entgegen den Ausführungen der Klägerin, die auf eine deutsche
Entscheidung verweist, in der von mehreren gedanklichen Schritten die Rede ist, können
die maßgeblichen Verkehrskreise im vorliegenden Fall die Anmeldemarke ohne
Weiteres als Hinweis auf die Art oder ein Merkmal der streitigen Waren und
Dienstleistungen auffassen und nicht als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft.
55
Folglich ist der vorliegende Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.
56
Demnach ist die vorliegende Klage abzuweisen.
56
Demnach ist die vorliegende Klage abzuweisen.
Kosten
57
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem
Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2 . Die Siemag Tecberg Group GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM).
Frimodt Nielsen
Dehousse
Collins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.