Urteil des EuG vom 25.09.2015

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Verordnung, Unterscheidungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
25. September 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PerfectRoast – Ablehnung
der Eintragung – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende
Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 –
Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑591/14
BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom
16. Juni 2014 (Sache R 359/2014‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens PerfectRoast
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der
Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 8. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 20. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der
Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß
Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 16. Mai 2013 meldete die Klägerin, die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH, nach
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PerfectRoast.
3
Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 7 und 11 des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 7: „Elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7
enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und ‑geräte“;
– Klasse 11: „Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und
Warmhaltegeräte, Heißwassergeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe,
Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), Eierkocher, Fritteusen (elektrisch)“.
4
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung teilweise,
und zwar für alle oben in Rn. 3 genannten Waren mit der Begründung zurück, dem
angemeldeten Wortzeichen fehle die Unterscheidungskraft und es habe beschreibenden
Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung
Nr. 207/2009.
5
Am 29. Januar 2014 legte die Klägerin Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und
begründete dies u. a. damit, dass das als Marke angemeldete Wortzeichen nicht für alle in Rede
stehenden Waren unmittelbar beschreibend sei und von den maßgeblichen Verkehrskreisen
vielmehr als Herkunftshinweis verstanden werde.
6
Mit Entscheidung vom 16. Juni 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die
Fünfte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.
7
Erstens, so führte sie im Wesentlichen aus, bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise
sowohl aus Fachleuten, d. h. aus Köchen und Küchenchefs, als auch aus den allgemeinen
Verkehrskreisen. Da die angemeldete Marke aus einem aus dem englischen Sprachschatz
gebildeten Begriff bestehe, sei auf die englischsprachigen Verkehrskreise der Europäischen
Union abzustellen.
8
Zweitens stellte die Beschwerdekammer in Bezug auf den Grad der Aufmerksamkeit der
Verkehrskreise zum einen fest, dass die relevanten Fachverkehrskreise beim Erwerb der
unterschiedlichen in Rede stehenden Kochgeräte einen hohen Grad an Aufmerksamkeit
erkennen ließen. Zum anderen treffe dasselbe bei den allgemeinen Verkehrskreisen
grundsätzlich nicht zu, weil ein Hobbykoch beim Kauf dieser Waren nicht unbedingt eine
besondere Aufmerksamkeit an den Tag legen werde.
9
Drittens führte die Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des fraglichen
Zeichens im Einzelnen aus, dass es erkennbar aus den englischen Wörtern „perfect“ und
„roast“ bestehe. Hinsichtlich deren Bedeutung, nämlich „perfekt, mit allen nötigen Elementen“
für das erste Wort und „etwas Geröstetes, braten, rösten“ für das zweite, verwies sie auf die
Entscheidung der Prüferin. In seiner Gesamtheit – so die Beschwerdekammer – könne der
Ausdruck als das „Rösten oder Braten auf perfekte Art und Weise“ oder als „einen auf perfekte
Art und Weise zubereiteten Braten“ übersetzt werden. In dieser Bedeutung habe die
angemeldete Wortkombination einen offensichtlich beschreibenden Bezug auf die in Rede
stehenden Waren der Klassen 7 und 11, nämlich dass diese dazu dienten, perfekt zu rösten
oder einen perfekten Braten zuzubereiten. Dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beziehung
zwischen der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren deshalb nicht direkt und
spezifisch sei, weil es sich bei keiner der in Rede stehenden Waren um ein Gerät handele, das
spezifisch sei, weil es sich bei keiner der in Rede stehenden Waren um ein Gerät handele, das
zum Rösten geeignet sei, könne nicht gefolgt werden.
10
Viertens erinnerte die Beschwerdekammer in Bezug auf die Unterscheidungskraft des
fraglichen Zeichens zunächst an die Rechtsprechung, wonach einer Wortmarke, die Merkmale
der beanspruchten Waren beschreibe, aus diesem Grund in Bezug auf diese Waren die
Unterscheidungskraft fehlen könne, und zwar unbeschadet anderer Gründe, die dieses Fehlen
von Unterscheidungskraft begründen könnten. Weiter führt die Beschwerdekammer aus, das
fragliche Zeichen habe nicht dieselben Eigenschaften wie eine andere Marke, PerfectBake, auf
deren Eintragung durch das HABM die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens zur angeblichen
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hingewiesen hatte. Die Beschwerdekammer
betonte in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die genannte Marke mit der vorliegend
angemeldeten nicht direkt vergleichbar sei, da sie „den Bestandteil ‚Bake‘ (Verb) statt ‚Roast‘
(Substantiv) enthält“. Schließlich entfalteten nach der Rechtsprechung Voreintragungen von
Gemeinschaftsmarken keine Bindungswirkung und verschafften keinen Anspruch auf
Eintragung weiterer Marken.
Anträge der Parteien
11
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
12
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt sie
einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, mit dem zweiten
einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und mit dem dritten einen Verstoß gegen
Art. 75 dieser Verordnung.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
14
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
15
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse
liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen
der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet
werden können. Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben
aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl.
Urteil vom 21. Januar 2015, Grundig Multimedia/HABM [GentleCare], T‑188/14, EU:T:2015:34,
Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16
Ein Zeichen fällt dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend
direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen
direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen
ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren und
Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil GentleCare, oben in Rn. 15
angeführt, EU:T:2015:34, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17
Im Licht dieser Grundsätze ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, zu prüfen.
18
Im vorliegenden Fall macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die mit dem Ausdruck
„perfectroast“ vermittelte Bedeutung sei in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht
hinreichend direkt und konkret, insbesondere bei Berücksichtigung derjenigen Waren, die in
keinem direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Röstens stünden. Der Umstand, dass die
„Zutaten“ eines Bratens mit diesen Waren zubereitet werden könnten, ändere an dieser
Beurteilung nichts. Insbesondere sei der semantische Gehalt des betreffenden Begriffs diffus,
was sich u. a. daran zeige, dass das HABM selbst der angemeldeten Marke zwei
unterschiedliche Bedeutungen beimesse, nämlich zum einen „ein auf perfekte Art und Weise
zubereiteter Braten“ und zum anderen das „Rösten oder Braten auf perfekte Art und Weise“.
Außerdem könne die in Rede stehende Marke, soweit die Beschwerdekammer darauf hinweise,
dass es sich bei dem Wort „roast“ um ein Substantiv handele, nicht diese zuletzt genannte
Bedeutung vermitteln. Schließlich wäre der Ausdruck „perfectroast“, wenn das Wort „roast“ als
Verb aufzufassen sei, sprachregelwidrig gebildet.
19
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
20
Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen
Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, dass bei der Prüfung des beschreibenden Charakters
der angemeldeten Marke unabhängig davon, ob es sich um die allgemeinen Verkehrskreise
oder um das Fachpublikum handele, auf die Wahrnehmung der englischsprachigen
Verkehrskreise abzustellen sei, da die beiden Wörter, die zusammen die angemeldete Marke
bildeten, aus dem englischen Sprachschatz stammten.
21
Zweitens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Bedeutung des betreffenden Ausdrucks
klar. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den von der Beschwerdekammer
gewählten Ansatz nicht kritisiert hat, soweit diese auf die von der Prüferin vorgenommene
Beurteilung der jeweiligen Bedeutung der beiden Wörter als solche verwiesen hat, aus denen
der Ausdruck „perfectroast“ gebildet ist (siehe oben, Rn. 9).
22
Zum anderen ist bei diesem Ausdruck die Aneinanderreihung der beiden Wörter nicht
besonders überraschend oder ungewöhnlich (vgl. entsprechend Urteil GentleCare, oben in
Rn. 15 angeführt, EU:T:2015:34, Rn. 23). Folglich ist der Sinn des Ausdrucks insgesamt für die
maßgeblichen Verkehrskreise offensichtlich, ob es sich nun um Fachpublikum oder um
allgemeine Verbraucher handelt, und zwar unabhängig vom Grad ihrer Aufmerksamkeit beim
Kauf. Der fragliche Ausdruck verweist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen
Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, nämlich eindeutig auf einen „auf perfekte Art und
Weise zubereiteten Braten“ oder auf die Tätigkeit des „Röstens oder Bratens auf perfekte Art
und Weise“. In Bezug auf diese letztgenannte Bedeutung kann entgegen dem Vortrag der
Klägerin nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der Verkehrskreise die
angemeldete Marke tatsächlich als Verweis auf die Tätigkeit des „Röstens oder Bratens“
auffassen wird. Dies gilt insbesondere, weil zu den maßgeblichen Verkehrskreisen auch
Verbraucher gehören, die zwar englischsprachig sind, aber eine andere Muttersprache haben
und daher nicht unterscheiden können, ob der Begriff „roast“ bei der angemeldeten Marke als
Substantiv oder als Verb verwendet wird. Zudem ist jedenfalls festzustellen, dass die Begriffe
des Röstens, des Bratens oder auch der Begriff eines „Bratens“ als solcher derart nah
beieinander liegen, dass die Verbraucher bei den mit der Anmeldemarke gekennzeichneten
Waren an jeden dieser Begriffe denken könnten.
23
Drittens ist in Bezug auf den konkreten Zusammenhang zwischen dem betreffenden, so
verstandenen Ausdruck und den unterschiedlichen von der angemeldeten Marke erfassten
Waren, für die die Beschwerdekammer die Eintragung abgelehnt hat (siehe oben, Rn. 3),
festzustellen, dass diese Waren sich anhand der Intensität der Beziehung, in der sie entweder
unmittelbar zur Tätigkeit des Röstens oder des Bratens oder – im weiteren Sinne – zur
Zubereitung eines Bratens stehen, in Gruppen einteilen lassen.
24
Zum einen ist in Bezug auf die Waren der Klasse 7 zunächst festzustellen, dass es sich nicht,
wie die Klägerin dies anscheinend verstanden wissen will, um Haushaltsmaschinen und ‑geräte
aller Art handelt, zu denen keine „Waren, die zum Rösten verwendet werden“, gehörten,
sondern, dass aus dem Wortlaut der Markenanmeldung aufgrund des verwendeten Begriffs
„insbesondere“ vielmehr hervorgeht, dass es um „elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen
und ‑geräte“ geht. Diese Definition ist weit genug, um gerade Waren zum Rösten oder Braten,
etwa elektrische Raclette-Öfen, zu erfassen. Bekanntermaßen ist damit u. a. die Zubereitung
von geröstetem oder gebratenem Fleisch möglich. In diesem Zusammenhang ist die
Beschwerdekammer, wie die Rn. 10, 12 und 13 der angefochtenen Entscheidung zeigen, zu
Recht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in
Bezug auf die Waren der Klasse 7 als einen Hinweis auf qualitativ hochwertiges, in hohem Maß
wirkungsvolles Rösten oder Braten oder auf einen perfekt zubereiteten Braten auffassen
werden. Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung
zutreffend auf einen direkten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und dieser Art
von Waren hingewiesen.
25
Zum anderen ist in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 11
festzustellen, dass, abgesehen von den „Heißwassergeräten“, „Tauchsiedern“ und
„Eierkochern“, auf die unten in Rn. 29 einzugehen sein wird, die Beschwerdekammer in Rn. 14
der angefochtenen Entscheidung auf „allerlei unterschiedliche Kochgeräte“ Bezug genommen
und deren Verwendung im Zusammenhang mit der Zubereitung eines Bratens („Roast“) betont,
d. h., im Wesentlichen bestätigt hat, dass es nicht nur um die Beurteilung der Frage geht, ob mit
diesen Waren Fleisch perfekt geröstet werden könne, sondern dass es sich bei der Bewertung
des Zusammenhangs zwischen diesen Waren und der angemeldeten Marke um eine weiter
gehende Frage handelt. Hierzu weist das Gericht noch darauf hin, dass der Begriff „Roast“, da
er wegen seiner Polysemie nicht nur auf das „Braten“ oder den „Braten“, sondern auch auf den
allgemeinen Garvorgang verweisen kann, weiter aufgefasst wird, als es die Klägerin mit ihrem
Vorbringen angedeutet hat, dass nämlich die betreffenden Waren nicht von diesem Begriff
erfasst würden, wenn es sich nicht um „Waren, die zum Rösten verwendet werden“, handele
(siehe oben, Rn. 24).
26
Hinzu kommt, dass die englischsprachigen Verbraucher, erst recht, wenn es sich um
Fachleute, d. h. um Köche und Küchenchefs (siehe oben, Rn. 7) handelt, beim Anblick der
angemeldeten Marke auf den Waren „Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und
Warmhaltegeräte, … eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), …
Fritteusen (elektrisch)“ diese Marke mit dem Begriff eines „Bratens“ (Roast) oder seiner
Zubereitung in Verbindung bringen können, da diese Marke offensichtlich leicht verständlich ist,
weil sie sich aus zwei Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs zusammensetzt und für
gewöhnlich auch erwartet werden darf, dass die eben genannten Waren entweder dazu dienen,
das bessere Garen eines Bratens sicherzustellen, oder dazu, ihn auf einer optimalen
Temperatur zu halten, ihn gegebenenfalls sogar aufzutauen, oder schließlich dazu, alle Zutaten
der Beilagen einschließlich der Soße zuzubereiten. Selbst wenn man annimmt, dass manche
der genannten Waren dazu dienen, Lebensmittel ganz allgemein, und nicht nur im Rahmen der
Zubereitung eines Bratens zuzubereiten, können die maßgeblichen Verkehrskreise daher, wenn
die Waren mit der Marke PerfectRoast versehen sind, gleichwohl zu der Annahme veranlasst
sein, diese Waren dienten einem bestimmten Zweck, nämlich einer ganz besonderen
Zubereitung der fraglichen Lebensmittel, so dass diese zu einem optimal zubereiteten Braten
gehören könnten. Insoweit wird mit der angemeldeten Marke also durchaus eine Eigenschaft
dieser Waren beschrieben.
27
Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung für alle
fraglichen Waren, abgesehen von den „Heißwassergeräten“, „Tauchsiedern“ und „Eierkochern“,
zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausdruck „perfectroast“ für die maßgeblichen
zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausdruck „perfectroast“ für die maßgeblichen
Verkehrskreise unmittelbare Informationen hierüber enthalte und daher der Zusammenhang
zwischen diesem Zeichen und den Waren so hinreichend eng sei, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung finde.
28
Die vorstehende Schlussfolgerung wird auch nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage
gestellt, das HABM habe nicht festgestellt, dass der Ausdruck „perfectroast“ schon einmal zur
Beschreibung der hier in Rede stehenden Waren verwendet worden sei. Dieses Vorbringen
geht ins Leere, weil es sich bei der Kontrolle, die das HABM bei der Beurteilung vornimmt, ob
das im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes der Klägerin in Rede stehende absolute
Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 besteht, nämlich
um eine vorausschauende Kontrolle handelt, da die fragliche Bestimmung das Ziel verfolgt,
dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der
angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden
können (Urteil GentleCare, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2015:34, Rn. 18). Ein Wortzeichen
kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003,
HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32).
29
Anders verhält es sich dagegen in Bezug auf die übrigen Waren der Klasse 11, also die
„Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ und „Eierkocher“. Zum einen ist, wie auch die Klägerin
ausführt, für die beiden erstgenannten Kategorien von Waren der von der Beschwerdekammer
in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung angeführte Zusammenhang, nämlich dass zu einem
perfekten Braten auch eine Soße und Beilagen gehörten, die oft mit kochendem Wasser
hergestellt würden, wozu man allerlei unterschiedliche Kochgeräte brauche, nicht hinreichend
unmittelbar im Sinne des Urteils GentleCare (oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2015:34, Rn. 19
und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere für die Waren „Heißwassergeräte“ und
„Tauchsieder“ besteht, anders als bei einigen anderen der fraglichen Waren, wie etwa „Auftau-
und Warmhaltegeräte“ oder „eigenbeheizte Kochtöpfe“, die zwar nicht unmittelbar zum Braten
verwendet werden können, bei denen aber die maßgeblichen Verkehrskreise im
Zusammenhang mit der Verwendung der angemeldeten Marke möglicherweise annehmen,
dass sich darin die Soße zu einem Braten befinden und auf einer optimalen Temperatur
gehalten werden könne, zu einem Braten, dem Vorgang seiner Zubereitung, seinen
verschiedenen Zutaten, seiner Soße oder seinen Beilagen ein solcher begrifflicher
Zusammenhang nicht.
30
Zum anderen ist die Aussage der Beschwerdekammer, auch „Eierkocher“ würden gelegentlich
benötigt, da gekochte Eier oft als Zutat in der Bratenfüllung eine wichtige Rolle spielten,
ebenfalls nicht ausreichend, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der
angemeldeten Marke und diesen Waren zu belegen. Aus ihr geht nämlich nicht hervor, welche
Eigenschaft ein mit der angemeldeten Marke gekennzeichneter „Eierkocher“ hätte.
Insbesondere fehlen Ausführungen der Beschwerdekammer dazu, dass sich die in der
Bratenfüllung verwendeten Eier von anderweitig gegarten Eiern unterschieden. Überdies
werden selbst die „Eierkocher“, wie auch die anderen oben in Rn. 29 angeführten Waren,
grundsätzlich nur dazu verwendet, Wasser zum Kochen zu bringen, nicht aber für einen
komplizierteren Brat- oder Garvorgang, bei dem möglicherweise noch andere Zutaten
hinzukämen, an die die Verbraucher beim Lesen des Wortes „Roast“ der angemeldeten Marke
denken könnten.
31
Nach alledem ist der erste Klagegrund begründet, soweit er die „Heißwassergeräte“, die
„Tauchsieder“ und die „Eierkocher“ betrifft.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
32
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die angemeldete Marke verfüge über die für die
Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft.
33
Nach Ansicht des HABM fehlt einem Zeichen, das Merkmale der fraglichen Waren beschreibe,
aus diesem Grund normalerweise auch die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren.
Außerdem stelle sich die „semantische Einheit ‚perfekter Braten‘ … als einfache und
gewöhnliche belobigende Sachaussage dar, die darüber hinaus keine Sprachwidrigkeit enthält,
die das Zeichen merkfähig machen würden“. Damit fehle der angemeldeten Marke als „reine
werbende“ Anpreisung der fraglichen Waren die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
34
Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen bereits dann von
der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten
absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil GentleCare, oben in Rn. 15 angeführt,
EU:T:2015:34, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35
Folglich ist der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
gestützte zweite Klagegrund für die streitigen Waren mit Ausnahme der „Heißwassergeräte“,
der „Tauchsieder“ und der „Eierkocher“ nicht zu prüfen, da das angemeldete Zeichen im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend und die beanstandete
Zurückweisung der Anmeldung allein dadurch gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil
GentleCare, oben in Rn. 15 angeführt, EU:T:2015:34, Rn. 47 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
36
Dagegen wurde für „Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ und „Eierkocher“ bereits festgestellt,
dass die angemeldete Marke für sie nicht beschreibend ist.
37
Zum Vorbringen des HABM, bei der semantischen Einheit „perfekter Braten“ („perfectroast“)
handele es sich nur um eine gewöhnliche werbende Anpreisung, die frei von Sprachwidrigkeiten
sei und damit den fraglichen Ausdruck nicht merkfähig machen könne, ist vor allem darauf
hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Dieses
Eintragungshindernis findet nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung auch dann Anwendung, wenn
es nur in einem Teil der Union vorliegt.
38
Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke
zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu
identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder
Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon
abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli
2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21.
Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 23.
Januar 2014, Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 12).
39
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im
Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum
anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl.
Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
40
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um
das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu
überwinden (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00,
Slg, EU:T:2002:41, Rn. 39, und CARE TO CARE, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2014:29,
Rn. 13).
41
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als
Werbeslogans, Qualitätshinweis oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marke bezieht, ist nach der
Rechtsprechung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile
Rechtsprechung nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile
Audi/HABM, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte
Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12,
EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). So kann eine Marke nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als
Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 39 angeführt,
EU:C:2010:29, Rn. 42 bis 45, und Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, Rn. 20).
42
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marken sind nach der Rechtsprechung
jedoch keine strengeren Kriterien als bei anderen Marken anzuwenden. Aus der
Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht notwendig
jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise
wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der
Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch
nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in
der oben in den Rn. 38 bis 40 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder
von ihm abweichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis
38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Qualität hat
Zukunft, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).
43
Ferner enthalten nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben
bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit
diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in
mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, und sind
dennoch geeignet, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken
nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität
oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den
angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in
Rn. 39 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni
2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23 und 24).
44
Außerdem erlangt das angemeldete Wortzeichen nach der Rechtsprechung nicht schon
dadurch Unterscheidungskraft, dass sein semantischer Gehalt keine Informationen über die Art
der bezeichneten Waren enthält (Urteile vom 30. Juni 2004, Norma
Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und
vom 23. September 2009, France Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, EU:T:2009:353,
Rn. 17).
45
Im Licht dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem fraglichen Zeichen, wie
vom HABM behauptet und von der Klägerin bestritten, die Unterscheidungskraft fehlt.
46
Obwohl der erste Teil der angemeldeten Marke, bestehend aus dem Wort „Perfect“, tatsächlich
auf eine Qualität der beanspruchten Waren verweist (siehe oben, Rn. 9), was als Teil eines
Werbeslogans verstanden werden kann, ist festzustellen, dass das Substantiv „Roast“
demgegenüber in Bezug auf die Waren „Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ oder „Eierkocher“
keinen erkennbaren Sinn vermittelt. Vielmehr könnte der Gesamtausdruck „PerfectRoast“ in
diesem Kontext als entweder mit einer Prise Humor oder als mit einer gewissen Originalität
versehen aufgefasst und dahin verstanden werden, dass er einen Interpretationsaufwand der
angesprochenen Verkehrskreise erfordert oder bei diesen einen für die mögliche
Schlussfolgerung erforderlichen Denkprozess auslöst, dass zwischen der angemeldeten Marke
und den oben genannten Waren ein – im Übrigen nur entfernt angedeuteter – Zusammenhang
besteht. Somit kann die Anmeldemarke in Bezug auf diese Waren als überraschend und
unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen werden. Dies gilt umso mehr, als bestimmte
Verbraucher sich möglicherweise sogar Fragen zum Grund der Verwendung der Marke in
einem solchen Kontext stellen könnten.
einem solchen Kontext stellen könnten.
47
Unter diesen Umständen kann bei der angemeldeten Marke in Bezug auf diese Waren nicht
von einer fehlenden Unterscheidungskraft ausgegangen werden. Somit greift auch der zweite
Klagegrund durch, soweit er die „Heißwassergeräte“, die „Tauchsieder“ und die „Eierkocher“
betrifft.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
48
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 75 der Verordnung
Nr. 207/2009 verstoßen. Die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet in Bezug
auf die Frage, warum die in der vorliegenden Rechtssache gewählte Lösung von der abweiche,
die bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke PerfectBake gewählt worden sei, die ohne
Einwände des HABM zur Eintragung gelangt sei.
49
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
50
Nach der Rechtsprechung sind gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die
Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den
gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, nach der die Überlegungen des
Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Mit dieser Pflicht
wird das zweifache Ziel verfolgt, den Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte die
Kenntnisnahme der Gründe für die getroffene Maßnahme und dem Unionsrichter die Kontrolle
der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012,
Gucci/HABM – Chang Qing Qing [GUDDY], T‑389/11, EU:T:2012:378, Rn. 16 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
51
In der vorliegenden Rechtssache hat die Beschwerdekammer, wie aus Rn. 17 der
angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ausdrücklich angegeben, dass die Voreintragung der
Gemeinschaftsmarke PerfectBake ihrer Ansicht nach zu keiner anderen Beurteilung Anlass
gebe, weil es sich um eine unterschiedliche Marke handele, die ein Verb (den Bestandteil
„Bake“) anstatt ein Substantiv („Roast“) enthalte. Deshalb seien die fraglichen Marken nicht
miteinander vergleichbar.
52
Zudem hat die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung auf die
Rechtsprechung verwiesen, wonach die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit
der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, so dass
sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines
anderen berufen kann (vgl. Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE],
T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ihren
weiteren Ausführungen in diesem Kontext „entfalten Voreintragungen von
Gemeinschaftsmarken keine Bindungswirkung und verschaffen keinen Anspruch auf Eintragung
weiterer Marken“. Dabei kann es nach Auffassung der Beschwerdekammer dahinstehen, ob
jene angeblich vergleichbaren früheren Fälle korrekt entschieden wurden.
53
Aus den oben in den Rn. 51 und 52 getroffenen Feststellungen geht hervor, dass die
Begründung der angefochtenen Entscheidung die Anforderungen der Rechtsprechung GUDDY
(oben in Rn. 50 angeführt, EU:T:2012:378, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung)
erfüllt.
54
Die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Widersprüchlichkeit des von der
Beschwerdekammer gewählten Ansatzes, die zwar betone, bei dem Wortbestandteil „roast“
handele es sich um ein Substantiv, gleichwohl aber der vom Ausdruck „perfectroast“
vermittelten Bedeutung des „Röstens oder Bratens auf perfekte Art und Weise“ Rechnung trage,
vermögen nicht zu überzeugen.
55
Soweit das Vorbringen zu dieser angeblichen „Widersprüchlichkeit“ als für die Beurteilung der
Begründung relevant anzusehen sein sollte, genügt die Feststellung, dass nichts einem
Verständnis der fraglichen Ausführungen der Beschwerdekammer entgegensteht, die im
Verständnis der fraglichen Ausführungen der Beschwerdekammer entgegensteht, die im
Wesentlichen mehrere Bedeutungen der angemeldeten Marke darstellt, wenn auch manche von
ihnen recht weit von deren grammatikalisch korrekten Sinn entfernt sind. Im Übrigen wurde
dieser Ansatz der Beschwerdekammer in der Sache für richtig befunden, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass bestimmte Verbraucher die angemeldete Marke in diesem
Sinne auffassen könnten (siehe oben, Rn. 22).
56
Wären schließlich die Ausführungen der Klägerin, auch wenn sie im Rahmen des dritten
Klagegrundes gemacht werden, der einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
und somit die Begründung der angefochtenen Entscheidung betrifft, dahin zu verstehen, dass
sie auch auf den Inhalt des von der Beschwerdekammer gewählten Ansatzes betreffend den
Vergleich der angemeldeten Marke mit der Marke PerfectBake und die Verletzung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung abzielten, ist festzustellen, dass die von der
Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung
durch den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet werden kann. Insoweit sind, wie die
Beschwerdekammer festgestellt hat und sich auch aus ständiger Rechtsprechung ergibt (Urteil
vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139,
Rn. 75 und 76), die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung
mit dem Gebot des rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen. Somit kann sich der
Anmelder eines Zeichens als Marke nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung
zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen.
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Im Übrigen muss gemäß dem Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 56
angeführt (EU:C:2011:139, Rn. 77), aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der
ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um
eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem
Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im
Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren
ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt.
58
Zudem kann in der vorliegenden Rechtssache der Zusammenhang, in dem das Wort „Roast“
der angemeldeten Marke mit den fraglichen Waren, abgesehen von den „Heißwassergeräten“,
den „Tauchsiedern“ und den „Eierkochern“, stehen kann, stärker sein als derjenige des Wortes
„Bake“ bei der Marke PerfectBake mit den von dieser erfassten Waren.
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Folglich ist der dritte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung
Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, als nicht stichhaltig zurückzuweisen.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit sie die Waren „elektrische Haushalts- und
Küchenmaschinen und ‑geräte (soweit in Klasse 7 enthalten), insbesondere elektrische
Küchenmaschinen und ‑geräte“ der Klasse 7 und „Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-,
Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, … eigenbeheizte Kochtöpfe,
Mikrowellengeräte, Waffeleisen (elektrisch), … Fritteusen (elektrisch)“ der Klasse 11 betrifft.
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Dagegen ist der Klage in Bezug auf die Waren „Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ und
„Eierkocher“ der Klasse 11 stattzugeben.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt,
teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.
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Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und das HABM jeweils teilweise unterlegen, da die
angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben wird. Daher sind jeder Partei ihre eigenen
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Juni 2014 (Sache
R 359/2014‑5) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die
Entscheidung der Prüferin zurückgewiesen wird, die Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke PerfectRoast für „Heißwassergeräte“, „Tauchsieder“ und
„Eierkocher“ zurückzuweisen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Dittrich
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.