Urteil des EuG vom 29.11.2016

Europäische Kommission, Grundsatz der Gleichbehandlung, Verfahrensordnung, Anschluss

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
29. November 2016(
*
)
„Verfahren – Kostenfestsetzung – Öffentlicher Dienst – Erstattungsfähige Kosten“
In der Rechtssache T‑513/16 DEP
Markus Brune,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission,
G. Gattinara als Bevollmächtigten und schließlich durch T. S. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission (F‑59/14,
EU:F:2015:50),
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien
Mit Klageschrift, die am 10. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob Herr Markus Brune gemäß Art. 270
AEUV eine unter dem Aktenzeichen F‑5/08 in das Register eingetragene Klage, die in erster Linie auf die Aufhebung der Entscheidung des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) gerichtet
war, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen (im Folgenden: erste Entscheidung über die Nichtaufnahme).
In seinem Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission (F‑5/08, EU:F:2010:111, im Folgenden: Urteil Brune I), kam das Gericht für den
öffentlichen Dienst im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses des streitigen Auswahlverfahrens unter
Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität der Bewertung und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Organisation der mündlichen Prüfung
aller Bewerber zu stark geschwankt habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hob daher die erste Entscheidung über die Nichtaufnahme auf und
verurteilte die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten.
Im Anschluss an die Verkündung des Urteils Brune I teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für das streitige Auswahlverfahren dem Kläger
im Hinblick auf die Durchführung dieses Urteils mit Schreiben vom 26. November 2010 mit, dass das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO)
und der Prüfungsausschuss beschlossen hätten, das Auswahlverfahren wiederzueröffnen und ihn einzuladen, die mündliche Prüfung erneut
abzulegen; als Datum hierfür wurde vorläufig der 4. Februar 2011 angekündigt. Der Kläger wurde gebeten, seine Teilnahme an dieser neuen
mündlichen Prüfung zu bestätigen.
Der Kläger erschien am 4. Februar 2011 nicht zur mündlichen Prüfung. Daher teilte ihm das EPSO mit Schreiben vom 11. Februar 2011 im Namen des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, dass er aufgrund seiner Abwesenheit bei der mündlichen Prüfung nicht in die Reserveliste aufgenommen
werden könne (im Folgenden: zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme).
Am 29. Juli 2011 stellte der Kläger beim Gericht für den öffentlichen Dienst im Anschluss an dessen Urteil Brune I einen Antrag auf Festsetzung der
Kosten.
Mit Klageschrift, die am 23. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Kläger gemäß Art. 270 AEUV
eine unter dem Aktenzeichen F‑94/11 in das Register eingetragene Klage, die insbesondere auf die Aufhebung der zweiten Entscheidung über die
Nichtaufnahme gerichtet war. Ferner beantragte er u. a. die Feststellung, dass die Kommission den ihm durch Zeitablauf entstandenen Nachteil in
angemessener Weise zu kompensieren und jegliche Diskriminierung im Vergleich zu den erfolgreichen Bewerbern zu vermeiden habe.
Mit Beschluss vom 22. März 2012, Brune/Kommission (F‑5/08 DEP, EU:F:2012:42), setzte das Gericht für den öffentlichen Dienst den Betrag der dem
Kläger im Rahmen der Rechtssache F‑5/08 zu erstattenden Kosten auf 11 140,05 Euro fest.
Mit Urteil vom 21. März 2013, Brune/Kommission (F‑94/11, EU:F:2013:41, im Folgenden: Urteil Brune II), wies das Gericht für den öffentlichen Dienst
die Klage gegen die zweite Entscheidung über die Nichtaufnahme in vollem Umfang ab und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten.
Am 19. Mai 2013 legte der Kläger gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein auf die Aufhebung des
Urteils Brune II gerichtetes Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen T‑269/13 P in das Register eingetragen wurde.
10
Mit Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission (T‑269/13 P, EU:T:2014:424, im Folgenden: Urteil Brune III), wies das Gericht das Rechtsmittel gegen
das Urteil Brune II zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Kosten.
11
Mit Klageschrift, die am 26. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen
F‑59/14 in das Register eingetragene Klage, mit der er von der Kommission im Wesentlichen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
begehrte, der sich seiner Ansicht nach daraus ergibt, dass ihm aufgrund der vom Gericht im Urteil Brune I für rechtswidrig erklärten Weigerung des
für die Kommission handelnden EPSO, ihn in die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens aufzunehmen, die Chance auf Einstellung und
Beschäftigung als Beamter der Europäischen Union entgangen sei.
12
Mit Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission (F‑59/14, EU:F:2015:50, im Folgenden: Urteil Brune IV), gab das Gericht für den öffentlichen Dienst der
Schadensersatzklage des Klägers teilweise statt und verurteilte die Beklagte, ihm als Ersatz des zwischen dem 6. März 2007 und dem 4. Februar 2011
entstandenen immateriellen Schadens den Betrag von 4 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17. April 2013 in Höhe des während des
betreffenden Zeitraums von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten
Zinssatzes zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ferner entschied das Gericht für den öffentlichen Dienst in diesem Urteil, dass die
Kommission ihre eigenen Kosten trägt und verurteilt wird, die Hälfte der Kosten des Klägers zu tragen, während dieser die Hälfte seiner eigenen
Kosten trägt.
13
Mit Schreiben vom 4. September 2015 forderte der Beistand des Klägers die Kommission zur Erstattung der Hälfte der mit 9 962,50 Euro bezifferten
Anwaltskosten in der Rechtssache F‑59/14 für 48,5 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 205 Euro zuzüglich einer
Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 Euro auf. Da die Kommission den vom Kläger geforderten Betrag von 4 981,25 Euro als zu hoch ansah,
weigerte sie sich, diesen Betrag in Durchführung des Urteils Brune IV zu entrichten, und überwies ihm lediglich einen Betrag von 5 069,60 Euro als
Ersatz des immateriellen Schadens, zu dessen Zahlung sie in diesem Urteil verurteilt worden war.
14
Mit Schriftsatz, der am 15. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 106 der
Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst den vorliegenden, unter dem Aktenzeichen F‑59/14 DEP in das Register eingetragenen
Antrag auf Festsetzung der Kosten gestellt und das Gericht im Wesentlichen aufgefordert,
– die Höhe der von der Kommission zu erstattenden Kosten auf 4 981,25 Euro festzusetzen,
– den Beschluss zum Zweck der Vollstreckung auszufertigen sowie
– der Kommission die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens in Höhe von 1 025 Euro für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens benötigten fünf
Arbeitsstunden aufzuerlegen.
15
Die Kommission hat in ihrer am 27. Juni 2016 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Stellungnahme geltend gemacht, der
vorliegende Antrag sei insbesondere deshalb offensichtlich unzulässig, weil der Kläger darin nichts angeführt habe, was die Bewertung seiner
Tätigkeiten im Rahmen der Rechtssache F‑59/14 beweisen könnte, obwohl sie den Beistand des Klägers mit Schreiben vom 10. Februar 2016
ausdrücklich aufgefordert habe, insoweit ergänzende Angaben zu machen. Jedenfalls könnten die dem Kläger im Verfahren F‑59/14 entstandenen
Gesamtkosten nicht über 5 000 Euro liegen, so dass die von ihr zu erstattenden Kosten höchstens 2 500 Euro betragen könnten.
16
Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der
Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf
das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) wurde die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das
Gericht übertragen und unterliegt nunmehr der Verfahrensordnung des Gerichts. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑513/16 DEP in das Register
eingetragen und der Ersten Kammer zugewiesen worden.
Entscheidungsgründe
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Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, der im Wesentlichen mit Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den
öffentlichen Dienst übereinstimmt, entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten, wie sie hier vorliegen, auf Antrag
der betroffenen Partei, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, durch mit Gründen
versehenen Beschluss.
Zur Zulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrags
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Was erstens die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, mit der gerügt wird, dass die Angaben des Klägers zu den
tatsächlich von seinem Beistand erbrachten Leistungen unzureichend seien, hat der Antragsteller zwar nach ständiger Rechtsprechung genaue
Angaben zu machen, damit das Gericht die Notwendigkeit der für das Verfahren tatsächlich getätigten Aufwendungen beurteilen kann, und beim
Fehlen solcher Informationen muss das Gericht die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen. Nach ebenfalls ständiger
Rechtsprechung ist das Gericht jedoch nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, wenn
der Antragsteller solche Informationen nicht liefert oder die von ihm gemachten Angaben unvollständig sind (vgl. Beschluss vom 4. März 2016,
T‑356/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:139, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann entgegen den Ausführungen der
Kommission dies allein nicht zur Unzulässigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags führen. Jedenfalls hat der Kläger zur Stützung seiner Forderungen
eine detaillierte Rechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, welche Beratungsleistungen von seinem Anwalt wann erbracht wurden.
19
Zweitens ist in Bezug auf den Antrag des Klägers, der Kommission „die Kosten des [vorliegenden] Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen“,
darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten über die Aufwendungen für dieses Verfahren nicht
gesondert zu entscheiden braucht, weil Art. 170 der Verfahrensordnung – anders als deren Art. 133, der vorsieht, dass über die Kosten im Endurteil
oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden wird – keine solche Bestimmung enthält (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008,
Verizon Business Global/Kommission, T‑310/00 DEP, EU:T:2008:32, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist ein solcher, die im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens aufgewandten Kosten betreffender
Antrag aber nicht unzulässig, auch wenn er nicht gesondert beschieden wird. Auch wenn das Gericht über diesen Antrag nicht getrennt entscheiden
muss, hat es nämlich alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss
unterzeichnet wird; dazu gehören auch die für das Kostenfestsetzungsverfahren selbst notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse vom 23. März 2012,
Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15, und vom 12. Januar 2016, ANGIPAXI, T‑368/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:9,
Rn. 14). Folglich können die Parteien insoweit Forderungen geltend machen und Kostenschätzungen vorlegen.
21
Schließlich ist auch der Antrag des Klägers, „den [vorliegenden] Beschluss zum Zweck der Vollstreckung auszufertigen“, entgegen dem Vorbringen
der Kommission nicht offensichtlich unzulässig. Insoweit genügt der Hinweis, dass diese Möglichkeit in Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung des
Gerichts – der in diesem Punkt mit Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst identisch ist – ausdrücklich
vorgesehen ist und keiner besonderen Bedingung unterliegt. Das Gericht braucht jedoch im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht förmlich
über diesen Antrag zu entscheiden, weil er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der
die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. Oktober 2012, Chabou/HABM,
T‑323/10 DEP II, EU:T:2012:561, und vom 16. Dezember 2009, SGL Carbon/Kommission, T‑239/01 DEP, EU:T:2009:510, Rn. 45).
22
Nach alledem ist der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag zulässig.
Zur Erstattungsfähigkeit und zur Höhe der vom Kläger im Rahmen der Rechtssache F‑59/14 aufgewandten Kosten
Vorbringen der Parteien
23
Der Kläger ist der Auffassung, die Rechtssache, in der das Urteil Brune IV ergangen sei, gehöre zu einem komplexen Rechtsstreit, der ein für
rechtswidrig erklärtes Auswahlverfahren betreffe und zu mehreren Verfahren vor den Unionsgerichten geführt habe. Er habe im Rahmen der
Rechtssache F‑59/14 beim Gericht für den öffentlichen Dienst eine Klageschrift mit 16 Seiten und eine Erwiderung mit sieben Seiten eingereicht. Die
Kommission habe eine Klagebeantwortung mit 14 Seiten und eine Gegenerwiderung mit acht Seiten eingereicht. Der Umfang der Schriftsätze belege,
dass der in diesem Verfahren erforderliche Zeitaufwand für eine Rechtssache auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes überdurchschnittlich hoch
gewesen sei. Jedenfalls sei der von ihm geltend gemachte und im Anhang zur Rechnung vom 4. September 2015 aufgeschlüsselte Arbeitsaufwand
seines Beistands von 48,5 Stunden gerechtfertigt.
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Die Kommission bestreitet die Notwendigkeit der vom Kläger geforderten Kosten in Höhe von 9 962,50 Euro für das Verfahren, in dem das Urteil
Brune IV ergangen ist. Bei diesem Verfahren handele es sich um einen klassischen Fall einer Schadensersatzklage, die Vorgeschichte des
Rechtsstreits weise keine besondere Komplexität auf, und der rechtliche Schwierigkeitsgrad sei offenkundig sehr gering. Dies werde dadurch belegt,
dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden habe und dass sich der
gestattete zweite Schriftsatzwechsel auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt habe.
25
Zum zeitlichen Umfang des für den Anwalt des Klägers erforderlichen Arbeitsaufwands in dem Verfahren, in dem das Urteil Brune IV ergangen sei, sei
darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im Kostenfestsetzungsbeschluss F‑5/08 DEP im Anschluss an das Urteil Brune I für
das relativ schwierige Hauptsacheverfahren in der Rechtssache F‑5/08, in dem eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, einen
Arbeitsaufwand von 40 Stunden als angemessen angesehen habe. Unter diesen Umständen könne der Kläger bei sachgerechter Betrachtung nicht
geltend machen, dass für die viel einfachere Rechtssache F‑59/14, die für ihn offensichtlich keine entscheidende wirtschaftliche Bedeutung gehabt
habe, 48,5 Arbeitsstunden seines Anwalts erforderlich gewesen seien. Dessen Arbeitsbelastung habe sich auch dadurch offenkundig verringert,
dass er den Kläger bereits in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile Brune I, II und III ergangen seien. Nicht erforderlich gewesen und
damit nicht erstattungsfähig seien jedenfalls bestimmte Leistungen des Anwalts des Klägers, die nach Einreichung der Gegenerwiderung erbracht
worden seien oder angebliche Kontakte des Anwalts zu seinem Mandanten beträfen.
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Für das Verfahren, in dem das Urteil Brune IV ergangen sei, seien höchstens 29 Arbeitsstunden des Anwalts erforderlich gewesen, die jedoch mit
einem Stundensatz von 150 Euro und nicht – wie vom Kläger gefordert – von 205 Euro abzurechnen seien.
Würdigung durch das Gericht
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Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, der im Wesentlichen mit Art. 105 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts für
den öffentlichen Dienst übereinstimmt, gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren,
insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
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Nach ständiger Rechtsprechung, die entsprechend auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist, ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass nur
Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (Beschluss vom 4. März 2016,
Lebedef/Kommission, T‑356/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:139, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29
Zudem hat der Unionsrichter in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei er den
Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der
tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem streitigen Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien
am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 4. März 2016, Lebedef/Kommission, T‑356/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht,
EU:T:2016:139, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30
Schließlich berücksichtigt das Gericht, wie bereits ausgeführt, bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen
Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 4. März 2016, Lebedef/Kommission, T‑356/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:139, Rn. 17 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
31
Im Licht dieser Erwägungen ist die Erstattungsfähigkeit der vom Kläger im Hauptsacheverfahren F‑59/14 aufgewandten Kosten und gegebenenfalls
die Höhe der in Durchführung des Urteils Brune IV erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.
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Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Kommission weder die Erstattungsfähigkeit noch die Höhe der insoweit vom Kläger geltend gemachten
Telekommunikationspauschale von 20 Euro bestreitet. Die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger geforderten Anwaltshonorars wird von ihr zwar
ebenfalls nicht generell bestritten, doch hält sie den geltend gemachten Betrag für überhöht. Sie bestreitet nämlich, dass der Anwalt des Klägers für
das Verfahren in der Rechtssache F‑59/14 tatsächlich Leistungen im geltend gemachten zeitlichen Umfang erbracht hat, und wendet ein, dass in
einer den öffentlichen Dienst betreffenden Rechtssache der verlangte Stundensatz nicht anwendbar sei.
33
Das Hauptsacheverfahren in der Rechtssache F‑59/14, in der das Urteil Brune IV ergangen ist, betraf einen unerledigten Teil der
Rechtsstreitigkeiten, in denen die Urteile Brune I, II und III ergangen sind, und zwar die Schadensersatzforderung, die überdies zum Teil bereits im
Rahmen der Urteile Brune II und III behandelt worden war (vgl. hierzu Urteil Brune IV, Rn. 47 bis 49). Abgesehen von seinem beschränkten
Gegenstand wies das Hauptsacheverfahren in der Rechtssache F‑59/14 auch weder einen besonderen Schwierigkeitsgrad noch besondere
unionsrechtliche Bedeutung auf, auch wenn die Zulässigkeit der Schadensersatzklage im Gesamtzusammenhang mit den drei vorangegangenen
Entscheidungen der Unionsgerichte zu prüfen war, was das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu veranlasste, einen zweiten Schriftsatzwechsel zu
gestatten. Dagegen war das Hauptsacheverfahren für den Kläger, der nach den Feststellungen des Unionsrichters zu Unrecht von einem
europäischen Auswahlverfahren ausgeschlossen worden war, zweifellos von wirtschaftlicher Bedeutung.
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Was den durch das gerichtliche Verfahren entstandenen Arbeitsaufwand anbelangt, hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die
die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung
der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Ebenso wenig hat der Umstand, dass es sich um eine pauschale Vergütung handelt,
Auswirkungen auf die Beurteilung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht, da sich der Richter auf gefestigte richterrechtliche
Kriterien und auf die genauen Angaben stützt, die ihm von den Parteien zu liefern sind (vgl. Beschluss vom 4. März 2016, Lebedef/Kommission,
T‑116/13 P‑DEP und T‑117/13 P‑DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:138, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35
Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwands, der dem Beistand des Klägers durch das gerichtliche Verfahren entstehen konnte, hat das Gericht nur die
Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für die in diesem Rahmen zu leistende Arbeit objektiv erforderlich waren (Beschluss vom 23. März 2012,
Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 37). Ausgeschlossen sind folglich Zeiträume, in denen das angerufene Unionsgericht keine
Verfahrenshandlung vorgenommen hat, sowie Zeiträume nach der Beendigung des Rechtsstreits, da solche Kosten nicht als unmittelbar im
Zusammenhang mit dem Auftreten des Anwalts vor dem Gericht stehend angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 21.
Dezember 2010, Le Levant 015 u. a./Kommission, T‑34/02 DEP, EU:T:2010:559, Rn. 33 und 34, und vom 19. Januar 2016, Copernicus-
Trademarks/HABM, T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 16). Abzulehnen ist z. B. die Erstattung von Kosten für die der Prüfung des
vom betreffenden Unionsgericht erlassenen Urteils sowie dessen Besprechung mit dem Mandanten gewidmete Zeit (Beschluss vom 10. April 2014,
Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, EU:T:2014:233, Rn. 39).
36
Von den 48,5 vom Kläger geltend gemachten Arbeitsstunden sind daher zunächst die im Anhang der Kostennote vom 4. September 2015 erwähnten
3,25 Stunden abzuziehen, die der Beistand des Klägers nach dem 10. Februar 2015 aufgewandt hat, an dem die Parteien von der Kanzlei des Gerichts
für den öffentlichen Dienst darüber informiert wurden, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden wird.
37
Ferner erscheinen dem Gericht, vor allem in Anbetracht der in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses getroffenen Feststellungen und insbesondere
des Umstands, dass dem Beistand des Klägers, der ihn in allen fünf bei den Unionsgerichten anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten ständig
vertrat, die Sache bekannt war, sowie der vom Kläger gemachten Angaben, die angesetzten 32,5 Stunden für die Erstellung und Übermittlung der
dem Gericht für den öffentlichen Dienst unterbreiteten Schriftsätze sowie die sechs für Beratungen in Rechnung gestellten Stunden als, gemessen
an den Merkmalen des Hauptsacheverfahrens in der Rechtssache F‑59/14, zu hoch. Für die Vertretung des Klägers vor dem Gericht für den
öffentlichen Dienst im Rahmen dieser Rechtssache durch einen Anwalt, der effizient und zügig zu arbeiten vermag, erscheint bei objektiver
Betrachtung ein Gesamtaufwand von nicht mehr als 30 Stunden juristischer Tätigkeit notwendig.
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Das Gericht hat insoweit zwar weder eine nationale Gebührenordnung für Rechtsanwälte noch eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der
betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM,
T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der vom Kläger geforderte Stundensatz von
205 Euro erscheint jedoch weder unangemessen noch unvernünftig (vgl. Beschluss vom 27. September 2012, Strack/Kommission, T‑85/04 DEP, nicht
veröffentlicht, EU:T:2012:477, Rn. 32).
39
Aufgrund dieser Erwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass die im Rahmen des Verfahrens, in dem das Urteil Brune IV ergangen ist, als
Anwaltshonorare und Telekommunikationskosten erstattungsfähigen Kosten bei objektiver und sachgerechter Betrachtung mit 6 170 Euro
anzusetzen sind, wovon die Kommission nach dem Urteil Brune IV die Hälfte, also 3 085 Euro, zu tragen hat.
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Schließlich ist hinsichtlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung
weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er für den Anwalt, der bereits mit der Rechtssache befasst war, keine
Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 32, vom 10. Oktober 2013,
CPVO/Schräder, C‑38/09 P‑DEP, EU:C:2013:679, Rn. 42, und vom 3. Juli 2014, Bogusz/Frontex, F‑5/12 DEP, EU:F:2014:179, Rn. 21). Davon zeugt auch
die Kürze der vom Kläger im vorliegenden Fall eingereichten Antragsschrift. Somit erscheint ein Betrag von 250 Euro zur Deckung der mit dem
vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten angemessen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen
Fisch, C‑582/11 P‑DEP, EU:C:2013:754, Rn. 33).
41
Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der dem Kläger im Rahmen des Hauptsacheverfahrens in der Rechtssache F‑59/14 zu
erstattenden Kosten auf 3 335 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Herrn Markus Brune in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Mai 2015,
Brune/Kommission (F‑59/14, EU:F:2015:50), von der Europäischen Kommission zu ersetzenden Kosten wird auf 3 335 Euro festgesetzt.
Luxemburg, den 29. November 2016
Der Kanzler Die Präsidentin
E. Coulon I. Pelikánová
*
Verfahrenssprache: Deutsch.