Urteil des EuG vom 08.03.2017

Geistiges Eigentum, Zustellung, Verfahrensordnung, Luxemburg

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
8. März 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-47/17
Yotrio Group Co. Ltd
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2016 (Sache R 285/2016-4) über die
Anmeldung einer sonstigen Marke, die in einer Anbringung eines grünen Rings an ein Standbein besteht, als Unionsmarke.
Mit Schreiben, das am 20. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
Da die Klage vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen worden ist und diesem somit keine Kosten entstehen konnten, ist
nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-47/17 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Yotrio Group Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 8. März 2017
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon D. Gratsias
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Verfahrenssprache: Deutsch.