Urteil des EuG vom 13.05.2015

Muster Und Modelle, Verfahrensordnung, Anhörung, Gegenpartei

BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
13. Mai 2015
)
„Verfahren – Kostenfestsetzung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑47/13 DEP
Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
im Verfahren vor dem Gericht:
Christin Vieweg,
Rechtsanwalt J. Pröll,
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 29. Januar
2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg (goldstück) (T‑47/13,
EU:T:2014:37),
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter
N. J. Forwood und E. Bieliūnas,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
1
Mit am 30. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob
die Klägerin, die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH, Klage auf Aufhebung der
die Klägerin, die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH, Klage auf Aufhebung der
Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. November 2012 (Sache
R 2589/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr selbst und Frau Christin
Vieweg.
2
Die Streithelferin, Frau Vieweg, trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des
HABM bei. Sie beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen.
3
Mit Urteil vom 29. Januar 2014, Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM – Vieweg
(goldstück) (T‑47/13, EU:T:2014:37) wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die
Klägerin gemäß Art. 87 § 2 seiner Verfahrensordnung dazu, die Kosten zu tragen.
4
Mit zwei Schreiben vom 11. Februar und 2. Oktober 2014 forderte die Streithelferin die
Klägerin auf, ihr die von ihr auf 4 952,66 Euro bezifferten Kosten zu erstatten.
5
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Klägerin der Streithelferin nur mit, dass
sie die Kosten erst nach deren Festsetzung durch das Gericht ausgleichen könne.
6
Mit am 14. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Antragsschrift
hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung einen Antrag auf
Kostenfestsetzung gestellt und das Gericht darum ersucht, den Betrag der
erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten seien, auf 4 952,66 Euro für
Vertretungskosten und andere im Verfahren vor dem Gericht entstandene Auslagen
festzusetzen. Ferner hat die Streithelferin beantragt, der Klägerin die Zahlung von 489,45
Euro für die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen.
7
Mit am 28. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die
Klägerin ihre Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht. Sie hat einerseits erklärt,
keine Einwände gegen die Festsetzung der Kosten in Höhe von 4 952,66 Euro zu
erheben, hat aber die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf den Betrag von 489,45
Euro, den die Streithelferin für Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens
verlange, der Antrag mangels einer gesetzlichen Grundlage für die Erstattung dieser
Kosten zurückzuweisen sei.
Rechtliche Würdigung
8
Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage
offensichtlich unzulässig, so kann das Gericht nach Art. 111 der Verfahrensordnung ohne
Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen
ist.
9
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für
ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung
des Verfahrens zu entscheiden.
10
Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht nach Art. 92
§ 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei
§ 1 der Verfahrensordnung auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei
durch unanfechtbaren Beschluss.
11
Daher ist zu prüfen, ob hier eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten vorliegt
(vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 15. Juli 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 DEP
und T‑74/89 DEP, Slg, EU:T:1993:68, Rn. 5, und vom 18. April 2012, Chabou/HABM –
Chalou [CHABOU], T‑323/10 DEP, EU:T:2012:185, Rn. 9).
12
Insoweit genügt die Feststellung, dass aus dem Akteninhalt nicht hervorgeht, dass zu
dem Zeitpunkt, zu dem die Streithelferin das Gericht um eine Entscheidung ersucht hat,
eine Streitigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des Betrags der
erstattungsfähigen Kosten oder ihrer Liquidierung vorlag (vgl. in diesem Sinne
Beschlüsse CHABOU, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2012:185, Rn. 10, und vom 13.
Januar 2015, Marszałkowski/HABM – Mar-Ko Fleischwaren [WALICHNOWY MARKO],
T‑159/11 DEP, EU:T:2015:21, Rn. 12). So kann der oben in Rn. 5 wiedergegebene
Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 22. Oktober 2014 nicht als Bestreiten der
erstattungsfähigen Kosten aufgefasst werden, da die Klägerin weder die Höhe noch die
Liquidierung dieser Kosten bestreitet, sondern nur eine Entscheidung des Gerichts
verlangt, um die Zahlung des von der Streithelferin verlangten Betrags vornehmen zu
können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Mai 1967, Simet u. a./Hohe Behörde,
25/65 DEP, Slg, EU:C:1967:13). Im Übrigen wird das Fehlen einer Streitigkeit durch die
von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereichte Stellungnahme
bestätigt, aus der hervorgeht, dass sie gegen den Betrag von 4 952,66 Euro, den die
Streithelferin als im Rahmen des Verfahrens, in dem das oben in Rn. 3 angeführte Urteil
goldstück (EU:T:2014:37) ergangen ist, entstandene Kosten verlangt hat, keine
Einwände erhebt.
13
Folglich haben am Tag des vorliegenden Kostenfeststellungsantrags keine
Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten bestanden. Dieser Antrag ist daher als
offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
14
Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, dass jede Partei
ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Unter den
Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.
2 . Die Goldsteig Käsereien Bayerwald GmbH und Christin Vieweg tragen ihre
eigenen Kosten.
Luxemburg, den 13. Mai 2015
Luxemburg, den 13. Mai 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.