Urteil des EuG vom 22.03.2017

Unterscheidungskraft, Herkunft, Verordnung, Geistiges Eigentum

Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
22. März 2017(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Genius – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑425/16
Karl Hoffmann,
Kläger,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. Mai 2016 (Sache R 1631/2015-5) über die
Anmeldung des Wortzeichens Genius als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva und des Richters J. Passer (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren
abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 28. November 2014 meldete der Kläger, Herr Karl Hoffmann, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Genius.
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung
angemeldet:
– Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und
andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die
Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunikation; Geräte zum
Empfang und zur Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen; Ton-, Bild und Datenträger; optische Geräte; Brillen; Brillengläser;
Brillenfassungen; Computerprogramme (gespeichert und herunterladbar), einschließlich von Smartphone-Apps; elektronische Programmführer“;
– Klasse 16: „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Kataloge; Hefte; Bücher; Zeitschriften; Broschüren; Magazine;
Faltblätter; Kugelschreiber; Postkarten; Bierdeckel; Toilettenpapier“;
– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;
– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Golfball;
Golflocheinsatz“;
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing; Marktforschung; Marktanalyse; Unternehmens- und
Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Anschaffung und
Veräußerung von Waren; Meinungsforschung und Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Verkaufsförderung für Dritte;
Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme,
insbesondere für Internetshopping oder Teleshoppingangebote; Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext-, Teletext- und Internetwerbung;
Einkaufsoptimierung, nämlich Sammelbestellungen, Ermittlung und Verhandlung von Preisnachlässen; Erstellen, Aktualisieren und Vermieten von
Werbeflächen; Werbung für Verkaufsaktivitäten Dritter; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen;
Vorführung von Waren oder Dienstleistungen zu Werbezwecken; Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit); Dienstleistungen eines Call-Centers;
Auftragsbearbeitung und Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen; Erstellung von Rechnungsauszügen; Aufstellen von Kosten-Preis-
Analysen; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen; Zusammenstellen, Sammeln und Systematisieren von Daten in Computerdatenbanken,
insbesondere von Waren- oder Dienstleistungsangeboten Dritter im Internet; Standortermittlung von Warensendungen mittels Computern; Verfassen
und Herausgabe von Werbetexten; Planung von Werbemaßnahmen; Publikation von Druckerzeugnissen für Werbezwecke; Vermietung von Werbezeit in
Kommunikationsmedien; Entwickeln und Erstellen von Werbekonzepten; Werbung in einem elektronischen Online-Kommunikationsnetz; Entwicklung,
Konzeption und Produktion von audiovisuellen Kommunikationskonzepten; Konzeption und Realisierung von Präsentationen und anderen
Informationsangeboten zu Werbezwecken, Informationszwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden; Einzelhandelsdienstleistungen
über das Fernsehen, Versandhauskataloge, Internet oder Online-Datenbanken; Zusammenstellung von verschiedenen Warenabbildungen und
‑beschreibungen für Dritte, um dem Verbraucher eine Ansicht und den Kauf dieser Waren zu ermöglichen; Ausstrahlung von Werbung von Dritten;
Werbung auf Online-Vermarktungsplattformen; Werbung auf Vergleichsportalen; Werbung auf Internetseiten Dritter; Werbung auf Benutzeroberflächen
von Computersoftware, insbesondere von Smartphone-Apps; Durchführung von Ambient-Werbungen“;
– Klasse 38: „Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext‑, Teletext‑, Internet-Programmen oder
‑Sendungen; Ausstrahlung und Weitersendung von Internet-Shopping- und Teleshopping-Programmen oder -Sendungen; Ton-, Bild- und
Datenübertragung durch Kabel, Satelliten, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien;
Dienstleistungen eines Call-Centers; Vermittlung und Weiterleitung von Waren und Dienstleistungsbestellungen sowie Wünschen, Anfragen und
Reklamationen von Kunden an Hersteller oder Anbieter von Waren; Bildschirmtextdienst; Betreiben eines Internetshopping- oder Teleshopping-Kanals;
Kommunikationsdienste in Bezug auf elektronisches Einkaufen; E‑Mail Dienste und Übertragung von Dokumenten; Übertragung, Empfang
Bereitstellung oder Anzeige von Informationen für Geschäfts- oder Privatzwecke aus einer Computerdatenbank; Kommunikationsdienste in den
Bereichen elektronisches Einkaufen und Bearbeitung von Bestellungen und Zahlungen; Streaming-Dienstleistungen im Video- und Audiobereich;
Bereitstellen des Zugriffs auf in Datenbanken gespeicherten Informationen, insbesondere im Internet und mittels kommunizierender
Computersysteme; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet, insbesondere zum
Herunterladen von einer Datenbank; Bereitstellung eines Online-Portals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen in Form von Video-On-Demand;
Sendung und Ausstrahlung von Radio- und/oder Fernsehprogrammen; interaktive Fernsehdienstleistungen“;
– Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung in Form von
Online-Aktionen und Spielen im Internet; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen; Betrieb
von Tonstudios; Filmvermietung; Produktion von Teleshopping-Sendungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,
insbesondere Katalogen, Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Veröffentlichung von Aufzeichnungen; Betrieb einer Mediathek“;
– Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
Industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und ‑software; Anbieten und Mitteilen von auf
einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender Systeme bezüglich der zu verkaufenden
Produkte; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Beratung und Unterstützung auf dem Fernsehgebiet und auf dem Gebiet
elektronischer Einkauf; Speicherung von Daten in Datenbanken; technische Beratung auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und
Pay-TV; Entwicklung elektronischer Fernsehprogrammführer; Onlinezugang zu Datenbanken und Referenzmaterialien; Vermietung von Zugriffszeit auf
eine Datenbank; Entwurf und Entwicklung von Smartphone- und Tablet-PC‑Applikationen (Apps)“.
Am 11. Dezember 2014 beanstandete der Prüfer die angemeldete Marke, da sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 habe.
Am 26. Januar 2015 nahm der Kläger Stellung.
Am 16. Juni 2015 wies der Prüfer die Anmeldung insgesamt zurück und begründete dies mit einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung Nr. 207/2009.
Am 12. August 2015 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 16. Juni 2015 beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009
Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 31. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
zurück.
Die Beschwerdekammer bestätigte die Entscheidung des Prüfers in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und begründete
die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt:
„[D]ie von der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen [richten sich] sowohl an den normal informierten und angemessen
aufmerksamen Durchschnittsverbraucher als auch an ein Fachpublikum … Bezüglich der Waren, die sich an das allgemeine Publikum richten, ist auf
einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad abzustellen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass ein
aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber
Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann …
Gegenstand der Anmeldung ist die Wortmarke ‚Genius‘. Wie zutreffend vom Prüfer dargelegt und gemäß dem Online-Wörterbuch
www.oxforddictionaries.com, bedeutet dieser Begriff u. a. als Adjektiv ‚very clever or ingenious‘ (sehr klug oder raffiniert, kunstvoll). In der
ungekürzten Fassung des Oxford English Dictionary wird ‚Genius‘ u. a. folgendermaßen definiert: ‚very clever or ingenious; (more generally) extremely
good‘. …
Im Kontext der angemeldeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich bei ‚Genius‘ um eine Berühmung der, wenn auch unbestimmten, dennoch
höchsten Art. Die damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen seien raffiniert, kunstvoll und auf sehr kluger Weise erstellt oder gestaltet.
Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der Eigenschaften
einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt das Wort ‚Genius‘ in seiner adjektivischen Bedeutung dem Verbraucher zwar keine
genaue Vorstellung einer Eigenschaft der mit ihm gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieser Ausdruck, gerade weil er im
alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden,
auf die betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen …
Der Sinn des Zeichens ist so offensichtlich und ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut, dass der Verbraucher es ohne weiteres
Nachdenken sofort versteht und es folglich ausschließlich als Werbehinweis auf die herausragende Qualität der Produkte und Dienstleistungen
ansieht. Da die Verwendung von Superlativen zur Förderung des Waren- und Dienstleistungsabsatzes märkteübergreifend weit verbreitet ist …,
vermag auch die abstrakte Verwendung einer derart höchsten Berühmung nicht die Aufmerksamkeit des Verbrauchers dahingehend zu erregen, dass
ein Auseinandersetzen mit dem Zeichen über seine Wahrnehmung als Qualitätsanpreisung erfolgen würde.
So stellt ‚Genius‘ eine lobende Aussage dar, die von den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen sofort als Werbeformel aufgefasst
wird, die mit einer gewissen werbeüblichen Übertreibung darauf hinweist, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen dem Verbraucher einen
Qualitätsvorteil gegenüber den Konkurrenzprodukten bieten …
Das Fehlen der Unterscheidungskraft gilt auch für die restlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen, die untereinander in den verschiedenen
Klassen einen direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen, so dass sie homogene Kategorien bzw. Gruppen bilden …“
Anträge der Parteien
10
Der Kläger beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
11
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12
Der Kläger macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.
13
Zur Begründung führt er aus, das EUIPO habe nicht nachgewiesen, dass die adjektivische Bedeutung des Begriffs „Genius“ zum Anmeldezeitpunkt
lexikalisch nachweisbar und damit den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt gewesen sei.
14
Der Kläger wirft dem EUIPO auch vor, es habe die weiteren Bedeutungen des Begriffs „Genius“ bei der Feststellung der angeblich fehlenden
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke außer Betracht gelassen. Der Umstand, dass der Begriff „Genius“ mehrdeutig sei, spreche gegen
eine solche fehlende Unterscheidungskraft. Bei einer Berücksichtigung der weiteren Bedeutungen des Begriffs „Genius“ hätte das EUIPO nämlich
feststellen müssen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung
erfassten Waren und Dienstleistungen erkannt hätten oder hätten erkennen können. Da die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Genius“ in
keinem Fall als Adjektiv zur Bewertung dieser Waren und Dienstleistungen benutzen könnten, nähmen sie diesen Begriff sowohl als Werbebotschaft
als auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen wahr.
15
Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass das Fehlen eines Substantivs jede Möglichkeit ausschließe, den Begriff „Genius“ als Adjektiv aufzufassen.
Darüber hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn sie von einer adjektivischen Bedeutung ausgingen, diesem Begriff bereits
aufgrund des Fehlens eines Substantivs keine Werbefunktion zuschreiben, sondern die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft der von
der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen. Der Kläger nennt zwei konkrete Beispiele dieser Waren und Dienstleistungen, für die eine
adjektivische Bedeutung des Begriffs „Genius“ nicht ersichtlich sei. So könnten „Golfbälle“ vom angesprochenen Verkehr unter keinen Umständen
„als besonders klug, raffiniert oder kunstvoll gestaltet … interpretiert werden“. Diese Waren würden unter Beachtung strenger technischer Normen
hergestellt. Diese Argumentation gelte ebenso in Bezug auf die Dienstleistungen „Ausstrahlung und Weitersendung von Internetshopping und
Teleshoppingprogrammen oder Sendungen“ sowie „Betreiben eines Internetshopping‑ oder Teleshoppingkanals“.
16
Schließlich behauptet der Kläger, das EUIPO habe die Marktsituation der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen, wie u. a. die
Kennzeichnungsgewohnheiten und das Markenwahrnehmungsverhalten der relevanten Verkehrskreise, nicht hinreichend berücksichtigt.
17
Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Beschwerdekammer habe zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke für die
betreffenden Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen sei.
18
Das EUIPO räumt ein, dass sich die Bedeutung eines Wortes zwar tatsächlich im Lauf der Zeit verändern könne, doch gebe es keine Anhaltspunkte
dafür, dass dies bei „Genius“ im Zeitraum zwischen der Anmeldung der Marke am 28. November 2014 und der ersten Beanstandung am
11. Dezember 2014 der Fall gewesen sei. Darüber hinaus wiesen anerkannte Sprachwörterbücher eine gewisse Stabilität auf, da die Einträge erst
vorgenommen würden, wenn sich eine bestimmte Bedeutung oder Verwendung des Wortes etabliert habe und über einen gewissen Zeitraum
bestehe.
19
Der Einwand des Klägers in Bezug auf die weiteren Bedeutungen des Begriffs „Genius“ sei in der angefochtenen Entscheidung geprüft und mit dem
Argument zurückgewiesen worden, dass es für die Zurückweisung eines Zeichens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
ausreichend sei, wenn ein Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen diesem Eintragungshindernis unterfalle.
20
Das Vorbringen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Begriff „Genius“ bei Abstellen auf die adjektivische Bedeutung bereits wegen des
Fehlens eines Substantivs keine Werbefunktion zuschrieben, entbehrt nach Ansicht des EUIPO jeglicher rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage.
Werde das Wort ohne weitere Zusätze für die betreffenden Waren und Dienstleistungen verwendet, erkenne der Verbraucher darin lediglich einen
Werbebegriff, der die hohe Qualität der Waren und Dienstleistungen bezeichne. Dieses Zeichen könne nicht als geeignet angesehen werden, um auf
die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
21
Das Argument des Klägers schließlich, das EUIPO habe die Marktsituation der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht
hinreichend berücksichtigt, sei unverständlich. Allein aus der Tatsache, dass der Name des Unternehmens bei der Ausstrahlung einer Teleshopping-
Sendung auf dem Bildschirm angegeben werde, könne „ganz offensichtlich nicht darauf geschlossen werden, welche Anforderungen an [die
Eintragung einer] Unionsmarke zu stellen sind“.
Würdigung durch das Gericht
22
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse
nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
23
Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die
Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM,
C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form
eines Lautsprechers], T‑460/05, EU:T:2007:304, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als
ungeeignet gelten, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem
Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine
Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM
[LITE], T‑79/00, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen
üblicherweise verwendet werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni
2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, EU:T:2004:198, Rn. 24).
25
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum
anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM,
C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P,
EU:C:2012:460, Rn. 24).
26
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf
der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung
ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM,
C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35).
27
Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren
Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44,
und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36).
28
Ferner enthalten nach der Rechtsprechung zwar alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans,
Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in
mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf
die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken
nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010,
Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht,
EU:T:2013:303, Rn. 23).
29
Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke keine Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft
zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft
der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft],
T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 6. Juni 2013, Inspired by efficiency, T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 24; vgl. auch in diesem
Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 37).
30
Im vorliegenden Fall richten sich die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl an den Durchschnittsverbraucher als auch an
sachkundige Fachkreise.
31
Die angemeldete Marke besteht aus einem geläufigen englischen Wort. Die maßgeblichen Verkehrskreise, im Hinblick auf die das
Eintragungshindernis zu prüfen ist, setzen sich somit aus englischsprachigen Verbrauchern und Fachkreisen zusammen (vgl. entsprechend Urteil vom
20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 42; vgl. auch in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November
2003, Quick/HABM [Quick], T‑348/02,EU:T:2003:318, Rn. 30).
32
Der Prüfer war der Auffassung, dass die angemeldete Marke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, weil der Begriff „Genius“ den
maßgeblichen Verkehrskreisen als Adjektiv bekannt sei. In der Mitteilung von Beanstandungen vom 11. Dezember 2014 konstatierte er nämlich, dass
der Begriff dem Online-Wörterbuch
Oxford zufolge als Eigenschaftswort „very clever or ingenious (sehr klug oder raffiniert, kunstvoll)“ bedeute. Ferner
wurde in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Begriff „Genius“ in der ungekürzten Fassung des
Oxford English Dictionary
u. a. „very clever or ingenious; (more generally) extremely good“ bedeute.
33
Der Kläger behauptet, bei seinen Recherchen zur Bedeutung des Begriffs „Genius“ zum 16. Januar 2015 keine adjektivische Bedeutung dieses
Begriffs gefunden zu haben. Insoweit beruft er sich auf ein von ihm an das EUIPO gerichtetes Schreiben vom 26. Januar 2015, in dessen Anhang
Auszüge aus sieben Online-Wörterbüchern, darunter die Wörterbücher
Macmilland und Cambridge, sowie ein Auszug aus dem Langenscheid Collins
Großwörterbuch Englisch, Harper Collins Publisher Ltd., 2008,enthalten seien.
34
Der Kläger macht außerdem geltend, dass weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer hätten nachweisen können, dass der Begriff „Genius“ zum
Anmeldezeitpunkt den maßgeblichen Verkehrskreisen in seiner adjektivischen Bedeutung bekannt oder lexikalisch nachweisbar gewesen sei. Ihnen
obliege es aber, diesen Nachweis zu erbringen, wenn sie sich auf dieses absolute Eintragungshindernis beriefen.
35
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 die Prüfer des EUIPO und gegebenenfalls die Beschwerdekammern
von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln haben, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach
Art. 7 der Verordnung fällt.
36
Wie bereits erwähnt worden ist, hat der Prüfer in der Mitteilung von Beanstandungen vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich auf die Definition des
Begriffs „Genius“ als Adjektiv im Online-Wörterbuch
Oxford verwiesen.
37
Es ist davon auszugehen, dass sich die Bedeutung des Begriffs „Genius“ zwischen dem Anmeldedatum, dem 28. November 2014, und dem Tag, an
dem der Prüfer seine Beanstandungen formuliert hat, nicht verändert hat.
38
Der Kläger wirft dem EUIPO ferner vor, bei der Feststellung des angeblichen Fehlens einer Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke die
weiteren Bedeutungen des Begriffs „Genius“ außer Betracht gelassen zu haben.
39
Nach der Rechtsprechung des Gerichts bedeutet jedoch die Tatsache, dass eine angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, für sich
genommen nicht zwangsläufig, dass sie Unterscheidungskraft hat, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Werbeaussage
und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil
vom 8. Oktober 2015, Société des produits Nestlé/HABM [NOURISHING PERSONAL HEALTH], T‑336/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:770, Rn. 41). Auch
wenn die Tatsache, dass die angemeldete Marke mehrere Bedeutungen haben kann, eines der Merkmale darstellt, die dem Zeichen grundsätzlich
Unterscheidungskraft verleihen können, ist sie nicht der entscheidende Faktor für die Feststellung der Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 29. Januar 2015, Blackrock/HABM [INVESTING FOR A NEW WORLD], T‑59/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:56, Rn. 38).
40
Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist,
gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, und dass eine solche Marke von den
angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30 und die
dort angeführte Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre
Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 21. Januar 2010,
Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45).
41
Im vorliegenden Fall wird die adjektivische Bedeutung des Begriffs „Genius“ ohne Weiteres von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden
werden. Sie werden das in Rede stehende Zeichen ausschließlich als werbende und anpreisende Aussage wahrnehmen, und nicht als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der erfassten Waren und Dienstleistungen. Die Bedeutung des Zeichens ist so offensichtlich, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise darin unmittelbar, ohne besonderen Interpretationsaufwand und ausschließlich einen Hinweis auf die Qualität der fraglichen Waren
und Dienstleistungen sehen werden.
42
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn sie von einer adjektivischen Bedeutung ausgingen, dem
Begriff „Genius“ bereits aufgrund des Fehlens eines Substantivs keine Werbefunktion zuschrieben, sondern die Funktion eines Hinweises auf die
betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen.
43
Der Kläger vertritt offenbar die Ansicht, dass die Verwendung eines qualifizierenden Adjektivs für sich genommen, ohne Substantiv, bewirke, dass die
angemeldete Marke als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden könne. Diese
Argumentation entbehrt jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist die Verwendung von
Adjektiven zur Förderung des Waren- und Dienstleistungsabsatzes märkteübergreifend weit verbreitet. Wird das Adjektiv ohne weitere, zusätzliche
Elemente zur Bezeichnung der betreffenden Waren und Dienstleistungen verwendet, wird der Verbraucher darin nur einen anpreisenden und
lobenden allgemeinen Werbebegriff erblicken, der damit nicht als geeignet angesehen werden kann, auf die betriebliche Herkunft der mit ihm
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
44
Ebenso wenig vermag das Argument zu überzeugen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen nicht als Werbehinweis für Waren und
Dienstleistung wahrnähmen, die strengen technischen Normen genügten. Denn der technische Charakter einiger der von der angemeldeten Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen ist nicht geeignet, die oben in Rn. 41 ausgeführte Beurteilung in Frage zu stellen, wonach die Benutzung des
Begriffs „Genius“ als Marke für solche Waren und Dienstleistungen eine rein anpreisende Wirkung hätte. Das fragliche Zeichen kann deshalb nicht
als geeignet angesehen werden, auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
45
Der Kläger macht schließlich geltend, die Beschwerdekammer habe die Marktsituation der von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen, wie u. a. die Kennzeichnungsgewohnheiten und das Markenwahrnehmungsverhalten der relevanten Verkehrskreise, nicht
hinreichend berücksichtigt. Insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen „Ausstrahlung und Weitersendung von Internetshopping und
Teleshoppingprogrammen oder Sendungen“ und „Betreiben eines Internetshopping‑ oder Teleshoppingkanals“ seien die angesprochenen
Verkehrskreise daran gewöhnt, dass der Unternehmensname auf dem Fernsehbildschirm erscheine.
46
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die bloße Tatsache, dass der Unternehmensname bei der Ausstrahlung einer Teleshoppingsendung auf dem
Bildschirm erscheint, offensichtlich nicht den Schluss zulässt, dass die Anforderungen an die Eintragung einer Unionsmarke erfüllt sind.
47
Dieses Argument des Klägers, das er auf Kennzeichnungsgewohnheiten und damit auf Beispiele für als Marken benutzte Zeichen stützt, beruht
implizit, aber notwendig auf der Prämisse, dass die angemeldete Marke als Marke verwendet wird, d. h. im vorliegenden Fall, mit einem
Präsentationsmerkmal, das nahelegt, dass das Zeichen bei dieser Verwendung die Funktion der Angabe der betrieblichen Herkunft hat. Im Rahmen
der Prüfung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 soll jedoch ermittelt werden, ob ein Zeichen für sich genommen
beschreibenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Februar 2010, Deutsche BKK/HABM [Deutsche BKK], T‑289/08, nicht
veröffentlicht, EU:T:2010:36, Rn. 51).
48
Nach der Rechtsprechung des Gerichts besteht eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler
Schriftart ohne spezifische grafische Elemente (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom],
T‑254/06, nicht veröffentlicht, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch entsprechend Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO],
T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 39). Die Bildschirmanzeige des in Rede stehenden Zeichens vermag daher das oben in Rn. 41 festgestellte Fehlen von
Unterscheidungskraft des Zeichens als solches nicht zu heilen.
49
Unter diesen Umständen vermögen die Argumente des Klägers die Erwägungen der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen.
50
Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Zeichen keine Unterscheidungskraft hat.
51
Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
52
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
53
Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Karl Hoffmann trägt die Kosten.
Collins Kancheva Passer
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. März 2017.
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon A. M. Collins
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Verfahrenssprache: Deutsch