Urteil des EuG vom 02.03.2017

Anpassung der Beiträge, Verfahrensordnung, Luxemburg, Verfahrenssprache

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
2. März 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-376/16
Oberösterreichische Landesbank AG
Klägerin,
gegen
Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2016/13 des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung vom 20. Mai 2016 über die Anpassung
der Beiträge
ex ante zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016, sowie dessen Beschlusses vom 15. April 2016, mit dem ursprünglich die
Beiträge
ex ante zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2016 festgesetzt wurden.
Mit Schreiben, das am 19. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
Mit Schreiben, das am 25. Januar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine Einwendungen gegen
die Klagerücknahme habe, und beantragt, der Klägerin die Kosten gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung aufzuerlegen.
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-376/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Oberösterreichische Landesbank AG trägt die Kosten.
Luxemburg, den 2. März 2017
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon A. M. Collins
*
Verfahrenssprache: Deutsch.