Urteil des EuG vom 07.03.2017

Geistiges Eigentum, Verfahrensordnung, Wasser, Beschwerdekammer

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
7. März 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-356/16
Brita GmbH
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Aquis Wasser-Luft-Systeme GmbH,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Mai 2016 (Sache R 99/2015‑5) zu einem
Widerspruchsverfahren zwischen Brita GmbH und Aquis Wasser-Luft-Systeme GmbH.
Mit Schreiben, das am 24 November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
Weder der Beklagten noch die Streithelferin haben eine Stellungnahme zur Klagerücknahme innerhalb der Frist eingereicht.
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn
die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Nach Art. 136 Abs. 4 der Verfahrensordnung trägt, wenn keine
Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und mangels Kostenanträgen zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DIE PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑356/16 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 7. März 2017
Der Kanzler Die Präsidentin
E. Coulon I. Pelikánová
*
Verfahrenssprache: Deutsch.