Urteil des EuG vom 09.03.2017

Marke, Verordnung, Geistiges Eigentum, Beschwerdekammer

Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
9. März 2017(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ClaimsExcellence – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑308/16
Marsh GmbH
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. April 2016 (Sache R 2358/2015‑4) über die
Anmeldung des Wortzeichens ClaimsExcellence als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter R. Barents und J. Passer (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 13. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen
Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 18. März 2015 meldete die Klägerin, die Marsh GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ClaimsExcellence.
Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Dienstleistungen eines
Versicherungsmaklers, Beratung in Versicherungsangelegenheiten, Betreuung und Abwicklung von Versicherungsfällen, Regulierungsservice in
Versicherungsangelegenheiten“.
Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2015 wies die Prüferin die Anmeldung der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung
Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.
Am 24. November 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO
Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 8. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
zurück. Ebenso wie die Prüferin war sie der Auffassung, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung habe.
Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, das Wort „claims“ bedeute als Verb „fordert“ oder als Substantiv „Forderungen“, und das Wort
„excellence“ bedeute „Spitzenleistung“. Die Zusammenfügung dieser beiden Bestandteile sei nach beiden Lesarten grammatisch korrekt und ergebe
in beiden Fällen eine verständliche Aussage des Zeichens, nämlich „(er oder sie) fordert Spitzenleistung“ oder „Forderungen – Spitzenleistung“. In
beiden Fällen sei das Zeichen beschreibend, da die Bearbeitung von Forderungen (oder Ansprüchen) der wesentliche Inhalt von
Versicherungsdienstleistungen sei. Das Zeichen ClaimsExcellence beschreibe somit ein wesentliches Merkmal dieser Versicherungsdienstleistungen
sowie deren Qualität. Es handle sich auch nicht um eine eintragungsfähige Wortneuschöpfung (Rn. 10 bis 13 und 17 der angefochtenen
Entscheidung).
Auch sei das EUIPO nicht daran gebunden, dass eine ähnliche Marke, in diesem Fall Claims Direct, im Vereinigten Königreich eingetragen worden sei
(Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung).
Schließlich sei festzustellen, dass die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen bestehe, da
diese allesamt Versicherungsdienstleistungen seien (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung).
10
Da das angemeldete Zeichen Merkmale aller von ihm bezeichneten Dienstleistungen beschreibe, fehle ihm auch jede Unterscheidungskraft gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Außerdem sei es eine rein anpreisende Angabe, der das in dieser Vorschrift genannte absolute
Eintragungshindernis insofern entgegenstehe, als eine solche Angabe nicht geeignet sei, die verschiedenen Anbieter der Herkunft nach zu
unterscheiden (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
11
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
12
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
13
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
14
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass die angemeldete Marke für die fraglichen
Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.
15
Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der
Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
16
Nach der Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 solche Zeichen und Angaben, die im normalen
Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird,
entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter &
Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247,
Rn. 24).
17
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verhindert, dass die ihm unterfallenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als
Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen
oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vom
27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht
veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 17).
18
Ferner werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung begehrt wird, dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die wesentliche
Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, um es dem Verbraucher, der die
mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu
machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und
vom 19. April 2016, Daylong, T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 18).
19
Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen
hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung
eine Beschreibung der Kategorie der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 22. Juni 2005,
PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25).
20
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein
beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl.
Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen
beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der
Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund
der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser
Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen
Regeln von Bedeutung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie nach dem Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar
2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM
[RadioCom], T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 33).
23
Im vorliegenden Fall ist die Prüferin davon ausgegangen, dass die betroffenen Dienstleistungen für das allgemeine Publikum bestimmt seien, das
normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig sei. Ferner geht insbesondere aus den Rn. 6 und 9 der angefochtenen Entscheidung
hervor, dass, da die angemeldete Marke aus englischen Wortbestandteilen zusammengesetzt sei, für die Beurteilung, ob ein absolutes
Eintragungshindernis bestehe, auf das englischsprachige Publikum abzustellen sei. Diese Erwägungen, denen die Klägerin nicht widerspricht, sind zu
bestätigen.
24
Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher auf der Grundlage der gegebenen Bedeutungen der
angemeldeten Marke zu prüfen, ob das als Marke angemeldete Zeichen zu den in Rede stehenden Dienstleistungen einen hinreichend direkten und
konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser
Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2003, HERON Robotunits/HABM
[ROBOTUNITS], T‑222/02, EU:T:2003:315, Rn. 38, vom 28. Juni 2011, ReValue Immobilienberatung/HABM [ReValue], T‑487/09, nicht veröffentlicht,
EU:T:2011:317, Rn. 68, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/OHMI (Greenworld), T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123,
Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25
Was die Bedeutung der angemeldeten Marke angeht, hat die Beschwerdekammer angenommen, dass das Zeichen „ClaimsExcellence“ zwei
Bedeutungen haben könne. Im ersten Fall bestehe die angemeldete Marke aus dem englischen Verb – in der dritten Person Singular – „claims“
(fordert) und dem Substantiv „excellence“, das „Spitzenleistung“ bedeute. Im zweiten Fall bestehe sie aus dem englischen Substantiv Plural „claims“
(Forderungen, Ansprüche) und dem Substantiv „excellence“ (Spitzenleistung) und bedeute insgesamt „Forderungen (bzw. Ansprüche) –
Spitzenleistung“.
26
Dieser Beurteilung der Beschwerdekammer ist beizupflichten.
27
Zum einen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin zu Recht festgestellt, dass das Wort „claims“ trotz des fehlenden
Subjekts als ein Verb in der dritten Person Singular verstanden und die angemeldete Marke somit in der Bedeutung „(er oder sie) fordert
Spitzenleistung“ gelesen werden könne.
28
Denn erstens ist offenkundig, dass Englisch zwar nicht als Nullsubjektsprache gilt, ihm das Weglassen des als Subjekt dienenden
Personalpronomens aber nicht fremd ist.
29
Zweitens ist der Aufbau eines englischen Satzes ohne ausdrückliche Nennung des Subjekts in geschäftlichen Beziehungen nicht ungewöhnlich.
30
Drittens könnte aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise der Name der Klägerin ohne Weiteres als Subjekt dienen, insbesondere wenn er der
angemeldeten Marke vorangestellt wird. So könnte der Ausdruck „Marsh ClaimsExcellence“ unmittelbar und ohne weitere Überlegung im Sinne von
„Marsh fordert Spitzenleistung“ verstanden werden.
31
Zum anderen bestreitet die Klägerin nicht, dass die angemeldete Marke, wie oben in Rn. 25 erwähnt, die zweite denkbare Bedeutung haben kann,
nämlich „Forderungen (bzw. Ansprüche) – Spitzenleistung“.
32
Sie stellt allerdings in Abrede, dass diese Bedeutung aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen
beschreibenden Charakter hat.
33
Die verschiedenen Argumente, die die Klägerin insoweit vorbringt, greifen jedoch nicht durch.
34
So trägt sie erstens vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht vor der Prüfung der gesamten angemeldeten Marke nicht jeden ihrer beiden
Bestandteile einzeln untersucht, die für sich genommen nicht beschreibend seien.
35
Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung in Bezug auf sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Bestandteilen bestehen, dass ein
etwaiger beschreibender Charakter zwar teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch
die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147,
Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Ganzes wahrnehmen werden,
kommt es nämlich auf den möglicherweise beschreibenden Charakter der gesamten Marke an, nicht auf ihre einzeln betrachteten Bestandteile.
36
Jedenfalls hat die Klägerin die angefochtene Entscheidung offensichtlich missverstanden, da sich dieser entnehmen lässt, dass die
Beschwerdekammer gerade jeden der beiden Bestandteile der angegriffenen Marke einzeln geprüft hat.
37
So hat die Beschwerdekammer insbesondere in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung durchaus darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise das Wort „claims“ im Zusammenhang mit den fraglichen Dienstleistungen im Sinne von „Forderungen“ verstünden, was bereits den
wesentlichen Inhalt dieser Dienstleistungen beschreibe. Ferner ist das englische Wortes „claims“, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung
ausführt, im Versicherungswesen allgemein bekannt und wird dort ausgiebig verwendet, und zwar auch von der Klägerin in der englischsprachigen
Version ihres Internetauftritts ebenso wie von anderen internationalen Versicherungsunternehmen. Zudem besteht der wesentliche Inhalt eines
Versicherungsvertrags, wie bereits die Beschwerdekammer festgestellt hat, gerade darin, dass der Versicherer ein Risiko übernimmt und für den Fall
der Risikoverwirklichung (Versicherungsfall) eine Versicherungsleistung verspricht, die auf Forderungen oder Ansprüchen (claims) des
Versicherungsnehmers basiert.
38
Zutreffend ist auch die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die Hinzufügung des Begriffs „excellence“ zum Ausdruck bringt, dass der
Versicherer die Forderungen der Versicherungsnehmer, soweit vertraglich beanspruchbar, in exzellenter Weise bedienen werde, und somit ein
Merkmal der betreffenden Dienstleistungen, insbesondere deren Qualität, beschreibt.
39
Dem Vorbringen der Klägerin, dass der Bestandteil „excellence“ nicht als beschreibend anzusehen sei, da die Qualität kein in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 207/2009 genanntes Merkmal sei, kann nicht gefolgt werden.
40
Insoweit genügt die Feststellung, dass, wie das EUIPO zutreffend anmerkt, aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
hervorgeht, die in dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist. Die Vorschrift gilt nämlich nicht nur für die ausdrücklich in ihr
genannten Merkmale, sondern auch für „sonstige Merkmale“ der betreffenden Ware oder Dienstleistung.
41
Zweitens kann auch dem Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke als Ganzes von den maßgeblichen Verkehrskreisen jedenfalls nicht
unmittelbar und ohne weitere Gedankenschritte als Beschreibung der fraglichen Dienstleistungen wahrgenommen werde, nicht gefolgt werden.
42
Zum einen steht die Zusammenfügung der beiden Bestandteile der Marke, wie die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung
zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit den sprachlichen Regeln. In der englischen Sprache wird nämlich nicht selten ein Substantiv einem
anderen vorangestellt, womit es die Rolle eines Adjektivs einnimmt. Dementsprechend kann die angemeldete Marke unmittelbar und ohne weitere
Überlegung nicht nur im Sinne von „Forderungen bzw. Ansprüche – Spitzenleistung“ verstanden werden, wie von der Beschwerdekammer angegeben,
sondern auch, wie die Klägerin selbst einräumt, im Sinne von „exzellente Bedienung von Forderungen“. Die fehlende Leerstelle zwischen den beiden
Bestandteilen der angemeldeten Marke stellt diesen Befund nicht in Frage. Demnach ist der geistige Aufwand, der erforderlich ist, um der
angemeldeten Marke einen Sinngehalt zuzuordnen, nicht so groß, dass die Marke als ein Zeichen anzusehen wäre, das keinen Sinngehalt oder
direkten und konkreten Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen aufwiese.
43
Zum anderen ist der Begriff „claim“, wie bereits oben festgestellt, ein grundlegender Fachbegriff des Versicherungswesens. Denn letztlich besteht
der Zweck aller Dienstleistungen des Versicherungswesens darin, den Versicherungsnehmer von bestimmten Risiken oder möglichen Schadensfällen
zu entlasten, und zwar auf der Grundlage von Forderungen (claims), die der Versicherungsnehmer an den Versicherer richtet. Tatsächlich gehören
aber alle Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, zum Versicherungswesen.
44
Drittens greift aus demselben Grund auch nicht das Vorbringen der Klägerin durch, dass die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der
angemeldeten Marke nicht im Hinblick auf die einzelnen Dienstleistungen bewertet habe und die Marke jedenfalls für die „Dienstleistungen eines
Versicherungsmaklers“ und die „Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ nicht beschreibend sei.
45
Denn nach der Rechtsprechung kann sich die zuständige Behörde, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von
Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken
(vgl. Urteil vom 28. September 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY], T‑129/15 und T‑130/15, nicht veröffentlicht,
EU:T:2016:575, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die angemeldete Marke mit dem Wort „claims“ einen Begriff enthält, der das
Kernelement der Versicherungsbranche bezeichnet, lässt sich unter den ausnahmslos mit dieser Branche zusammenhängenden Dienstleistungen, für
die die Eintragung beantragt wurde, ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang erkennen, aufgrund dessen sie eine Kategorie oder
Gruppe von Dienstleistungen von ausreichender Einheitlichkeit bilden. Die Beschwerdekammer durfte sich daher auf eine globale Begründung
beschränken, wie sie sie in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung vorgenommen hat.
46
Was die „Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers“ und die „Beratung in Versicherungsangelegenheiten“ betrifft, umfasst die
Versicherungsvermittlung, wie das EUIPO zutreffend ausführt, gemäß Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3) „das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer
Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren
Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall“. Daraus folgt, dass diese Dienstleistungen eng mit dem letztendlich verfolgten Ziel jeder
Versicherung zusammenhängen, das darin besteht, den Versicherungsnehmer von bestimmten Risiken oder möglichen Schadensfällen zu entlasten,
und zwar auf der Grundlage von Forderungen (claims), die der Versicherungsnehmer an den Versicherer richtet.
47
Folglich konnte die Beschwerdekammer berechtigterweise annehmen, dass die betreffenden Dienstleistungen zur selben Kategorie gehören, und
sich daher auf eine globale Begründung für all diese Dienstleistungen beschränken.
48
Unter diesen Umständen ist das von der Klägerin angeführte Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461),
nicht maßgeblich. Denn wie oben dargelegt, kann nicht nur jeder der beiden Begriffe, aus denen die gesamte im vorliegenden Fall angemeldete
Marke besteht, zu den Ausdrucksweisen des normalen Sprachgebrauchs gerechnet werden, mit denen die gegenständlichen Dienstleistungen
beschrieben oder ihre Merkmale dargestellt werden, sondern auch ihre Zusammenfügung ist in ihrem Aufbau nicht ungewöhnlich und bildet daher
keinen in der englischen Sprache unbekannten Ausdruck, der nicht geeignet wäre, solche Dienstleistungen zu beschreiben oder ihre Merkmale
darzustellen.
49
Die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass der angemeldeten Marke das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht, ist daher zu bestätigen, ohne dass es erforderlich wäre, den eventuell beschreibenden Charakter der
ersten Bedeutung der Marke, nämlich „(er oder sie) fordert Spitzenleistung“, im Detail zu prüfen. Denn nach der Rechtsprechung fällt ein Wortzeichen
bereits unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 97, und
Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 35; vgl. auch entsprechend
Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).
50
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass das Intellectual Property Office (Amt für geistiges Eigentum,
Vereinigtes Königreich) die Marke Claims Direct eingetragen habe. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier nur um ähnliches und nicht um
ein mit der angemeldeten Marke identisches Zeichen handelt. Zudem ist daran zu erinnern, dass die Regelung über die Unionsmarken jedenfalls ein
autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Regeln besteht und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem
nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die
Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Das
EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind an eine in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangene Entscheidung, in der die
Eintragungsfähigkeit des Zeichens als nationale Marke bejaht wird, nicht gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Entscheidung gemäß
nationalen Rechtsvorschriften erlassen wurde, mit denen die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) oder die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) umgesetzt wird,
oder wenn sie in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Zeichen seinen Ursprung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana
Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 32).
51
Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
52
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angemeldeten Marke die
Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.
53
Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ein Zeichen bereits dann von
der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der in dieser Vorschrift aufgezählten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl.
Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, EU:C:2013:875, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54
Demzufolge ist der zweite Klagegrund, da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis von der
Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf dieselben Dienstleistungen angewandt wurde wie diejenigen, auf die das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b genannte
Eintragungshindernis anwendbar ist, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
55
Mithin ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
56
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
57
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Marsh GmbH trägt die Kosten.
Collins Barents Passer
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2017.
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon
*
Verfahrenssprache: Deutsch.